Norm
AsylG 2005 §34Spruch
Zl. E9 414972-1/2010-10E
Zl. E9 415345-1/2010-9E
Zl. E9 415572-1/2010-8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über die Beschwerde der
1. XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2010, FZ. 09 05.241-BAT;1. römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2010, FZ. 09 05.241-BAT;
2. XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2010, FZ. 09 05.242-BAT,2. römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2010, FZ. 09 05.242-BAT,
3. XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2010, FZ. 09 13.331-BAT,3. römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2010, FZ. 09 13.331-BAT,
in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes, GZ. E9 414.972-1/2010-5E; E9 415345-1/2010-5E; E9 415.572-1/2010-3E, vom 07.12.2011, mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2010, FZ. 0905.-241-BAT; 0905.242-BAT; 0913.331-BAT gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I 38/2011 als unbegründet abgewiesen wurde, wird gemäß § 68 Abs 2 AVG idgF wie folgt abgeändert:Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes, GZ. E9 414.972-1/2010-5E; E9 415345-1/2010-5E; E9 415.572-1/2010-3E, vom 07.12.2011, mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2010, FZ. 0905.-241-BAT; 0905.242-BAT; 0913.331-BAT gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen wurde, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG idgF wie folgt abgeändert:
Spruchpunkt I. - III. wird gemäß § 68 Abs 2 AVG idgF behoben.Spruchpunkt römisch eins. - römisch drei. wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG idgF behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Asylgerichtshof hat im Beschwerdeverfahren der Erst- bis Drittbeschwerdeführer die Beschwerden mit Erkenntnis vom 7.12.2011 gem. § 3, 8, 10 in allen drei Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Die Erkenntnisse wurden am 13.12.2011 rechtswirksam erlassen.römisch eins. 1. Der Asylgerichtshof hat im Beschwerdeverfahren der Erst- bis Drittbeschwerdeführer die Beschwerden mit Erkenntnis vom 7.12.2011 gem. Paragraph 3, 8, 10, in allen drei Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Die Erkenntnisse wurden am 13.12.2011 rechtswirksam erlassen.
2. Am 16.12.2011 wurde von der Bezirkshauptmannschaft mitgeteilt, dass noch ein weiteres Kind der Familie, nämlich XXXX, vorhanden ist und sich im Asylverfahren befindet.2. Am 16.12.2011 wurde von der Bezirkshauptmannschaft mitgeteilt, dass noch ein weiteres Kind der Familie, nämlich römisch 40 , vorhanden ist und sich im Asylverfahren befindet.
Dem AIS kann entnommen werden, dass dieses Kind unter der AIS Zl. 11 09.500 beim Bundesasylamt anhängig ist, weil für diese am 25.8.2011 ein Antrag auf internationalen Schutz bzw. Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens eingebracht wurde.
Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes über die Erst- bis Drittbeschwerdeführer wurde dieser Umstand dem AsylGH nicht bekannt gegeben.
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage und der Abfrage im AIS.
3. Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3. Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
§ 68 Abs 2 AVG idgF lautet wie folgt:Paragraph 68, Absatz 2, AVG idgF lautet wie folgt:
Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt den Standpunkt, dass es unmaßgeblich ist, ob es sich um einen begünstigenden oder belastenden rechtskräftigen Bescheid handelt, die Behörde aber von der ihr in § 68 Abs 2 AVG eingeräumten Möglichkeit nur dann Gebrauch machen darf, wenn damit keine Verschlechterung der Rechtsstellung einer Partei verbunden ist, weshalb eine Vorgangsweise, durch welche die Rechtslage - nicht sonstige Umstände - ungünstiger als durch den ursprünglichen, aufgehobenen oder abgeänderten Bescheid gestaltet wird, nicht auf § 68 Abs 2 AVG gestützt werden kann. Davon umfasst sind nur sich aus dem Bescheid ergebende Rechte die unmittelbar aus dem rechtskräftigen Bescheid erwachsen, nicht jedoch darüber hinausgehende Reflexwirkungen des BescheidesDer Verwaltungsgerichtshof vertritt den Standpunkt, dass es unmaßgeblich ist, ob es sich um einen begünstigenden oder belastenden rechtskräftigen Bescheid handelt, die Behörde aber von der ihr in Paragraph 68, Absatz 2, AVG eingeräumten Möglichkeit nur dann Gebrauch machen darf, wenn damit keine Verschlechterung der Rechtsstellung einer Partei verbunden ist, weshalb eine Vorgangsweise, durch welche die Rechtslage - nicht sonstige Umstände - ungünstiger als durch den ursprünglichen, aufgehobenen oder abgeänderten Bescheid gestaltet wird, nicht auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützt werden kann. Davon umfasst sind nur sich aus dem Bescheid ergebende Rechte die unmittelbar aus dem rechtskräftigen Bescheid erwachsen, nicht jedoch darüber hinausgehende Reflexwirkungen des Bescheides
