Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D6 317291-3/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.10.2010, Zl. 10 04.228-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.10.2010, Zl. 10 04.228-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 11.1.2008 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Sie ist die Lebensgefährtin des (nunmehrigen) Beschwerdeführers zu D6 305651-3/2010 sowie Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer zu D6 400488-3/2010 und D6 417699-1/2011. Die Beschwerdeführerin wurde am 14.1.2008 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 17.1.2008 sowie am 30.1.2008 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, sie sei Staatsangehörige der Russischen Föderation, habe jedoch in Transnistrien gelebt. Von Juni 2006 bis März 2007 habe sie sich in Österreich als Au-pair-Mädchen aufgehalten und dabei ihren nunmehrigen Lebensgefährten, einen georgischen Staatsangehörigen, kennengelernt. Nach ihrer Rückkehr nach Transnistrien sei ihr Lebensgefährte ebenfalls dorthin gereist. Da ihre Mutter, ihr Bruder und ihr Stiefvater ihre Beziehung mit einem Georgier jedoch nicht akzeptiert hätten, sei sie von ihnen bedroht und geschlagen worden. Nachdem sie schwanger geworden sei, hätten ihr Bruder und ihre Mutter sie zu einer Abtreibung zwingen wollen. Aus diesen Gründen habe sie Transnistrien gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten wieder verlassen.römisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 11.1.2008 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Sie ist die Lebensgefährtin des (nunmehrigen) Beschwerdeführers zu D6 305651-3/2010 sowie Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer zu D6 400488-3/2010 und D6 417699-1/2011. Die Beschwerdeführerin wurde am 14.1.2008 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 17.1.2008 sowie am 30.1.2008 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, sie sei Staatsangehörige der Russischen Föderation, habe jedoch in Transnistrien gelebt. Von Juni 2006 bis März 2007 habe sie sich in Österreich als Au-pair-Mädchen aufgehalten und dabei ihren nunmehrigen Lebensgefährten, einen georgischen Staatsangehörigen, kennengelernt. Nach ihrer Rückkehr nach Transnistrien sei ihr Lebensgefährte ebenfalls dorthin gereist. Da ihre Mutter, ihr Bruder und ihr Stiefvater ihre Beziehung mit einem Georgier jedoch nicht akzeptiert hätten, sei sie von ihnen bedroht und geschlagen worden. Nachdem sie schwanger geworden sei, hätten ihr Bruder und ihre Mutter sie zu einer Abtreibung zwingen wollen. Aus diesen Gründen habe sie Transnistrien gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten wieder verlassen.
1. Mit Bescheid vom 30.1.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die vorgebrachten Fluchtgründe, wonach sie ihr Bruder und ihre Mutter zur Abtreibung hätten zwingen wollen und ihren Lebensgefährten nicht anerkannt hätten, erachtete das Bundesasylamt als plausibel nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention habe die Beschwerdeführerin - so das Bundesasylamt in seiner Begründung - jedoch nicht erwähnt.1. Mit Bescheid vom 30.1.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die vorgebrachten Fluchtgründe, wonach sie ihr Bruder und ihre Mutter zur Abtreibung hätten zwingen wollen und ihren Lebensgefährten nicht anerkannt hätten, erachtete das Bundesasylamt als plausibel nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention habe die Beschwerdeführerin - so das Bundesasylamt in seiner Begründung - jedoch nicht erwähnt.
2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 22.2.2008 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 ab, indem er sich den Ausführungen des Bundesasylamtes anschloss und sie zum Inhalt des Bescheides erhob.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 22.2.2008 gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 ab, indem er sich den Ausführungen des Bundesasylamtes anschloss und sie zum Inhalt des Bescheides erhob.
3. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof lehnte dieser mit Beschluss vom 29.1.2010, Zl. 2008/19/0404, ab.
4. Am 17.5.2010 stellte die Beschwerdeführerin den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde am 17.5.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 9.6.2010 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die Beschwerdeführerin an, sie "habe keine neuen Gründe", es würden vielmehr "die gleichen wie beim alten Verfahren" gelten. Ihr Bruder gehöre einer neonazistischen Gruppierung an und habe aufgrund der Volksgruppe ihres Lebensgefährten gedroht, sie und ihren Lebensgefährten umzubringen. Zudem sei mehrmals versucht worden, sie und ihren Lebensgefährten zu töten. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte sie, dass sie und ihr Kind umgebracht würden.
