Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
A1 421.991-1/2011/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner über die Beschwerde des XXXX, StA. Marokko gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2011, Zl. 11 11.376-EAST Ost beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Marokko gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2011, Zl. 11 11.376-EAST Ost beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005 idgF rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang:
Der Antragsteller stellte am 29.09.2011 einen Folgeantrag. Am 30.09.2011 erfolgte unter Zuziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache die Erstbefragung. Bei dieser wiederholte er hinsichtlich seiner Personenstandsdaten die Angaben im Zuge der Erstbefragung im Rahmen des ersten von ihm angestrengten Asylverfahrens vom 23.06.2011 und führte im Wesentlichen noch Folgendes an:
Nachdem ihm Anfang September schriftlich mitgeteilt worden sei, dass sein Asylverfahren negativ beschieden worden sei und er abgeschoben würde, habe er seine Unterkunft am 24.09.2011 verlassen; dies deshalb, da er durch Mitbewohner erfahren hätte, dass die Polizei bereits am 22.09.2011 in der Unterkunft gewesen sei und sich nach ihm erkundigt habe. Er habe sich daraufhin selbstständig nach Wien begeben, wo er aber auch noch am selben Tag von der Polizei aufgegriffen worden sie. Der Grund, weshalb er nach Wien gekommen sie, sei der, dass er hier vor den Behörden untertauchen könne und arbeiten wolle. Er habe hier in Wien aber keine Freunde oder Bekannten, er sei "auf gut Glück nach Wien gereist". Im Übrigen habe er hier in Österreich bisher auch keine andere Beziehung aufgebaut.
Er stelle grundsätzlich nur deshalb einen neuen Asylantrag, weil er Angst vor einer Abschiebung habe. Es gebe keine neuen Asylgründe, seine alten Gründe seien aber vollständig aufrecht. Er wolle nur seine Abschiebung verhindern. Er habe in seiner Heimat Angst vor Arbeitslosigkeit und dass er dadurch mit der Polizei in Konflikt kommen könnte. Gegen ihn würde in Marokko "keine Strafe aufliegen", aber die Polizisten im Allgemeinen würden die Leute schlecht behandeln. Er wolle hier in Österreich bleiben, den neuerlichen Asylantrag stelle er aber, um seine Abschiebung zu vermeiden. Abschiebetermin sei ihm jedoch noch keiner mitgeteilt worden. Am 14.10.2011 erfolgte im Rahmen des gegenständlichen Folgeverfahrens unter Zuziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache und im Beisein eines Rechtsberaters die niederschriftliche Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesasylamtes. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Er stehe derzeit in keiner ärztlichen Behandlung oder nehme irgendwelche Medikamente.
Bisher habe er Geld von seinen Eltern bekommen; sie hätten ihm Geld mit der Post geschickt; auch würde er von der Caritas unterstützt. Er spreche nicht Deutsch und hätte auch keinen Kurs besucht. Er sei auch nicht Mitglied in einem Verein.
Dem Beschwerdeführer wurde auch das Faktum des ersten rechtskräftig negativen Abschlusses des ersten vom Beschwerdeführer angestrengten Asylverfahrens vorgehalten und gab der Beschwerdeführer dazu an:
Er habe keine neuen Gründe; wie er bereits erwähnt habe, würde er nicht nach Marokko zurückwollen, dort gebe es keine Arbeit; die Lage würde dort langsam kochen; er habe Angst vor der Polizei, da man in Marokko keine Freiheiten habe.
Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter borge sich von Bekannten aus und schicke ihm dieses.
Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge dieser Einvernahme die aktuelle Ländersituation in Betreff des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers vorgehalten und verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich auf eine Übersetzung.
Er verneinte die an ihn gerichteten Fragen, ob er in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder beziehungsweise sonstige Verwandte habe und ob er mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe.
Der Rechtsberater nahm die ihm eingeräumte Möglichkeit, Fragen zu stellen oder Anträge einzubringen, nicht wahr.
