Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A1 420.384-1/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2011,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2011,
Zl. 11 07.184-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1, 38 Z 4 AsylG 2005 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, 38, Ziffer 4, AsylG 2005 idgF abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stelle am 13.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 14.07.2011 erfolgte unter Zuziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die arabische Sprache seine Erstbefragung. Bei dieser gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Er heiße XXXX, marokkanischer Staatsangehöriger und muslimischen Glaubensbekenntnisses. In Marokko würden noch seine Eltern, sechs Brüder und eine Schwester im gemeinsamen Haushalt, in welchem der Beschwerdeführer bis zum Verlassen des Herkunftsstaates gewohnt habe, leben.Er heiße römisch 40 , marokkanischer Staatsangehöriger und muslimischen Glaubensbekenntnisses. In Marokko würden noch seine Eltern, sechs Brüder und eine Schwester im gemeinsamen Haushalt, in welchem der Beschwerdeführer bis zum Verlassen des Herkunftsstaates gewohnt habe, leben.
Sein letzter ausgeübter Beruf sei der eines Malers gewesen.
Er habe zu Hause keine Arbeit gehabt und dadurch keine Zukunft. Zehn Jahre sei er arbeitslos gewesen und wolle er in Österreich heiraten, arbeiten und leben.
Am 21.07.2008 habe er Marokko legal mit seinem im Jahre 2006 ausgestellten Reisepass auf dem Luftwege verlassen und sei in die Türkei eingereist. Von Istanbul aus sei er weiter über Griechenland, Mazedonien und Ungarn nach Österreich gereist.
Am 20.07.2011 wurde der Beschwerdeführer unter Zuziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab bei dieser Einvernahme im Wesentlichen Folgendes an:
Er heiße XXXX, Staatsangehöriger von Marokko, gehöre der arabischen Volksgruppe an und sei Moslem.Er heiße römisch 40 , Staatsangehöriger von Marokko, gehöre der arabischen Volksgruppe an und sei Moslem.
Er sei gesund.
Seine Familienangehörigen würden in XXXX (Marokko) leben.Seine Familienangehörigen würden in römisch 40 (Marokko) leben.
Der Vater arbeite als Moscheeimam, bekomme aber dafür kein Gehalt. Er bekomme von den Gläubigen Mehl, Zucker, Fisolen, Tomaten. Die Mengen seien so viel, dass ein Teil für die Familie verwendet würde, den Rest verkaufe sein Vater. Auch er habe gearbeitet, und zwar circa 10 Jahre lang; auch seine Brüder würden arbeiten, aber die meisten seien nicht mehr zu Hause. Zu Hause würden noch die Eltern und drei Brüder leben; eine Schwester sei verheiratet und lebe nicht mehr zu Hause; ein Bruder lebe in Griechenland. Zwei Brüder seien auch verheiratet und wie die Schwester nicht mehr zu Hause. Einer der verheirateten Brüder sei in die Wüste gezogen der andere würde entfernt, circa 300km entfernt in Richtung Spanien leben. Er, der Beschwerdeführer, sei der Viertgeborene. Drei Brüder seien älter als er.
Seine Eltern hätten ursprünglich am Land gelebt und hätten sie ein sehr kleines Einfamilienhaus in Miete besessen. Dort hätten vor seiner Ausreise seine Eltern, seine Schwester, drei Brüder und er gelebt. Circa 3 Jahre habe er in Griechenland verbracht. Nachdem er ungefähr 6 Monate weggewesen sei, habe seine Schwester geheiratet. An Miete hätten sie 45 Dirhams monatlich bezahlt, 10 Dirhams seien 1 Euro. Er habe drei Euros pro Tag verdient; abgerechnet sei wöchentlich geworden, etwa 15 Euros pro Woche habe er als Lohn erhalten. Die Bezahlung der Miete sei kein Problem gewesen - alle hätten zusammengeholfen. Er sei von Beruf Gerber gewesen; hinsichtlich dieses Berufes habe er keine eigene Ausbildung erhalten, er habe dies "beim Chef erlernt". Hauptsächlich habe er Rinder und Schafe bearbeitet. Zwei seiner Brüder seien Frisöre gewesen; einer arbeite in einem Geschäft für Klimaanlagen und Kühlgeräte, der in der Landwirtschaft als Hilfsarbeiter. Ein weiterer Bruder sei an einer Tankstelle beschäftigt.
In Österreich habe er keine Verwandten oder Bekannten. Er sei nach Österreich gefahren, da in Griechenland die Lage katastrophal sei. In Österreich sei er fünf Tage vor seiner Asylantragstellung eingereist.
Er sei ledig, habe keine Kinder. Nach Griechenland sei er gefahren, um dort Arbeit zu finden.
Es sei richtig, dass er den Herkunftsstaat verlassen habe, weil er im Ausland arbeiten wolle. Sonstige Ausreisegründe habe er keine. Er habe in Marokko keine Straftaten begangen und sei gegen ihn auch kein entsprechendes Verfahren offen.
Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er keine Probleme, "nur würde ich es bestimmt nicht einfach so machen, denn ich gehe nicht einfach so, als Verlierer, wieder in die Heimat zurück".
Mit Bescheid, Zahl: 11 07.184-BAT vom 20.07.2011, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ab, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF keinen subsidiären Schutz in Bezug auf Marokko zu und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus Österreich nach Marokko aus. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid, Zahl: 11 07.184-BAT vom 20.07.2011, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ab, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF keinen subsidiären Schutz in Bezug auf Marokko zu und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus Österreich nach Marokko aus. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Das Bundesasylamt begründete seine negative Entscheidung im Wesentlichen folgendermaßen:
Festgestellt habe werden können, dass er aufgrund seiner beruflichen "(Nicht-) Perspektiven" ausgereist sei; seine Lebensgrundlage sei bis zu seiner Ausreise gesichert gewesen. Es könne keine wie auch immer geartete Gefährdung seiner Person im Falle der Rückkehr nach Marokko festgestellt werden. Er könne seine Lebensgrundlage auch im Falle der Rückkehr sichern. In Österreich habe er weder Verwandte noch Bekannte, würde keiner Arbeit nachgehen, nicht Deutsch sprechen und überdies würde ein Großteil der Familienangehörigen in Marokko leben.
Das Bundesasylamt traf umfassende Sachverhaltsfeststellungen zur Situation in Marokko, zur allgemeinen Sicherheitslage, zur Menschenrechtssituation, zur Behandlung abgewiesener Asylwerber, insbesondere unter dem Blickwinkel der Asylantragstellung.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und beantragte die Beigebung eines Rechtsberaters zur näheren Ausführung der Beschwerdegründe.
Mit Beschluss vom 04.08.2011, zugestellt durch Hinterlegung am 16.08.2011, wurde ein Rechtsberater bestellt.
Bis zum Entscheidungszeitpunkt ergänzte weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsberater die Beschwerde.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer heißt XXXX, Staatsangehöriger von Marokko, arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und moslemischen Glaubensbekenntnisses.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , Staatsangehöriger von Marokko, arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und moslemischen Glaubensbekenntnisses.
Bis zu seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer mit einem Teil der Familienangehörigen in XXXX (Marokko) an gemeinsamer Adresse. An dieser leben noch seine Eltern und drei Brüder. Zwei Brüder sind verheiratet und leben ebenso wie eine verheiratete Schwester nicht mehr zu Hause. Ein Bruder lebt in Griechenland.Bis zu seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer mit einem Teil der Familienangehörigen in römisch 40 (Marokko) an gemeinsamer Adresse. An dieser leben noch seine Eltern und drei Brüder. Zwei Brüder sind verheiratet und leben ebenso wie eine verheiratete Schwester nicht mehr zu Hause. Ein Bruder lebt in Griechenland.
Ursprünglich lebte die gesamte Familie am Land in einem Einfamilienhaus, welches von der Familie gemietet wurde. Dort lebten die Eltern, seine Schwester, drei Brüder und er, der Beschwerdeführer. Die Bezahlung der Miete für das Einfamilienhaus stellte kein Problem dar.
Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet als Moscheeimam, bekommt zwar dafür keinen Geldlohn, wird aber in Naturalien bezahlt. Er erhält Mehl, Zucker, Fisolen, Tomaten. und in Ein Teil wird für die Familie verwendet, der übrige Teil wird vom Vater verkauft.
Die Brüder des Beschwerdeführers arbeiten; zwei sind Frisöre, einer arbeitet in einem Geschäft für Klimaanlagen und Kühlgeräte; ein anderer in der Landwirtschaft als Hilfsarbeiter und ein weiterer auf einer Tankstelle.
Er, der Beschwerdeführer, arbeitete 10 Jahre lang als Gerber. Für diesen Beruf erhielt der Beschwerdeführer keine eigenständige Ausbildung, sondern wurden ihm die Kenntnisse durch den Arbeitgeber vermittelt.
Der Beschwerdeführer verließ den Herkunftsstaat, um im Ausland zu arbeiten.
Im Falle der Rückkehr nach Marokko hat der Beschwerdeführer keine Probleme; er möchte jedoch - seinen eigenen Angaben zufolge - nicht zurückkehren, da er nicht "einfach so als Verlierer wieder in die Heimat" will.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine Verfolgungssituation beziehungsweise sonstige Gefährdungslage geraten würde.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären und sozialen Bezugspunkte; er geht keiner Arbeit nach und spricht nicht Deutsch.
