Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A1 413.381-1/2010/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2010, Zl. 09 04.907-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2010, Zl. 09 04.907-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin beantragte am 24.04.2009 internationalen Schutz. Sie wurde am selben Tag unter Zuziehung eines Dolmetschers für Kurdisch-Kurmanyi niederschriftlich erstbefragt. Bei dieser Erstbefragung gab sie im Wesentlichen Folgendes an:
Sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Nationalität. Die syrische Regierung suche nach ihrem Mann, weil er bei Newroz-Festvorbereitungen gewesen sei. Danach sei er geflüchtet und habe sich eine Woche lang versteckt. Der syrische Geheimdienst sei auch zu ihr nach Hause gekommen und hätte nach ihrem Mann gefragt. Sie hätte auch Angst bekommen und habe ihr Mann zu ihr gesagt, dass sie flüchten müssten. Im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde auch ihre Lage sehr schlecht werden; sie würden sie unterdrücken.
Am 28.04.2010 wurde die Beschwerdeführerin unter Zuziehung eines Dolmetschers für Kurdisch-Kurmanyi von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen Folgendes an:
Sie persönlich habe keinerlei Probleme gehabt, sie würde weder verfolgt noch belästigt. Ihr Mann hätte die Probleme gehabt, deshalb hätten sie die Heimat verlassen. Sie habe die Heimat nur wegen ihres Mannes verlassen, mehr nicht.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid, Zl. 09 04.907-BAI, vom 04.05.2010 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ab, räumte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 keinen subsidiären Schutz in Bezug auf Syrien ein und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus Österreich nach Syrien aus.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid, Zl. 09 04.907-BAI, vom 04.05.2010 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ab, räumte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 keinen subsidiären Schutz in Bezug auf Syrien ein und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus Österreich nach Syrien aus.
Das Bundesasylamt begründete seine negative Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin selbst keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe.
Das Bundesasylamt traf umfassende Sachverhaltsfeststellungen zur Situation in Syrien, zur allgemeinen Lage, zur Sicherheitssituation, zur Situation der Kurden ganz allgemein und unter dem Blickwinkel politischer Betätigungsmöglichkeiten sowie zur Menschenrechtssituation.
In Bezug auf letzteren Aspekt führte das Bundesasylamt aus, dass "gleichwohl Polizei, Justizvollzugsorgane und Geheimdienste systematisch Gewalt gegen Gefangene anwenden; dass bereits im gewöhnlichen Polizeigewahrsam körperliche Misshandlungen an der Tagesordnung stehen", dass insbesondere in Fällen mit politischem Bezug physische und psychische Gewalt in erheblichem Ausmaß
eingesetzt würde. ... Die Sicherheitsbehörden "setzen den häufigen
Gebrauch von Folter fort".
Das Bundesasylamt setzte sich auch mit der Frage der Behandlung nach der Rückkehr auseinander, führte aber in diesem Zusammenhang lediglich ganz allgemein aus und hielt unter Nennung der verschiedensten Länderdokumentationsmaterialien die unterschiedlichsten Ansichten zur Frage einer allgemeinen Rückkehrgefährdung fest, welche aber zum Teil sehr stark voneinander abweichen:
So bezog sich ein Begründungsteil unter anderem auf einen Ergänzungsbericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien, wonach nach der Einreise zurückgeführter Personen eine Befragung durch die syrische Einwanderungsbehörde und die Sicherheitsdienste erfolge und in Einzelfällen Personen für die Dauer einer Identitätsüberprüfung durch die Einreisebehörden festgehalten würden.
Zufolge eines leitenden Forschers bei Human Rights Watch sei es jedoch sehr wahrscheinlich, dass eine Person während der ersten Festnahme misshandelt würde und dies bis hin zur Folter ginge, wenn anzunehmen sei, dass die Person etwas wisse, das für den Sicherheitsdienst von Interesse sei.
Die Ausführungen über die zu erwartende Rückkehrsituation eines sich außer Landes befindlichen Syrers setzten sich nicht mit der Frage auseinander, inwiefern zwischen Staatsangehörigen Syriens und staatenlosen Syrern bzw. inwiefern zwischen Syrern arabischer Nationalität bzw. kurdischer Nationalität zu differenzieren ist.
