Norm
AVG §71 Abs1Spruch
E3 422.914-2/2011-3E
E3 422.914-1/2011-4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2011, Zl. 11 00.203-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch eins. Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2011, Zl. 11 00.203-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2011, Zl. 11 00.203-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2011, Zl. 11 00.203-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer gelangte laut eigenen Angaben im Jänner 2011 nach Österreich und stellte am 08.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.1. Der Beschwerdeführer gelangte laut eigenen Angaben im Jänner 2011 nach Österreich und stellte am 08.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
2. Dieser Antrag des Beschwerdeführers wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 28.09.2011, Zl. 11 00.203-BAG, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag gemäß § 8 Abs 6 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 2 iVM § 8 Absatz 6 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Dieser Antrag des Beschwerdeführers wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 28.09.2011, Zl. 11 00.203-BAG, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 iVM Paragraph 8, Absatz 6 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Dieser Bescheid wurde - nach einem erfolglosen Zustellversuch am 29.09.2011 - am 30.09.2011 beim Postamt 8073 Feldkirchen bei Graz hinterlegt, eine Verständigung darüber in das Hausbrieffach eingelegt und der Beginn der Abholfrist mit 30.09.2011 bestimmt.
4. Am 04.11.2011 wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer persönlich im Bundesasylamt, Außenstelle Graz, offenbar im Wege einer Akteneinsicht, ausgefolgt.
5. Am 10.11.2011 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG, ein.5. Am 10.11.2011 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG, ein.
Zum Wiedereinsetzungsantrag wird begründend ausgeführt, dass die gegenständliche Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet sei, da der BF den Hinterlegungsschein nie bekommen habe. Ihn treffe daher für die Versäumnis der Frist kein Verschulden.
6. Laut AV des BAA vom 14.11.2011 habe die Quartiergeberin des BF mitgeteilt, dass dieser von ihrem Quartier abgemeldet worden sei. Sie sehe ihn nur noch sporadisch, wenn er dort einen Freund besuche.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2011, Zl. 11 00.203-BAG wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 AVG abgewiesen.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2011, Zl. 11 00.203-BAG wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.
Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung beim Postamt 8073 Feldkirchen bei Graz zu Recht erfolgte. Der BF vermochte es nicht glaubhaft zu machen, dass er im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG verhindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten. Es sei kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorgelegen und das Verschulden, den Bescheid nicht erhalten zu haben, zweifelsfrei dem BF alleine zuzurechnen.Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung beim Postamt 8073 Feldkirchen bei Graz zu Recht erfolgte. Der BF vermochte es nicht glaubhaft zu machen, dass er im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG verhindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten. Es sei kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorgelegen und das Verschulden, den Bescheid nicht erhalten zu haben, zweifelsfrei dem BF alleine zuzurechnen.
7. Gegen diesen, durch Hinterlegung im Akt gemäß 23 Absatz 2 ZustellG, zugestellten Bescheid (die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung wurde am 14.11.2011 durch Aushang gemäß § 23 Absatz 3 ZustellG kundgemacht), richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 29.11.2011. Im Rahmen der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer abermals, dass der den Hinterlegungsschein nicht bekommen habe. Es gäbe im Quartier in der Triesterstraße ein Postfach für 4 Personen und könne es sein, dass der Hinterlegungsschein verloren gegangen sei. Ferner ersuche er im Rahmen der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, dass der Bescheid für ihn eine unbillige Härte darstelle.7. Gegen diesen, durch Hinterlegung im Akt gemäß 23 Absatz 2 ZustellG, zugestellten Bescheid (die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung wurde am 14.11.2011 durch Aushang gemäß Paragraph 23, Absatz 3 ZustellG kundgemacht), richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 29.11.2011. Im Rahmen der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer abermals, dass der den Hinterlegungsschein nicht bekommen habe. Es gäbe im Quartier in der Triesterstraße ein Postfach für 4 Personen und könne es sein, dass der Hinterlegungsschein verloren gegangen sei. Ferner ersuche er im Rahmen der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, dass der Bescheid für ihn eine unbillige Härte darstelle.
8. Der Bescheid mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, wurde dem Beschwerdeführer am 25.11.2011 persönlich im Bundesasylamt, Außenstelle Graz, ausgefolgt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den nicht in Zweifel zu ziehenden Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes samt der Beschwerdeschrift.
