Norm
AsylG 2005 §22 Abs12Spruch
A9 414.506-2/2011/4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2011, Zahl:11Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2011, Zahl:11
12.435 - EAST-Ost, (Entscheidung nach § 68 Abs. 1 AVG iVm § 10 Abs. 1 AsylG 2005 - "AsylG") beschlossen:12.435 - EAST-Ost, (Entscheidung nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 - "AsylG") beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG idgF als verspätet zurückgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG idgF als verspätet zurückgewiesen
Text
BEGRÜNDUNG :
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.10.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.römisch eins.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.10.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am Montag, dem 28.11.2011, zugestellt.
2. Die gegenständliche Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer persönlich am 09.12.2011 zur Post gegeben.
3. Mit hg. Verfügung vom 21.12.2011 (OZ 2) wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung seiner Beschwerde zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, von welcher er allerdings keinen Gebrauch gemacht hat.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG ist die Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG ist die Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.
2. Wie oben unter Punkt I.1. dargestellt, wurde der angefochtene Bescheid (Entscheidung nach § 68 Abs. 1 AVG iVm § 10 Abs. 1 AsylG) im gegenständlichen Fall durch persönliche Übernahme am Montag, dem 28.11.2011, zugestellt.2. Wie oben unter Punkt römisch eins.1. dargestellt, wurde der angefochtene Bescheid (Entscheidung nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AsylG) im gegenständlichen Fall durch persönliche Übernahme am Montag, dem 28.11.2011, zugestellt.
Die einwöchige Rechtsmittelfrist begann daher an diesem Tag und endete am Montag, dem 05.12..2011.
Die erst am 09.12.2011 eingebrachte Beschwerde erweist sich daher als verspätet und musste zurückgewiesen werden.
Schlagworte
Fristversäumung, RechtsmittelfristZuletzt aktualisiert am
26.01.2012