RS Vwgh 2005/9/21 2001/13/0265

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §131;
BAO §163;
BAO §184 Abs3;

Rechtssatz

Nach § 163 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, die Vermutung ordnungsgemäßer Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Die Begründungslast für das Vorliegen eines solchen begründeten Anlasses im Sinne des § 163 BAO liegt auf der Abgabenbehörde (Hinweis E 29. Juni 2005, 2000/14/0199; E 30. April 2003, 99/13/0162; E 21. September 1993, 88/14/0110).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130265.X01

Im RIS seit

31.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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