TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/16 D13 315235-1/2008

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Veröffentlicht am 16.12.2011
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Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D13 315235-1/2008/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. der Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2007, FZ. 07 01.274-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.09.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2007, FZ. 07 01.274-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.09.2011 zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF wirdrömisch eins. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF wird

XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuerkannt.römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr erteilt.

III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, reiste am 03.12.2006 legal mit einem Reisevisum für die Schengener Staaten, ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Kiew, gültig von 01.12.2006 bis 28.02.2007, gemeinsam mit seiner Mutter XXXX (Zl. D13 315236-1/2008) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.02.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er am selben Tag - unter Anwesenheit seiner Mutter - von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 09.02.2007 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen vor, dass seine Mutter und er in der Ukraine bedroht worden und deswegen ausgereist seien. Da er keine Arbeiten des täglichen Lebens verrichten könne - er sei Spastiker -, bedürfe er der ständigen Betreuung seiner Mutter. In der Heimat habe er niemanden mehr, da sein Bruder bereits seit Jahren in Österreich lebe und er zu seinem Vater keinen Kontakt mehr habe.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, reiste am 03.12.2006 legal mit einem Reisevisum für die Schengener Staaten, ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Kiew, gültig von 01.12.2006 bis 28.02.2007, gemeinsam mit seiner Mutter römisch 40 (Zl. D13 315236-1/2008) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.02.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er am selben Tag - unter Anwesenheit seiner Mutter - von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 09.02.2007 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen vor, dass seine Mutter und er in der Ukraine bedroht worden und deswegen ausgereist seien. Da er keine Arbeiten des täglichen Lebens verrichten könne - er sei Spastiker -, bedürfe er der ständigen Betreuung seiner Mutter. In der Heimat habe er niemanden mehr, da sein Bruder bereits seit Jahren in Österreich lebe und er zu seinem Vater keinen Kontakt mehr habe.

Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt folgende Unterlagen, Dokumente und Befunde vor:

Russischer Auslandsreisepass;

Mitgliedsausweis des Journalistenvereins der Ukraine;

Rentenschein für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit 50%iger Ermäßigung;

Ukrainisches Diplom samt Übersetzung in die deutsche Sprache, wonach der Beschwerdeführer die staatliche pädagogische Hochschule XXXX in der Fachrichtung Physik und Astronomie am XXXX mit Auszeichnung absolviert hat;Ukrainisches Diplom samt Übersetzung in die deutsche Sprache, wonach der Beschwerdeführer die staatliche pädagogische Hochschule römisch 40 in der Fachrichtung Physik und Astronomie am römisch 40 mit Auszeichnung absolviert hat;

Behindertenpass des Bundessozialamtes Niederösterreich, ausgestellt am 03.07.2007;

Nervenärztlicher Befund von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 16.03.2007, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer an einer hochgradigen cerebralen Tetraparese mit massiven extrapyramidal-hyperkinetischen Ausfällen leide, die mit großer Wahrscheinlichkeit durch einen Impfschaden (Polio-Impfung) im Kleinkindalter verursacht worden sei. Er sei deswegen dauernd behindert und bestehe eine schwere motorische Behinderung. Er sei rollstuhlpflichtig und benötige eine ständige Betreuung, da er aufgrund der Behinderung mit wenigen Ausnahmen keinen Handgriff ohne fremde Hilfe ausführen könne. Er benötige etwa zur Nahrungsaufnahme, zur Körperreinigung, Toilette etc. fremde Hilfe. Aus neurologischer Sicht sei es daher unbedingt erforderlich, dass der Beschwerdeführer behindertengerecht untergebracht werde.Nervenärztlicher Befund von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 16.03.2007, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer an einer hochgradigen cerebralen Tetraparese mit massiven extrapyramidal-hyperkinetischen Ausfällen leide, die mit großer Wahrscheinlichkeit durch einen Impfschaden (Polio-Impfung) im Kleinkindalter verursacht worden sei. Er sei deswegen dauernd behindert und bestehe eine schwere motorische Behinderung. Er sei rollstuhlpflichtig und benötige eine ständige Betreuung, da er aufgrund der Behinderung mit wenigen Ausnahmen keinen Handgriff ohne fremde Hilfe ausführen könne. Er benötige etwa zur Nahrungsaufnahme, zur Körperreinigung, Toilette etc. fremde Hilfe. Aus neurologischer Sicht sei es daher unbedingt erforderlich, dass der Beschwerdeführer behindertengerecht untergebracht werde.

Orthopädischer Befund von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 27.04.2007, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer an einer spastischen Tetraparese leide und eine medikamentöse Verminderung der Spastizität von Vorteil wäre.Orthopädischer Befund von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 27.04.2007, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer an einer spastischen Tetraparese leide und eine medikamentöse Verminderung der Spastizität von Vorteil wäre.

Nervenärztlicher Befund von Dr. XXXX vom 02.05.2007, aus welchem sich ergibt, dass sich bei der Kontrolle nunmehr auch der psychische Zustand des Beschwerdeführers deutlich verschlechtert habe;Nervenärztlicher Befund von Dr. römisch 40 vom 02.05.2007, aus welchem sich ergibt, dass sich bei der Kontrolle nunmehr auch der psychische Zustand des Beschwerdeführers deutlich verschlechtert habe;

Ambulanzbericht des XXXX vom 26.06.2007, in welchem die gleiche Diagnose wie in den anderen Befunden gestellt und zudem ausgeführt wird, dass von neurochirurgischer Seite derzeit keine Indikation zu einer Intervention bestehe;Ambulanzbericht des römisch 40 vom 26.06.2007, in welchem die gleiche Diagnose wie in den anderen Befunden gestellt und zudem ausgeführt wird, dass von neurochirurgischer Seite derzeit keine Indikation zu einer Intervention bestehe;

Kurzbericht des XXXX vom 17.07.2007;Kurzbericht des römisch 40 vom 17.07.2007;

Klinischer Befundbericht des XXXX vom 30.07.2007, in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Mutter angegeben hätten, dass dieser bereits mit zweieinhalb Jahren orthopädische Operationen an der Hüfte und den Achillessehnen gehabt habe. Mit neun Jahren sei eine Operation im Bereich des Hinterkopfes erfolgt, wovon eine Narbe zeuge. In der Ukraine habe der Beschwerdeführer regelmäßig Physiotherapie erhalten, weswegen er damals auch einige wenige Schritte im Haus mit Hilfe einer stützenden Person gehen habe können. Durch die derzeitige Situation sei der Beschwerdeführer sehr abgemagert und kaum aus dem Rollstuhl mobilisierbar. Er habe Astronomie und Physik studiert und sei schriftstellerisch tätig gewesen. In Traiskirchen habe sich sowohl seine körperliche als auch seine psychische Situation sehr verschlechtert.Klinischer Befundbericht des römisch 40 vom 30.07.2007, in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Mutter angegeben hätten, dass dieser bereits mit zweieinhalb Jahren orthopädische Operationen an der Hüfte und den Achillessehnen gehabt habe. Mit neun Jahren sei eine Operation im Bereich des Hinterkopfes erfolgt, wovon eine Narbe zeuge. In der Ukraine habe der Beschwerdeführer regelmäßig Physiotherapie erhalten, weswegen er damals auch einige wenige Schritte im Haus mit Hilfe einer stützenden Person gehen habe können. Durch die derzeitige Situation sei der Beschwerdeführer sehr abgemagert und kaum aus dem Rollstuhl mobilisierbar. Er habe Astronomie und Physik studiert und sei schriftstellerisch tätig gewesen. In Traiskirchen habe sich sowohl seine körperliche als auch seine psychische Situation sehr verschlechtert.