2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Zu Spruchpunkt I:
3.1. Gemäß § 71 Abs 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:3.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Gemäß Abs 2 leg cit muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Absatz 2, leg cit muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gemäß Abs 3 leg cit hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Gemäß Absatz 3, leg cit hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Nach § 71 Abs 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.Nach Paragraph 71, Absatz 4, AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
Gemäß § 72 Abs 4 AVG steht gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung dem Antragsteller das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, an diesen zu.Gemäß Paragraph 72, Absatz 4, AVG steht gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung dem Antragsteller das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, an diesen zu.
3.2. Zu den Entscheidungsgründen:
3.2.1. "Ereignis" iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG kann sowohl ein "äußerer Vorgang" - zB ein Unfall, - wie auch ein "innerer Vorgang" - zB Vergessen, Irrtum, unrichtige Beurteilung der Rechtslage - sein (vgl. Walter / Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 618).3.2.1. "Ereignis" iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG kann sowohl ein "äußerer Vorgang" - zB ein Unfall, - wie auch ein "innerer Vorgang" - zB Vergessen, Irrtum, unrichtige Beurteilung der Rechtslage - sein vergleiche Walter / Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 618).
Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A).
Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad des Versehens" (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH vom 26.04.2000, 2000/05/0054).Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad des Versehens" (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH vom 26.04.2000, 2000/05/0054).
3.2.2. Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss (vgl. z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).3.2.2. Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss vergleiche z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).
Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vgl. z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vergleiche z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).
3.2.3. Zum Zustellvorgang:
Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers ist zunächst zu überprüfen, ob der gegenständliche Zustellvorgang rechtmäßig vonstatten ging, wobei es jedoch nicht darauf ankommt, ob das Schriftstück dem Adressaten tatsächlich zugekommen ist (vgl. VwGH 24.01.1995, 94/20/0610). Ist ein Zustellvorgang nämlich nicht rechtswirksam, so ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, weil mangels des Beginnes des Laufes der Berufungsfrist (Beschwerdefrist) auch keine Frist versäumt werden kann (vgl. VwGH 22.05.1985, 85/03/0032).Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers ist zunächst zu überprüfen, ob der gegenständliche Zustellvorgang rechtmäßig vonstatten ging, wobei es jedoch nicht darauf ankommt, ob das Schriftstück dem Adressaten tatsächlich zugekommen ist vergleiche VwGH 24.01.1995, 94/20/0610). Ist ein Zustellvorgang nämlich nicht rechtswirksam, so ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, weil mangels des Beginnes des Laufes der Berufungsfrist (Beschwerdefrist) auch keine Frist versäumt werden kann vergleiche VwGH 22.05.1985, 85/03/0032).
Der Beschwerdeführer bestreitet weder, dass es sich bei der Adresse, an welche der Bescheid gesendet wurde, um keine Abgabestelle handeln würde (vielmehr verwendet er diese Adresse in seinem Antrag bzw. seiner Beschwerde selbst), noch behauptet er, nicht nur vorübergehend abwesend gewesen zu sein.
Nachdem das "Dokument" an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte und der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, war für den Zusteller mit der in § 17 ZustellG normierten Hinterlegung vorzugehen (vgl. oben Punkt I.3.).Nachdem das "Dokument" an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte und der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, war für den Zusteller mit der in Paragraph 17, ZustellG normierten Hinterlegung vorzugehen vergleiche oben Punkt römisch eins.3.).
Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid vom 28.09.2011 am 30.09.2011 (als erstem Tag der Abholfrist iSd § 17 Abs 3 Satz 3 ZustellG) - nach einem erfolglosen Zustellversuch am 29.09.2011 - beim Postamt 8073 Feldkirchen bei Graz hinterlegt, eine Verständigung darüber in das Hausbrieffach eingelegt und der Beginn der Abholfrist mit 30.09.2011 bestimmt. Mit diesem Tag begann gemäß § 17 Abs 3 Satz 3 ZustellG die Beschwerdefrist, welche sohin mit Ablauf des 14.10.2011 endete.Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid vom 28.09.2011 am 30.09.2011 (als erstem Tag der Abholfrist iSd Paragraph 17, Absatz 3, Satz 3 ZustellG) - nach einem erfolglosen Zustellversuch am 29.09.2011 - beim Postamt 8073 Feldkirchen bei Graz hinterlegt, eine Verständigung darüber in das Hausbrieffach eingelegt und der Beginn der Abholfrist mit 30.09.2011 bestimmt. Mit diesem Tag begann gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Satz 3 ZustellG die Beschwerdefrist, welche sohin mit Ablauf des 14.10.2011 endete.