Mit mündlich verkündetem Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF und § 26 Abs. 1 AVG idgF wurde der faktische Abschiebeschutz gemäßMit mündlich verkündetem Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF und Paragraph 26, Absatz eins, AVG idgF wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß
§ 12 AsylG 2005 idgF gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.Paragraph 12, AsylG 2005 idgF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.
Das Bundesasylamt führte begründend aus, dass der neue Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen wäre, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Weder habe der Beschwerdeführer ein neues Vorbringen erstattet noch hätte sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen verändert. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.Das Bundesasylamt führte begründend aus, dass der neue Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen wäre, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Weder habe der Beschwerdeführer ein neues Vorbringen erstattet noch hätte sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen verändert. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden.
Am 20.10.2011 langten die Verwaltungsakten beim Asylgerichtshof ein.
Der Asylgerichtshof hat im Rahmen der Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Das vom Beschwerdeführer mit Asylantrag vom 22.06.2011 initiierte erste Asylverfahren wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 11 06.191-BAT, vom 30.06.2011, zugestellt am selben Tag, mit 15.07.2011 rechtskräftig negativ entschieden.
Seit diesem Tag liegt eine rechtskräftige Ausweisung (Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides) vor.Seit diesem Tag liegt eine rechtskräftige Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides) vor.
Es liegen gegenständlich keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor; der Beschwerdeführer hat den Folgeantrag gestellt, um nicht abgeschoben zu werden.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeute oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es ist nicht ersichtlich, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeute oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Es existieren keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung; es sind keine für das gegenständliche Verfahren relevanten familiären oder privaten Umstände, die einer Ausweisung entgegensteht, gegeben.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Situation im Herkunftsstaat hat sich gegenüber im Rechtskraftzeitpunkt des ersten vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahrens nicht entscheidungswesentlich geändert.
Sie stellt sich wie folgt dar:
Marokko ist eine islamische Monarchie mit demokratischen Elementen. Der Staat trägt trotz der von König Mohammed VI. propagierten "Demokratisierung und Modernisierung" Züge einer aufgeklärten Autokratie. Verfassungsrechtlich und faktisch liegt alle Macht beim König. Seine Autorität ist unantastbar und - trotz vereinzelter kritischer Stimmen - unbestritten.Marokko ist eine islamische Monarchie mit demokratischen Elementen. Der Staat trägt trotz der von König Mohammed römisch sechs. propagierten "Demokratisierung und Modernisierung" Züge einer aufgeklärten Autokratie. Verfassungsrechtlich und faktisch liegt alle Macht beim König. Seine Autorität ist unantastbar und - trotz vereinzelter kritischer Stimmen - unbestritten.
Die mit der Thronbesteigung König Mohammeds VI. im Juli 1999 verbundenen Erwartungen hinsichtlich einer wirtschaftlichen Öffnung und Modernisierung sowie einer entschiedenen politischen Liberalisierung wurden nur zum Teil erfüllt. Zwar hat Mohammed VI. einige bemerkenswerte Akzente gesetzt, unter anderem im Bereich der Menschenrechte, eine konsequente umfassende Politik der Liberalisierung ist hingegen nicht erkennbar. Gründe dürften in der schwierigen sozialen Balance zwischen Tradition und Moderne liegen, aber auch in der Unfähigkeit, das historisch entwickelte System des "Makhzen", d.h. die oligarchische Struktur der wirtschaftlichen und politischen Entscheidungsträger, auf die die marokkanischen Monarchie ihren Machtapparat stützt, zu reformieren. Zudem konnten Militär und Sicherheitsorgane ihre starke Position behaupten und aufgrund der offensichtlich gewordenen Gefährdung durch gewaltbereite Islamisten sowie der Beteiligung von Marokkanern am internationalen Terrorismus sogar an Einfluss gewinnen.Die mit der Thronbesteigung König Mohammeds römisch sechs. im Juli 1999 verbundenen Erwartungen hinsichtlich einer wirtschaftlichen Öffnung und Modernisierung sowie einer entschiedenen politischen Liberalisierung wurden nur zum Teil erfüllt. Zwar hat Mohammed römisch sechs. einige bemerkenswerte Akzente gesetzt, unter anderem im Bereich der Menschenrechte, eine konsequente umfassende Politik der Liberalisierung ist hingegen nicht erkennbar. Gründe dürften in der schwierigen sozialen Balance zwischen Tradition und Moderne liegen, aber auch in der Unfähigkeit, das historisch entwickelte System des "Makhzen", d.h. die oligarchische Struktur der wirtschaftlichen und politischen Entscheidungsträger, auf die die marokkanischen Monarchie ihren Machtapparat stützt, zu reformieren. Zudem konnten Militär und Sicherheitsorgane ihre starke Position behaupten und aufgrund der offensichtlich gewordenen Gefährdung durch gewaltbereite Islamisten sowie der Beteiligung von Marokkanern am internationalen Terrorismus sogar an Einfluss gewinnen.