Mit Bescheid vom 01.10.2007, Zahl: 07 01.274-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft entnommen habe werden können, dass dieser tatsächlich wegen der von ihm genannten Gründen die Ukraine verlassen habe. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine ihn individuell treffende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.Mit Bescheid vom 01.10.2007, Zahl: 07 01.274-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft entnommen habe werden können, dass dieser tatsächlich wegen der von ihm genannten Gründen die Ukraine verlassen habe. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine ihn individuell treffende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes führte das Bundesasylamt aus, dass den Unterlagen keine lebensbedrohliche Erkrankung des Beschwerdeführers entnommen werden könne. Er leide bereits seit dem Jahr 1974 an seiner Erkrankung und sei nach eigenen Angaben im Herkunftsstaat medizinisch voll versorgt worden. Auch habe er aufgrund seiner Behinderung Unterstützung vom Staat erhalten. Seine Erkrankung sei auch in Österreich nicht heilbar und sei ihm auch hier lediglich eine 10-tägige Therapie in Form von Einzelgymnastik, Schlammpackungen und Heilmassagen verordnet worden. Auch im Herkunftsstaat könne der Beschwerdeführer eine vergleichbare Therapie wahrnehmen. Es würden somit keine stichhaltigen Gründe bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Ukraine einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, weswegen seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.

Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zwar über familiäre Anknüpfungspunkte (Bruder), doch lebe der Beschwerdeführer mit diesem Verwandten weder in einem gemeinsamen Haushalt, noch habe er zu diesem ein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht. Es liege somit kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person vor. Seine Mutter sei ebenso wie er Asylwerberin und im gleichen Ausmaß wie er von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht in dessen Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK eingreife. Auch sonst hätten sich keine Hinweise auf eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben und stelle dessen Ausweisung somit keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zwar über familiäre Anknüpfungspunkte (Bruder), doch lebe der Beschwerdeführer mit diesem Verwandten weder in einem gemeinsamen Haushalt, noch habe er zu diesem ein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht. Es liege somit kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person vor. Seine Mutter sei ebenso wie er Asylwerberin und im gleichen Ausmaß wie er von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht in dessen Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK eingreife. Auch sonst hätten sich keine Hinweise auf eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben und stelle dessen Ausweisung somit keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 15.10.2007 fristgerecht das Rechtsmittel einer (als Berufung eingebrachten) Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelhafter und unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger Beurteilung anfocht, wobei er hinsichtlich seiner subsidiären Schutzgründe lediglich ausführte, dass er Invalide und zur Bewältigung seines Alltags zu hundert Prozent auf fremde Hilfe angewiesen sei. Seine Mutter kümmere sich um ihn.

Am 15.04.2008 legte der Beschwerdeführer dem Unabhängigen Bundesasylsenat einen Befundbericht des XXXX vom 13.08.2008, vor, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer an einer Ataxie mit Beugekontrakturen im Bereich der Knie beiderseits leide und eine Operation zur Verlängerung der Kniebeuge beiderseits mit Anpassen von Schienenapparaten zur Mobilisierung geplant sei.Am 15.04.2008 legte der Beschwerdeführer dem Unabhängigen Bundesasylsenat einen Befundbericht des römisch 40 vom 13.08.2008, vor, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer an einer Ataxie mit Beugekontrakturen im Bereich der Knie beiderseits leide und eine Operation zur Verlängerung der Kniebeuge beiderseits mit Anpassen von Schienenapparaten zur Mobilisierung geplant sei.

Am 21.08.2008 legte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof folgende Unterlagen vor:

Ambulanzbrief des XXXX vom 11.06.2008, in welchem ebenfalls ausgeführt wird, dass beim Beschwerdeführer eine Operation zur Verlängerung der Kniebeuge beiderseits mit anschließender Gipstherapie geplant und ein Einweisungsschein ausgestellt worden sei;Ambulanzbrief des römisch 40 vom 11.06.2008, in welchem ebenfalls ausgeführt wird, dass beim Beschwerdeführer eine Operation zur Verlängerung der Kniebeuge beiderseits mit anschließender Gipstherapie geplant und ein Einweisungsschein ausgestellt worden sei;

Klinischer Befundbericht des XXXX vom 02.07.2008;Klinischer Befundbericht des römisch 40 vom 02.07.2008;

Patientenbrief des XXXX vom 04.08.2008, wonach beim Beschwerdeführer am 28.07.2008 beiderseitig eine Kniebeugeverlängerung operativ durchgeführt wurde und er nunmehr für vier Wochen einen Gips tragen müsse;Patientenbrief des römisch 40 vom 04.08.2008, wonach beim Beschwerdeführer am 28.07.2008 beiderseitig eine Kniebeugeverlängerung operativ durchgeführt wurde und er nunmehr für vier Wochen einen Gips tragen müsse;

Am 15.12.2008 legte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof - neben einem Ambulanzbrief des XXXX vom 10.12.2008 - seine Klinikgeschichte der Klinik XXXX vom 17.11.2008, vor, aus welcher sich ergibt, dass der Beschwerdeführer von 27.10.2008 bis 08.12.2008 in der Klinik stationär behandelt worden sei. Weiters sei im Juni 2008 eine Operation zur Verlängerung der Kniegelenke beiderseits durchgeführt worden und würden seine Beine täglich für mehrere Stunden geschient, um eine Streckung der Kniegelenke zu erzielen. Nach Physiotherapie (Einzeltherapie, Aufbaugruppe, Lokomotion, Unterwassertherapie), Ergotherapie (Einzeltherapie und Malgruppe), Logopädie (Einzeltherapie) und medizinischer Trainingstherapie (Aktiv-Passiv-Trainer und Muskelaufbau) sowie Akupunkturmassagen, Packungen, Gesichtsmassagen und Teilmassagen hätten die Rehabilitationsziele im möglichen Ausmaß erreicht werden können.Am 15.12.2008 legte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof - neben einem Ambulanzbrief des römisch 40 vom 10.12.2008 - seine Klinikgeschichte der Klinik römisch 40 vom 17.11.2008, vor, aus welcher sich ergibt, dass der Beschwerdeführer von 27.10.2008 bis 08.12.2008 in der Klinik stationär behandelt worden sei. Weiters sei im Juni 2008 eine Operation zur Verlängerung der Kniegelenke beiderseits durchgeführt worden und würden seine Beine täglich für mehrere Stunden geschient, um eine Streckung der Kniegelenke zu erzielen. Nach Physiotherapie (Einzeltherapie, Aufbaugruppe, Lokomotion, Unterwassertherapie), Ergotherapie (Einzeltherapie und Malgruppe), Logopädie (Einzeltherapie) und medizinischer Trainingstherapie (Aktiv-Passiv-Trainer und Muskelaufbau) sowie Akupunkturmassagen, Packungen, Gesichtsmassagen und Teilmassagen hätten die Rehabilitationsziele im möglichen Ausmaß erreicht werden können.

