TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/16 A1 413384-1/2010

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Veröffentlicht am 16.12.2011
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Spruch

A1 413.384-1/2010/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2010, Zl. 09 04.906-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2010, Zl. 09 04.906-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte am 24.04.2009 internationalen Schutz. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich unter Zuziehung eines Dolmetschers für Kurdisch-Kurmanyi niederschriftlich befragt. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit.

Seit 2004 sei er Mitglied in der kurdischen Partie. Das letzte Ereignis sei am 20.03.2009 gewesen; bei den kurdischen Festvorbereitungen sei die Polizei gekommen und habe drei oder vier Freunde von ihm festgenommen. Er sei davongelaufen. Die Polizei habe ihn danach gesucht. Sie hätten seine Frau beschimpft. Er sei sieben Tage versteckt gewesen; daraufhin sei er dann geflüchtet. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat würde man ihn festnehmen und nicht mehr schnell entlassen. Er würde "nicht mehr die Sonne sehen". Am 01.04.2009 sei er zu Fuß mithilfe eines Schleppers von Syrien in die Türkei ausgereist.

Am 28.04.2010 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die kurdische Sprache (Kurmanyi) neiderschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab er im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei syrischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Kurden an.

Im Jahre 2004 hätten die Kurden sehr viel gelitten. Aus diesem Grund habe er sich versprochen, alles für seine Landsleute zu machen. Er habe seinen kurdischen Landsleuten mit allen Mitteln helfen wollen. Da er kein Studium absolviert habe, habe er ihnen nur mit seinem LKW helfen können. Er habe sich für die kurdischen Feste zur Verfügung gestellt. Auf der Strecke zwischen seinem Dorf und anderen Dörfern habe es nur zwei Autos gegeben. So habe er sein Auto den armen Familien, ohne Geld dafür zu verlangen, zur Verfügung gestellt. Da er einen LKW habe, hätte er damit circa 15 bis 20 Familien transportieren können. Er hätte diese Familien zu ihren kurdischen Festen gebracht. Das habe er jedes Jahr gemacht. Am 20.03.2009 sei er angerufen worden, um die Bühne für das Newroz-Fest zum Dorf Derejik zu transportieren. Diese Bühne habe er jedoch nicht transportiert, weil Araber in der Nähe des Dorfes gewohnt hätten und viele Polizisten dort gewesen seien. Sie hätten keine Chance gehabt, dort die Bühne aufzustellen. Daher hätten sie sich entschieden, die Bühne zu einem anderen Dorf zu bringen. Das Dorf habe Ali Faru geheißen. Viele hätten dabei auch geholfen. Plötzlich seien bewaffnete Polizisten gekommen; er sei ins Auto gesprungen und geflüchtet. Die Polizisten seien ihm nachgefahren, er habe die Hauptstraße verlassen und sei mit seinem LKW über die Felder geflüchtet. Er habe sich in einem Dorf namens Gawra in der Nähe von Taltamer versteckt. Dort habe er seine Frau angerufen und zu ihr gesagt, dass sie nichts zur Polizei sagen solle, sollten die Polizisten nach ihm fragen. Er habe sich dort eine Woche in diesem Dorf aufgehalten. Nach einer Woche hätten ihn die Polizisten bei seiner Familie gesucht und hätten sie das Haus nach ihm durchsucht. Sie hätten seiner Frau mitgeteilt, dass er sich freiwillig stellen solle. Seine Frau habe gemeint, dass es nicht so gehe; er könne sich nicht für immer verstecken. Deshalb habe er seinen Bruder Jaber in Sabahia angerufen. Er habe zu ihm gesagt, dass er seine Frau zu ihm ins Dorf bringen solle und habe dieser seine Frau abgeholt und zu ihm gebracht. Von dort aus hätten sie ihre Ausreise innerhalb von zehn Tagen organisiert. Daraufhin seien sie in die Türkei geflüchtet.

Auf die Frage, wie er mit seinem großen LKW, mit dem er 15 bis 20 Familien transportieren habe können, der Polizei entkommen habe können, gab der Beschwerdeführer an:

Er könne dazu nur sagen, dass er mit circa 170 km/h gefahren sei. Er könne nicht viel dazu sagen, er habe nur gesehen, dass einige Leute von der Polizei verhaftet worden seien.