Aktuell besteht eine große Protestbewegung, die in der ganzen arabischen Welt zum Ausdruck kommt, und auch Marokko betrifft. Im Unterschied zu den anderen Ländern verläuft diese Bewegung bis jetzt weitgehend friedlich.
Sie begann am 20.02.2011 nach dem Facebook-Aufruf einer Gruppe junger Blogger, die sich "Le rassemblement du 20 février pour le changement" (Der Zusammenschluss vom 20. Februar für den Wandel) nennen. 37.000 Teilnehmern nach den offiziellen Angaben, 300.000 nach den Angaben der Veranstalter haben sich in den meisten der großen Städte Marokkos zusammengefunden. Tiefgreifende Veränderungen auf politischer, wirtschaftlicher und sozialer Ebene wurden eingefordert, ohne jedoch die Monarchie in Frage zu stellen. Unter den Demonstrierenden befanden sich - außer den jungen Leuten - auch Islamisten und Vertreter der äußersten Linken. Zum ersten Mal konnte sich die Bevölkerung ganz frei auch vor den öffentlichen Medien äußern. Der friedliche Charakter dieser Demonstration und die diskrete Anwesenheit der Ordnungskräfte wurden auch von internationalen Medien hervorgehoben.
Im Verlauf der drei auf die Demonstration vom 20.02.2011 folgenden Wochen haben in unterschiedlichen Städten des Landes verschiedene Versammlungen oder kleinere Demonstrationen (mit etwa rund 100 Teilnehmern) stattgefunden, die - abgesehen von einigen, allerdings nicht sonderlich ausufernden Auseinandersetzungen - relativ friedlich verlaufen sind.
Die zweite, nach der Demonstration vom König ergriffene Maßnahme war am 03.03.2011 die Einsetzung des Nationalrates für Menschenrechte, der das im Jahre 1990 geschaffene Beratungsgremium für Menschenrechte ersetzt. Herr Driss El Yazami, der Vorsitzende dieser Instanz, ist ein anerkannter Menschenrechtsaktivist.
Am 09.03.2011 hat König Mohammed VI. eine vom Volk erwartete Rede gehalten, in der er die Durchführung einer fortgeschrittenen Regionalisierung ankündigte.Am 09.03.2011 hat König Mohammed römisch sechs. eine vom Volk erwartete Rede gehalten, in der er die Durchführung einer fortgeschrittenen Regionalisierung ankündigte.
Dieses Projekt einer fortgeschrittenen Regionalisierung führt darüber hinaus zu einer tief greifenden Überarbeitung der Verfassung, die ebenfalls im Verlauf der Ansprache angekündigt wurde. Darin sollen die Grundlagen eines demokratischen Rechtsstaates gestärkt werden, d.h. die Gewaltenteilung und das Gleichgewicht der Kräfte, die Unabhängigkeit der Justiz sowie die Stärkung der Rolle und der Entscheidungsbefugnisse der gewählten Instanzen - insbesondere des Parlaments und der Regierung, an deren Spitze ein Premierminister stehen soll, der nicht mehr vom König ernannt werden, sondern aus der Partei hervorgehen soll, die im Abgeordnetenhaus die Mehrheit erlangt hat.