Der Beschwerdeführer ist seit 28.07.2011 nicht mehr in Österreich polizeilich gemeldet.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Marokko ist eine islamische Monarchie mit demokratischen Elementen. Der Staat trägt trotz der von König Mohammed VI. propagierten "Demokratisierung und Modernisierung" Züge einer aufgeklärten Autokratie. Verfassungsrechtlich und faktisch liegt alle Macht beim König. Seine Autorität ist unantastbar und - trotz vereinzelter kritischer Stimmen - unbestritten.Marokko ist eine islamische Monarchie mit demokratischen Elementen. Der Staat trägt trotz der von König Mohammed römisch sechs. propagierten "Demokratisierung und Modernisierung" Züge einer aufgeklärten Autokratie. Verfassungsrechtlich und faktisch liegt alle Macht beim König. Seine Autorität ist unantastbar und - trotz vereinzelter kritischer Stimmen - unbestritten.
Die mit der Thronbesteigung König Mohammeds VI. im Juli 1999 verbundenen Erwartungen hinsichtlich einer wirtschaftlichen Öffnung und Modernisierung sowie einer entschiedenen politischen Liberalisierung wurden nur zum Teil erfüllt. Zwar hat Mohammed VI. einige bemerkenswerte Akzente gesetzt, unter anderem im Bereich der Menschenrechte, eine konsequente umfassende Politik der Liberalisierung ist hingegen nicht erkennbar. Gründe dürften in der schwierigen sozialen Balance zwischen Tradition und Moderne liegen, aber auch in der Unfähigkeit, das historisch entwickelte System des "Makhzen", d.h. die oligarchische Struktur der wirtschaftlichen und politischen Entscheidungsträger, auf die die marokkanischen Monarchie ihren Machtapparat stützt, zu reformieren. Zudem konnten Militär und Sicherheitsorgane ihre starke Position behaupten und aufgrund der offensichtlich gewordenen Gefährdung durch gewaltbereite Islamisten sowie der Beteiligung von Marokkanern am internationalen Terrorismus sogar an Einfluss gewinnen.Die mit der Thronbesteigung König Mohammeds römisch sechs. im Juli 1999 verbundenen Erwartungen hinsichtlich einer wirtschaftlichen Öffnung und Modernisierung sowie einer entschiedenen politischen Liberalisierung wurden nur zum Teil erfüllt. Zwar hat Mohammed römisch sechs. einige bemerkenswerte Akzente gesetzt, unter anderem im Bereich der Menschenrechte, eine konsequente umfassende Politik der Liberalisierung ist hingegen nicht erkennbar. Gründe dürften in der schwierigen sozialen Balance zwischen Tradition und Moderne liegen, aber auch in der Unfähigkeit, das historisch entwickelte System des "Makhzen", d.h. die oligarchische Struktur der wirtschaftlichen und politischen Entscheidungsträger, auf die die marokkanischen Monarchie ihren Machtapparat stützt, zu reformieren. Zudem konnten Militär und Sicherheitsorgane ihre starke Position behaupten und aufgrund der offensichtlich gewordenen Gefährdung durch gewaltbereite Islamisten sowie der Beteiligung von Marokkanern am internationalen Terrorismus sogar an Einfluss gewinnen.
Aktuell besteht eine große Protestbewegung, die in der ganzen arabischen Welt zum Ausdruck kommt, und auch Marokko betrifft. Im Unterschied zu den anderen Ländern verläuft diese Bewegung bis jetzt weitgehend friedlich.
Sie begann am 20.02.2011 nach dem Facebook-Aufruf einer Gruppe junger Blogger, die sich "Le rassemblement du 20 février pour le changement" (Der Zusammenschluss vom 20. Februar für den Wandel) nennen. 37.000 Teilnehmern nach den offiziellen Angaben, 300.000 nach den Angaben der Veranstalter haben sich in den meisten der großen Städte Marokkos zusammengefunden. Tiefgreifende Veränderungen auf politischer, wirtschaftlicher und sozialer Ebene wurden eingefordert, ohne jedoch die Monarchie in Frage zu stellen. Unter den Demonstrierenden befanden sich - außer den jungen Leuten - auch Islamisten und Vertreter der äußersten Linken. Zum ersten Mal konnte sich die Bevölkerung ganz frei auch vor den öffentlichen Medien äußern. Der friedliche Charakter dieser Demonstration und die diskrete Anwesenheit der Ordnungskräfte wurden auch von internationalen Medien hervorgehoben.
Im Verlauf der drei auf die Demonstration vom 20.02.2011 folgenden Wochen haben in unterschiedlichen Städten des Landes verschiedene Versammlungen oder kleinere Demonstrationen (mit etwa rund 100 Teilnehmern) stattgefunden, die - abgesehen von einigen, allerdings nicht sonderlich ausufernden Auseinandersetzungen - relativ friedlich verlaufen sind.
Die zweite, nach der Demonstration vom König ergriffene Maßnahme war am 03.03.2011 die Einsetzung des Nationalrates für Menschenrechte, der das im Jahre 1990 geschaffene Beratungsgremium für Menschenrechte ersetzt. Herr Driss El Yazami, der Vorsitzende dieser Instanz, ist ein anerkannter Menschenrechtsaktivist.
