RS Vwgh 2005/9/21 2005/16/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/16/0024 E 24. September 2002 RS 3

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH führt ein Vergleich auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht (mehr) strittigen Anspruches geschlossen bzw wenn darin eine vertraglich schon bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird. Bei der gerichtsgebührenrechtlichen Beurteilung eines Prozessvergleichs kommt es auch nicht darauf an, ob mit dem Vergleich ein exekutionsfähiger Titel geschaffen wird. Selbst ein Vergleichspunkt, der allenfalls nur der Klarstellung gedient hat, ist dabei gebührenrechtlich von Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005160166.X01

Im RIS seit

21.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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