König Mohammed VI. hatte auch am 17. Juni eine Reihe von Verfassungsreformen angekündigt. Das Land solle eine konstitutionelle Monarchie werden und sich der Demokratisierung öffnen. Regierungsgegner hatten die Reformen als nicht weitreichend genug zurückgewiesen.König Mohammed römisch sechs. hatte auch am 17. Juni eine Reihe von Verfassungsreformen angekündigt. Das Land solle eine konstitutionelle Monarchie werden und sich der Demokratisierung öffnen. Regierungsgegner hatten die Reformen als nicht weitreichend genug zurückgewiesen.
Eine Woche vor dem geplanten Referendum über eine neue Verfassung sind am Sonntag Tausende Demonstranten in ganz Marokko gegen die Pläne der Regierung auf die Straße gegangen. Aktivisten berichteten von vereinzelten Zusammenstößen mit Unterstützern der Regierung. In der Hauptstadt Rabat riefen mindestens 1.000 Anhänger der Demokratiebewegung zum Boykott der kommenden Volksabstimmung am Sonntag auf.
Als sie mit regierungstreuen Demonstranten zusammentrafen, trennte die Polizei beide Gruppen. Videos auf einer Internetseite der marokkanischen Demokratiebewegung zeigten weitere Demonstrationen in den Städten Tanger, Marrakesch und Tetouan.
Auch am 22. Mai fanden in mehreren Städten Marokkos - darunter in Fès, Tanger, Rabat, Casablanca und Tetouan - zeitgleich Proteste statt. Die Demonstrierenden forderten soziale Gerechtigkeit und ein Ende der Korruption. Angeregt durch ähnliche Bewegungen für den Wandel in anderen Ländern der Region, hatte die Bewegung 20. Februar in Marokko zu den Protesten aufgerufen.
Diese Demonstrationen wurden in allen Städten von den Sicherheitskräften zum Teil gewaltsam aufgelöst.
Am 28. und 29. Mai 2011 griffen die Proteste auf mehrere andere Städte über, darunter Kenitra, Safi, Fes, Tanger, Casablanca und Salé. Die Teilnehmer, unter ihnen politische Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger und Mitglieder der Bewegung 20. Februar, forderten Reformen in Politik und Gesellschaft und verlangten ein Ende der Korruption. Die Bewegung 20. Februar bezieht ihre Impulse von Reformbewegungen in der Region. Diese Proteste verliefen weitgehend friedlich.
Bei den vorgezogenen Parlamentswahlen Ende November 2011 hat sich die gemäßigte islamistische Partei PJD klar durchgesetzt. Sie ist damit erstmals in der Regierung vertreten, muss aber eine Koalition bilden.
Die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD) gewann nach einer vorläufigen Auszählung 80 von 288 Sitzen, wie das Innenministerium am Samstag mitteilte. Nach Tunesien haben auch die gemäßigten Islamisten in Marokko einen deutlichen Wahlsieg errungen. Die Partei PJD verfehlte allerdings die absolute Mehrheit und muss eine Regierungskoalition bilden. Parteichef Abdelilah Benkirane kündigte seine Bereitschaft an, mit fast allen anderen, darunter auch nicht religiös orientierten Parteien, zu sprechen.
Das neue Parlament in Rabat hat insgesamt 395 Sitze. Davon sind 90 Mandate für Frauen und 30 für Parlamentarier unter 40 Jahren reserviert. Die konservativ nationalistische Partei Istiqlal von Ministerpräsident Abbas el Fassi belegte mit 45 Sitzen den zweiten Platz. Seine Partei sei bereit, mit der PJD zu koalieren, sagte ein führendes Mitglied von Istiqlal. Beide Parteien hätten "gemeinsame Werte und Prinzipien". Die Zentrumspartei RNI, die der derzeitigen Regierungskoalition angehört, gewann 38 Sitze. Die monarchistische PAM kommt auf 33 Sitze, die sozialistische USFP auf 29.