Am 09.03.2011 hat König Mohammed VI. eine vom Volk erwartete Rede gehalten, in der er die Durchführung einer fortgeschrittenen Regionalisierung ankündigte.Am 09.03.2011 hat König Mohammed römisch sechs. eine vom Volk erwartete Rede gehalten, in der er die Durchführung einer fortgeschrittenen Regionalisierung ankündigte.
Dieses Projekt einer fortgeschrittenen Regionalisierung führt darüber hinaus zu einer tief greifenden Überarbeitung der Verfassung, die ebenfalls im Verlauf der Ansprache angekündigt wurde. Darin sollen die Grundlagen eines demokratischen Rechtsstaates gestärkt werden, d.h. die Gewaltenteilung und das Gleichgewicht der Kräfte, die Unabhängigkeit der Justiz sowie die Stärkung der Rolle und der Entscheidungsbefugnisse der gewählten Instanzen - insbesondere des Parlaments und der Regierung, an deren Spitze ein Premierminister stehen soll, der nicht mehr vom König ernannt werden, sondern aus der Partei hervorgehen soll, die im Abgeordnetenhaus die Mehrheit erlangt hat.
König Mohammed VI. hatte auch am 17. Juni eine Reihe von Verfassungsreformen angekündigt. Das Land solle eine konstitutionelle Monarchie werden und sich der Demokratisierung öffnen. Regierungsgegner hatten die Reformen als nicht weitreichend genug zurückgewiesen.König Mohammed römisch sechs. hatte auch am 17. Juni eine Reihe von Verfassungsreformen angekündigt. Das Land solle eine konstitutionelle Monarchie werden und sich der Demokratisierung öffnen. Regierungsgegner hatten die Reformen als nicht weitreichend genug zurückgewiesen.
Eine Woche vor dem geplanten Referendum über eine neue Verfassung sind am Sonntag Tausende Demonstranten in ganz Marokko gegen die Pläne der Regierung auf die Straße gegangen. Aktivisten berichteten von vereinzelten Zusammenstößen mit Unterstützern der Regierung. In der Hauptstadt Rabat riefen mindestens 1.000 Anhänger der Demokratiebewegung zum Boykott der kommenden Volksabstimmung am Sonntag auf.
Als sie mit regierungstreuen Demonstranten zusammentrafen, trennte die Polizei beide Gruppen. Videos auf einer Internetseite der marokkanischen Demokratiebewegung zeigten weitere Demonstrationen in den Städten Tanger, Marrakesch und Tetouan.
Auch am 22. Mai fanden in mehreren Städten Marokkos - darunter in Fès, Tanger, Rabat, Casablanca und Tetouan - zeitgleich Proteste statt. Die Demonstrierenden forderten soziale Gerechtigkeit und ein Ende der Korruption. Angeregt durch ähnliche Bewegungen für den Wandel in anderen Ländern der Region, hatte die Bewegung 20. Februar in Marokko zu den Protesten aufgerufen.
Diese Demonstrationen wurden in allen Städten von den Sicherheitskräften zum Teil gewaltsam aufgelöst.
Am 28. und 29. Mai 2011 griffen die Proteste auf mehrere andere Städte über, darunter Kenitra, Safi, Fes, Tanger, Casablanca und Salé. Die Teilnehmer, unter ihnen politische Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger und Mitglieder der Bewegung 20. Februar, forderten Reformen in Politik und Gesellschaft und verlangten ein Ende der Korruption. Die Bewegung 20. Februar bezieht ihre Impulse von Reformbewegungen in der Region. Diese Proteste verliefen weitgehend friedlich.
Bei den vorgezogenen Parlamentswahlen Ende November 2011 hat sich die gemäßigte islamistische Partei PJD klar durchgesetzt. Sie ist damit erstmals in der Regierung vertreten, muss aber eine Koalition bilden.
Die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD) gewann nach einer vorläufigen Auszählung 80 von 288 Sitzen, wie das Innenministerium am Samstag mitteilte. Nach Tunesien haben auch die gemäßigten Islamisten in Marokko einen deutlichen Wahlsieg errungen. Die Partei PJD verfehlte allerdings die absolute Mehrheit und muss eine Regierungskoalition bilden. Parteichef Abdelilah Benkirane kündigte seine Bereitschaft an, mit fast allen anderen, darunter auch nicht religiös orientierten Parteien, zu sprechen.
Das neue Parlament in Rabat hat insgesamt 395 Sitze. Davon sind 90 Mandate für Frauen und 30 für Parlamentarier unter 40 Jahren reserviert. Die konservativ nationalistische Partei Istiqlal von Ministerpräsident Abbas el Fassi belegte mit 45 Sitzen den zweiten Platz. Seine Partei sei bereit, mit der PJD zu koalieren, sagte ein führendes Mitglied von Istiqlal. Beide Parteien hätten "gemeinsame Werte und Prinzipien". Die Zentrumspartei RNI, die der derzeitigen Regierungskoalition angehört, gewann 38 Sitze. Die monarchistische PAM kommt auf 33 Sitze, die sozialistische USFP auf 29.