Auf Vorhalt, dass es der menschlichen Erfahrung widerspreche, mit einem LKW 170 km/h fahren zu können, gab der Beschwerdeführer an, dass sein LKW bis zu 200 km/h fahren könne.

Der Beschwerdeführer legte dann ein Foto seines Transportwagens vor (AS 175).

Auf Vorhalt, dass das vom Beschwerdeführer vorgelegte Foto nicht einen LKW, sondern einen kleinen Transportwagen darstelle, gab der Beschwerdeführer an, dass er diesen Transportwagen mit einem gewöhnlichen B-Führerschein fahren habe können.

Auf Vorhalt, dass nicht glaubhaft sei, mit diesem Transportwagen zwischen 15 und 20 Familien zu transportieren, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit diesem Transportwagen 80 Menschen transportiert habe, neben ihm als Fahrer seien zum Beispiel sechs Personen gesessen.

Auf nochmaligen Vorhalt, dass man mit einem derartigen Transportwagen nicht mit so einer großen Geschwindigkeit über nicht asphaltierte wirtschaftliche Felder fahren könne und die Polizisten mit gut ausgerüsteten schnelleren Autos ihn eingeholt hätten, gab der Beschwerdeführer an:

Die Polizisten hätten keine guten Autos; sein Transportwagen sei viel besser und schneller.

Auf Vorhalt, wie die Polizisten wissen hätten können, dass er die Kurden bei der Vorbereitung unterstützt habe, gab der Beschwerdeführer an:

Er sei ein "berühmter" LKW-Fahrer, der die Kurden unterstützt habe; er vermute, dass er verraten worden sei.

Auf Vorhalt, dass zufolge er zufolge seiner Angaben seine kurdischen Landsleute seit 2004 bei den Vorbereitungen der kurdischen Feierlichkeiten unterstütze und ein "berühmter" Mann für diese Tätigkeit sei, schon viel früher verhaftet worden wäre und die Polizisten nicht bis 2009 zugewartet hätten, hätten sie tatsächlich Interesse an seiner Person gehabt, gab der Beschwerdeführer an:

Er habe Glück gehabt; mehr könne er dazu nicht sagen.

Auf Vorhalt, dass die Aussage des Beschwerdeführers insofern unglaubwürdig sei, als die Polizei den Beschwerdeführer spätestens verhaftet hätte, als seine Gattin ihn, den Beschwerdeführer, bei ihrem Freund aufgesucht habe, gab der Beschwerdeführer an:

Er habe niemals gesagt, dass seine Frau zu ihm gekommen sei. Sein Bruder habe seine Frau zum Dorf seiner Eltern bringen sollen und nicht zu ihm bringen.

Auf Vorhalt, bereits in der Einvernahme angegeben zu haben, dass er und seine Familie sich bis zu seiner Ausreise im großen Haus seiner Eltern gelebt hätten, nun aber im krassen Widerspruch dazu meine, dass sein Bruder seine Frau abholen und zu den Eltern mitnehmen hätte sollen, gab der Beschwerdeführer an:

Er möchte nun seine Aussage berichtigen, er sei nur ein Jahr nach seiner Hochzeit bei seinen Eltern gewesen; danach sei er umgezogen und habe gemeinsam mit seiner Frau privat gelebt.

Auf Vorhalt, bei der Erstbefragung angegeben zu haben, seit 2004 Mitglied einer kurdischen Partei gewesen zu sein, in der Einvernahme jedoch dies mit keinem Wort erwähnt habe, sondern lediglich angegeben habe, als Kurde die kurdischen Landsleute seit 2004 bei den Feierlichkeiten unterstützt zu haben, gab der Beschwerdeführer an, dass er verschiedenen kurdischen Parteien geholfen habe. Mitglied einer bestimmten kurdischen Partei sei er nicht gewesen.