In einer gemeinsamen Erklärung sagten die EU-Außenbeauftragte Catherine Ashton und der für die Nachbarschaftspolitik zuständige EU-Kommissar Stefan Füle in Brüssel, die Wahlen seien "ein wichtiger Schritt im laufenden Demokratisierungsprozess Marokkos". Die Abstimmung sei in einer "ruhigen und friedlichen Atmosphäre" abgelaufen. "Die Europäische Union wird Marokko weiter dabei unterstützen, seine ehrgeizige Reformagenda umzusetzen." Auch US-Außenministerin Hillary Clinton beglückwünschte die Marokkaner zu dem fair verlaufenen Wahlgang.
Die Wahlbeteiligung war mit rund 40 Prozent zwar niedrig, fiel jedoch um drei Prozentpunkte höher aus als bei der Parlamentswahl 2007. Rund 40 Prozent der Stimmberechtigten hatten sich diesmal erst gar nicht ins Wahlregister eintragen lassen. Die im Sog des Arabischen Frühlings entstandene Protestbewegung des 20. Februar boykottierte die Wahlen. Auch die große radikale islamistische Bewegung für Gerechtigkeit und Spiritualität hatte ihre Anhänger aufgerufen, den Wahlen fern zu bleiben. Diese Organisation ist in Marokko zwar verboten, wird aber weitgehend toleriert.
Eigentlich waren die Wahlen erst im September 2012 fällig. König Mohammed VI. hatte sie jedoch nach Verabschiedung einer Verfassungsreform im Juli vorverlegt, um nicht in den Strudel der Revolten in Tunesien und anderen arabischen Ländern zu geraten.Eigentlich waren die Wahlen erst im September 2012 fällig. König Mohammed römisch sechs. hatte sie jedoch nach Verabschiedung einer Verfassungsreform im Juli vorverlegt, um nicht in den Strudel der Revolten in Tunesien und anderen arabischen Ländern zu geraten.
Nach der Reform muss der König künftig einen Kandidaten der stärksten Partei zum Regierungschef ernennen. Bislang konnte er den Ministerpräsidenten frei auswählen. Auch muss das Staatsoberhaupt einige Befugnisse an die Regierung und an das Parlament abtreten. Er behält jedoch die Kontrolle über die Armee, das Justizsystem und die islamischen Einrichtungen.
Das Land verfügt über ein hoch entwickeltes, sich teilweise überlappendes Sicherheits- und Polizeisystem:
Bei der "DGSN" (Direction Générale de la Sûreté Nationale / Generaldirektion für die Nationale Sicherheit), die im Innenministerium angesiedelt ist, liegt die Zuständigkeit für die städtische Sicherheit und für Grenzkontrollen.
Die "Gendarmerie Royale" ist zuständig für die Sicherheit außerhalb der Städte und für die Überwachung der Land- und Seegrenzen. Sie ist als Bestandteil der militärischen Struktur dem König als oberstem militärischen Befehlshaber zugeordnet.
Bei den "Forces auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen, insbesondere bei Katastrophenfällen und Störungen der öffentlichen Ordnung. Daneben liegen ihre Aufgaben in der Grenzüberwachung sowie der Bekämpfung des Drogenhandels, der illegalen Auswanderung und des Schmuggels.
Es existieren zwei Nachrichtendienste, der Auslandsdienst DGED ("Direction Générale d'Etudes et de Documentation") und der Inlandsdienst DGST ("Direction Générale de la Surveillance du Territoire"), deren Tätigkeit offiziell von der Arbeit der Polizei getrennt ist. Im Zusammenwirken aller Sicherheitskräfte und unter Einschluss eines nach dem Blockwartsystem organisierten Netzes von Informanten, das der DAC ("Direction des Affaires Centrales") unterstellt ist, ist der staatliche Sicherheitsapparat in der Regel gut informiert.
Im Bereich der illegalen Auswanderung (Verlassen des Landes unter Umgehung der ausgewiesenen Grenzübergänge), sind - neben ihren jeweiligen klassischen Aufgaben - noch der Zoll, die Königliche Marine sowie der Zivilschutz tätig.
Das Gesetz verbietet Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung. Die Regierung streitet die Anwendung von Folter auch ab. Allerdings berichteten NGOs und Medien, dass Angehörige der Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam gefoltert und misshandelt haben sollen.