In einer gemeinsamen Erklärung sagten die EU-Außenbeauftragte Catherine Ashton und der für die Nachbarschaftspolitik zuständige EU-Kommissar Stefan Füle in Brüssel, die Wahlen seien "ein wichtiger Schritt im laufenden Demokratisierungsprozess Marokkos". Die Abstimmung sei in einer "ruhigen und friedlichen Atmosphäre" abgelaufen. "Die Europäische Union wird Marokko weiter dabei unterstützen, seine ehrgeizige Reformagenda umzusetzen." Auch US-Außenministerin Hillary Clinton beglückwünschte die Marokkaner zu dem fair verlaufenen Wahlgang.
Die Wahlbeteiligung war mit rund 40 Prozent zwar niedrig, fiel jedoch um drei Prozentpunkte höher aus als bei der Parlamentswahl 2007. Rund 40 Prozent der Stimmberechtigten hatten sich diesmal erst gar nicht ins Wahlregister eintragen lassen. Die im Sog des Arabischen Frühlings entstandene Protestbewegung des 20. Februar boykottierte die Wahlen. Auch die große radikale islamistische Bewegung für Gerechtigkeit und Spiritualität hatte ihre Anhänger aufgerufen, den Wahlen fern zu bleiben. Diese Organisation ist in Marokko zwar verboten, wird aber weitgehend toleriert.
Eigentlich waren die Wahlen erst im September 2012 fällig. König Mohammed VI. hatte sie jedoch nach Verabschiedung einer Verfassungsreform im Juli vorverlegt, um nicht in den Strudel der Revolten in Tunesien und anderen arabischen Ländern zu geraten.Eigentlich waren die Wahlen erst im September 2012 fällig. König Mohammed römisch sechs. hatte sie jedoch nach Verabschiedung einer Verfassungsreform im Juli vorverlegt, um nicht in den Strudel der Revolten in Tunesien und anderen arabischen Ländern zu geraten.
Nach der Reform muss der König künftig einen Kandidaten der stärksten Partei zum Regierungschef ernennen. Bislang konnte er den Ministerpräsidenten frei auswählen. Auch muss das Staatsoberhaupt einige Befugnisse an die Regierung und an das Parlament abtreten. Er behält jedoch die Kontrolle über die Armee, das Justizsystem und die islamischen Einrichtungen.
Das Land verfügt über ein hoch entwickeltes, sich teilweise überlappendes Sicherheits- und Polizeisystem:
Bei der "DGSN" (Direction Générale de la Sûreté Nationale / Generaldirektion für die Nationale Sicherheit), die im Innenministerium angesiedelt ist, liegt die Zuständigkeit für die städtische Sicherheit und für Grenzkontrollen.
Die "Gendarmerie Royale" ist zuständig für die Sicherheit außerhalb der Städte und für die Überwachung der Land- und Seegrenzen. Sie ist als Bestandteil der militärischen Struktur dem König als oberstem militärischen Befehlshaber zugeordnet.
Bei den "Forces auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen, insbesondere bei Katastrophenfällen und Störungen der öffentlichen Ordnung. Daneben liegen ihre Aufgaben in der Grenzüberwachung sowie der Bekämpfung des Drogenhandels, der illegalen Auswanderung und des Schmuggels.
Es existieren zwei Nachrichtendienste, der Auslandsdienst DGED ("Direction Générale d'Etudes et de Documentation") und der Inlandsdienst DGST ("Direction Générale de la Surveillance du Territoire"), deren Tätigkeit offiziell von der Arbeit der Polizei getrennt ist. Im Zusammenwirken aller Sicherheitskräfte und unter Einschluss eines nach dem Blockwartsystem organisierten Netzes von Informanten, das der DAC ("Direction des Affaires Centrales") unterstellt ist, ist der staatliche Sicherheitsapparat in der Regel gut informiert.
Im Bereich der illegalen Auswanderung (Verlassen des Landes unter Umgehung der ausgewiesenen Grenzübergänge), sind - neben ihren jeweiligen klassischen Aufgaben - noch der Zoll, die Königliche Marine sowie der Zivilschutz tätig.
Das Gesetz verbietet Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung. Die Regierung streitet die Anwendung von Folter auch ab. Allerdings berichteten NGOs und Medien, dass Angehörige der Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam gefoltert und misshandelt haben sollen.
