RS Vwgh 2005/9/21 2003/16/0142

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

Euro-GerichtsgebührenNov 2001;
GGG 1984 §6 Abs2 idF 2001/I/131;
GGG 1984 TP3 idF 2001/I/131;

Rechtssatz

Die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur EGN, 759 BlgNR 21. GP lassen die Interpretation, dass - entgegen dem Wortlaut der EGN - bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlagen abzurunden sei, nicht zu. Unter Punkt I.C der Regierungsvorlage wird vielmehr ausgeführt, jene Grenzbeträge, die in den einzelnen Tarifposten die Gebührenstufen bilden - es handelte sich nach dem damals geltenden Recht um Schillingbeträge, die durch 1.000 teilbar waren - seien zur Gewährleistung einigermaßen sinnfälliger, leicht anwendbarer Gebührenstufen nach allgemeinen Rundungsregeln auf volle 10 Euro auf- oder abgerundet worden. Lediglich die Bestimmung der einzelnen Gebührenbeträge in Euro sei im Sinne einer von der Bundesregierung erklärten Abrundungsgarantie ausnahmslos durch Abrundung erfolgt. Um das Ziel der Kostenneutralität durchgängig zu verwirklichen, sei auch von einer Glättung der Gebührenstufen im Sinne der Erzielung einer besseren Zahlensystematik Abstand genommen worden (Punkt I.D der Regierungsvorlage). Damit kann den zitierten Materialien aber ein vom Gesetzeswortlaut abweichender Wille des Gesetzgebers nicht entnommen werden. Auch wenn die vom Gesetzgeber gewählte Vorgangsweise in Einzelfällen zu einer Verteuerung geführt haben mag (wie in TP 3 GGG, wo nunmehr bereits ab einem Betrag von umgerechnet S 999.961,-- statt wie vormals erst ab S 1,000.000,-- Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 4.247,-- zu entrichten sind), ist der Kostenbeamte mangels gesetzlicher Grundlage keinesfalls berechtigt, von sich aus eine niedrigere Bemessungsgrundlage als gesetzlich vorgeschrieben der Bestimmung der Gerichtsgebühren zu Grunde zu legen. Aus den Grundsätzen des EGV (Titel VII, Wirtschafts- und Währungspolitik) ist ebenfalls nicht ableitbar, dass die Bemessungsgrundlagen zur Bemessung der Gerichtsgebühren bedingt durch die Euroumstellung nach oben oder unten anzupassen seien.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003160142.X02

Im RIS seit

21.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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