Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D6 400488-3/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.10.2010, Zl. 08 04.573-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.10.2010, Zl. 08 04.573-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Die in Österreich geborene minderjährige Beschwerdeführerin ist die Tochter des Beschwerdeführers zu D6 305651-3/2010 und der Beschwerdeführerin zu D6 317291-3/2010. Ihre Mutter stellte als gesetzliche Vertreterin für die minderjährige Beschwerdeführerin am 26.5.2008 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Die in Österreich geborene minderjährige Beschwerdeführerin ist die Tochter des Beschwerdeführers zu D6 305651-3/2010 und der Beschwerdeführerin zu D6 317291-3/2010. Ihre Mutter stellte als gesetzliche Vertreterin für die minderjährige Beschwerdeführerin am 26.5.2008 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
1. In ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.6.2008 verwies die Mutter als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin auf die in ihrem Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe, welche auch für die minderjährige Beschwerdeführerin gelten würden.
2. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.6.2008 gab die - mittlerweile anwaltlich vertretene - Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin an, mit dem Vater der Beschwerdeführerin nicht standesamtlich verheiratet zu sein. Ihre Eltern habe sie von der Geburt der Beschwerdeführerin nicht in Kenntnis gesetzt, sie sei jedoch bereits bei ihrer Ausreise schwanger gewesen. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass ihr Bruder sie, ihren Lebensgefährten sowie die minderjährige Beschwerdeführerin umbringe.
3. Mit Bescheid vom 22.6.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt insbesondere aus, das Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin, wonach ihr Bruder und ihre Mutter sie zu einer Abtreibung hätten zwingen wollen und ihren Lebensgefährten nicht akzeptiert hätten, sei plausibel nachvollziehbar und widerspruchsfrei, wobei jedoch die nunmehrige Geburt der minderjährigen Beschwerdeführerin ins Treffen zu führen sei. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass sowohl der Bruder als auch die Mutter und der Stiefvater der gesetzlichen Vertreterin im Staatsgebiet von Moldawien aufhältig seien. Die gesetzliche Vertreterin habe weiters vorgebracht, mit der Polizei, dem Militär oder anderen staatlichen Organen keinerlei Probleme gehabt zu haben. Vielmehr habe sie stets ausgeführt, dass ihre Schwierigkeiten in ihrem Verhältnis zu ihrem Bruder und ihrer Mutter begründet seien. Die Frage, ob sie im Herkunftsstaat lediglich Probleme mit Privatpersonen habe, habe sie bejaht. Eine konkrete, gegen die minderjährige Beschwerdeführerin selbst gerichtete Verfolgung, Bedrohung oder Misshandlung habe die gesetzliche Vertreterin nicht vorgebracht und habe auch nicht festgestellt werden können.3. Mit Bescheid vom 22.6.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt insbesondere aus, das Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin, wonach ihr Bruder und ihre Mutter sie zu einer Abtreibung hätten zwingen wollen und ihren Lebensgefährten nicht akzeptiert hätten, sei plausibel nachvollziehbar und widerspruchsfrei, wobei jedoch die nunmehrige Geburt der minderjährigen Beschwerdeführerin ins Treffen zu führen sei. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass sowohl der Bruder als auch die Mutter und der Stiefvater der gesetzlichen Vertreterin im Staatsgebiet von Moldawien aufhältig seien. Die gesetzliche Vertreterin habe weiters vorgebracht, mit der Polizei, dem Militär oder anderen staatlichen Organen keinerlei Probleme gehabt zu haben. Vielmehr habe sie stets ausgeführt, dass ihre Schwierigkeiten in ihrem Verhältnis zu ihrem Bruder und ihrer Mutter begründet seien. Die Frage, ob sie im Herkunftsstaat lediglich Probleme mit Privatpersonen habe, habe sie bejaht. Eine konkrete, gegen die minderjährige Beschwerdeführerin selbst gerichtete Verfolgung, Bedrohung oder Misshandlung habe die gesetzliche Vertreterin nicht vorgebracht und habe auch nicht festgestellt werden können.
