TE Vfgh Erkenntnis 1982/3/18 V20/80

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Veröffentlicht am 18.03.1982
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8500 Straßen

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Allg
Stmk LStVG 1964 §45
Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Peter am Kammersberg vom 03.12.76 betreffend den Interessentenweg "Röstweg"

Leitsatz

Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Peter am Kammersberg vom 3. Dezember 1976, betr. den Interessentenweg "Röstweg"; Kostenaufteilung auf mehrere Verkehrsinteressenten; keine Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Teile der Verordnung

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Der Gemeinderat der Marktgemeinde St. Peter am Kammersberg hat am 3. Dezember 1976 folgende Verordnung beschlossen:

"In Wiederholung der Gemeinderatsbeschlüsse vom 29. 11. 1969 und 29. 7. 1973 (Öffentlichkeitsbeitrag) wurden zum Zwecke der Herstellung und Erhaltung des öffentlichen Interessentenweges von Weggabel Sauhaltl über Röst nach Bischofshütte (Röstweg) gemäß §45 (1), (2) und (3) des Stmk. Landesstraßenverwaltungsgesetzes 1964, i. d.g.F. in der Sitzung des Gemeinderates am 3. 12. 1976 folgende Beschlüsse gefaßt:

1.) Die hiefür benötigten Gemeindewege bzw. Gemeindewegteilstücke Grdst. Nr. 944/3, 957/2 und 970 der KG. Pöllau/Greim werden iS des §8 Abs3 des Stmk. Landesstraßenverwaltungsgesetzes 1964 i.d.g.F. als öffentlich-rechtliche Interessentenwege eingereiht.

2.) Die Interessenten zu diesem Weg werden zur öffentlich-rechtlichen Weggenossenschaft "Röstweg" mit der Wirkung zusammengefaßt, daß die Mitgliedschaft und damit die Pflicht zur Beitragsleistung auf den jeweiligen Besitzer der beteiligten Liegenschaft übergeht.

In diese öffentlich-rechtliche Weggenossenschaft Röstweg werden folgende Grundstücke mit den angeführten Liegenschaften bzw. Liegenschaftsteilen einbezogen und es werden die Beiträge für die Errichtung und Erhaltung wie folgt festgesetzt:

                                                      Beitrags-

Grundbesitzer:                                        leistung für

Name und Anschrift             Grundstück Nr.     ha  die Errichtung

                                                      und Erhaltung

                                                           in %

--------------------------------------------------------------------

Gemeinde St. Peter a. K.       19                 43,5     20,06

Bischof Maria, Rettl           673/20, 673/22,

                               673/24, 673/40,

                               673/42, 673/48,

                               673/50             16,-      7,-

Lux Simon, Hatzl               673/25, 673/43,

                               673/44, 626        14,-      4,40

Wassermann Lambert, Zechner    673/15, 673/27,

                               673/30, 673/23,

                               673/45                       4,-

Gugganig Emma, Gregorsima      673/26, 673/28      3,5      1,50

Edlinger Matthäus, Myrtenb.    673/29              1,5      0,60

Leitner Josef, Schlatterer     673/16, 22         10,-      4,40

Zirker Johann, Ob. Brodl       673/31, 673/32,

                               673/33              7,-      3,10

Würger Norbert, Tommurba       673/36, 673/37,

                               678                 8,-      3,60

Leitner Johann, Schiachl       673/35              1,-      0,40

Leitner Maria, Bischof/Wiesn   695/16, 689/3,

                               689/4, 695/17,

                               696, 697, 698,

                               699, 700, 695/2    11,-      2,60

Kühr Maria, Hagentler          689/2, 690, 691,

                               695/1              11,-      4,80

Göglburger Franz, Lercher      673/38, 679, 680    8,-      3,60

Kendlbacher Josef, Hauserb.    693, 673/1         10,-      4,40

Planitzer Franz, Ilg           686, 682/3,

                               682/1, 673/2, 28   14,-      6,10

Lercher Max, Pirker            673/14, 27          7,-      3,10

Stöckl Jakob, Stöcklbauer      673/13              1,5      0,60

Schleifer Johann, Grubenbauer  673/12              1,5      0,60

Hubmann Johann, Karlbauer      673/10              5,-      2,20

Kogler Sebastian, Benkerer     673/8, 702          3,5      2,10

Rohn Josef, Lugtrattaner       673/6, 673/7        4,5      2,10

Trattner Florian, Ristenwinkl. 673/5, 673/3,

                               673/4               4,-      1,70

Kogler Karl, Wallner           673/49, 673/19,

                               29/2, 673/51        5,5      2,34

Leitner Johann, Tonibauer      673/9, 672          3,-      1,30

Leitner Peter, Hartl           681, 26, 25/1       8,-      3,60

Miedl Michael, Ehrenbauer      683                 1,5      0,60

Putzenbacher Veronika, Rockl   695/3               3,-      1,30

Leitner Gottfried, Neubauer    16/21, 16/24        5,-      2,20

Rottensteiner Lambert, Dunkl   695/4               2,-      0,90

Lux Michael, Hatzl             673/25, 673/43,

                               673/44, 34/1,

                               34/2               11,-      4,80

                                                 ---------------

                                                 235,50   100,00

In Abänderung des Gemeinderatsbeschlusses vom 29. 7. 1973 wird anstelle des jährlichen Öffentlichkeitsbeitrages in Höhe von S 5.000,- ein 15%iger Beitrag zu den jährlichen Erhaltungskosten geleistet.

Der 15%ige Beitrag ist den Interessenten gutzuschreiben und vor Errechnung des Umlagebeitrages vom Aufwand abzuziehen."

Diese Verordnung des Gemeinderates wurde durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel in der Zeit vom 16. bis 30. Dezember 1976 kundgemacht.

b) Der Gemeinderat der Marktgemeinde St. Peter am Kammersberg hat am 15. Juli 1980 (offenbar aus Anlaß dieses Verordnungsprüfungsverfahrens) beschlossen, folgende Teile der oben wiedergegebenen Verordnung des Gemeinderates vom 3. Dezember 1976, betreffend den öffentlich-rechtlichen Interessentenweg "Röstweg", aufzuheben:

"1. im 2. Absatz des Punktes 2.) die Worte 'und es werden die Beiträge für die Errichtung und Erhaltung wie folgt festgesetzt';

2. die 4. Kolonne der anschließenden Aufstellung beginnend mit den Worten 'Beitragsleistung für die Errichtung und Erhaltung in %' bis einschließlich '100,00';

3. die beiden letzten Absätze der Verordnung beginnend mit den Worten 'In Abänderung ...' bis einschließlich '... vom Aufwand abzuziehen'."

Diese Verordnung des Gemeinderates wurde durch Anschlag an die Gemeindeamtstafel in der Zeit vom 17. bis 31. Juli 1980 kundgemacht.

2. a) Beim VwGH ist zu Zahl 06/622/78 das Verfahren über eine Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrundeliegt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Peter am Kammersberg vom 26. Juli 1977 wurde unter Hinweis auf die oben unter I.1.a zitierte Verordnung vom 3. Dezember 1976 dem beim VwGH Beschwerde führenden K. K. bekanntgegeben, daß er als Liegenschaftseigentümer bzw. Verkehrsinteressent im Einzugsgebiet des öffentlichen Interessentenweges "Röstweg" in die öffentlichrechtliche Weggenossenschaft "Röstweg" mit der Wirkung einbezogen worden sei, daß die Mitgliedschaft und damit die Pflicht zur Beitragsleistung auf den jeweiligen Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft übergehe, und daß seine Beitragsleistung zu den Kosten der Wegherstellung und Wegerhaltung mit 2,34% festgesetzt werde. Der Gemeinderat hat die dagegen von K. K. erhobene Berufung abgewiesen. Die Stmk. Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde hat mit Bescheid vom 27. Jänner 1978 die dagegen erhobene Vorstellung des K. K. mangels Rechtsverletzung als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat K. K. Beschwerde beim VwGH erhoben.