Im Mehrparteienverfahren, wo sich idR gegenläufige Interessen entgegen stehen und daher mit der für eine Partei begünstigenden Abänderung des rechtskräftigen Bescheides zugleich eine Verschlechterung der Rechtsstellung von mitbeteiligten Parteien einhergeht, steht der Verwaltungsgerichtshof auf dem Standpunkt, dass Bescheide im Mehrparteienverfahren von der Anwendung des § 68 Abs 2 AVG ausgenommen sind. Wenn im Mehrparteienverfahren nur noch Formal- bzw. Organparteien beteiligt sind, kann der rechtskräftige Bescheid nach § 68 Abs 2 AVG aufgehoben oder abgeändert werden, weil diesen aus dem Bescheid keine subjektiven Rechte erwachsen können, sondern nur prozessuale Befugnisse zukommen. (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 84ff zu § 68 mwN)Im Mehrparteienverfahren, wo sich idR gegenläufige Interessen entgegen stehen und daher mit der für eine Partei begünstigenden Abänderung des rechtskräftigen Bescheides zugleich eine Verschlechterung der Rechtsstellung von mitbeteiligten Parteien einhergeht, steht der Verwaltungsgerichtshof auf dem Standpunkt, dass Bescheide im Mehrparteienverfahren von der Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG ausgenommen sind. Wenn im Mehrparteienverfahren nur noch Formal- bzw. Organparteien beteiligt sind, kann der rechtskräftige Bescheid nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben oder abgeändert werden, weil diesen aus dem Bescheid keine subjektiven Rechte erwachsen können, sondern nur prozessuale Befugnisse zukommen. (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 84ff zu Paragraph 68, mwN)
Auch die Anfechtung eines rechtskräftigen Bescheides beim VwGH oder beim VfGH hindert die zuständige Behörde nicht, bei Vorliegen der in § 68 AVG festgelegten Voraussetzungen den Bescheid zu beheben, abzuändern oder als nichtig zu erklären (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 53ff zu § 68 mwN)Auch die Anfechtung eines rechtskräftigen Bescheides beim VwGH oder beim VfGH hindert die zuständige Behörde nicht, bei Vorliegen der in Paragraph 68, AVG festgelegten Voraussetzungen den Bescheid zu beheben, abzuändern oder als nichtig zu erklären (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 53ff zu Paragraph 68, mwN)
4. Im gegenständlichen Fall wurden die Erkenntnisse der Erst- bis Drittbeschwerdeführer bereits rechtskräftig erlassen. Die in der persönlichen Sphäre der Erst- und Zweitbeschwerdeführer liegende Geburt und Antragstellung des neugeborenen Kindes wurde dem AsylGH vor Erlassung durch diese nicht mitgeteilt und konnte damit bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden.
Das Asylverfahren des neugeborenen Kindes war bereits vor Erlassung der gegenständlichen Erkenntnisse der Erst- bis Drittbeschwerdeführer beim Bundesasylamt anhängig und verfügt dieses auch über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG für die Dauer des Asylverfahrens.
Gemäß § 34 Abs 4 AVG sind die Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen und erhalten alle den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AVG sind die Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen und erhalten alle den gleichen Schutzumfang.
Aus den gegenständlichen Erkenntnissen des AsylGH sind den Beschwerdeführern keine Rechte erwachsen und kommt es bei Behebung der Spruchpunkte I - III. zu keiner Verschlechterung ihrer Rechtsstellung. Durch die Abänderung bzw. Behebung tritt für die Beschwerdeführer sogar eine Begünstigung ein, zumal sie dadurch wieder den Status eines Asylwerbers inne haben und ihnen wieder eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG zukommt.Aus den gegenständlichen Erkenntnissen des AsylGH sind den Beschwerdeführern keine Rechte erwachsen und kommt es bei Behebung der Spruchpunkte römisch eins - römisch drei. zu keiner Verschlechterung ihrer Rechtsstellung. Durch die Abänderung bzw. Behebung tritt für die Beschwerdeführer sogar eine Begünstigung ein, zumal sie dadurch wieder den Status eines Asylwerbers inne haben und ihnen wieder eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG zukommt.
Eine Verschlechterung der Rechtsstellung des BAA als Verfahrenspartei kam durch diese Entscheidung nicht in Betracht, weil es sich bei der Behörde um eine Formal- bzw. Organpartei handelt, der keine eigenen materiellen subjektiven Rechte zukommen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 12 zu § 8 mwN).Eine Verschlechterung der Rechtsstellung des BAA als Verfahrenspartei kam durch diese Entscheidung nicht in Betracht, weil es sich bei der Behörde um eine Formal- bzw. Organpartei handelt, der keine eigenen materiellen subjektiven Rechte zukommen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 12 zu Paragraph 8, mwN).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die gegenständlichen Erkenntnis des AsylGH gemäß § 68 Abs 2 AVG zu beheben, wodurch ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG unter Berücksichtigung aller Familienangehörigen ermöglicht wird.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die gegenständlichen Erkenntnis des AsylGH gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG zu beheben, wodurch ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG unter Berücksichtigung aller Familienangehörigen ermöglicht wird.
III. Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 41 Abs 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs 4 AVG entfallen.römisch drei. Eine mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG entfallen.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, Behebung der Entscheidung, familiäre Situation, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
01.02.2012