Das Innenministerium hat seine Untersuchungen bezüglich Misshandlungen, Menschenrechtsverletzungen und Korruption bei allen ihm unterstellten Sicherheitsbehörden verstärkt. Während des Jahres hat die Regierung berichtet, dass sie 332 Sicherheitsbeamte oder Staatsbedienstete verhaftet, angeklagt oder verurteilt hat, für Vergehen von Angriff über Prügeleien bis zu Kleindiebstahl. Unter diesen Personen befanden sich drei Polizeikommandanten, 25 Offiziere und Zollbeamte, 21 Mitglieder der Auxiliary Forces und 16 Angehörige der Royal Armed Forces und der Marine.
Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind gegenwärtig nicht festzustellen, sofern die genannten Tabuthemen nicht berührt werden. Geschieht dies, so gelten die nach dem Wortlaut der Verfassung verbrieften Bürgerrechte wie Meinungs-, Presse-, Versammlungs- und Reisefreiheit nur noch eingeschränkt.
Die Todesstrafe ist vom marokkanischen "Code pénal" (CP) für folgende Delikte vorgesehen:
Anschlag auf das Leben des Königs, des Thronfolgers oder eines Mitglieds der königlichen Familie bzw. der Versuch des Delikts (Art.163,165,167,170); Landesverrat (Art.181,182,190); Spionage (Art.185); Bürgerkriegsvorbereitungen (Art.201); Erteilen militärischer Befehle ohne Legitimation, Befehlsverweigerung (Art.202); Bildung und Anführung einer Bande mit dem Ziel der Aneignung oder Plünderung staatlicher Güter (Art.203); Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine Gruppe von Amtsträgern (Art.235); Beabsichtigte Tötung eines Amtsträgers (Art.267); Mord (Art.392,393); Tötung von Vater, Mutter oder sonstiger Verwandten in aufsteigender Linie (Art.396); Tötung eines Neugeborenen, außer durch die Kindesmutter selbst (Art.397); Vergiftung mit Tötungsvorsatz (Art.398); Anwendung von Folter oder Akten der Barbarei bei der Begehung von Verbrechen (Art.399); Körperverletzung mit beabsichtigter Todesfolge (Art.410); Kastration mit Todesfolge (Art.412); Freiheitsberaubung unter Folter (Art.438); Aussetzung mit beabsichtigter Todesfolge (Art.463); Kindesentführung mit Todesfolge (Art.474); Brandstiftung mit Todesfolge (Art.584).Anschlag auf das Leben des Königs, des Thronfolgers oder eines Mitglieds der königlichen Familie bzw. der Versuch des Delikts (Artikel 163,,165,167,170); Landesverrat (Artikel 181,,182,190); Spionage (Artikel 185,); Bürgerkriegsvorbereitungen (Artikel 201,); Erteilen militärischer Befehle ohne Legitimation, Befehlsverweigerung (Artikel 202,); Bildung und Anführung einer Bande mit dem Ziel der Aneignung oder Plünderung staatlicher Güter (Artikel 203,); Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine Gruppe von Amtsträgern (Artikel 235,); Beabsichtigte Tötung eines Amtsträgers (Artikel 267,); Mord (Artikel 392,,393); Tötung von Vater, Mutter oder sonstiger Verwandten in aufsteigender Linie (Artikel 396,); Tötung eines Neugeborenen, außer durch die Kindesmutter selbst (Artikel 397,); Vergiftung mit Tötungsvorsatz (Artikel 398,); Anwendung von Folter oder Akten der Barbarei bei der Begehung von Verbrechen (Artikel 399,); Körperverletzung mit beabsichtigter Todesfolge (Artikel 410,); Kastration mit Todesfolge (Artikel 412,); Freiheitsberaubung unter Folter (Artikel 438,); Aussetzung mit beabsichtigter Todesfolge (Artikel 463,); Kindesentführung mit Todesfolge (Artikel 474,); Brandstiftung mit Todesfolge (Artikel 584,).
Mit dem Gesetz über den Kampf gegen den Terrorismus (Loi No. 03-03 vom 28.05. 2003) ist seit dem 5.06.2003 das Strafgesetzbuch um die Straftatbestände der terroristischen Akte (Art. 218-1 bis 218-9 CP) ergänzt worden. In der Folge der juristischen Aufarbeitung der Anschläge von Casablanca vom Mai 2003 sind bislang 17 Todesurteile ausgesprochen worden. Gegen sie wurde Revision beim Obersten Gerichtshof eingelegt.Mit dem Gesetz über den Kampf gegen den Terrorismus (Loi No. 03-03 vom 28.05. 2003) ist seit dem 5.06.2003 das Strafgesetzbuch um die Straftatbestände der terroristischen Akte (Artikel 218 -, eins bis 218 -, 9 CP) ergänzt worden. In der Folge der juristischen Aufarbeitung der Anschläge von Casablanca vom Mai 2003 sind bislang 17 Todesurteile ausgesprochen worden. Gegen sie wurde Revision beim Obersten Gerichtshof eingelegt.