b) Der VwGH stellte am 17. April 1980 aus Anlaß dieser Beschwerde gemäß Art139 Abs1 B-VG iVm Art89 Abs2 B-VG an den VfGH den Antrag, die im Spruch bezeichneten Teile der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Peter am Kammersberg vom 3. Dezember 1976 als gesetzwidrig aufzuheben.

c) Der VwGH begründet seinen Verordnungsprüfungsantrag zunächst wie folgt:

Für die Einreihung der Verkehrsfläche als Interessentenweg als auch für die Zusammenfassung von Beitragspflichtigen in eine öffentlich-rechtliche Weggenossenschaft sei gemäß §8 Abs3 und §45 Abs2 und 3 des Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964, LGBl. 154, idF der Nov. LGBl. 195/1969 (im folgenden kurz: LStVG) eine Verordnung der Gemeinde vorgesehen.

Für die Festsetzung der Anteile gemäß §45 Abs2 LStVG sehe das Gesetz hingegen keine Verordnung vor. Hierüber hätten die Gemeindeorgane im eigenen Wirkungsbereich mit Bescheid abzusprechen. Damit verletze die Verordnung hinsichtlich des Aufteilungsschlüssels schon dadurch das Gesetz, daß sie diesen verbindlich festlege, statt die Festsetzung der jeweiligen Beiträge den Individualakten der Gemeindeorgane zu überlassen.

Ferner hat der VwGH das Bedenken, daß als Grundlage für die Kostenaufteilung lediglich die Größe der Grundflächen der Interessenten herangezogen worden sei und nicht darauf Bedacht genommen worden sei, daß die wechselseitige Abwägung von Art, Ausmaß und Intensität der Benützung des Verkehrsweges die nach dem Gesetz maßgebliche Relation liefere (Hinweis auf das hg. Erk. VfSlg. 7340/1974 und auf das Erk. des VwGH 21. 6. 1977 Z 1799/75). Damit sei die Verordnung im angefochtenen Teil aber auch deshalb gesetzwidrig, weil nach §45 Abs2 LStVG nach der Auslegung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts neben dem Ausmaß der erschlossenen Grundflächen auch das Verkehrsinteresse entsprechend berücksichtigt werden müsse.

Der VwGH begründet den Umstand, daß er die angefochtenen Verordnungsteile bei Entscheidung über die beim ihm anhängige Beschwerde anzuwenden hätte, wie folgt:

"Die Präjudizialität der Verordnung ergibt sich schon daraus, daß die Gemeindebehörden (und damit die Aufsichtsbehörde) bei den - Gegenstand des Verwaltungsgerichtshofverfahrens bildenden - Bescheiden an die Verordnung gebunden waren, die den Abspruch über die Aufteilung der Wegekosten vorwegnahm. Dabei muß eine ohne Bindung an die Verordnung von deren Sätzen allenfalls abweichende Festsetzung des Beitrages des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Beiträgen der übrigen Weggenossen und den Leistungen der Gemeinde gesehen werden, was den VwGH bei der Abgrenzung seines Antrages bestimmte. Selbst wenn man aber den aufgezeigten Zusammenhang als für die Präjudizialität unmaßgeblich ansieht, wäre dieser hinsichtlich des Punktes 1) des Antrages und des auf den Beschwerdeführer fallenden Prozentsatzes von 2,34% gegeben."

3. a) Die Marktgemeinde St. Peter am Kammersberg hat eine Äußerung erstattet, in der sie darauf hinweist, daß der Beschwerdeführer des Anlaßverfahrens den Röstweg für die Bewirtschaftung seines land- und forstwirtschaftlichen Gutes benötige und diesen Weg auch tatsächlich benütze, dessen ungeachtet aber für die Errichtung und für die Erhaltung des Weges keinen Beitrag geleistet habe.