In diesem Zusammenhang ist auch auf Abs 4 des § 17 ZustellG hinzuweisen, wonach die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig ist, wenn die Verständigung von der Hinterlegung beschädigt oder entfernt wurde (darin kann jedoch allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen [vgl. VwGH 13.12.1990, 90/09/0157]).In diesem Zusammenhang ist auch auf Absatz 4, des Paragraph 17, ZustellG hinzuweisen, wonach die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig ist, wenn die Verständigung von der Hinterlegung beschädigt oder entfernt wurde (darin kann jedoch allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen [vgl. VwGH 13.12.1990, 90/09/0157]).
Aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer die durch Hinterlegung am Postamt zugestellte Sendung (den Bescheid vom 28.09.2011) nicht behoben hat, weshalb diese an die Erstbehörde zurückgestellt wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde sohin der Bescheid am 30.09.2011 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerdefrist endete somit - ungenützt - mit Ablauf des 14.10.2011.
3.2.4. Zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages:
Am 04.11.2011 wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer persönlich im Bundesasylamt, Außenstelle Graz, offenbar im Wege einer Akteneinsicht, ausgefolgt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit welchem iSd § 71 Abs. 3 AVG auch die Beschwerde erhoben wurde, wurde am 10.11.2011 bei Bundesasylamt eingebracht und wurde dieser also innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 71 Abs 2 AVG eingebracht und ist daher rechtzeitig iSd § 71 Abs 2 AVG.Am 04.11.2011 wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer persönlich im Bundesasylamt, Außenstelle Graz, offenbar im Wege einer Akteneinsicht, ausgefolgt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit welchem iSd Paragraph 71, Absatz 3, AVG auch die Beschwerde erhoben wurde, wurde am 10.11.2011 bei Bundesasylamt eingebracht und wurde dieser also innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG eingebracht und ist daher rechtzeitig iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG.
3.2.5. Zum Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes:
Völlig zu Recht ging das Bundeasylamt davon aus, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2011, Zl. 11 00.203-BAG, rechtswirksam zugestellt wurde. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung an der Zustelladresse Triesterstraße 207, 8073 Feldkirchen bei Graz, Unterkunftgeberin Hutter Notburga, aufrecht gemeldet war. An der ordnungsgemäßen Durchführung der Zustellung seitens des Bundesasylamtes bestehen somit keine Zweifel, zumal Zustellmängel im Rahmen der Hinterlegung nicht glaubhaft geltend gemacht wurden. Der Umstand, dass in der Folge der genannte Bescheid seitens des Beschwerdeführers nicht behoben wurde, hindert dessen Zustellung nicht.
Das Bundesasylamt hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis richtigerweise abgewiesen, weil einerseits kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorgelegen ist und andererseits das Verschulden, weshalb der BF den Bescheid nicht erhalten hat, auch alleine diesem zuzurechnen ist. Zu Letzterem ist präzisierend festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer durch seine Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Versäumung der Rechtsmittelfrist kein den minderen Grad eines Versehens übersteigendes Verschulden treffe, denn behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er detaillierte sachverhaltsbezogene Vorbringen zu erstatten, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden. Es sind jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründeten Umständen keine Kenntnis erlangen konnte. Der Beschwerdeführer führt aus, dass er den Hinterlegungsschein nicht erhalten habe und dass ihn deshalb kein Verschulden an der Fristversäumung treffe. Die bloße "Unerklärlichkeit" des Verschwindens eines durch Einwurf in einen verschlossenen Hausbriefkasten in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstücks sowie die bloße Annahme, dass es sein könnte, dass der Hinterlegungsschein verloren gegangen sei, gehen zu Lasten des Wiedereinsetzungswerbers, dh die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis vom Zustellvorgang reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 122 zu § 71 AVG).Das Bundesasylamt hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis richtigerweise abgewiesen, weil einerseits kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorgelegen ist und andererseits das Verschulden, weshalb der BF den Bescheid nicht erhalten hat, auch alleine diesem zuzurechnen ist. Zu Letzterem ist präzisierend festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer durch seine Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Versäumung der Rechtsmittelfrist kein den minderen Grad eines Versehens übersteigendes Verschulden treffe, denn behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er detaillierte sachverhaltsbezogene Vorbringen zu erstatten, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden. Es sind jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründeten Umständen keine Kenntnis erlangen konnte. Der Beschwerdeführer führt aus, dass er den Hinterlegungsschein nicht erhalten habe und dass ihn deshalb kein Verschulden an der Fristversäumung treffe. Die bloße "Unerklärlichkeit" des Verschwindens eines durch Einwurf in einen verschlossenen Hausbriefkasten in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstücks sowie die bloße Annahme, dass es sein könnte, dass der Hinterlegungsschein verloren gegangen sei, gehen zu Lasten des Wiedereinsetzungswerbers, dh die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis vom Zustellvorgang reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 122 zu Paragraph 71, AVG).
