TE AsylGH Beschluss 2011/12/22 B1 266338-2/2011

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Veröffentlicht am 22.12.2011
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
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  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

B1 266.338-2/2011/6E

B1 266.339-2/2011/6E

B1 266.340-2/2011/6E

B E S C H L U S S

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über den Antrag des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Serbien, vom 22.11.2011 beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Serbien, vom 22.11.2011 beschlossen:

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausübung des Rechts auf Parteiengehör in dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.11.2011, Zl. B1 266.338-0/2008/5E abgeschlossenen Asylverfahren von XXXX wird stattgegeben und gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausübung des Rechts auf Parteiengehör in dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.11.2011, Zl. B1 266.338-0/2008/5E abgeschlossenen Asylverfahren von römisch 40 wird stattgegeben und gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über den Antrag von XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Serbien, vom 22.11.2011 beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über den Antrag von römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Serbien, vom 22.11.2011 beschlossen:

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausübung des Rechts auf Parteiengehör in dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.11.2011, Zl. B1 266.339-0/2008/4E abgeschlossenen Asylverfahren von XXXX wird stattgegeben und gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausübung des Rechts auf Parteiengehör in dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.11.2011, Zl. B1 266.339-0/2008/4E abgeschlossenen Asylverfahren von römisch 40 wird stattgegeben und gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über den Antrag des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Serbien, vom 22.11.2011 beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Serbien, vom 22.11.2011 beschlossen:

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausübung des Rechts auf Parteiengehör in dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.11.2011, Zl. B1 266.340-0/2008/4E abgeschlossenen Asylverfahren von XXXX wird stattgegeben und gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausübung des Rechts auf Parteiengehör in dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.11.2011, Zl. B1 266.340-0/2008/4E abgeschlossenen Asylverfahren von römisch 40 wird stattgegeben und gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1.1. Im Beschwerdeverfahren über ihre Asylanträge wurden die Antragsteller mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 09.08.2011 (der damalige Erstbeschwerdeführer auch als gesetzlicher Vertreter seiner Kinder) und das Bundesasylamt gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat einschließlich der Lage der Volksgruppe der Roma, zur Frage der Staatsangehörigkeit sowie zu ihrer privaten und familiären Situation in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Eine solche Stellungnahme wurde weder vom damaligen Erstbeschwerdeführer noch von seinem bevollmächtigten Vertreter erstattet.1.1. Im Beschwerdeverfahren über ihre Asylanträge wurden die Antragsteller mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 09.08.2011 (der damalige Erstbeschwerdeführer auch als gesetzlicher Vertreter seiner Kinder) und das Bundesasylamt gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat einschließlich der Lage der Volksgruppe der Roma, zur Frage der Staatsangehörigkeit sowie zu ihrer privaten und familiären Situation in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Eine solche Stellungnahme wurde weder vom damaligen Erstbeschwerdeführer noch von seinem bevollmächtigten Vertreter erstattet.

Daraufhin wurden mit Erkenntnis vom 03.11.2011 die Beschwerden jeweils gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997) abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragsteller in die Republik Serbien zulässig ist und wurden diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Serbien ausgewiesen.Daraufhin wurden mit Erkenntnis vom 03.11.2011 die Beschwerden jeweils gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997) abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragsteller in die Republik Serbien zulässig ist und wurden diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Serbien ausgewiesen.

1.2. Mit Schriftsatz vom 22.11.2011 stellten die seinerzeitigen Beschwerdeführer gegen die Versäumung der Frist zur Ausübung des Rechts auf Parteiengehör im Beschwerdeverfahren über ihre Asylanträge einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1997; gleichzeitig wurde eine Stellungnahme im Hinblick auf die Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme erstattet. Die Antragsteller brachten zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, dass sie am 07.07.2009 dem früheren bevollmächtigten Vertreter eine Zustellvollmacht und Vollmacht erteilt hätten. Diese Vollmacht sei jedoch im Dezember 2009 widerrufen worden. Der bis dahin betraute Vertreter habe jedoch entgegen seinen Zusicherungen der Behörde die Vollmachtsauflösung nicht bekannt gegeben. Weiters habe der frühere bevollmächtigten Vertreter, von dem die Antragsteller irrtümlich angenommen hätten, es handle sich um einen befugten Parteienvertreter, zwar die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 09.08.2011 übernommen, jedoch die Antragsteller von diesem Zustellvorgang nicht in Kenntnis gesetzt.1.2. Mit Schriftsatz vom 22.11.2011 stellten die seinerzeitigen Beschwerdeführer gegen die Versäumung der Frist zur Ausübung des Rechts auf Parteiengehör im Beschwerdeverfahren über ihre Asylanträge einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1997; gleichzeitig wurde eine Stellungnahme im Hinblick auf die Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme erstattet. Die Antragsteller brachten zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, dass sie am 07.07.2009 dem früheren bevollmächtigten Vertreter eine Zustellvollmacht und Vollmacht erteilt hätten. Diese Vollmacht sei jedoch im Dezember 2009 widerrufen worden. Der bis dahin betraute Vertreter habe jedoch entgegen seinen Zusicherungen der Behörde die Vollmachtsauflösung nicht bekannt gegeben. Weiters habe der frühere bevollmächtigten Vertreter, von dem die Antragsteller irrtümlich angenommen hätten, es handle sich um einen befugten Parteienvertreter, zwar die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 09.08.2011 übernommen, jedoch die Antragsteller von diesem Zustellvorgang nicht in Kenntnis gesetzt.

