TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/28 C5 405483-2/2010

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Veröffentlicht am 28.12.2011
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Norm

AVG §71 Abs2
  1. AVG § 71 heute
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  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
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  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C5 405.483-2/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde der mj. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.6.2010, 08 11.055-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde der mj. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.6.2010, 08 11.055-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 71 Abs. 2 AVG behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

1.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 7.11.2008 den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet).

1.2. Mit dem - im zweiten Rechtsgang ergangenen - Bescheid vom 11.5.2010, 08 11.055-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 erkannte es der Beschwerdeführerin den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II), gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.5.2011 (Spruchpunkt III).1.2. Mit dem - im zweiten Rechtsgang ergangenen - Bescheid vom 11.5.2010, 08 11.055-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 erkannte es der Beschwerdeführerin den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte es ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.5.2011 (Spruchpunkt römisch drei).

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 17.5.2010 zu Handen ihrer damaligen (bevollmächtigten) Vertreterin zugestellt.

1.2.1. Am 9.6.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Beschwerdefrist; damit verband sie die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Asylbescheides.1.2.1. Am 9.6.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Beschwerdefrist; damit verband sie die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Asylbescheides.

1.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurück.1.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurück.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 23.6.2010 zu Handen ihres - jetzigen - rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

2.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

2.2.1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.2.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.2.1.2. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.2.2.1.2. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

2.2.1.2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2.2.1.2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

2.2.1.2.2. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (hier: Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.2.2.1.2.2. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (hier: Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

2.2.1.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen anzusehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt; auch ein "Rechtsirrtum" oder ein Irrtum über die richtige Einbringungsstelle kann ein maßgebliches "Ereignis" sein (VwGH 21.4.2005, 2004/20/0435 mwN).2.2.1.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen anzusehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt; auch ein "Rechtsirrtum" oder ein Irrtum über die richtige Einbringungsstelle kann ein maßgebliches "Ereignis" sein (VwGH 21.4.2005, 2004/20/0435 mwN).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in vielen Entscheidungen festgehalten hat, ist ein Verschulden des Vertreters einem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen (vgl. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998] E 72 bis 89 zu § 71 AVG). Dies gilt auch, wenn eine Vollmacht für die Zustellung von Postsendungen erteilt worden ist, hinsichtlich der Verletzung von Pflichten, die durch die Übernahme von Poststücken ausgelöst werden (VwGH 8.9.1999, 99/01/0350; 22.3.2000, 99/01/0268).Wie der Verwaltungsgerichtshof in vielen Entscheidungen festgehalten hat, ist ein Verschulden des Vertreters einem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen vergleiche Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998] E 72 bis 89 zu Paragraph 71, AVG). Dies gilt auch, wenn eine Vollmacht für die Zustellung von Postsendungen erteilt worden ist, hinsichtlich der Verletzung von Pflichten, die durch die Übernahme von Poststücken ausgelöst werden (VwGH 8.9.1999, 99/01/0350; 22.3.2000, 99/01/0268).

2.2.2.1. In ihrem Wiedereinsetzungsantrag verweist die Beschwerdeführerin auf die Wiedereinsetzungsanträge ihrer Eltern (die ihre gesetzlichen Vertreter sind), die vergleichbare verfahrensrechtliche Konstellationen betreffen. Die Eltern machen jeweils geltend, sie seien am 1.6.2010 mit einer weiteren Person nach Wien gekommen, um sich bei der Nicht-Regierungsorganisation, bei der ihre damalige zustellungsbevollmächtigte Vertreterin tätig war, nach dem Verfahrensstand zu erkundigen. Dort hätten sie erfahren, dass "von Seiten des Vereins" - dh. durch die erwähnte Nicht-Regierungsorganisation - keine Beschwerde erhoben worden sei, da die Gewährung subsidiären Schutzes ausreiche. Die Rechtsmittelfrist sei am Vortag abgelaufen. Die Eltern der Beschwerdeführerin, so deren Wiedereinsetzungsanträge, hätten darauf vertrauen dürfen, dass sie fristgerecht über den Inhalt der Bescheide informiert und dass ihnen die Möglichkeit eingeräumt werde, innerhalb offener Frist ein Rechtsmittel zu erheben. Sie seien davon ausgegangen, dass ein Rechtsmittel ergriffen werde, da ihren Anträgen auf internationalen Schutz nicht in vollem Umfang entsprochen worden sei. Dass dies nicht geschehen sei, hätten sie erst am 1.6.2010 erfahren. Bei Kenntnis des Bescheidinhalts hätten sie innerhalb offener Frist Rechtsmittel erhoben. Da sie erst am 1.6.2010 davon erfahren hätten, dass ihre Vertreterin kein Rechtsmittel eingebracht habe, seien die Wiedereinsetzungsanträge fristgerecht.