4. Mit Schriftsatz vom 13.3.2010 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre Mutter erneut einen - gemäß § 17 Abs. 8 AsylG 2005 als Beschwerdeergänzung zu wertenden - Antrag auf internationalen Schutz "aufgrund der Staatenlosigkeit" der Beschwerdeführerin: Wegen der Geburt der Beschwerdeführerin in Österreich sei es unmöglich, "eine russische Staatsbürgerschaft" zu erhalten. In dieser Hinsicht habe sich die Mutter der Beschwerdeführerin bereits bei der russischen Botschaft erkundigt. Die georgische Staatsbürgerschaft des Vaters der Beschwerdeführerin könne diese nicht erlangen, da einerseits ihre Eltern nicht verheiratet seien und andererseits Staatsbürgerschaften aufgrund der bloßen Vaterschaft nicht verliehen würden.4. Mit Schriftsatz vom 13.3.2010 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre Mutter erneut einen - gemäß Paragraph 17, Absatz 8, AsylG 2005 als Beschwerdeergänzung zu wertenden - Antrag auf internationalen Schutz "aufgrund der Staatenlosigkeit" der Beschwerdeführerin: Wegen der Geburt der Beschwerdeführerin in Österreich sei es unmöglich, "eine russische Staatsbürgerschaft" zu erhalten. In dieser Hinsicht habe sich die Mutter der Beschwerdeführerin bereits bei der russischen Botschaft erkundigt. Die georgische Staatsbürgerschaft des Vaters der Beschwerdeführerin könne diese nicht erlangen, da einerseits ihre Eltern nicht verheiratet seien und andererseits Staatsbürgerschaften aufgrund der bloßen Vaterschaft nicht verliehen würden.
5. In Erledigung der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerde behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 9.8.2010, D6 400488-1/2008/12E, den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend verwies der Gerichtshof darauf, dass die Eltern der Beschwerdeführerin am 17.5.2010 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten, die das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 21.7.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache (samt Ausweisung der Eltern der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation bzw. nach Georgien) - zu Unrecht - zurückgewiesen habe; den dagegen erhobenen Beschwerden habe der Gerichtshof gemäß § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und die bekämpften Bescheide ersatzlos behoben, womit sich die Verfahren der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin wieder im Stadium des Verfahrens vor dem Bundesasylamt befunden hätten.5. In Erledigung der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerde behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 9.8.2010, D6 400488-1/2008/12E, den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend verwies der Gerichtshof darauf, dass die Eltern der Beschwerdeführerin am 17.5.2010 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten, die das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 21.7.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache (samt Ausweisung der Eltern der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation bzw. nach Georgien) - zu Unrecht - zurückgewiesen habe; den dagegen erhobenen Beschwerden habe der Gerichtshof gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und die bekämpften Bescheide ersatzlos behoben, womit sich die Verfahren der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin wieder im Stadium des Verfahrens vor dem Bundesasylamt befunden hätten.
6. Mit Bescheid vom 1.10.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und stellte die Identität, die Staatsangehörigkeit sowie den Familienstand der Beschwerdeführerin fest. Weiters stellte es fest, dass die gesetzliche Vertreterin für die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern sich vielmehr auf die im Rahmen ihres eigenen Verfahrens dargelegten Fluchtgründe berufen habe.6. Mit Bescheid vom 1.10.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und stellte die Identität, die Staatsangehörigkeit sowie den Familienstand der Beschwerdeführerin fest. Weiters stellte es fest, dass die gesetzliche Vertreterin für die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern sich vielmehr auf die im Rahmen ihres eigenen Verfahrens dargelegten Fluchtgründe berufen habe.