Das Innenministerium hat seine Untersuchungen bezüglich Misshandlungen, Menschenrechtsverletzungen und Korruption bei allen ihm unterstellten Sicherheitsbehörden verstärkt. Während des Jahres hat die Regierung berichtet, dass sie 332 Sicherheitsbeamte oder Staatsbedienstete verhaftet, angeklagt oder verurteilt hat, für Vergehen von Angriff über Prügeleien bis zu Kleindiebstahl. Unter diesen Personen befanden sich drei Polizeikommandanten, 25 Offiziere und Zollbeamte, 21 Mitglieder der Auxiliary Forces und 16 Angehörige der Royal Armed Forces und der Marine.
Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind gegenwärtig nicht festzustellen, sofern die genannten Tabuthemen nicht berührt werden. Geschieht dies, so gelten die nach dem Wortlaut der Verfassung verbrieften Bürgerrechte wie Meinungs-, Presse-, Versammlungs- und Reisefreiheit nur noch eingeschränkt.
Die Todesstrafe ist vom marokkanischen "Code pénal" (CP) für folgende Delikte vorgesehen:
Anschlag auf das Leben des Königs, des Thronfolgers oder eines Mitglieds der königlichen Familie bzw. der Versuch des Delikts (Art.163,165,167,170); Landesverrat (Art.181,182,190); Spionage (Art.185); Bürgerkriegsvorbereitungen (Art.201); Erteilen militärischer Befehle ohne Legitimation, Befehlsverweigerung (Art.202); Bildung und Anführung einer Bande mit dem Ziel der Aneignung oder Plünderung staatlicher Güter (Art.203); Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine Gruppe von Amtsträgern (Art.235); Beabsichtigte Tötung eines Amtsträgers (Art.267); Mord (Art.392,393); Tötung von Vater, Mutter oder sonstiger Verwandten in aufsteigender Linie (Art.396); Tötung eines Neugeborenen, außer durch die Kindesmutter selbst (Art.397); Vergiftung mit Tötungsvorsatz (Art.398); Anwendung von Folter oder Akten der Barbarei bei der Begehung von Verbrechen (Art.399); Körperverletzung mit beabsichtigter Todesfolge (Art.410); Kastration mit Todesfolge (Art.412); Freiheitsberaubung unter Folter (Art.438); Aussetzung mit beabsichtigter Todesfolge (Art.463); Kindesentführung mit Todesfolge (Art.474); Brandstiftung mit Todesfolge (Art.584).Anschlag auf das Leben des Königs, des Thronfolgers oder eines Mitglieds der königlichen Familie bzw. der Versuch des Delikts (Artikel 163,,165,167,170); Landesverrat (Artikel 181,,182,190); Spionage (Artikel 185,); Bürgerkriegsvorbereitungen (Artikel 201,); Erteilen militärischer Befehle ohne Legitimation, Befehlsverweigerung (Artikel 202,); Bildung und Anführung einer Bande mit dem Ziel der Aneignung oder Plünderung staatlicher Güter (Artikel 203,); Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine Gruppe von Amtsträgern (Artikel 235,); Beabsichtigte Tötung eines Amtsträgers (Artikel 267,); Mord (Artikel 392,,393); Tötung von Vater, Mutter oder sonstiger Verwandten in aufsteigender Linie (Artikel 396,); Tötung eines Neugeborenen, außer durch die Kindesmutter selbst (Artikel 397,); Vergiftung mit Tötungsvorsatz (Artikel 398,); Anwendung von Folter oder Akten der Barbarei bei der Begehung von Verbrechen (Artikel 399,); Körperverletzung mit beabsichtigter Todesfolge (Artikel 410,); Kastration mit Todesfolge (Artikel 412,); Freiheitsberaubung unter Folter (Artikel 438,); Aussetzung mit beabsichtigter Todesfolge (Artikel 463,); Kindesentführung mit Todesfolge (Artikel 474,); Brandstiftung mit Todesfolge (Artikel 584,).