5. Mit Schriftsatz vom 19.6.2010 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und führte insbesondere aus, sie sei zwar im Besitz einer Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation und habe einen russischen Reisepass besessen, die Staatsangehörigkeit sei jedoch nicht mit einer Staatsbürgerschaft zu vergleichen. Durch die bloße Staatsangehörigkeit, die sie nach dem Zerfall der Sowjetunion erhalten habe, würden ihr nicht die gleichen Rechte zustehen wie einem Staatsbürger der Russischen Föderation. So sei sie nicht zum kontinuierlichen Aufenthalt berechtigt, sondern müsse alle drei Monate das Staatsgebiet für mindestens drei Monate verlassen, bevor sie erneut einreisen dürfe. Zum Erhalt einer dauerhaften Niederlassungsbewilligung müsse sie diesen Modus für die Dauer von drei bis zehn Jahren durchführen und darüber hinaus das Eigentum an einem unbeweglichen Objekt nachweisen. Als "Bewohner zweiter Klasse" habe sie auch keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Darüber hinaus habe sie niemals in der Russischen Föderation gelebt und zu diesem Land auch keine persönliche Bindung. Auch würde sie in der Russischen Föderation einer Minderheit angehören, was aufgrund ihres Dialekts für jeden Menschen erkennbar sei, sodass sie mit Diskriminierung durch die russische Bevölkerung zu kämpfen hätte. Aufgrund der Hautfarbe ihrer Tochter sei darüber hinaus die unterschiedliche Ethnie des Vaters ihrer Tochter für jeden ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin einerseits durch Mitglieder neonazistischer Gruppen und andererseits durch die korrupte Polizei bedroht wäre. Die russischen Sicherheitsbehörden würden ihr keinen ausreichenden Schutz bieten und es bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, da sich durch die Wohnsitznahme in einem anderen Teil der Russischen Föderation keine Änderung der gemischten Familienstruktur ergebe.
6. Mit Bescheid vom 21.7.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. I 51 idgF (im Folgenden: AVG), wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und stellte die Identität der Beschwerdeführerin fest. Mangels neuer Fluchtgründe ging das Bundesasylamt davon aus, dass kein neuer Sachverhalt iSd § 68 AVG vorliege. Das Verfahren habe auch keinen Hinweis auf eine schwere körperliche bzw. ansteckende Erkrankung oder schwere psychische Störung der Beschwerdeführerin ergeben. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgehenden Interessenabwägung.6. Mit Bescheid vom 21.7.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt römisch eins 51 idgF (im Folgenden: AVG), wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und stellte die Identität der Beschwerdeführerin fest. Mangels neuer Fluchtgründe ging das Bundesasylamt davon aus, dass kein neuer Sachverhalt iSd Paragraph 68, AVG vorliege. Das Verfahren habe auch keinen Hinweis auf eine schwere körperliche bzw. ansteckende Erkrankung oder schwere psychische Störung der Beschwerdeführerin ergeben. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgehenden Interessenabwägung.
7. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 9.8.2010, D6 317291-2/2010/4E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG statt und behob den bekämpften Bescheid ersatzlos. Begründend verwies der Gerichtshof darauf, dass die Beschwerdeführerin für ihre minderjährige Tochter am 26.5.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, dem jedoch - anders als im Verfahren der Beschwerdeführerin - kein Antrag auf internationalen Schutz vorausgegangen sei. Im Hinblick auf diesen Antrag der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin liege ein zulässiges Verfahren vor, das - nach Abweisung des Antrages durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom 22.6.2008 - beim Asylgerichtshof im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages durch die Beschwerdeführerin anhängig gewesen und auch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde der Beschwerdeführerin anhängig sei. Bereits aus diesem Grund sei auch eine inhaltliche Entscheidung im Verfahren der Beschwerdeführerin durch das Regelungssystem des § 34 AsylG 2005 geboten.7. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 9.8.2010, D6 317291-2/2010/4E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG statt und behob den bekämpften Bescheid ersatzlos. Begründend verwies der Gerichtshof darauf, dass die Beschwerdeführerin für ihre minderjährige Tochter am 26.5.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, dem jedoch - anders als im Verfahren der Beschwerdeführerin - kein Antrag auf internationalen Schutz vorausgegangen sei. Im Hinblick auf diesen Antrag der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin liege ein zulässiges Verfahren vor, das - nach Abweisung des Antrages durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom 22.6.2008 - beim Asylgerichtshof im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages durch die Beschwerdeführerin anhängig gewesen und auch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde der Beschwerdeführerin anhängig sei. Bereits aus diesem Grund sei auch eine inhaltliche Entscheidung im Verfahren der Beschwerdeführerin durch das Regelungssystem des Paragraph 34, AsylG 2005 geboten.
8. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.9.2010 gab die Beschwerdeführerin insbesondere an, ihre bei der ersten Antragstellung getätigten Ausführungen aufrecht zu halten, da diese "vollständig und richtig" seien; andere Gründe gebe es nicht. Sie habe von ihrer Freundin erfahren, dass ihr Bruder Teil "einer Gruppe von Neonazis" sei, sie wisse jedoch nichts Näheres über die Gruppierung. Die Teilnahme ihres Bruders an der Gruppierung habe bereits bestanden, als sie sich noch in ihrer Heimat aufgehalten habe; dieser Umstand sei ihr jedoch nicht bekannt gewesen. In der Russischen Föderation habe sie "keine Rechte" und müsse alle drei Monate ausreisen, da sie über keinen Inlandspass verfüge und niemals in der Russischen Föderation gelebt habe. Ihr Lebensgefährte habe als Georgier "noch weniger Rechte". Sie hätten zwar kirchlich, nicht jedoch standesamtlich geheiratet. Ihr Lebensgefährte sei als Ossete zudem weder in Georgien noch in Ossetien erwünscht.
Zu ihrem Privat- und Familienleben brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, bereits einen Deutschkurs absolviert und für die Gemeinden Seefeld und Scharnitz gemeinnützige Arbeiten verrichtet zu haben. Ihr Vater lebe in der Russischen Föderation, die weiteren Familienmitglieder seien in Transnistrien aufhältig.
9. Mit Bescheid vom 1.10.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation und stellte die Identität sowie die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin fest. Weiters stellte es fest, dass die Beschwerdeführerin "jung, gesund und arbeitsfähig" sei. Die Beschwerdeführerin werde in ihrer Heimat von staatlicher Seite aus keinem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund verfolgt. Nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt (gewesen) sei. Auch anhand ihres nunmehrigen Vorbringens könne kein Asylgrund festgestellt werden.9. Mit Bescheid vom 1.10.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation und stellte die Identität sowie die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin fest. Weiters stellte es fest, dass die Beschwerdeführerin "jung, gesund und arbeitsfähig" sei. Die Beschwerdeführerin werde in ihrer Heimat von staatlicher Seite aus keinem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund verfolgt. Nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt (gewesen) sei. Auch anhand ihres nunmehrigen Vorbringens könne kein Asylgrund festgestellt werden.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt insbesondere aus, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer russischen Staatsangehörigkeit alle damit verbundenen Rechte, weshalb ihrer Behauptung, keine Rechte zu haben und alle drei Monate ausreisen zu müssen, nicht gefolgt werden könne. Zudem habe sie angegeben, dass sich ihr Vater problemlos in der Russischen Föderation aufhalte. Es sei nicht glaubwürdig, dass sie im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Behörden ausgesetzt gewesen sei. Die Aufrechterhaltung der bereits im abgeschlossenen Verfahren vorgebrachten Verfolgungsbehauptung sowie die Bezugnahme darauf seien nicht als wesentlich geänderter Sachverhalt anzusehen, sondern als Bekräftigung bzw. Behauptung des Fortbestehens und Weiterwirkens eines Sachverhaltes, über welchen bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei.
Die Beschwerdeführerin habe behauptet, im Jahr 2009 von der Teilnahme ihres Bruders an einer neonazistischen Gruppierung erfahren zu haben. In der Folge habe sie jedoch selbst angegeben, dass ihr Bruder auch damals, als sie sich noch zu Hause aufgehalten habe, Teil dieser Gruppierung gewesen sei. Zudem habe sie seit dem Jahr 2008 keinen Kontakt zu ihren Familienmitgliedern und kenne auch den derzeitigen Aufenthaltsort ihres Bruders nicht. Zudem habe sie keine Angaben über die entsprechende Gruppierung machen können. Jedenfalls habe sich der ursprüngliche Sachverhalt durch diese Behauptung nicht geändert, da ihr Bruder bereits zuvor Teil der Gruppierung gewesen sei. Nachdem die Beschwerdeführerin auch im gegenständlichen Verfahren auf die im abgeschlossenen Verfahren angegebenen Fluchtgründe verwiesen habe, werde nochmals darauf hingewiesen, dass ihrer Fluchtbegründung - wie bereits im abgeschlossenen Verfahren erörtert - die Glaubwürdigkeit hinsichtlich einer Verfolgungsgefahr abgesprochen werde.