Im angefochtenen Bescheid heißt es dazu, eine Partei, die einen Vertreter bestellt habe, müsse sich dessen Verhalten zurechnen lassen. Es komme daher hier darauf an, dass das zur Versäumung führende Ereignis für den Vertreter unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sei und dass ihn kein Verschulden treffe. Das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Hindernis sei nicht erst damit weggefallen, dass ihre gesetzliche Vertreterin persönlich Kenntnis vom Bescheid (vom 11.5.2010) sowie davon erlangt habe, dass die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstrichen sei, sondern bereits mit der Übernahme des Bescheids durch ihre damalige (bevollmächtigte) Vertreterin am 17.5.2010, da sie bzw. ihre gesetzliche Vertreterin sich das Verhalten bzw. Verschulden ihrer bevollmächtigten Vertreterin zurechnen lassen müsse. Das Verschulden des Vertreters sei dem Verschulden der Partei gleichzuhalten. Die (bevollmächtigte) Vertreterin der Beschwerdeführerin habe seit dem 17.6.2010 Kenntnis vom Bescheid und davon, dass damit dem Antrag auf internationalen Schutz nicht vollinhaltlich entsprochen worden sei, ebenso davon, dass dagegen ein Rechtsmittel hätte erhoben werden können. Der Zeitpunkt, zu dem das Hindernis iSd § 71 Abs. 2 AVG weggefallen sei, sei somit bei der Übernahme des Bescheides am 17.5.2010 "anzusiedeln", die Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrags habe an diesem Tag begonnen und sei am 31.5.2010 abgelaufen. Der Wiedereinsetzungsantrag sei daher verspätet und zurückzuweisen.Im angefochtenen Bescheid heißt es dazu, eine Partei, die einen Vertreter bestellt habe, müsse sich dessen Verhalten zurechnen lassen. Es komme daher hier darauf an, dass das zur Versäumung führende Ereignis für den Vertreter unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sei und dass ihn kein Verschulden treffe. Das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Hindernis sei nicht erst damit weggefallen, dass ihre gesetzliche Vertreterin persönlich Kenntnis vom Bescheid (vom 11.5.2010) sowie davon erlangt habe, dass die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstrichen sei, sondern bereits mit der Übernahme des Bescheids durch ihre damalige (bevollmächtigte) Vertreterin am 17.5.2010, da sie bzw. ihre gesetzliche Vertreterin sich das Verhalten bzw. Verschulden ihrer bevollmächtigten Vertreterin zurechnen lassen müsse. Das Verschulden des Vertreters sei dem Verschulden der Partei gleichzuhalten. Die (bevollmächtigte) Vertreterin der Beschwerdeführerin habe seit dem 17.6.2010 Kenntnis vom Bescheid und davon, dass damit dem Antrag auf internationalen Schutz nicht vollinhaltlich entsprochen worden sei, ebenso davon, dass dagegen ein Rechtsmittel hätte erhoben werden können. Der Zeitpunkt, zu dem das Hindernis iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG weggefallen sei, sei somit bei der Übernahme des Bescheides am 17.5.2010 "anzusiedeln", die Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrags habe an diesem Tag begonnen und sei am 31.5.2010 abgelaufen. Der Wiedereinsetzungsantrag sei daher verspätet und zurückzuweisen.