Auf Vorhalt, dass er in der Einvernahme mit keinem Wort gesagt habe, dass er verschiedene kurdische Parteien unterstützt hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass er dazu nur sagen könne, dass er kein Mitglied einer bestimmten kurdischen Partei sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 09 04.906-BAI, vom 04.05.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ab, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 keinen subsidiären Schutz in Bezug auf Syrien zu und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus Österreich nach Syrien aus.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 09 04.906-BAI, vom 04.05.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ab, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 keinen subsidiären Schutz in Bezug auf Syrien zu und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus Österreich nach Syrien aus.

Das Bundesasylamt sprach dem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit ab, da das Fluchtvorbringen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sei.

Im Einzelnen stützte es sich auf die zuvor im Verfahrensgang dargestellten und dem Beschwerdeführer im Rahmen der Asyleinvernahme vorgehaltenen Widersprüchlichkeiten und mangelnden Plausibilitäten.

Das Bundesasylamt traf umfassende Sachverhaltsfeststellungen zur Situation in Syrien, zur allgemeinen Lage, zur Sicherheitssituation, zur Situation der Kurden ganz allgemein und unter dem Blickwinkel politischer Betätigungsmöglichkeiten sowie zur Menschenrechtssituation.

In Bezug auf letzteren Aspekt führte das Bundesasylamt aus, dass "gleichwohl Polizei, Justizvollzugsorgane und Geheimdienste systematisch Gewalt gegen Gefangene anwenden; dass bereits im gewöhnlichen Polizeigewahrsam körperliche Misshandlungen an der Tagesordnung stehen", dass insbesondere in Fällen mit politischem Bezug physische und psychische Gewalt in erheblichem Ausmaß

eingesetzt würde. ... Die Sicherheitsbehörden "setzen den häufigen

Gebrauch von Folter fort".

Das Bundesasylamt setzte sich auch mit der Frage der Behandlung nach der Rückkehr auseinander, führte aber in diesem Zusammenhang lediglich ganz allgemein aus und hielt unter Nennung der verschiedensten Länderdokumentationsmaterialien die unterschiedlichsten Ansichten zur Frage einer allgemeinen Rückkehrgefährdung fest, welche aber zum Teil sehr stark voneinander abweichen:

So bezog sich ein Begründungsteil unter anderem auf einen Ergänzungsbericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien, wonach nach der Einreise zurückgeführter Personen eine Befragung durch die syrische Einwanderungsbehörde und die Sicherheitsdienste erfolge und in Einzelfällen Personen für die Dauer einer Identitätsüberprüfung durch die Einreisebehörden festgehalten würden.

Zufolge eines leitenden Forschers bei Human Rights Watch sei es jedoch sehr wahrscheinlich, dass eine Person während der ersten Festnahme misshandelt würde und dies bis hin zur Folter ginge, wenn anzunehmen sei, dass die Person etwas wisse, das für den Sicherheitsdienst von Interesse sei.

Die Ausführungen über die zu erwartende Rückkehrsituation eines sich außer Landes befindlichen Syrers setzten sich nicht mit der Frage auseinander, inwiefern zwischen Staatsangehörigen Syriens und staatenlosen Syrern bzw. inwiefern zwischen Syrern arabischer Nationalität bzw. kurdischer Nationalität zu differenzieren ist.

Das Problem der illegalen Ausreise und sich daran anknüpfender strafrechtlicher oder gar asylrelevanter Maßnahmen liegt diesem Begründungsteil ebenfalls nicht in ausführlicher Weise zugrunde.

Gegen diesen erstinstanzlich Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde und wiederholte zusammengefasst nochmals das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und dass dieser im Falle der Rückkehr mit intensiver Befragung, mit Willkür und mit anhaltenden Schikanen zu rechnen habe, wenn er nach diesen Verhören aus der Haft entlassen würde. Der rechtsfreundliche Vertreter bezog sich dabei auf einen Bericht von Amnesty International vom 09.06.2005 sowie einen Bericht von ACCORD vom 01.04.2008, mit welchem auf einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe von Oktober 2006 verwiesen wurde.

Mit Beschluss vom 14.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit Schriftsatz vom 06.12.2011 stellte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Fristsetzungsantrag.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind.

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist.

