Norm
AsylGHG §23 Abs1Spruch
C5 405.481-3/2010/9E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde der Frau XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.5.2010, 08 11.047-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde der Frau römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.5.2010, 08 11.047-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 7.11.2008 den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren. Mit dem - im zweiten Rechtsgang ergangenen - Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesasylamt diesen Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 erkannte es der Beschwerdeführerin den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II), gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.5.2011 (Spruchpunkt III).1.1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 7.11.2008 den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren. Mit dem - im zweiten Rechtsgang ergangenen - Bescheid, dessen Spruchpunkt römisch eins angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesasylamt diesen Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 erkannte es der Beschwerdeführerin den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte es ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.5.2011 (Spruchpunkt römisch drei).
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 17.5.2010 zu Handen ihrer damaligen Vertreterin zugestellt.
1.2. Mit Schriftsatz vom 9.6.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Beschwerdefrist und verband ihn mit der vorliegenden Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.1.2. Mit Schriftsatz vom 9.6.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Beschwerdefrist und verband ihn mit der vorliegenden Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides.
Mit Bescheid vom 21.6.2010, 08 11.047-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurück. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 23.6.2010 zu Handen ihres - jetzigen - rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 5.7.2010 eine Beschwerde; das Verfahren darüber wird gleichzeitig wie das vorliegende Verfahren abgeschlossen, das Verfahren über den Wiedereinsetzungsantrag wird dadurch offen bleiben und vom Bundesasylamt weitergeführt werden.Mit Bescheid vom 21.6.2010, 08 11.047-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurück. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 23.6.2010 zu Handen ihres - jetzigen - rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 5.7.2010 eine Beschwerde; das Verfahren darüber wird gleichzeitig wie das vorliegende Verfahren abgeschlossen, das Verfahren über den Wiedereinsetzungsantrag wird dadurch offen bleiben und vom Bundesasylamt weitergeführt werden.
2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
2.2.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.2.2.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
2.2.2. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 17.5.2010 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG endete somit am 31.5.2010. Die vorliegende Beschwerde wurde erst danach, nämlich am 9.6.2010, und somit verspätet eingebracht.2.2.2. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 17.5.2010 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG endete somit am 31.5.2010. Die vorliegende Beschwerde wurde erst danach, nämlich am 9.6.2010, und somit verspätet eingebracht.
Es ist entbehrlich, der Beschwerdeführerin zur Frage der Verspätung ausdrücklich das Parteiengehör einzuräumen, da sie in dem Schriftsatz, in dem sie ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete, zu dieser Frage bereits Stellung genommen und die Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht in Frage gestellt hat.
2.3. Da die Beschwerde verspätet ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FristversäumungZuletzt aktualisiert am
26.01.2012