Am 23.07.2010 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Er leide an einer ausgeprägten spastischen Tetraparese mit Rumpf- und Extremitätenataxie und dystoner sowie athetotischer Bewegungsstörungen. Dabei handle es ich um eine Lähmung aller vier Extremitäten, bedingt durch einen frühkindlichen cerebralen Hirnschaden, verbunden mit Bewegungsstörungen und Krämpfen, die äußerst schmerzhaft seien. Da er quasi bewegungsunfähig sei, benötige er die ständige häusliche Pflege und Betreuung seiner Mutter. Derzeit befinde er sich in ständiger Therapie im XXXX mit Botulinum Toxin und begeleitender Physiotherapie, wodurch sich sein Zustand bereits leicht gebessert habe und die Schmerzen stark abgenommen hätten. Auch kleinere operative Eingriffe seien geplant, welche eine teilweise Verbesserung des Zustandes herbeiführen sollen, so etwa eine Zehenbeugertenotomie im Herbst. Bei einer Aussetzung dieser Behandlung käme es jedoch zu einer neuerlichen massiven Verschlechterung seines Zustandes sowie zu einer Zunahme der damit verbundenen Schmerzen. Eine adäquate Behandlung seiner Leiden sei in der Ukraine nicht möglich, wodurch sich sein Zustand rasch verschlechtern würde. Auch in dem mit vorgelegten, kurzen Email des ukrainischen Neurochirurgen Dr. XXXX, welcher mit dem Fall des Beschwerdeführers betraut gewesen sei, werde ausgeführt, dass er in der Ukraine keine hinreichende Behandlung erhalten könne. Weiters handle es sich bei der Botulinum Toxin - Therapie um eine sehr kostspielige Behandlung, welche für ihn in der Ukraine keinesfalls leistbar wäre. Aus dem (zitierten) ACCORD-Bericht vom 31.05.2010 ergebe sich, dass er, selbst wenn er als Invalide der Stufe 1 (totale Invalidität) eingestuft würde, lediglich die normale Alterspension als Invalidenpension erhalten würde, was bei ihm, der nie gearbeitet habe, mit hoher Wahrscheinlichkeit lediglich den die Geringfügigkeitsgrenze erreichenden Wert von ¿ 41,50 ausmachen würde. Unklar sei weiters, ob er überhaupt eine Invalidenpension erhalten würde, da dafür eine bestimmte Anzahl an Arbeitsjahren erforderlich wäre, welche er jedoch nicht habe. Da die Gefahr einer mit massiven chronischen Schmerzen verbundenen Verschlechterung seiner Erkrankung jedenfalls die Schwelle des Art. 3 EMRK erreiche, sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Er leide an einer ausgeprägten spastischen Tetraparese mit Rumpf- und Extremitätenataxie und dystoner sowie athetotischer Bewegungsstörungen. Dabei handle es ich um eine Lähmung aller vier Extremitäten, bedingt durch einen frühkindlichen cerebralen Hirnschaden, verbunden mit Bewegungsstörungen und Krämpfen, die äußerst schmerzhaft seien. Da er quasi bewegungsunfähig sei, benötige er die ständige häusliche Pflege und Betreuung seiner Mutter. Derzeit befinde er sich in ständiger Therapie im römisch 40 mit Botulinum Toxin und begeleitender Physiotherapie, wodurch sich sein Zustand bereits leicht gebessert habe und die Schmerzen stark abgenommen hätten. Auch kleinere operative Eingriffe seien geplant, welche eine teilweise Verbesserung des Zustandes herbeiführen sollen, so etwa eine Zehenbeugertenotomie im Herbst. Bei einer Aussetzung dieser Behandlung käme es jedoch zu einer neuerlichen massiven Verschlechterung seines Zustandes sowie zu einer Zunahme der damit verbundenen Schmerzen. Eine adäquate Behandlung seiner Leiden sei in der Ukraine nicht möglich, wodurch sich sein Zustand rasch verschlechtern würde. Auch in dem mit vorgelegten, kurzen Email des ukrainischen Neurochirurgen Dr. römisch 40 , welcher mit dem Fall des Beschwerdeführers betraut gewesen sei, werde ausgeführt, dass er in der Ukraine keine hinreichende Behandlung erhalten könne. Weiters handle es sich bei der Botulinum Toxin - Therapie um eine sehr kostspielige Behandlung, welche für ihn in der Ukraine keinesfalls leistbar wäre. Aus dem (zitierten) ACCORD-Bericht vom 31.05.2010 ergebe sich, dass er, selbst wenn er als Invalide der Stufe 1 (totale Invalidität) eingestuft würde, lediglich die normale Alterspension als Invalidenpension erhalten würde, was bei ihm, der nie gearbeitet habe, mit hoher Wahrscheinlichkeit lediglich den die Geringfügigkeitsgrenze erreichenden Wert von ¿ 41,50 ausmachen würde. Unklar sei weiters, ob er überhaupt eine Invalidenpension erhalten würde, da dafür eine bestimmte Anzahl an Arbeitsjahren erforderlich wäre, welche er jedoch nicht habe. Da die Gefahr einer mit massiven chronischen Schmerzen verbundenen Verschlechterung seiner Erkrankung jedenfalls die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreiche, sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Mit dieser Stellungnahme legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:

Klinischer Bericht über den Therapieverlauf am XXXX vom 26.05.2010, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer in der Ambulanz für Bewegungsstörungen regelmäßig aufgrund seiner stark ausgeprägten spastischen Tetraparese mit Rumpf- und Extremitätenataxie und dystoner sowie athetotischer Bewegungsstörungen mit Botulinum Toxin A behandelt werde und unterstützend regelmäßige Physiotherapie, zum Teil auch Bewegungstherapie im Wasser erhalte. In der Ukraine sei es offenbar durch eine fehlende Behandlung zu einer Zunahme der Tetraspastik und bereits zu Kontrakturen im Bereich der Kniegelenke gekommen, was das zuvor mögliche selbständige Gehen mit einer Hilfsperson verunmöglicht habe. Aus diesem Grund sei auch eine operative Verlängerung der Kniebeuge beiderseits im Juli 2008 und eine nachfolgende Gipsbehandlung durchgeführt worden. Durch all diese Therapien sei es zu einer Besserung der Beschwerden gekommen. Da es sich bei der regelmäßigen Behandlung mit Botulinum Toxin zwar um eine sehr wirkungsvolle aber lediglich rein symptomatische Therapie handle, sei zu erwarten, dass bei Unterbrechung oder vollständigen Aussetzung der Injektionen eine massive Verschlechterung der Tetraspastik mit nachfolgenden Kontrakturen (Sehnenverkürzungen) und späteren Komplikationen wie spastik-assoziierten Schmerzen eintrete. Eine weitere Behandlung mit Botulinum Toxin sowie eine begleitende Physiotherapie sei daher aus neurologischer Sicht dringend indiziert.Klinischer Bericht über den Therapieverlauf am römisch 40 vom 26.05.2010, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer in der Ambulanz für Bewegungsstörungen regelmäßig aufgrund seiner stark ausgeprägten spastischen Tetraparese mit Rumpf- und Extremitätenataxie und dystoner sowie athetotischer Bewegungsstörungen mit Botulinum Toxin A behandelt werde und unterstützend regelmäßige Physiotherapie, zum Teil auch Bewegungstherapie im Wasser erhalte. In der Ukraine sei es offenbar durch eine fehlende Behandlung zu einer Zunahme der Tetraspastik und bereits zu Kontrakturen im Bereich der Kniegelenke gekommen, was das zuvor mögliche selbständige Gehen mit einer Hilfsperson verunmöglicht habe. Aus diesem Grund sei auch eine operative Verlängerung der Kniebeuge beiderseits im Juli 2008 und eine nachfolgende Gipsbehandlung durchgeführt worden. Durch all diese Therapien sei es zu einer Besserung der Beschwerden gekommen. Da es sich bei der regelmäßigen Behandlung mit Botulinum Toxin zwar um eine sehr wirkungsvolle aber lediglich rein symptomatische Therapie handle, sei zu erwarten, dass bei Unterbrechung oder vollständigen Aussetzung der Injektionen eine massive Verschlechterung der Tetraspastik mit nachfolgenden Kontrakturen (Sehnenverkürzungen) und späteren Komplikationen wie spastik-assoziierten Schmerzen eintrete. Eine weitere Behandlung mit Botulinum Toxin sowie eine begleitende Physiotherapie sei daher aus neurologischer Sicht dringend indiziert.

