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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z6 litc;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/13/0163 E 21. September 2005Rechtssatz
Die im § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c Satz 2 EStG 1988 statuierte Abgeltungswirkung von Verkehrsabsetzbetrag und Pauschbeträgen nach § 16 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. erfasst ausnahmslos alle mit Fahrten des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verbundenen Ausgaben einschließlich so genannter Garagierungskosten (Hinweis Doralt, EStG9, § 16 Tz 124; E 5. Juni 2003, 2002/15/0194; E 25. April 2002, 2001/15/0225; E 24. April 2002, 96/13/0152; E 25. Oktober 2001, 99/15/0192), denen der Verwaltungsgerichtshof auch schon im Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes 1972 Werbungskosteneigenschaft nicht zugebilligt hat (Hinweis E 7. Juni 1989, 88/13/0235; E 29. Mai 1985, 84/13/0094). Dass das Unterlassen einer Geltendmachung des Pendlerpauschales der im § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG 1988 normierten Abgeltungswirkung in Ansehung des Verkehrsabsetzbetrages hinderlich wäre, ist zu verneinen, weil es der Steuerpflichtige sonst in der Hand hätte, der vom Gesetzgeber in der genannten Vorschrift statuierten Abgeltungswirkung durch einen Verzicht auf den ihm grundsätzlich zustehenden Pauschbetrag nach § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 zu entgehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001130241.X09Im RIS seit
21.10.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013