Mit dem Gesetz über den Kampf gegen den Terrorismus (Loi No. 03-03 vom 28.05. 2003) ist seit dem 5.06.2003 das Strafgesetzbuch um die Straftatbestände der terroristischen Akte (Art. 218-1 bis 218-9 CP) ergänzt worden. In der Folge der juristischen Aufarbeitung der Anschläge von Casablanca vom Mai 2003 sind bislang 17 Todesurteile ausgesprochen worden. Gegen sie wurde Revision beim Obersten Gerichtshof eingelegt.Mit dem Gesetz über den Kampf gegen den Terrorismus (Loi No. 03-03 vom 28.05. 2003) ist seit dem 5.06.2003 das Strafgesetzbuch um die Straftatbestände der terroristischen Akte (Artikel 218 -, eins bis 218 -, 9 CP) ergänzt worden. In der Folge der juristischen Aufarbeitung der Anschläge von Casablanca vom Mai 2003 sind bislang 17 Todesurteile ausgesprochen worden. Gegen sie wurde Revision beim Obersten Gerichtshof eingelegt.
Über den Vollzug der Todesstrafe entscheidet in letzter Instanz der König, da der Gnadenweg hier von Amts wegen beschritten wird. Seit 1993 wurde kein Todesurteil mehr vollstreckt.
Amnesty International zählt Marokko zu den Staaten, die als "Abolitionist in Practice" bezeichnet werden, in welchen also die Todesstrafe de facto nicht zur Anwendung kommt.
Eine Gesetzgebung, die aufgrund der Rasse diskriminiert, gibt es nicht.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Wesentlichen gewährleistet, subventioniert werden zum Beispiel Benzin, Brot und Zucker. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Staatliche, soziale Unterstützung ist nicht vorhanden; vielfältige religiös-karitative Organisationen sind tätig. Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie.
Durch das unzureichende Sozialversicherungssystem und die Budget-Restriktionen eines Entwicklungslandes ist das öffentliche Gesundheitssystem generell unterfinanziert und unterliegt in vielen Bereichen Rationierungseffekten. Eine medizinische Grundversorgung ist jedoch zumindest in den Städten in den meisten Fällen gesichert. Grundsätzlich sind medizinische Dienste kostenpflichtig; sofern der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nachweist, trägt er zumindest in den öffentlichen Polikliniken keine Kosten. In Notfällen wird dort häufig sofort geholfen und die Klärung finanzieller Fragen verschoben.
In Rabat und Casablanca gibt es Privatkliniken auf hohem medizinischem Niveau, die die meisten Behandlungen ermöglichen. In den übrigen größeren Städten ist die medizinische Versorgung bei Notfällen (Unfälle, Herz-Kreislauf-Erkrankungen etc.) möglich. Dagegen ist die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, unzureichend.
Auch viele chronische Krankheiten können in Marokko behandelt werden. Psychiatrische oder auch AIDS-Dauerbehandlungen sind in öffentlichen Einrichtungen nach dem Stand der Wissenschaft möglich.
Das marokkanische Gesundheitssystem ist in den Städten im Allgemeinen gut entwickelt, während die ländlichen Gebiete schlechter ausgestattet sind. In den Städten gibt es auch privat geführte Krankenhäuser, die qualitativ hochwertige Leistungen anbieten. Die medizinischen Einrichtungen außerhalb der Städte sind eher einfach und altmodisch, die medizinische Versorgung jedoch grundsätzlich gut. Seit kurzem modernisieren sich marokkanische Krankenhäuser durch den Kauf spezieller Ausrüstung, um höherwertigere Behandlungen anbieten zu können.
Als Zentren der primären Gesundheitsversorgung betreuen Krankenhäuser die Patienten und bieten eine kostenlose Erstversorgung von leichten Notfällen. In den Zentren der primären Gesundheitsversorgung ist der Zugang kostenlos. Zuständig ist das jeweils nächstgelegene Zentrum am Wohnort. Alle Distrikte Marokkos verfügen über diese Gesundheitszentren, auch die weniger entwickelten Bezirke auf dem Land. Um behandelt werden zu können, sollte der Personalausweis mitgebracht werden.