Das Problem der illegalen Ausreise und sich daran anknüpfender strafrechtlicher oder gar asylrelevanter Maßnahmen liegt diesem Begründungsteil ebenfalls nicht in ausführlicher Weise zugrunde.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die Beschwerdeführerin die Ehegattin von XXXX, sei, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden sei und dass die Fluchtgründe, die der Ehegatte geltend gemacht habe, auch für die Beschwerdeführerin gelten würden. Sie sei von Nachstellungen der Sicherheitsorgane betroffen; sie habe Angst vor Willkür.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die Beschwerdeführerin die Ehegattin von römisch 40 , sei, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden sei und dass die Fluchtgründe, die der Ehegatte geltend gemacht habe, auch für die Beschwerdeführerin gelten würden. Sie sei von Nachstellungen der Sicherheitsorgane betroffen; sie habe Angst vor Willkür.
Mit Verfahrenanordnung vom 14.10.2011 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 idgF ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrenanordnung vom 14.10.2011 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 75, Absatz 16, in Verbindung mit Paragraph 66, AsylG 2005 idgF ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit Schriftsatz vom 06.12.2011 stellte die Beschwerdeführerin einen Fristsetzungsantrag.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind.
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Zunächst ist anzumerken, dass die vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Vorverfolgung auf keine Bedenken stoßen:
Zutreffend ist das Bundesasylamt, aufbauend auf den Angaben der Beschwerdeführerin selbst, davon ausgegangen, dass keine Vorverfolgung vorliegt:
Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer - ausführlichen - Einvernahme vom 28.04.2010 angegeben, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, sondern wegen des Gatten mit diesem ausgereist zu sein.
Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen erweisen sich als nicht stichhältig:
Die Beschwerdeführerin hat zwar angegeben, dass die Sicherheitsbehörden bei ihr zu Hause erschienen sind und nach dem Gatten fragten, ein sie selbst betreffendes Verfolgungsszenario wurde jedoch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht: Die Sicherheitsorgane haben sich, nachdem die Beschwerdeführerin mitteilte, dass der Gatte nicht zu Hause sei, wieder entfernt - ohne für die Gattin nachteilige Folgen.
Insofern ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdeführerin selbst "von den Nachstellungen der Sicherheitsorgane betroffen" gewesen wäre.
Dennoch ist der erstinstanzliche Bescheid mit einem derartig wesentlichen Mangel behaftet, dass die Durchführung und Wiederholung einer neuerlichen Verhandlung erforderlich ist.
Zutreffend führte die Beschwerdeführerin im Rahmen seiner Beschwerde aus, dass keine umfassende Überprüfung der Rückkehrsituation ehemaliger Asylwerber nach Syrien vorgenommen wurde:
Wie bereits im Verfahrensgang dargestellt, sind die Ausführungen des Bundesasylamtes zur Rückkehrsituation wesentlich zu allgemein gehalten und gehen insbesondere nicht auf die gegenständliche Fallproblematik - die Beschwerdeführerin ist zufolge den Sachverhaltsfeststellungen staatenlose Kurdin und hat Syrien offensichtlich illegal verlassen - ein:
Des Weiteren haftet diesem Begründungsteil insofern der wesentliche Mangel an, als letztlich nicht erkennbar ist, wie das Bundesasylamt tatsächlich die Rückkehrsituation einschätzt:
Das Bundesasylamt listet eine Fülle von Ausführungen einzelner Länderdokumentationsmaterialien auf, die zum Teil jedoch gänzlich unterschiedliche Ansichten zum Ausdruck bringen und ist nicht ersichtlich, zu welchem Ermittlungsergebnis letztlich das Bundesasylamt selbst gekommen ist. Eine Beweiswürdigung und darauf aufbauende Sachverhaltsfeststellungen haben sich jedoch nicht darauf zu beschränken, einzelne Meinungen zu einem Problemkreis wiederzugeben, sondern eine Würdigung dieser Ansichten vorzunehmen und darauf aufbauend eine schlussfolgernde Sachverhaltsfeststellung zu treffen.
Die zum Themenkreis Rückkehrsituation zitierten Ausführungen des Bundesasylamtes lassen jedoch entsprechende Schlussfolgerungen vermissen und erweist es sich daher als unmöglich, aus der Aktenlage zu erkennen, ob eine Person wie die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Syrien Verfolgung zu befürchten hat, bzw. in eine sonstige Gefährdungslage geraten könnte.
Das Bundesasylamt hat daher im zweiten Rechtsgang - vor dem Hintergrund der nicht gelungenen Bescheinigung der ursprünglich ins Treffen gebrachten Vorverfolgung umfassend die Rückkehrsituation von staatenlosen Kurden, welche sich illegal ins Ausland begeben haben, zu ermitteln und nachvollziehbar aufbauend auf diesem Ermittlungsergebnis schlüssige Sachverhaltsfeststellungen zu treffen.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Misshandlung, Rechtsschutzstandard, Sicherheitslage, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
15.02.2012