1.3. Gemäß § 71 Abs. 6 AVG 1991 wurde den Anträgen mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 01.12.2011 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1.3. Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG 1991 wurde den Anträgen mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 01.12.2011 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Aus den Akten der Beschwerdeverfahren über die Asylanträge der seinerzeitigen Beschwerdeführer ist ersichtlich, dass die Verständigung des Asylgerichtshofs vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 09.08.2011 vom frühere bevollmächtigten Vertreter der seinerzeitigen Beschwerdeführer laut Rückschein am 17.08.2011 persönlich übernommen worden ist.

Über Aufforderung des Asylgerichtshofs mit Verfahrensanordnung vom 05.12.2011 brachte der frühere bevollmächtigte Vertreter mit Schreiben vom 15.12.2011 zu den Angaben der Antragsteller im Schriftsatz vom 22.11.2011 vor, dass es "lediglich der Wahrheit entspreche, dass [der seinerzeitige Erstbeschwerdeführer] über den Zustellvorgang betreffend die Beweisaufnahme nicht in Kenntnis gesetzt worden" sei. Dieses Schreiben enthält in weiterer Folge für das vorliegende verfahren nicht relevante Ausführungen zum Zustellvorgang betreffend das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 03.11.2011 und bestreitet, dass [der seinerzeitige Erstbeschwerdeführer] seine Vollmacht eindeutig widerrufen habe.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.2. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.1.2. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

§ 71 Abs. 2 AVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss.Paragraph 71, Absatz 2, AVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann; als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte (VwGH 09.06.2004, Zl. 2004/16/0096). Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft, Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann; als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte (VwGH 09.06.2004, Zl. 2004/16/0096). Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft, Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318).

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird ( vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu § 71 AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung diese Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird ( vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu Paragraph 71, AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung diese Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).

2.1. Die Antragsteller sind ihrem Recht auf Ausübung des Parteiengehörs nicht rechtzeitig nachgekommen, da sie von ihrem ehemaligen bevollmächtigten Vertreter nicht vom Zustellvorgang betreffend die Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 09.08.2011 (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) in Kenntnis gesetzt worden sind. Der ehemalige bevollmächtigte Vertreter der seinerzeitigen Beschwerdeführer hat dies in seiner Stellungnahme vom 15.12.2011 eingeräumt.

Dazu ist festzuhalten, dass als Ereignis im Sinn des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jegliches Geschehen, also auch psychologische Vorgänge wie Vergessen, Verschreiben, sich Irren usw. anzusehen ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, E 45 ff zu § 71 AVG).Dazu ist festzuhalten, dass als Ereignis im Sinn des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jegliches Geschehen, also auch psychologische Vorgänge wie Vergessen, Verschreiben, sich Irren usw. anzusehen ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren römisch eins, 2. Auflage, E 45 ff zu Paragraph 71, AVG).

Es bleibt zu prüfen, ob es ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden der Antragsteller darstellt, dass sie sich darauf verlassen haben, dass ihr ehemaliger Vertreter für die Wahrung von Fristen zur Ausübung des Rechts auf Parteiengehör im Verfahren Sorge trägt.

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. zum Ganzen die bei Walter/Thienel Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Aufl., E 96 ff zu § 71 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt.Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche zum Ganzen die bei Walter/Thienel Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Aufl., E 96 ff zu Paragraph 71, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt.

Der seinerzeitige Erstbeschwerdeführer ist ein (früherer) Asylwerber mit nur grundlegenden Deutschkenntnissen (Niveaustufe A2 des Europarats) und wenig Erfahrungen im Umgang mit österreichischen Behörden. Bei dem früheren Vertreter der Antragsteller hat es sich um keinen beruflichen rechtskundigen Parteienvertreter gehandelt, wie die Antragsteller irrtümlich angenommen haben. Wegen des an sie entsprechend gering anzusetzenden Sorgfaltsmaßstabes bildet das vorliegende unvorhergesehene Ereignis, das zur Versäumung der rechtzeitigen Abgabe einer Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme geführt hat, keine auffallende Sorglosigkeit im Sinne der angeführten Rechtssprechung. Es ist den Antragstellern nicht vorwerfbar, dass sie sich darauf verlassen haben, dass ihr früherer Vertreter für die Wahrung von Fristen zur Ausübung des Rechts auf Parteiengehör im Verfahren Sorge trägt. Die Antragsteller haben über die Zustellung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme erstmals am 11.11.2011 Kenntnis erlangt und daraufhin fristgerecht mit dem Schreiben vom 22.11.2011 die gegenständlichen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Es war daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dadurch treten gemäß § 72 Abs. 1 AVG die Beschwerdeverfahren über die Asylanträge der Antragsteller in die Lage zurück, in der sie sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden haben. Die danach ergangenen Entscheidungen des Asylgerichtshofs vom 03.11.2011, B1 266.338-0/2008/5E, B1 266.339-0/2008/4E und B1 266.340-0/2008/4E treten rückwirkend von Gesetzes wegen außer Kraft (VwSlg 12.275 A/1986).Es war daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dadurch treten gemäß Paragraph 72, Absatz eins, AVG die Beschwerdeverfahren über die Asylanträge der Antragsteller in die Lage zurück, in der sie sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden haben. Die danach ergangenen Entscheidungen des Asylgerichtshofs vom 03.11.2011, B1 266.338-0/2008/5E, B1 266.339-0/2008/4E und B1 266.340-0/2008/4E treten rückwirkend von Gesetzes wegen außer Kraft (VwSlg 12.275 A/1986).

Schlagworte

minderer Grad eines Versehens, Vertretungsverhältnis, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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