Im Fall ihrer Rückkehr stehe der Beschwerdeführerin darüber hinaus die Möglichkeit offen, sich an die zahlreichen NGOs zu wenden, um ihre Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung, Bildung und dergleichen zu decken. Auch ihre Rückkehrbefürchtungen würden sich lediglich auf vage Vermutungen stützen.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, die Beschwerdeführerin habe eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen ebenso wenig glaubhaft zu machen vermocht wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Die von ihr geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch Privatpersonen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Vielmehr müsse Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes entweder von staatlichen Stellen ausgehen oder der betreffende Staat dürfe nicht in der Lage oder nicht gewillt sein, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgung hintanzuhalten. Zudem habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, familiäre Probleme in Transnistrien und nicht in der Russischen Föderation zu haben, sodass es für sie ein Leichtes gewesen wäre, den Problemen durch eine Übersiedlung in die Russische Föderation zu entgehen. Die russischen Sicherheitskräfte könnten bei Problemen mit Privatpersonen Schutz bieten, in St. Petersburg sei ein spezielles Polizeikommando eingerichtet worden, um Verbrechen gegen Fremde einzudämmen und Skinhead-Gruppen zu überwachen. Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung drohe, weshalb ihr Antrag abzuweisen sei. Es bestünden auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin festzustellen sei. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, die Beschwerdeführerin habe eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen ebenso wenig glaubhaft zu machen vermocht wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Die von ihr geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch Privatpersonen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Vielmehr müsse Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes entweder von staatlichen Stellen ausgehen oder der betreffende Staat dürfe nicht in der Lage oder nicht gewillt sein, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgung hintanzuhalten. Zudem habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, familiäre Probleme in Transnistrien und nicht in der Russischen Föderation zu haben, sodass es für sie ein Leichtes gewesen wäre, den Problemen durch eine Übersiedlung in die Russische Föderation zu entgehen. Die russischen Sicherheitskräfte könnten bei Problemen mit Privatpersonen Schutz bieten, in St. Petersburg sei ein spezielles Polizeikommando eingerichtet worden, um Verbrechen gegen Fremde einzudämmen und Skinhead-Gruppen zu überwachen. Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung drohe, weshalb ihr Antrag abzuweisen sei. Es bestünden auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin festzustellen sei. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin ihre im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe wiederholte und insbesondere ausführte, dass sich seit der Geburt ihrer Tochter eine "gravierende Änderung" in ihrem Fluchtvorbringen ergeben habe. Sie sei zwar russische Staatsangehörige, habe jedoch keinen Bezug zu diesem Land. Auch sei sie lediglich einmal in die Russische Föderation gereist, um bei der österreichischen Botschaft in Moskau ein Visum für ihren Aufenthalt in Österreich als Au-pair-Mädchen zu beantragen. Es handle sich zwar um einen Fall der Verfolgung durch Familienangehörige und damit Privatpersonen, ein ausreichender Schutz durch die Sicherheitsexekutive sei jedoch nicht gegeben. Für sie habe nicht die Möglichkeit bestanden, durch den Staat vor ihrem Bruder, ihrer Mutter, ihrem Stiefvater und der neonazistischen Gruppierung geschützt zu werden. Durch die Geburt ihrer Tochter habe sich die Situation insofern verändert bzw. verschlimmert, als nun aus der Sicht ihrer transnistrischen Verwandten eine Änderung ihrer Familiensituation nur mehr durch die Tötung ihrer Tochter möglich sei. Auch die Gefährdung der Beschwerdeführerin sei intensiviert, da sie durch die nunmehr ständige Präsenz ihrer Tochter vermehrt rassistisch motivierten Übergriffen und Diskriminierungen ausgesetzt sei, als noch vor deren Geburt.
