RS Vwgh 2005/9/21 2003/16/0516

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Schließen die Parteien im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens einen Vergleich, so richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert der Leistung, zu der sich die Parteien verpflichtet haben. Es kommt hiebei auf die im Vergleich übernommenen Verpflichtungen an (vgl. dazu z.B. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, unter E 11 zu § 18 GGG referierte hg. Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003160516.X01

Im RIS seit

17.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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