Ambulanzbrief des XXXX vom 23.06.2010, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer eine massive Dystonie und Spastik im Bereich der Zehenbeuger beiderseits aufweise und daher eine Einweisung zur percutanen Zehenbeugertenotomie erfolgen werde;Ambulanzbrief des römisch 40 vom 23.06.2010, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer eine massive Dystonie und Spastik im Bereich der Zehenbeuger beiderseits aufweise und daher eine Einweisung zur percutanen Zehenbeugertenotomie erfolgen werde;

Email in ukrainischer Sprache von XXXX samt Internetbericht über dessen Tätigkeit als Neurochirurg in der Ukraine;Email in ukrainischer Sprache von römisch 40 samt Internetbericht über dessen Tätigkeit als Neurochirurg in der Ukraine;

Am 13.04.2011 legte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof weitere Befunde des XXXX vom 10.03.2011 sowie des XXXX vom 22.12.2010, vor. Insbesondere aus letzterem ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer am 21.12.2010 eine Zehenoperation beiderseits erfolgt sei.Am 13.04.2011 legte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof weitere Befunde des römisch 40 vom 10.03.2011 sowie des römisch 40 vom 22.12.2010, vor. Insbesondere aus letzterem ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer am 21.12.2010 eine Zehenoperation beiderseits erfolgt sei.

Am 07.07.2011 legte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof einen weiteren Kurzbericht des XXXX vor, in welchem zur Behandlung seiner Krankheit zwischenzeitig auch eine Gehirnoperation (tiefe Hirnstimulation) angedacht werde.Am 07.07.2011 legte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof einen weiteren Kurzbericht des römisch 40 vor, in welchem zur Behandlung seiner Krankheit zwischenzeitig auch eine Gehirnoperation (tiefe Hirnstimulation) angedacht werde.

Weiters führte der Beschwerdeführer in dieser Stellungnahme aus, dass er sich trotz seiner schweren Invalidität und der damit verbundenen Sprach- und Bewegungsschwierigkeiten stets um die Zulassung zu einem Universitätsstudium in Österreich bemüht habe und nunmehr ein Doktoratsstudium im Bereich Naturwissenschaften/Astronomie beginnen werde. Zum Beweis dafür legte er einen Bescheid der XXXX über seinen Antrag auf Zulassung zum Studium vom 19.05.2011 vor, in welchem ihm die Zulassung zum Studium der Naturwissenschaften (Dissertationsgebiet: Astronomie) erteilt wird.Weiters führte der Beschwerdeführer in dieser Stellungnahme aus, dass er sich trotz seiner schweren Invalidität und der damit verbundenen Sprach- und Bewegungsschwierigkeiten stets um die Zulassung zu einem Universitätsstudium in Österreich bemüht habe und nunmehr ein Doktoratsstudium im Bereich Naturwissenschaften/Astronomie beginnen werde. Zum Beweis dafür legte er einen Bescheid der römisch 40 über seinen Antrag auf Zulassung zum Studium vom 19.05.2011 vor, in welchem ihm die Zulassung zum Studium der Naturwissenschaften (Dissertationsgebiet: Astronomie) erteilt wird.

Am 13.09.2011 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Mutter XXXX (Zl. D13 315236-1/2008), ihre Rechtsvertreterin sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 8Z). Das Bundesasylamt verzichtete mit Faxnachricht vom 18.08.2011 schriftlich auf die Teilnahme an der Verhandlung, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde.Am 13.09.2011 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Mutter römisch 40 (Zl. D13 315236-1/2008), ihre Rechtsvertreterin sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 8Z). Das Bundesasylamt verzichtete mit Faxnachricht vom 18.08.2011 schriftlich auf die Teilnahme an der Verhandlung, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde.

In dieser Verhandlung zog der Beschwerdeführer, nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie Rücksprache mit seiner rechtsfreundlichen Vertreterin, seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides zurück. Somit erwuchs Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides vom 01.10.2007, Zahl: 07 01.274-BAT, damit in Rechtskraft. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des o.a. Bescheides vom 01.10.2007 hielt der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich aufrecht.In dieser Verhandlung zog der Beschwerdeführer, nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie Rücksprache mit seiner rechtsfreundlichen Vertreterin, seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides zurück. Somit erwuchs Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides vom 01.10.2007, Zahl: 07 01.274-BAT, damit in Rechtskraft. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des o.a. Bescheides vom 01.10.2007 hielt der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich aufrecht.

In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor (vgl. Beilage Nr. 2 zum o.a. Verhandlungsprotokoll):In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor vergleiche Beilage Nr. 2 zum o.a. Verhandlungsprotokoll):

Bescheid der XXXX vom 24.08.2010, wonach der vom Beschwerdeführer an der staatlich pädagogischen Hochschule XXXX am 23.07.1997 erworbene akademische Grad, dem österreichischen akademischen Grad für den Studienabschluss der Studienrichtung Astronomie entspreche und der Beschwerdeführer daher berechtigt sei, den inländischen Grad eines "Master of sience, MSc" zu führen;Bescheid der römisch 40 vom 24.08.2010, wonach der vom Beschwerdeführer an der staatlich pädagogischen Hochschule römisch 40 am 23.07.1997 erworbene akademische Grad, dem österreichischen akademischen Grad für den Studienabschluss der Studienrichtung Astronomie entspreche und der Beschwerdeführer daher berechtigt sei, den inländischen Grad eines "Master of sience, MSc" zu führen;

Ambulanzkarte des XXXX;Ambulanzkarte des römisch 40 ;

Empfehlungsschreiben der XXXX vom 04.08.2011;Empfehlungsschreiben der römisch 40 vom 04.08.2011;

Mitgliedskarten aus dem Jahr 2009 und 2011 der XXXX;Mitgliedskarten aus dem Jahr 2009 und 2011 der römisch 40 ;

Internetbericht über "XXXX" in XXXX, veranstaltet von der XXXX;Internetbericht über "XXXX" in römisch 40 , veranstaltet von der römisch 40 ;

Vereinsmitgliedsbrief der XXXX von Dezember 2010;Vereinsmitgliedsbrief der römisch 40 von Dezember 2010;

Zeitungsbericht in ukrainischer Sprache;

Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:

(BF1 = die Mutter des Beschwerdeführers XXXX (Zl. D13 315236-1/2008); BF2 = der Beschwerdeführer)(BF1 = die Mutter des Beschwerdeführers römisch 40 (Zl. D13 315236-1/2008); BF2 = der Beschwerdeführer)

VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellungen oder Ergänzungen vornehmen?

BF1: Ich glaube, ich habe in Österreich keine Chance auf Asylgewährung. Aufgrund der Gesetzgebung in der Ukraine macht die Ukraine den Eindruck der Rechtstaatlichkeit. Unsere politische Einstellung steht gegen das heutige Regime in der Ukraine, ich glaube aber nicht, dass ich das beweisen kann.

BF2: Ich möchte nicht in einem Land mit einem kriminellen Präsidenten zusammen leben.

BFV: Nach Rücksprache mit meiner Mandantschaft gebe ich bekannt, dass BF1 und BF2 die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der gegenständlichen Bescheide zurückziehen möchten. Ebenso möchte die BF1 ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des sie betreffenden Bescheides zurückziehen.BFV: Nach Rücksprache mit meiner Mandantschaft gebe ich bekannt, dass BF1 und BF2 die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der gegenständlichen Bescheide zurückziehen möchten. Ebenso möchte die BF1 ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des sie betreffenden Bescheides zurückziehen.

Der VR erteilt eine ausführliche rechtliche Belehrung und befragt die anwesenden BF, ob sie diese verstanden haben; die BF bejahen.

Sohin wird festgehalten, dass betreffend BF1 die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 01.10.2007, Zl. 07 01.272-BAT, und betreffend BF2 der Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 01.10.2007, Zl. 07 01.274-BAT, in Rechtskraft erwachsen.Sohin wird festgehalten, dass betreffend BF1 die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 01.10.2007, Zl. 07 01.272-BAT, und betreffend BF2 der Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 01.10.2007, Zl. 07 01.274-BAT, in Rechtskraft erwachsen.

VR an BF1: Sind Sie gesund?

BF1: Ja, meinem Alter entsprechend bin ich gesund. Ich leide an keinen schweren oder chronischen Krankheiten.

VR: Haben Sie bzw. Ihr Sohn Verwandte in Österreich?