Die Beschwerde beschränkt sich darauf, auf das Vorbringen des Vaters der Beschwerdeführerin zu verweisen, das er in der Beschwerde erstattet hat, die sich gegen einen gleichartigen Bescheid in gleichartiger verfahrensrechtlicher Situation richtet. Dort wiederholt er zT das Vorbringen des Wiedereinsetzungsantrags und ergänzt, ihm sei gerade nicht (innerhalb der Rechtsmittelfrist) mitgeteilt worden, dass kein Rechtsmittel gegen den Asylbescheid erhoben worden sei. Es treffe ihn kein Verschulden daran, dass keine Beschwerde eingebracht worden sei. Kenntnis von der Zustellung des Bescheides und davon, dass kein Rechtsmittel erhoben worden sei, habe er erst am 1.6.2010 erlangt, der Wiedereinsetzungsantrag sei daher rechtzeitig gestellt worden.

2.2.2.2. Strittig zwischen den Verfahrensparteien ist iW, ob als Wegfall des Hindernisses die Kenntnis von der Bescheidzustellung durch die gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin persönlich oder die Zustellung an ihre (bevollmächtigte) Vertreterin zu werten ist. Das Bundesasylamt argumentiert dahin, die Beschwerdeführerin müsse sich das Verhalten bzw. Verschulden ihrer bevollmächtigten Vertreterin zurechnen lassen. Dies trifft zu; es gibt keinen Grund, im Sinne des Vorbringens der Beschwerdeführerin davon abzusehen, dass sie sich einer Vertreterin bedient hat, deren Verhalten sie sich zurechnen lassen muss. Das ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdeführerin als Hindernis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG die persönliche Unkenntnis ihrer gesetzlichen Vertreter von der Zustellung des Asylbescheides gewertet wissen will. Insoweit ist ihr zu folgen; folgt man nämlich der Rechtsansicht des Bundesasylamtes (dass die Frist iSd § 71 Abs. 2 AVG mit der Zustellung des Asylbescheides zu laufen begonnen habe), so ergibt sich, dass überhaupt kein Hindernis bestanden haben kann, das weggefallen sein könnte. Von daher ist die Frage zu beantworten, wie der Wiedereinsetzungsantrag spruchmäßig zu erledigen ist. Das bedeutet, dass die - zutreffende - Ansicht des Bundesasylamtes, das Verschulden der (bevollmächtigten) Vertreterin sei der Beschwerdeführerin zuzurechnen, zur Abweisung des Antrages führen muss. Der Antrag war daher nicht verspätet und hätte somit nicht zurückgewiesen werden dürfen, sondern nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG inhaltlich erledigt werden müssen.2.2.2.2. Strittig zwischen den Verfahrensparteien ist iW, ob als Wegfall des Hindernisses die Kenntnis von der Bescheidzustellung durch die gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin persönlich oder die Zustellung an ihre (bevollmächtigte) Vertreterin zu werten ist. Das Bundesasylamt argumentiert dahin, die Beschwerdeführerin müsse sich das Verhalten bzw. Verschulden ihrer bevollmächtigten Vertreterin zurechnen lassen. Dies trifft zu; es gibt keinen Grund, im Sinne des Vorbringens der Beschwerdeführerin davon abzusehen, dass sie sich einer Vertreterin bedient hat, deren Verhalten sie sich zurechnen lassen muss. Das ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdeführerin als Hindernis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG die persönliche Unkenntnis ihrer gesetzlichen Vertreter von der Zustellung des Asylbescheides gewertet wissen will. Insoweit ist ihr zu folgen; folgt man nämlich der Rechtsansicht des Bundesasylamtes (dass die Frist iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG mit der Zustellung des Asylbescheides zu laufen begonnen habe), so ergibt sich, dass überhaupt kein Hindernis bestanden haben kann, das weggefallen sein könnte. Von daher ist die Frage zu beantworten, wie der Wiedereinsetzungsantrag spruchmäßig zu erledigen ist. Das bedeutet, dass die - zutreffende - Ansicht des Bundesasylamtes, das Verschulden der (bevollmächtigten) Vertreterin sei der Beschwerdeführerin zuzurechnen, zur Abweisung des Antrages führen muss. Der Antrag war daher nicht verspätet und hätte somit nicht zurückgewiesen werden dürfen, sondern nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG inhaltlich erledigt werden müssen.

2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Rechtzeitigkeit, Verschulden, Vertretungsverhältnis, Wiedereinsetzung, Zurechenbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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