Es wird die Abweisung der Beschwerde beantragt und mitgeteilt, daß die angefochtenen Verordnungsteile mit Beschluß des Gemeinderates vom 15. Juli 1980 aufgehoben wurden (s.o. I.1.b).

b) Die Stmk. Landesregierung hat gleichfalls eine Äußerung erstattet, in der sie zusammenfassend folgendes ausführt:

Der mit Punkt 3 des Prüfungsantrages erfaßte Verordnungsteil stelle nur eine die Gemeinde selbst bindende, "interne Verfügung" des Gemeinderates dar.

Die unter Punkt 1 und 2 des Prüfungsantrages erwähnten Verordnungsteile seien zwar "als nicht glücklich gewählt zu bezeichnen"; sie "präjudizierten" aber nicht den zur Entscheidung berufenen Bürgermeister bei der Feststellung des Ausmaßes und der Art der Beitragsleistung zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung des Interessentenweges.

Die im Prüfungsantrag enthaltenen Überlegungen, wie das Ausmaß und die Art der Beitragsleistungen zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung eines Interessentenweges richtig zu ermitteln wären, seien praxisfremd.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Dem VwGH kann nicht entgegengetreten werden, wenn er - ausführlich begründet - meint, er habe alle angefochtenen Teile des Beschlusses des Gemeinderates - einer Rechtsverordnung - bei Entscheidung über die bei ihm anhängige Beschwerde anzuwenden.

Die Ansicht der Stmk. Landesregierung, die von Punkt 1 und 2 des Prüfungsantrages erfaßten Verordnungsteile hätten das zur bescheidmäßigen Entscheidung über die Beitragsleistungen zuständige Gemeindeorgan nicht gebunden, ist verfehlt. Die Rechtsverordnung wurde im Administrativverfahren von den Gemeindeorganen und von der Gemeindeaufsichtsbehörde angewendet und war von diesen Behörden - gleichgültig, ob die Verordnung rechtmäßig war oder nicht - anzuwenden. Die Auswirkungen einer allfälligen Aufhebung der angefochtenen Verordnung (Verordnungsteile) auf das Anlaßverfahren ist für die Frage der Präjudizialität unerheblich.

Der mit Punkt 3 des Antrages des VwGH zur Aufhebung beantragte Verordnungsteil hat (auch im Außenverhältnis) normativen Inhalt; dies schon deshalb, weil der letzte - an den vorangehenden auch inhaltlich anknüpfende - Absatz dieser Verordnungsstelle in imperativer Form anordnet, daß der von den Anliegern konkret zu leistende Beitrag um eine bestimmte, von der Gemeinde zu erbringende Leistung anteilsmäßig zu kürzen ist.

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist der Antrag des VwGH zulässig.

2. a) §45 LStVG lautet auszugsweise:

"§45 (1) Die Kosten der Herstellung und Erhaltung öffentlicher Interessentenwege fallen den Liegenschaftsbesitzern oder sonstigen Verkehrsinteressenten zur Last. Die Gemeinde ist jedoch verpflichtet, nach Maßgabe ihres Interesses an dem Bestand einer solchen Straße Beiträge zu leisten.

(2) Über das Ausmaß und die Art der Beitragsleistung zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung eines öffentlichen Interessentenweges entscheidet auf Antrag oder von Amts wegen die Gemeinde.

(3) Wenn es zur Sicherstellung der Erhaltung von öffentlichen Interessentenwegen erforderlich ist, kann die Gemeinde durch Verordnung die Zusammenfassung von Beitragspflichtigen in eine öffentlich-rechtliche Wegegenossenschaft mit der Wirkung verfügen, daß die Mitgliedschaft und damit die Pflicht zur Beitragsleistung auf den jeweiligen Besitzer der beteiligten Liegenschaft übergeht.