BF1: Ja. Ich habe einen zweiten Sohn, er ist in Österreich mit einer Österreicherin verheiratet. Er heißt XXXX. Er arbeitete in der Ukraine als Balletttänzer, in Österreich arbeitet er als Chauffeur bei einem Postunternehmen. Er hat eine Familie und lebt mit dieser in Wien. Wir haben keinen gemeinsamen Haushalt. Sonst habe ich keine Verwandten in Österreich. Ich habe auch in der Ukraine keine Verwandten mehr. Mein Mann in der Ukraine ist bereits verstorben, dies im Jahr 2008.BF1: Ja. Ich habe einen zweiten Sohn, er ist in Österreich mit einer Österreicherin verheiratet. Er heißt römisch 40 . Er arbeitete in der Ukraine als Balletttänzer, in Österreich arbeitet er als Chauffeur bei einem Postunternehmen. Er hat eine Familie und lebt mit dieser in Wien. Wir haben keinen gemeinsamen Haushalt. Sonst habe ich keine Verwandten in Österreich. Ich habe auch in der Ukraine keine Verwandten mehr. Mein Mann in der Ukraine ist bereits verstorben, dies im Jahr 2008.

VR: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben.

BF1: Ich muss meinen Sohn praktisch vierundzwanzig Stunden betreuen. Er ist komplett auf meine Hilfe angewiesen, ich muss alles für ihn machen. Er kann alleine nichts machen, nicht einmal essen. Auch in der Nacht muss ich ihm helfen. Ich muss sagen, dass ich ihn etwa fünf Stunden alleine lassen kann, also von einem Essen zum nächsten.

VR: Haben Sie Deutschkurse besucht?

BF1: Ja. Ich habe mir auch viel selbst beigebracht.

(BF1 beantwortet die Fragen teilweise in deutscher Sprache).

VR: Haben Sie österreichische Bekannte, sind Sie in Vereinen aktiv?

BF1: Ich besuche einen Malkurs. Ich bin offiziell kein Mitglied von Vereinen, besuche aber mehrere Ausstellungen, habe dort auch teilgenommen. Das möchte ich auch weitermachen. Ich bin Mitglied in einem XXXX. Ich habe österreichische Bekannte, wie etwa durch den Malkurs. Dadurch habe ich einige österreichische Bekannte gewonnen.BF1: Ich besuche einen Malkurs. Ich bin offiziell kein Mitglied von Vereinen, besuche aber mehrere Ausstellungen, habe dort auch teilgenommen. Das möchte ich auch weitermachen. Ich bin Mitglied in einem römisch 40 . Ich habe österreichische Bekannte, wie etwa durch den Malkurs. Dadurch habe ich einige österreichische Bekannte gewonnen.

VR: Sind Sie vorbestraft?

BF1: Nein, nicht einmal eine Verkehrsstrafe habe ich bekommen.

VR befragt den BF2 (die Fragen an BF2 werden in seiner Anwesenheit von seiner Mutter beantwortet, wobei der BF2 nachgefragt in der Lage ist, die Fragen zu verstehen. Der BF2 gibt an, dass er sich erkenntlich machen wird, sofern er mit den Antworten einverstanden ist bzw. andere Antworten wünscht).

VR: Bitte schildern Sie mir Ihren Gesundheitszustand.

BF1: Ich verweise auf die beigebrachten Unterlagen. Mein Sohn ist schwerkrank. Er steht in Österreich in Behandlung, welche in der Ukraine sowohl aus finanziellen als auch aus medizinischen Gründen kaum durchführbar wäre. Darüber hinaus möchte ich anführen, dass sowohl ich als auch mein Sohn über keinerlei Unterstützung in der Ukraine verfügen und eine soziale Unterstützung bei einem so außergewöhnlichen Fall nicht bzw. nur rudimentär vorhanden ist. Mein Sohn und ich würden daher in der Ukraine Gefahr laufen, in eine ausweglose Situation zu geraten.

VR: Möchten Sie Ihrem Vorbringen noch etwas hinzufügen?

BF1: Abgesehen vom Gesundheitszustand meines Sohnes möchte ich anfügen, dass mein Sohn im Rahmen seiner Möglichkeiten Integrationsschritte in Österreich gesetzt hat. Ich verweise diesbezüglich auf den Nostrifzierungsbescheid der XXXX. Meinem Sohn wurde das Studium in der Ukraine zum "Master of Science" in Österreich nostrifiziert. Mein Sohn geht gegenwärtig einem Doktoratstudium nach. Darüber hinaus ist mein Sohn bei astronomischen Vereinen aktiv.BF1: Abgesehen vom Gesundheitszustand meines Sohnes möchte ich anfügen, dass mein Sohn im Rahmen seiner Möglichkeiten Integrationsschritte in Österreich gesetzt hat. Ich verweise diesbezüglich auf den Nostrifzierungsbescheid der römisch 40 . Meinem Sohn wurde das Studium in der Ukraine zum "Master of Science" in Österreich nostrifiziert. Mein Sohn geht gegenwärtig einem Doktoratstudium nach. Darüber hinaus ist mein Sohn bei astronomischen Vereinen aktiv.

Der VR bringt den BF nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat der BF unter Berücksichtigung des Vorbringens der BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen zur Kenntnis (Beilage 1).

VR fragt um eine Stellungnahme.

Die BF und die BFV verzichten auf eine Stellungnahme.

VR fragt die BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

BF1: Ich möchte noch anführen, dass ich in meiner Heimat Pädagogin war und hoffe, in einem verwandten Beruf bzw. im Sozialbereich tätig werden zu können.

VR fragt den BFV, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

Festgehalten wird, dass die BF ein Aktenkonvolut zur Vorlage bringen, welches als Beilage 2 zum Akt genommen wird.

VR fragt die BF, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden haben; dies wird bejaht.

Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:

Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes des Beschwerdeführers sowie in jenen seiner Mutter XXXX (Zl. D13 315236-1/2008);Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes des Beschwerdeführers sowie in jenen seiner Mutter römisch 40 (Zl. D13 315236-1/2008);

Einsichtnahme in den Länderbericht, der dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde (vgl. Beilage Nr. 1 zum Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2011 OZ 8Z) und zu welchem dieser nicht substantiiert Stellung nahm.Einsichtnahme in den Länderbericht, der dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde vergleiche Beilage Nr. 1 zum Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2011 OZ 8Z) und zu welchem dieser nicht substantiiert Stellung nahm.

Die hinsichtlich der Länderfeststellungen verwendeten Quellen waren insbesondere:

Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zur Ukraine, Stand 05.11.2010, Beilage Nr. 1;

Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 13.09.2011 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vgl. OZ 8Z).Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 13.09.2011 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vergleiche OZ 8Z).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

1.1 Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers (Ukraine) wird Folgendes festgestellt:

Hinsichtlich der relevanten Situation in der Ukraine wird auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen (vgl. Beilage Nr. 1 zum Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2011, OZ 8Z) verwiesen, zu denen dieser nicht substantiiert Stellung nahm. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich für die im vorliegenden Fall relevante Situation, dass die ausgeprägte spastische Tetraparese des Beschwerdeführers mit Rumpf- und Extremitätenataxie, dystoner und athetotischer Bewegungsstörungen sowie Dysarthrie, insbesondere in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die für den Beschwerdeführer unbedingt erforderlichen und speziell und individuell auf seine Bedürfnisse abgestimmten Behandlungen (Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie, regelmäßige Behandlung mit Botulinum Toxin A sowie immer wieder erforderlicher chirurgischer Eingriffe) in der Ukraine insbesondere im Hinblick auf die entsprechenden Finanzierungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers diesem nicht zugänglich wären, sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Verrichtung seines Alltags auf die ständige Pflege seiner Mutter angewiesen ist, welche jedoch in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigt ist, eine derart massive Verschlechterung und Schwere erreichen würde, dass die Kumulation der genannten Umstände einem Refoulement des Beschwerdeführers in die Ukraine entgegensteht.Hinsichtlich der relevanten Situation in der Ukraine wird auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen vergleiche Beilage Nr. 1 zum Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2011, OZ 8Z) verwiesen, zu denen dieser nicht substantiiert Stellung nahm. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich für die im vorliegenden Fall relevante Situation, dass die ausgeprägte spastische Tetraparese des Beschwerdeführers mit Rumpf- und Extremitätenataxie, dystoner und athetotischer Bewegungsstörungen sowie Dysarthrie, insbesondere in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die für den Beschwerdeführer unbedingt erforderlichen und speziell und individuell auf seine Bedürfnisse abgestimmten Behandlungen (Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie, regelmäßige Behandlung mit Botulinum Toxin A sowie immer wieder erforderlicher chirurgischer Eingriffe) in der Ukraine insbesondere im Hinblick auf die entsprechenden Finanzierungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers diesem nicht zugänglich wären, sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Verrichtung seines Alltags auf die ständige Pflege seiner Mutter angewiesen ist, welche jedoch in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigt ist, eine derart massive Verschlechterung und Schwere erreichen würde, dass die Kumulation der genannten Umstände einem Refoulement des Beschwerdeführers in die Ukraine entgegensteht.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine. Er führt die im Spruch genannte Identität.

Der Beschwerdeführer ist der Sohn der XXXX (Zl. D13 315236-1/2008), deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 10 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF für auf Dauer unzulässig erklärt wurde.Der Beschwerdeführer ist der Sohn der römisch 40 (Zl. D13 315236-1/2008), deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF für auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

Der Beschwerdeführer leidet nach einer Polio-Impfung im ersten Lebensjahr an einer stark ausgeprägten spastischen Tetraparese mit Rumpf- und Extremitätenataxie, dystoner und athetotischer Bewegungsstörungen sowie Dysarthrie und Sehen- und Muskelverkürzungen. Diese hochgradige cerebrale Tetraparese macht erforderlich, dass der Beschwerdeführer neben regelmäßiger Physiotherapie, Logopädie und Ergotherapie, auch halbjährlicher Behandlungen mit Botulinum Toxin A bedarf, die die mit seiner Tetraspastik verbundenen Symptome lindern. Weiters musste sich der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit chirurgischen Eingriffen unterziehen, um die in seinen Extremitäten bereits verkürzen Sehnen und Muskel wieder verlängern zu lassen. Solche Operationen werden auch zukünftig erforderlich sein. Festgestellt wird somit, dass der Beschwerdeführer ein multiples Krankheitsbild aufweist, das einer umfassenden und spezifizierten medizinischen Behandlung bedarf, widrigenfalls mit einer massiven Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen ist. Festgestellt wird zudem weiters, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner hochgradig eingeschränkten Motorik und seiner Dysarthrie, im Alltag auf die Pflege seiner Mutter angewiesen ist.

Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine, kann bei Beachtung seiner konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich zum einen der physische und damit in Zusammenhang stehende psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt nicht massiv verschlechtert und zum anderen keine effiziente und zugleich (finanzierbare) medizinische und individuelle Betreuung und Versorgung mit den für den Beschwerdeführer notwendigen Medikamenten bzw. Behandlungsmöglichkeiten gegeben ist.

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers, seiner familiären bzw. privaten Situation und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen sowie aus der Vorlage seines (im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes in Kopie einliegenden) ukrainischen Auslandsreisepasses. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist.

Zu betonen ist nochmals, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 13.09.2011 nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie Rücksprache mit seiner rechtsfreundlichen Vertreterin, seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides zurückgezogen hat und Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides vom 01.10.2007, Zahl: 07 01.274-BAT, damit in Rechtskraft erwachsen ist.Zu betonen ist nochmals, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 13.09.2011 nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie Rücksprache mit seiner rechtsfreundlichen Vertreterin, seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides zurückgezogen hat und Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides vom 01.10.2007, Zahl: 07 01.274-BAT, damit in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers beruhen auf dem ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderbericht, dem dieser in keiner Weise substantiiert entgegengetreten ist. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Rahmen des Asylverfahrens vorgelegten Befunden, ärztlichen Stellungnahmen und klinischen Befundberichten, sowie aus dem während der Verhandlung am 13.09.2011 beim erkennenden Senat des Asylgerichtshofes entstandenen Eindruckes bezüglich des physischen Zustandes des Beschwerdeführers.

Wie bereits festgestellt leidet der Beschwerdeführer seit einer Polio-Impfung in seinem ersten Lebensjahres an einer stark ausgeprägten spastischen Tetraparese mit Rumpf- und Extremitätenataxie, dystoner und athetotischer Bewegungsstörungen sowie Dysarthrie und Sehen- und Muskelverkürzungen. Dabei handelt es sich um eine Lähmung aller vier Extremitäten bedingt durch einen frühkindlichen cerebralen Hirnschaden, verbunden mit Bewegungsstörungen und Krämpfen, die für den Beschwerdeführer äußerst schmerzhaft sind. Aufgrund seiner hochgradigen cerebralen Tetraparese bedarf der Beschwerdeführer neben regelmäßiger Physiotherapie, Logopädie und Ergotherapie, auch halbjährlicher Behandlungen mit Botulinum Toxin A, die die mit seiner Tetraspastik verbundenen Symptome lindern. Weiters musste sich der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit chirurgischen Eingriffen unterziehen, um die in seinen Extremitäten bereits verkürzen Sehnen und Muskeln wieder verlängern zu lassen und werden solche Operationen aller Wahrscheinlichkeit nach auch zukünftig erforderlich sein. Mitunter kommt es im Fall des Beschwerdeführers aber auch zu weitergehenden und tiefgreifenden Eingriffen, da sich aus einem Kurzbericht des XXXX ergibt, dass seit Sommer 2011 beim Beschwerdeführer sogar eine Gehirnoperation (tiefe Hirnstimulation) angedacht ist. Weiters ist der Beschwerdeführer auch auf regelmäßige Kuraufenthalte angewiesen, widrigenfalls sich sein Zustand - insbesondere jener der Rumpf- und Extremitätenataxie mit Sehnen- und Muskelverkürzungen - stetig verschlechtern und der Bewegungsapparat des Beschwerdeführers gänzlich versteifen würde. Auch eine Unterbrechung oder vollständige Aussetzung der Botulinum Toxin Injektionen würde eine massive Verschlechterung der Tetraspastik mit nachfolgenden Kontrakturen (Sehnenverkürzungen) und späteren Komplikationen wie spastik-assoziierten Schmerzen nach sich ziehen. Aus fachlicher und neurologischer Sicht erachtet Dr. XXXX eine Weiterführung der vom Beschwerdeführer bisher erhaltenen und durchgeführten Behandlungen zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes oder zumindest für dessen Stabilisierung für unbedingt notwendig und dringend indiziert (siehe klinischer Bericht über den Therapieverlauf am XXXX vom 26.05.2010, OZ 3Z).Wie bereits festgestellt leidet der Beschwerdeführer seit einer Polio-Impfung in seinem ersten Lebensjahres an einer stark ausgeprägten spastischen Tetraparese mit Rumpf- und Extremitätenataxie, dystoner und athetotischer Bewegungsstörungen sowie Dysarthrie und Sehen- und Muskelverkürzungen. Dabei handelt es sich um eine Lähmung aller vier Extremitäten bedingt durch einen frühkindlichen cerebralen Hirnschaden, verbunden mit Bewegungsstörungen und Krämpfen, die für den Beschwerdeführer äußerst schmerzhaft sind. Aufgrund seiner hochgradigen cerebralen Tetraparese bedarf der Beschwerdeführer neben regelmäßiger Physiotherapie, Logopädie und Ergotherapie, auch halbjährlicher Behandlungen mit Botulinum Toxin A, die die mit seiner Tetraspastik verbundenen Symptome lindern. Weiters musste sich der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit chirurgischen Eingriffen unterziehen, um die in seinen Extremitäten bereits verkürzen Sehnen und Muskeln wieder verlängern zu lassen und werden solche Operationen aller Wahrscheinlichkeit nach auch zukünftig erforderlich sein. Mitunter kommt es im Fall des Beschwerdeführers aber auch zu weitergehenden und tiefgreifenden Eingriffen, da sich aus einem Kurzbericht des römisch 40 ergibt, dass seit Sommer 2011 beim Beschwerdeführer sogar eine Gehirnoperation (tiefe Hirnstimulation) angedacht ist. Weiters ist der Beschwerdeführer auch auf regelmäßige Kuraufenthalte angewiesen, widrigenfalls sich sein Zustand - insbesondere jener der Rumpf- und Extremitätenataxie mit Sehnen- und Muskelverkürzungen - stetig verschlechtern und der Bewegungsapparat des Beschwerdeführers gänzlich versteifen würde. Auch eine Unterbrechung oder vollständige Aussetzung der Botulinum Toxin Injektionen würde eine massive Verschlechterung der Tetraspastik mit nachfolgenden Kontrakturen (Sehnenverkürzungen) und späteren Komplikationen wie spastik-assoziierten Schmerzen nach sich ziehen. Aus fachlicher und neurologischer Sicht erachtet Dr. römisch 40 eine Weiterführung der vom Beschwerdeführer bisher erhaltenen und durchgeführten Behandlungen zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes oder zumindest für dessen Stabilisierung für unbedingt notwendig und dringend indiziert (siehe klinischer Bericht über den Therapieverlauf am römisch 40 vom 26.05.2010, OZ 3Z).