Das BAA stützte seine Überlegungen auch darauf, dass der BF bereits eine Ladung des BAA zu einer Einvernahme am 14.06.2011 nicht befolgte, sowie dass er ferner einen Tag vor der nächsten Einvernahme erschienen sei, in der Meinung, dass er an diesem Tag eine Einvernahme habe, was für einen sorglosen Umgang in Bezug auf Termin- und Postangelegenheiten sprechen würde. Die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, dass die Betreuerin den Beschwerdeführer für diesen Einvernahmetermin beim Bundesasylamt entschuldigt habe, muss ins Leere gehen, finden sich diesbzgl. im erstinstanzlichen Akt doch keine Aufzeichnungen. Der Asylgerichtshof vertritt die Ansicht, dass ein sorgloser Umgang in Bezug auf Termin- und Postangelegenheiten einen nicht bloß minderen Grad des Versehens bzw. Verschuldens darstellt.
Ingesamt ist daher zu befinden, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat, da ihn ein Verschulden an der Fristversäumnis trifft, das über den bloß minderen Grad des Versehens hinausgeht und ist letztlich auch sonst kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ersichtlich, das ihn an einer Fristwahrung, konkret der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde, gehindert haben könnte.Ingesamt ist daher zu befinden, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat, da ihn ein Verschulden an der Fristversäumnis trifft, das über den bloß minderen Grad des Versehens hinausgeht und ist letztlich auch sonst kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ersichtlich, das ihn an einer Fristwahrung, konkret der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde, gehindert haben könnte.
4. Zu Spruchpunkt II:
4.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung (hier: Beschwerde) binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist (hier: Beschwerdefrist) mit der Zustellung des Bescheides beginnt.4.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung (hier: Beschwerde) binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist (hier: Beschwerdefrist) mit der Zustellung des Bescheides beginnt.
4.2. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung (hier: Beschwerde) der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).4.2. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung (hier: Beschwerde) der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).
Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung (bzw. Beschwerde) innerhalb dieser Frist bei der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde (bzw. Beschwerdeinstanz) hat die bei ihr eingebrachte Berufung (bzw. Beschwerde) unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
4.3. Im gegenständlichen Fall wurde der erstinstanzliche Bescheid - nach einem erfolglosen Zustellversuch am 29.09.2011 - beim Postamt 8073 Feldkirchen bei Graz am 30.09.2011 hinterlegt, eine Verständigung darüber in das Hausbrieffach eingelegt und der Beginn der Abholfrist mit 30.09.2011 bestimmt. Der erstinstanzliche Bescheid wurde sohin am 30.09.2011 durch Hinterlegung am Zustellpostamt 8073 Feldkirchen bei Graz rechtswirksam zugestellt. Mit diesem Tag begann die 2-wöchige Beschwerdefrist zu laufen. Die gegenständliche Beschwerdefrist endete daher am 14.10.2011, um 24 Uhr und wäre die Beschwerde gegen diesen Bescheid daher bis längstens 14.10.2011 beim Bundesasylamt einzubringen bzw. der Post zur Beförderung an die erste Instanz zu übergeben gewesen. Die am 10.11.2011 eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
5. Der gesamte hier zu beurteilende Sachverhalt ist insgesamt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit den beiden Beschwerden, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG; vgl auch jene zu Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch nicht erklärt, welche Ausführungen er sonst in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte treffen können, die eine andere Entscheidung bewirken hätten können. Es war somit nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.5. Der gesamte hier zu beurteilende Sachverhalt ist insgesamt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit den beiden Beschwerden, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG; vergleiche auch jene zu Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch nicht erklärt, welche Ausführungen er sonst in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte treffen können, die eine andere Entscheidung bewirken hätten können. Es war somit nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
26.01.2012