Beweiswürdigend vertrat das Bundesasylamt insbesondere die Ansicht, die Beschwerdeführerin habe (durch ihre gesetzliche Vertreterin) keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht; hinsichtlich der von der gesetzlichen Vertreterin vorgebrachten Fluchtgründe werde auf die Begründung im Verfahren der Mutter verwiesen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung folgerte das Bundesasylamt, es sei nicht glaubhaft, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung drohe, sodass ihr Antrag aus diesem Grund abzuweisen sei. Da auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Die Ausweisung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Beweiswürdigend vertrat das Bundesasylamt insbesondere die Ansicht, die Beschwerdeführerin habe (durch ihre gesetzliche Vertreterin) keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht; hinsichtlich der von der gesetzlichen Vertreterin vorgebrachten Fluchtgründe werde auf die Begründung im Verfahren der Mutter verwiesen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung folgerte das Bundesasylamt, es sei nicht glaubhaft, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung drohe, sodass ihr Antrag aus diesem Grund abzuweisen sei. Da auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Die Ausweisung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in welcher die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin insbesondere vorbrachte, dass der Ansicht des Bundesasylamtes, wonach die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe, nicht zu folgen sei. Die Beschwerdeführerin sei vielmehr der Auslöser gewesen, weshalb ihre Eltern Transnistrien verlassen hätten, da sie Angst um die Beschwerdeführerin gehabt und befürchtet hätten, dass die Beschwerdeführerin entweder aufgrund einer Abtreibung nie geboren oder später die Gefahr bestehen würde, dass sie getötet werde. Auch könne nicht "der Einfachheit halber" davon ausgegangen werden, dass die in Österreich erfolgte Geburt der Beschwerdeführerin zum Nichtbestehen von Fluchtgründen führe. In Transnistrien und der Russischen Föderation würde die minderjährige Beschwerdeführerin zudem aufgrund ihrer dunkleren Hautfarbe bzw. ihrer "ethnischen Mischung" aus Gründen der Rasse und Ethnie verfolgt. In Georgien wäre die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Nationalität einer Verfolgung ausgesetzt, da sie als russische Staatsbürgerin - und in diesem Fall hellerer Hautfarbe - "in keiner Form willkommen" sei. Ein "Auseinanderreißen" der Familie würde zudem die Entwicklung der minderjährigen Beschwerdeführerin mangels Kontakt mit ihrem Vater schwer beeinträchtigen. Eine Familienzusammenführung in der Russischen Föderation oder in Georgien sei nicht möglich.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die Tochter der Beschwerdeführerin zu D6 317291-3/2010 und des Beschwerdeführers zu D6 305651-3/2010, deren Beschwerden der Asylgerichtshof insofern stattgegeben hat, als er die bekämpften Bescheide, mit welchen die Anträge der Eltern der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen worden waren, mit Erkenntnissen vom heutigen Tag gemäß § 66 Abs. 4 AVG und § 34 Abs. 4 und 5 AsylG 2005 behoben hat, da der im Familienverfahren zu führenden Beschwerde des minderjährigen Bruders der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 2 AVG stattgegeben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die Tochter der Beschwerdeführerin zu D6 317291-3/2010 und des Beschwerdeführers zu D6 305651-3/2010, deren Beschwerden der Asylgerichtshof insofern stattgegeben hat, als er die bekämpften Bescheide, mit welchen die Anträge der Eltern der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen worden waren, mit Erkenntnissen vom heutigen Tag gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG und Paragraph 34, Absatz 4 und 5 AsylG 2005 behoben hat, da der im Familienverfahren zu führenden Beschwerde des minderjährigen Bruders der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG stattgegeben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.
2. Dies ergibt sich aus den Asylakten der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern.
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
3.2 Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.3.2 Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
3.3 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3.3 Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
3.4 Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.3.4 Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Im vorliegenden Fall wurden die bekämpften Bescheide der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 34 Abs. 4 und 5 AsylG 2005 behoben und die Sachen zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Im Hinblick auf § 34 Abs. 4 AsylG 2005 war daher spruchgemäß zu entscheiden.Im vorliegenden Fall wurden die bekämpften Bescheide der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 34, Absatz 4 und 5 AsylG 2005 behoben und die Sachen zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Im Hinblick auf Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Obiter ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren mit der Frage auseinanderzusetzen hat, ob die Fortsetzung des Familienlebens zwischen der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihrem georgischen Vater sowie ihrer russischen Mutter in Georgien oder der Russischen Föderation möglich erscheint. In diesem Zusammenhang werden auch Feststellungen über die Situation von Russen in (Kern-)Georgien zu treffen sein.
Schlagworte
Familienverfahren, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
09.01.2012