Norm
AsylG 2005 §22 Abs12Spruch
C7 423097-1/2011/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, AZ: 11 14.117-EAST-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, AZ: 11 14.117-EAST-Ost, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005) als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005) als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
1. Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltung- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 22.11.2011 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, woraufhin er nach Erstbefragung am 22.11.2011 am 29.11.2011 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen wurde.
Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und sprach gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan aus.Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und sprach gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan aus.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am Mittwoch, den 30.11.2011, ausgefolgt und gilt somit mit diesem Tag als rechtswirksam zugestellt (Seite 131 des Verwaltungsaktes; Vermerk über die Ausfolgung).
Am Freitag, den 09.12.2011, wurde eine Beschwerdeschrift beim Bundesasylamt eingebracht (Seite 137 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Nach § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche (beim Bundesasylamt) einzubringen, wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.11.2011 festgehalten wurde.Nach Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche (beim Bundesasylamt) einzubringen, wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.11.2011 festgehalten wurde.
Entsprechend obigen Bestimmungen ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 30.11.2011, sohin bereits am 07.12.2011, 24:00 Uhr, abgelaufen. Die am 09.12.2011 eingebrachte Beschwerde erweist sich daher als verspätet.
Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, RechtsmittelfristZuletzt aktualisiert am
09.01.2012