Über den Vollzug der Todesstrafe entscheidet in letzter Instanz der König, da der Gnadenweg hier von Amts wegen beschritten wird. Seit 1993 wurde kein Todesurteil mehr vollstreckt.
Amnesty International zählt Marokko zu den Staaten, die als "Abolitionist in Practice" bezeichnet werden, in welchen also die Todesstrafe de facto nicht zur Anwendung kommt.
Eine Gesetzgebung, die aufgrund der Rasse diskriminiert, gibt es nicht.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Wesentlichen gewährleistet, subventioniert werden zum Beispiel Benzin, Brot und Zucker. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Staatliche, soziale Unterstützung ist nicht vorhanden; vielfältige religiös-karitative Organisationen sind tätig. Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie.
Durch das unzureichende Sozialversicherungssystem und die Budget-Restriktionen eines Entwicklungslandes ist das öffentliche Gesundheitssystem generell unterfinanziert und unterliegt in vielen Bereichen Rationierungseffekten. Eine medizinische Grundversorgung ist jedoch zumindest in den Städten in den meisten Fällen gesichert. Grundsätzlich sind medizinische Dienste kostenpflichtig; sofern der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nachweist, trägt er zumindest in den öffentlichen Polikliniken keine Kosten. In Notfällen wird dort häufig sofort geholfen und die Klärung finanzieller Fragen verschoben.
In Rabat und Casablanca gibt es Privatkliniken auf hohem medizinischem Niveau, die die meisten Behandlungen ermöglichen. In den übrigen größeren Städten ist die medizinische Versorgung bei Notfällen (Unfälle, Herz-Kreislauf-Erkrankungen etc.) möglich. Dagegen ist die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, unzureichend.
Auch viele chronische Krankheiten können in Marokko behandelt werden. Psychiatrische oder auch AIDS-Dauerbehandlungen sind in öffentlichen Einrichtungen nach dem Stand der Wissenschaft möglich.
Das marokkanische Gesundheitssystem ist in den Städten im Allgemeinen gut entwickelt, während die ländlichen Gebiete schlechter ausgestattet sind. In den Städten gibt es auch privat geführte Krankenhäuser, die qualitativ hochwertige Leistungen anbieten. Die medizinischen Einrichtungen außerhalb der Städte sind eher einfach und altmodisch, die medizinische Versorgung jedoch grundsätzlich gut. Seit kurzem modernisieren sich marokkanische Krankenhäuser durch den Kauf spezieller Ausrüstung, um höherwertigere Behandlungen anbieten zu können.
Als Zentren der primären Gesundheitsversorgung betreuen Krankenhäuser die Patienten und bieten eine kostenlose Erstversorgung von leichten Notfällen. In den Zentren der primären Gesundheitsversorgung ist der Zugang kostenlos. Zuständig ist das jeweils nächstgelegene Zentrum am Wohnort. Alle Distrikte Marokkos verfügen über diese Gesundheitszentren, auch die weniger entwickelten Bezirke auf dem Land. Um behandelt werden zu können, sollte der Personalausweis mitgebracht werden.
Kostenlose Notfallversorgung beinhaltet Tests, Medikamente, Ambulanz, Krankenschwestern oder eine Übernachtung in einem öffentlichen Krankenhaus.
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird von den Behörden nicht
als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass eine Reihe von Asylanträgen lediglich dazu dienen soll, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen, ebenso wie die Unterscheidung zwischen tatsächlicher oppositioneller Gesinnung in Verbindung mit entsprechenden Aktivitäten und einer lediglich zu Asylzwecken vorgetäuschten politischen Motivation. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre.
Entscheidungsgrundlage:
gegenständliche Aktenlage.
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Lebenssituation des Beschwerdeführers in Marokko und Österreich ergeben sich aus seinen detaillierten Ausführungen im Zuge der mit ihm durchgeführten Einvernahme vom 20.07.2011. Diese Angaben sind in sich widerspruchsfrei; aus dem Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme ist auch erkennbar, dass der Beschwerdeführer offensichtlich ohne jegliche Umschweife die an ihn gerichteten Fragen beantwortete und erweisen sich überdies seine Angaben, Marokko betreffend, vor dem Hintergrund der Ländersituation als plausibel.
Den Abweichungen - hinsichtlich der Darstellung seiner Situation in Marokko - im Rahmen der Erstbefragung kommt einerseits deshalb keine Relevanz zu, da auch diesen Angaben unzweifelhaft zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen den Herkunftsstaat verlassen hat - diesfalls liegt Übereinstimmung mit der Einvernahme vom 20.07.2011 vor - andererseits diese Abweichungen nur geringfügig sind.