Kostenlose Notfallversorgung beinhaltet Tests, Medikamente, Ambulanz, Krankenschwestern oder eine Übernachtung in einem öffentlichen Krankenhaus.
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird von den Behörden nicht
als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass eine Reihe von Asylanträgen lediglich dazu dienen soll, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen, ebenso wie die Unterscheidung zwischen tatsächlicher oppositioneller Gesinnung in Verbindung mit entsprechenden Aktivitäten und einer lediglich zu Asylzwecken vorgetäuschten politischen Motivation. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre.
Entscheidungsgrundlage:
gegenständliches Folgeverfahren und Vorverfahren:
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Im Gegensatz zur Annahme des Bundesasylamtes war vor dem Hintergrund des § 46 AVG hinsichtlich der Identität eine positive Feststellung zu treffen, zumal sich der Beschwerdeführer während beider Verfahren keiner Aliasdaten bediente, diesbezüglich nicht widersprüchlich war.Im Gegensatz zur Annahme des Bundesasylamtes war vor dem Hintergrund des Paragraph 46, AVG hinsichtlich der Identität eine positive Feststellung zu treffen, zumal sich der Beschwerdeführer während beider Verfahren keiner Aliasdaten bediente, diesbezüglich nicht widersprüchlich war.
Auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer selbst keinen neuen Sachverhalt vorbrachte, gründet auf dessen eigenen Angaben im Rahmen des gegenständlichen Folgeverfahrens. Dies gilt ebenso für die Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers hier in Österreich.
Auf diesen Feststellungen basieren die Feststellungen, dass für den Beschwerdeführer keine entsprechende Rückkehrgefährdung nach Marokko vorliegt, aber auch dass keinerlei Gründe einer Ausweisung entgegenstehen.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Das Bundesasylamt hatte bereits im ersten Verfahren auf aktuellem Länderdokumentationsmaterial beruhende Feststellungen getroffen. Diese entsprachen auch dem Erkenntnisstand des Asylgerichtshofes, sie sind widerspruchsfrei.
Das erste Verfahren ist nicht einmal ein halbes Jahr abgeschlossen und ergibt sich als einzige Änderung der Ländersituation - für den gegenständlichen Fall jedoch nicht entscheidungsrelevant -, dass sich zwischenzeitig Demonstrationen ereigneten, welche überwiegend gewaltfrei abliefen, und Parlamentswahlen, die jedoch keinen Anlass zur nationalen und internationalen Beanstandung ergaben, erfolgten.
Marokko beschreitet einen wesentlich gewaltfreieren Weg der Einräumung von mehr Mitspracherechten für das Volk als etwa Ägypten, oder wie es auch in Libyen der Fall war.
Der Beschwerdeführer hat jedoch selbst keinerlei Zusammenhang zur allgemeinen Lageänderung in Richtung mehr Mitspracherechte für das Volk hergestellt.
Rechtliche Beurteilung:
Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12 a, Abs. 2, 22 Abs. 10 und § 41 a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl I Nr. 122/2009, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12, a, Absatz 2, 22, Absatz 10 und Paragraph 41, a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Der vorliegende Folgeantrag wurde am 29.09.2011 gestellt, die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 sind daher gegenständlich anwendbar.
Gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zuzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson als keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson als keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12 a abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amtswegen zur Überprüfung gemäß § 41 a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12, a abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amtswegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41, a Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12 Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41 a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41, a Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.
Zu den Vorraussetzungen des § 12a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Vorraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
Gegenüber dem Beschwerdeführer besteht seit dem 15.07.2006 eine rechtskräftig erlassene Ausweisung.
Bereits im ersten Verfahren hatte das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits im ersten Verfahren hatte das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Auch im gegenständlichen Folgeverfahren vor dem Bundesasylamt ist nichts hervorgekommen, was gegen die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Marokko im Sinne dieser Bestimmungen spricht.
Auch hat der Beschwerdeführer keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bzw. ist kein schützenswertes Privatleben feststellbar.
Da insgesamt die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2011 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2011 rechtmäßig.
Schlagworte
aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, InteressensabwägungZuletzt aktualisiert am
01.03.2012