Wie sich aus den dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.09.2011 vorgelegten und oben zum Teil zitierten Länderberichten ergibt, unterliegt das Gesundheitssystem der Ukraine einem deutlichen Wandel und sind stetige Verbesserungen der Gesundheitsversorgung wichtige Ziele der Regierung. So sind in der Ukraine nahezu alle Erkrankungen ebenso behandelbar wie in Westen. Dennoch geht der erkennende Senat davon aus, dass es - ungeachtet der in den Länderfeststellungen angegebenen Existenz von Behandlungsmöglichkeiten - angesichts des aufgrund der geringen Zahl an niedergelassenen Ärzten und des Umstandes, dass Patienten in der Praxis zu der kostenlosen Versorgung häufig Leistungen dazukaufen müssen, erschwerten Zugangs zu den vom Beschwerdeführer dringend benötigten Therapien, schwierig sein dürfte, die derzeitigen umfassenden Behandlungen des Beschwerdeführers in der Ukraine fortzusetzen. Mit anderen Worten wären die vom Beschwerdeführer aufgrund seines multiplen Erkrankungsbildes unbedingt benötigten, individuell abgestimmten medizinische Behandlungen in der Ukraine - mangels entsprechender Finanzierungsmöglichkeiten für besondere Diagnosetechniken und Behandlungsweisen - für diesen nicht zugänglich. Der Beschwerdeführer bedarf - wie bereits ausgeführt - nicht nur ständiger Physiotherapie, Logopädie und Ergotherapie, sondern insbesondere auch halbjährlicher Behandlungen mit Botulinum Toxin A, das die schweren Symptome des Beschwerdeführers deutlich mildern kann. Gerade bei den Botulinum Toxin Injektionen handelt es sich jedoch um Spezialbehandlungen, die in der Ukraine nicht kostenlos angeboten werden. Auch die vom Beschwerdeführer in regelmäßigen Abständen benötigen operativen Eingriffe zur Verlängerung seiner verkürzten Sehnen und Muskeln, können in der Ukraine im Hinblick auf das dortige Gesundheitssystem nicht in ausreichendem Maße angeboten werden.

Dass eine adäquate Behandlung der stark ausgeprägten spastischen Tetraparese des Beschwerdeführers in der Ukraine nicht im erforderlichen Ausmaß gegeben ist, wird insbesondere in Anbetracht dessen deutlich, dass es beim Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aufgrund der fehlenden Behandlung zu einer Zunahme seiner Tetraspastik und zur Kontrakturen im Bereich der Kniegelenke gekommen ist, was ihm das zuvor möglich selbstständige Gehen mit Hilfsperson verunmöglichte.

Zudem wird in den Länderberichten - wie eben ausgeführt - zwar angeführt, dass die Gesundheitsversorgung in der Ukraine theoretisch kostenlos ist, es in der Praxis jedoch meist erforderlich ist, dass Patienten über die normale Grundversorgung hinausgehende Leistungen selbst finanzieren müssen. Bei den vom Beschwerdeführer benötigten Behandlungen handelt es sich aber weder um einmalige Therapien noch um einen einmaligen finanziellen Aufwand, sondern müsste dieser insbesondere im Hinblick auf die von ihm halbjährlich benötigten Botulinum Toxin Injektionen hohe Geldsummen aufbringen, um seine medizinische Versorgung und aufrechte Gesundheit gewährleisten zu können. Das regelmäßige Aufbringen größerer Geldsummen ist dem Beschwerdeführer jedoch schon aufgrund seiner stark ausgeprägten spastischen Tetraparese - die ihn auf ständige Hilfe und Betreuung seiner Mutter bzw. anderer Personen angewiesen sein lässt - und der damit in Zusammenhang stehenden vollkommenen Berufsunfähigkeit weder zuzumuten noch möglich.

Der massiv beeinträchtigte physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, ist jedoch insbesondere in Zusammenschau mit den Problemen, welche den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Ukraine erwarten würden, iSd Art. 3 EMRK relevant, da im Fall des Beschwerdeführers dessen familiäre und soziale Situation besonders ins Gewicht fällt. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich gemeinsam mit seiner Mutter in einer behindertengerechten Wohnung und ist bei der Verrichtung sämtlicher Alltagstätigkeiten (Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Toilettengang, etc.) auf die Hilfe seiner Mutter angewiesen. Die Ausweisung seiner Mutter aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ist jedoch mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag für auf Dauer unzulässig erklärt worden, weswegen die Mutter des Beschwerdeführers in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigt ist. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine hätte somit zur Folge, dass dieser ohne seine Mutter und somit ohne jene Person, auf deren ständige Pflege, Unterstützung und Betreuung er angewiesen ist, zukünftig überleben müsste. Bedenkt man weiters, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine über keinerlei Verwandte und aufgrund der langen Ortsabwesenheit von fünf Jahren auch über kein soziales Netz mehr verfügt, so wird einmal mehr deutlich, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr völlig auf sich alleine gestellt wäre. Dem Beschwerdeführer würde es im Falle der Rückkehr somit nicht nur an der dringend benötigten ständigen Betreuung fehlen, er hätte auch kein familiäres Netz mehr, das ihn bei der Finanzierung seiner Behandlungen unterstützen könnte. Aufgrund seiner vollkommenen Berufsunfähigkeit wäre der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage, seinen täglichen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten und wäre er somit zur Gänze auf finanzielle staatliche Unterstützungen angewiesen, welche in der Ukraine jedoch nur eingeschränkt vergeben werden.Der massiv beeinträchtigte physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, ist jedoch insbesondere in Zusammenschau mit den Problemen, welche den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Ukraine erwarten würden, iSd Artikel 3, EMRK relevant, da im Fall des Beschwerdeführers dessen familiäre und soziale Situation besonders ins Gewicht fällt. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich gemeinsam mit seiner Mutter in einer behindertengerechten Wohnung und ist bei der Verrichtung sämtlicher Alltagstätigkeiten (Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Toilettengang, etc.) auf die Hilfe seiner Mutter angewiesen. Die Ausweisung seiner Mutter aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ist jedoch mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag für auf Dauer unzulässig erklärt worden, weswegen die Mutter des Beschwerdeführers in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigt ist. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine hätte somit zur Folge, dass dieser ohne seine Mutter und somit ohne jene Person, auf deren ständige Pflege, Unterstützung und Betreuung er angewiesen ist, zukünftig überleben müsste. Bedenkt man weiters, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine über keinerlei Verwandte und aufgrund der langen Ortsabwesenheit von fünf Jahren auch über kein soziales Netz mehr verfügt, so wird einmal mehr deutlich, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr völlig auf sich alleine gestellt wäre. Dem Beschwerdeführer würde es im Falle der Rückkehr somit nicht nur an der dringend benötigten ständigen Betreuung fehlen, er hätte auch kein familiäres Netz mehr, das ihn bei der Finanzierung seiner Behandlungen unterstützen könnte. Aufgrund seiner vollkommenen Berufsunfähigkeit wäre der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage, seinen täglichen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten und wäre er somit zur Gänze auf finanzielle staatliche Unterstützungen angewiesen, welche in der Ukraine jedoch nur eingeschränkt vergeben werden.