Die Feststellung, der Beschwerdeführer sei seit 28.07.2011 nicht mehr in Österreich polizeilich gemeldet, ergibt sich aus dem aktuellen Melderegisterauszug.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Das Bundesasylamt hat auf aktuellem Länderdokumentationsmaterial beruhende Feststellungen getroffen. Diese entsprechen auch dem Erkenntnisstand des Asylgerichtshofes, sie sind widerspruchsfrei und wurden dem Beschwerdeführer im Zuge der mit ihm durchgeführten Einvernahme am 02.11.2011 vorgehalten. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab und äußerte sich diesbezüglich auch im Beschwerdeschriftsatz nicht.
Die nochmalige Überprüfung der Ländersituation ergibt die Richtigkeit der behördlichen Feststellungen.
Der Beschwerdeführer hat selbst keinerlei Zusammenhang mit den jüngsten Ereignissen in Marokko - Demonstrationen gegen das Regime - hergestellt; er ist offensichtlich davon nicht in asylrelevanter Weise betroffen. Im übrigen ist hervorzuheben, dass eine Eskalation der Ereignisse nicht eintrat.
Auch in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer keinerlei entsprechende Involvierung bzw. Betroffenheit angeführt.
Dass der Beschwerdeführer auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht an Leib/Leben bedroht ist, ergibt sich zusätzlich aus den Länderfeststellungen, wonach die Grundversorgung gewährleistet ist.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.
Zur Frage internationalen Schutzes:
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren".Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren".
Internationaler Schutz war insofern nicht zu gewähren, als der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr nicht vorbrachte und sich eine derartige Gefahr auch nicht aus der Ländersituation - siehe Feststellungen zum Herkunftsstaat - in Marokko ableiten lässt.
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, ZI. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, ZI. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Zunächst ist auf die Ausführungen zum internationalen Schutz zu verweisen; darüber hinaus ist auch keine sonstige Gefährdungslage, etwa in wirtschaftlicher Hinsicht, feststellbar:
Der Beschwerdeführer hat ausführlich beschrieben, dass er und seine Familie in keinerlei existenzgefährdenden Verhältnissen lebten. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern es dem Beschwerdeführer unmöglich wäre, seine Existenz im Falle der Rückkehr nach Marokko zu sichern. Auch die Ländersituation zeigt, dass die Grundversorgung gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer kann überdies in sein altes familiäres Umfeld zurückkehren.
Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:
(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Gemäß § 10 Abs. 1 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
.....
2. der Antrag auf Internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
Abs. 2 leg. cit. lautet:Absatz 2, leg. cit. lautet:
Ausweisung nach Abs. 1 sind unzulässig, wennAusweisung nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1.) dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2.) dies eine Verletzung nach Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2.) dies eine Verletzung nach Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtes,
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben besteht deshalb nicht, da der Beschwerdeführer über keinerlei familiären Bezug in Österreich verfügt.Ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben besteht deshalb nicht, da der Beschwerdeführer über keinerlei familiären Bezug in Österreich verfügt.
Es ist auch kein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK entstanden:Es ist auch kein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK entstanden:
Der Beschwerdeführer hat hier in Österreich keine sozialen Bezugspunkte, spricht nicht Deutsch und sind auch nicht erste Integrationsschritte erkennbar - im Gegenteil:
Der Beschwerdeführer ist seit dem 28.07.2011 nicht mehr polizeilich gemeldet, hat sich sohin dem Asylverfahren entzogen und stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, Marokko aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, um sich hier in Österreich ein besseres Leben zu sichern, bedeutet in rechtlicher Hinsicht die Umgehung der einwanderungsrechtlichen Bestimmungen Österreichs, deren Einhaltung aber nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt.
Der Beschwerdeführer hält sich hier in Österreich auf der Grundlage eines Vorbringens, welchem keine asylrechtliche Bedeutung zukommt, auf und steht seinem fünf Monate währenden Aufenthalt ein circa 30 Jahre lang geführtes Leben in Marokko, in welchem er seine Sozialisation erfuhr, gegenüber.
Dem Beschwerdeführer musste aufgrund seines Vorbringens selbst bewusst sein, dass eine Asylgewährung nicht in Frage kommt, ihm musste also sein unsicherer Status bewusst sein und fällt daher die Interessensabwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus.Dem Beschwerdeführer musste aufgrund seines Vorbringens selbst bewusst sein, dass eine Asylgewährung nicht in Frage kommt, ihm musste also sein unsicherer Status bewusst sein und fällt daher die Interessensabwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus.
Die Aufenthaltsbeendigung ist daher zur Wahrung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohle des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) geboten.
Gemäß § 38 Z 4 AsylG 2005 kann einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat.Gemäß Paragraph 38, Ziffer 4, AsylG 2005 kann einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat.
Auch diesbezüglich war die verwaltungsbehördliche Entscheidung zu bestätigen, basiert das Vorbringen des Beschwerdeführers auf wirtschaftlichen Gründen und hatte er auch in diesem Zusammenhang keine Verfolgungs/Gefährdungslage behauptet.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, familiäre Situation, Lebensgrundlage, non refoulement, Sicherheitslage, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
22.02.2012