In den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes - so die Beschwerdeführerin weiter - befinde sich ebenso wie in vielen anderen Dokumenten die Beschreibung der Tatsache, dass rassistische Diskriminierung und Übergriffe tätlicher Art in der Russischen Föderation zur Tagesordnung gehören würden. Die Diskriminierungen und Übergriffe würden sich gegen die Beschwerdeführerin richten, da sie mit einem sogenannten "Schwarzen" in einer Lebensgemeinschaft lebe und eine Tochter sowie bald ein weiteres Kind habe. Schutz durch die Sicherheitsbehörden könne sie nicht erwarten, da dies "regelmäßig korruptionsabhängig" sei. Zwar werde momentan versucht, die Korruption in der Russischen Föderation im Allgemeinen zu bekämpfen, dies sei jedoch nicht mehr als ein Tropfen auf den heißen Stein. Im Falle einer Ausweisung sei sie mit zwei Kindern oder gar noch schwanger in einem Land auf sich alleine gestellt, in welchem sie niemanden kenne. Die Möglichkeit, zu ihrem Lebensgefährten nach Georgien zu ziehen, sei keine Option, da sie als Russin aufgrund des noch nicht lange zurückliegenden Krieges zwischen Georgien und der Russischen Föderation Diskriminierung und Verfolgung ausgesetzt wäre. Im Ergebnis würde es sich daher bei einer Ausweisung ihrer Familie in verschiedene Länder nicht bloß um eine kurzfristige temporäre Trennung handeln.
11. Mit Schreiben vom 17.1.2011 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung über erbrachte gemeinnützige Leistungen und gab die Geburt ihres Sohnes bekannt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers zu D6 417699-1/2011, dessen Beschwerde der Asylgerichtshof insofern stattgegeben hat, als er den bekämpften Bescheid, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden war, mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz behoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen hat.1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers zu D6 417699-1/2011, dessen Beschwerde der Asylgerichtshof insofern stattgegeben hat, als er den bekämpften Bescheid, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden war, mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz behoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen hat.
2. Dies ergibt sich aus den Asylakten der Beschwerdeführerin und ihres minderjährigen Sohnes.
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
3.2 Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.3.2 Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
3.3 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3.3 Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
3.4 Im vorliegenden Fall wurde der bekämpfte Bescheid des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG behoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Im Hinblick auf § 34 Abs. 4 AsylG 2005 war daher spruchgemäß zu entscheiden.3.4 Im vorliegenden Fall wurde der bekämpfte Bescheid des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG behoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Im Hinblick auf Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Obiter ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren mit der Frage auseinanderzusetzen hat, ob die Fortsetzung des Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem georgischen Lebensgefährten sowie den beiden minderjährigen Kindern in Georgien oder der Russischen Föderation möglich erscheint. Der dazu im angefochtenen Bescheid enthaltene Verweis auf das georgische Gesetz über den Status von Fremden in Georgien, wonach nahe Verwandte, insbesondere Ehegatten und Kinder von armenischen Staatsbürgern bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln bevorzugt würden (Seite 93 des angefochtenen Bescheides), ist aufgrund der georgischen Staatsangehörigkeit des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht ausreichend. In diesem Zusammenhang werden auch Feststellungen über die Situation von Russen in (Kern-)Georgien zu treffen sein (vgl. in diesem Zusammenhang die Befürchtung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach sie als Russin aufgrund des noch nicht lange zurückliegenden Russland-Georgien-Krieges in Georgien Diskriminierung und Verfolgung befürchte; Seite 6 der Beschwerde).Obiter ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren mit der Frage auseinanderzusetzen hat, ob die Fortsetzung des Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem georgischen Lebensgefährten sowie den beiden minderjährigen Kindern in Georgien oder der Russischen Föderation möglich erscheint. Der dazu im angefochtenen Bescheid enthaltene Verweis auf das georgische Gesetz über den Status von Fremden in Georgien, wonach nahe Verwandte, insbesondere Ehegatten und Kinder von armenischen Staatsbürgern bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln bevorzugt würden (Seite 93 des angefochtenen Bescheides), ist aufgrund der georgischen Staatsangehörigkeit des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht ausreichend. In diesem Zusammenhang werden auch Feststellungen über die Situation von Russen in (Kern-)Georgien zu treffen sein vergleiche in diesem Zusammenhang die Befürchtung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach sie als Russin aufgrund des noch nicht lange zurückliegenden Russland-Georgien-Krieges in Georgien Diskriminierung und Verfolgung befürchte; Seite 6 der Beschwerde).
Schlagworte
Familienverfahren, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
09.01.2012