Für den Fall des Beschwerdeführers bedeutet dies, dass dieser als schwer kranker Mann, der in der Ukraine - auch aufgrund seiner fünfjährigen Ortsabwesenheit - über kein familiäres oder soziales Netz mehr verfügt, das ihm im Falle der Rückkehr nicht nur persönlich sondern insbesondere auch finanziell zur Seite stehen könnte, um ihm die Bezahlung der zwingend benötigten Behandlungen zu ermöglichen, in der Ukraine mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die von ihm dringend benötigte logopädische, physio- und ergotherapeutische sowie möglicherweise auch chirurgische Behandlung erhalten würde, was in absehbarer Zeit wohl zu einer massiven Verschlechterung seiner Motorik und seines Gesamtzustandes führen würde und somit einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK gleichkäme. Diese Gefahr wird insbesondere noch durch den Umstand verstärkt, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner stark ausgeprägten spastischen Tetraparese nicht möglich ist, eine Arbeit aufzunehmen, um die finanziellen Mittel für seine Behandlungen selbst aufzubringen. Dem zuständigen Senat des Asylgerichthofes erscheint es vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes - insbesondere hinsichtlich der medizinischen Versorgung in der Ukraine bzw. der diesbezüglichen Finanzierungsmöglichkeiten -, der von dem Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Unterlagen, des sich daraus ergebenden schwerwiegend beeinträchtigten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie der von ihm dringend benötigten logopädischen, physio- und ergotherapeutischen und mitunter erneut chirurgischen Behandlung und Kontrolle, in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auf die ständige Pflege seiner Mutter angewiesen ist, welche in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigt ist, weswegen er im Falle der Rückkehr völlig auf sich alleine gestellt wäre und somit keine finanzielle Unterstützung durch Familie oder ein sonstiges soziales Netz für seine Behandlungen zu erwarten hätte, daher zusammenfassend sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Ukraine in eine derart laussichtslose Lage gerät, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellt.Für den Fall des Beschwerdeführers bedeutet dies, dass dieser als schwer kranker Mann, der in der Ukraine - auch aufgrund seiner fünfjährigen Ortsabwesenheit - über kein familiäres oder soziales Netz mehr verfügt, das ihm im Falle der Rückkehr nicht nur persönlich sondern insbesondere auch finanziell zur Seite stehen könnte, um ihm die Bezahlung der zwingend benötigten Behandlungen zu ermöglichen, in der Ukraine mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die von ihm dringend benötigte logopädische, physio- und ergotherapeutische sowie möglicherweise auch chirurgische Behandlung erhalten würde, was in absehbarer Zeit wohl zu einer massiven Verschlechterung seiner Motorik und seines Gesamtzustandes führen würde und somit einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK gleichkäme. Diese Gefahr wird insbesondere noch durch den Umstand verstärkt, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner stark ausgeprägten spastischen Tetraparese nicht möglich ist, eine Arbeit aufzunehmen, um die finanziellen Mittel für seine Behandlungen selbst aufzubringen. Dem zuständigen Senat des Asylgerichthofes erscheint es vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes - insbesondere hinsichtlich der medizinischen Versorgung in der Ukraine bzw. der diesbezüglichen Finanzierungsmöglichkeiten -, der von dem Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Unterlagen, des sich daraus ergebenden schwerwiegend beeinträchtigten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie der von ihm dringend benötigten logopädischen, physio- und ergotherapeutischen und mitunter erneut chirurgischen Behandlung und Kontrolle, in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auf die ständige Pflege seiner Mutter angewiesen ist, welche in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigt ist, weswegen er im Falle der Rückkehr völlig auf sich alleine gestellt wäre und somit keine finanzielle Unterstützung durch Familie oder ein sonstiges soziales Netz für seine Behandlungen zu erwarten hätte, daher zusammenfassend sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Ukraine in eine derart laussichtslose Lage gerät, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellt.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idgF sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach leg. cit. gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers von dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes (D/13) weiterzuführen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der Asylantrag des Beschwerdeführers am 05.02.2007 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der Asylantrag des Beschwerdeführers am 05.02.2007 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.2. Zu Spruchpunkt I.:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Zur Frage, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde, war Folgendes zu erwägen:Zur Frage, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde, war Folgendes zu erwägen:

Nach der im Verfahren vorgelegten ärztlichen Berichte hinsichtlich des physischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, weist der Beschwerdeführer ein Krankheitsbild von gewisser Schwere auf, weswegen dieser in Österreich dringend der Weiterführung seiner auf seine Bedürfnisse individuell abgestimmten Behandlung und Betreuung sowie mitunter auch erneut chirurgischer Eingriffe bedarf, ansonsten mit einer deutlichen Verschlechterung seiner Tetraspastik mit nachfolgenden Kontrakturen (Sehnenverkürzungen) und späteren Komplikationen wie spastik-assoziierten Schmerzen zu rechnen ist. Anhand der Länderberichte steht fest, dass eine ausreichende neurologische, neurochirurgische und physiotherapeutische Behandlung der im Verfahren hervorgekommenen Erkrankungen des Beschwerdeführers - insbesondere im Hinblick auf deren Vielzahl - in der Ukraine zwar möglich ist, diese aber - wie es in den aktuellen Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes heißt - unter Berücksichtigung der dafür notwendigen finanziellen Aufwendungen, in Verein mit dem Umstand, dass solche dem Beschwerdeführer als schwer kranken Mann ohne familiärem und sozialem Rückhalt in der Ukraine nicht zur Verfügung stehen, nicht gewährleistet ist. Bedenkt man weiters die sehr wahrscheinliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Falle der Überstellung in die Ukraine, so wird der Eintritt der soeben genannten Gefahren für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat umso wahrscheinlicher.

Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Ukraine in seinem Heimatland aus diesem Grund keine Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK droht.Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Ukraine in seinem Heimatland aus diesem Grund keine Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK droht.

Eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers verstößt daher gegen Art. 3 EMRK. Folglich ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine nicht zulässig und war die Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu treffen und der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben.Eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers verstößt daher gegen Artikel 3, EMRK. Folglich ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine nicht zulässig und war die Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu treffen und der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben.

3.3. Zu Spruchpunkt II.:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

Gemäß leg. cit. gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Der Asylgerichtshof hat dem Beschwerdeführer mit gegenständlichem Erkenntnis den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, zu erteilen war.Der Asylgerichtshof hat dem Beschwerdeführer mit gegenständlichem Erkenntnis den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, zu erteilen war.

Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung liegt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und war im erfolgten Ausmaß zu bewilligen, da im Fall des Beschwerdeführers eine Änderung der Sachlage in nächster Zukunft nicht zu erwarten ist.

3.4. Zu Spruchpunkt III.:3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ersatzlos zu beheben.

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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