Zunächst ist anzumerken, dass die vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Vorverfolgung auf keine Bedenken stoßen:

Zutreffend hat das Bundesasylamt auf die Widersprüchlichkeit des Fluchtvorbringens während der verschiedenen mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Einvernahmen hingewiesen. Auf obige Ausführungen im Rahmen des Verfahrensganges wird hiermit ausdrücklich verwiesen.

Der Beschwerdeführer tritt mit seinen Beschwerdeausführungen der erstinstanzlichen Bescheidbegründung, die seine Glaubwürdigkeit betreffend, nicht entgegen:

Das Fluchtvorbringen wird zusammengefasst noch einmal wiederholt, ohne jedoch zu versuchen, die erstinstanzlich dargestellte Widersprüchlichkeit zu erklären bzw. zu entkräften.

Auch die vom Bundesasylamt angestellten Plausibilitätserwägungen werden in der Beschwerde nicht in Behandlung genommen.

Die nochmalige von Amts wegen durchgeführte Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers zeigt die Stichhaltigkeit der Argumentation des Bundesasylamtes. Der Asylgerichtshof sieht daher keinen Anlass, von der erstinstanzlichen Bescheidbegründung, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers betreffend, abzuweichen.

Auch in formeller Hinsicht hat das Bundesasylamt ein mängelfreies Verfahren durchgeführt:

Beide Niederschriften wurden dem Beschwerdeführer rückübersetzt, es gab keine Verständigungsprobleme und bestätigte der Beschwerdeführer mit seinen Unterschriftsleistungen die jeweilige Richtigkeit der mit ihm durchgeführten Einvernahmen.

Dennoch ist der erstinstanzliche Bescheid mit einem derartig wesentlichen Mangel behaftet, dass die Durchführung und Wiederholung einer neuerlichen Verhandlung erforderlich ist.

Zutreffend führt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde aus, dass keine umfassende Überprüfung der Rückkehrsituation ehemaliger Asylwerber nach Syrien vorgenommen wurde:

Wie bereits im Verfahrensgang dargestellt, sind die Ausführungen des Bundesasylamtes zur Rückkehrsituation wesentlich zu allgemein gehalten und gehen insbesondere nicht auf die gegenständliche Fallproblematik - der Beschwerdeführer ist zufolge den Sachverhaltsfeststellungen staatenloser Kurde und hat Syrien offensichtlich illegal verlassen - ein:

Des Weiteren haftet diesem Begründungsteil insofern der wesentliche Mangel an, als letztlich nicht erkennbar ist, wie das Bundesasylamt tatsächlich die Rückkehrsituation einschätzt:

Das Bundesasylamt listet die Einschätzungen einzelner Länderdokumentationsmaterialien auf, die zum Teil jedoch gänzlich unterschiedliche Ansichten zum Ausdruck bringen und ist nicht ersichtlich, zu welchem Ermittlungsergebnis letztlich das Bundesasylamt selbst gekommen ist. Eine Beweiswürdigung und darauf aufbauende Sachverhaltsfeststellungen haben sich jedoch nicht darauf zu beschränken, einzelne Meinungen zu einem Problemkreis wiederzugeben, sondern eine Würdigung dieser Ansichten vorzunehmen und darauf aufbauend eine schlussfolgernde Sachverhaltsfeststellung zu treffen.

Die zum Themenkreis Rückkehrsituation zitierten Ausführungen des Bundesasylamtes lassen jedoch entsprechende Schlussfolgerungen vermissen und erweist es sich daher als unmöglich, aus der Aktenlage zu erkennen, ob eine Person wie der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien Verfolgung zu befürchten hat bzw. in eine sonstige Gefährdungslage geraten könnte.

Das Bundesasylamt hat daher im zweiten Rechtsgang - vor dem Hintergrund der nicht gelungenen Bescheinigung der ursprünglich ins Treffen gebrachten Vorverfolgung - umfassend die Rückkehrsituation von staatenlosen Kurden, welche sich illegal ins Ausland begeben haben, zu ermitteln und nachvollziehbare - aufbauend auf diesem Ermittlungsergebnis - schlüssige Sachverhaltsfeststellungen zu treffen.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Misshandlung, Rechtsschutzstandard, Sicherheitslage, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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