(4) Die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Wegegenossenschaften ist durch Satzungen zu regeln. Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über

a) ...

d) die Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten, über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ihre Einhebung,

e) ..."

b) Der VfGH folgt dem VwGH im Ergebnis nicht:

aa) Zwar ist dem antragstellenden Gericht beizupflichten, daß die im §45 Abs2 LStVG vorgesehene Erledigung bescheidmäßig zu treffen ist:

Mit einer solchen Entscheidung sollen die für die Herstellung und Erhaltung des Interessentenweges tatsächlich anfallenden Kosten auf Grund eines vorgegebenen Schlüssels derart aufgeteilt werden, daß die einzelnen Verkehrsinteressenten verpflichtet werden, in Schilling ausgedrückte Geldleistungen oder bestimmte Naturalleistungen zu erbringen; es sollen sohin damit Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen konkret gestaltet werden. (Der VfGH hat nicht zu beurteilen, ob der beim VwGH angefochtene gemeindeaufsichtsbehördliche Bescheid über die Rechtmäßigkeit einer derartigen gemeindebehördlichen Entscheidung iS des §45 Abs2 LStVG abspricht und ob diese überhaupt normativen Inhalt hat).

Hingegen trifft die Meinung des antragstellenden Gerichtes nicht zu, daß die angefochtenen Stellen der Verordnung des Gemeinderates vom 3. Dezember 1976 rechtens in der Form eines Bescheides zu erlassen gewesen wären: Die bekämpften Bestimmungen legen die prozentuelle Aufteilung des Gesamtbedarfes auf die (jeweiligen) Eigentümer bestimmter Grundstücke, sohin den Maßstab für die Aufteilung der Kosten (einen Verteilungsschlüssel) fest. Diese Regelung hat also nicht einen Inhalt, wie ihn §45 Abs2, sondern wie ihn §45 Abs4 litd LStVG vorsieht. Es kann unerörtert bleiben, ob sie rechtmäßig auf die zuletzt zitierte Vorschrift gestützt werden kann, weil das antragstellende Gericht Bedenken in dieser Richtung nicht vorgebracht hat. Jedenfalls erlaubt es Art18 Abs2 B-VG der Verwaltungsbehörde, auch ohne besondere gesetzliche Ermächtigung eine Durchführungsverordnung - um eine solche handelt es hier - zu erlassen (vgl. zB VfSlg. 8875/1980).

bb) Auch die vom VwGH weiters vorgebrachten Bedenken sind unzutreffend:

Der VfGH hat in dem zu §45 Abs1 und 2 LStVG in einem Gesetzesprüfungsverfahren ergangenen Erk. VfSlg. 7340/1974 (S 387) dargetan, daß für die Kostenaufteilung auf mehrere Verkehrsinteressenten die wechselseitige Abwägung von Art, Ausmaß und Intensität der Benützung des Verkehrsweges die für die Kostenteilung maßgebliche Relation liefere.

Aus dieser Judikatur ergibt sich jedoch nichts darüber, auf welche Weise die erwähnten entscheidungsrelevanten Faktoren festzustellen sind. Dies hängt von den jeweiligen Umständen ab, die beim Interessentenweg "Röstweg" wesentlich anders waren als bei jenem Interessentenweg, mit dem sich das mit hg. Erk. VfSlg. 7459/1974 abgeschlossene Anlaßverfahren zum oben erwähnten Gesetzesprüfungsfall VfSlg. 7340/1974 befaßt hat. Wenn etwa der Interessentenweg nicht bloß die Zufahrt zu landwirtschaftlichen Betrieben, sondern auch beispielsweise zu einem Steinbruch oder zu einem Berghotel ermöglicht, werden andere - diffizilere - Feststellungen erforderlich sein als dann, wenn der Weg (fast) ausschließlich solchen Beitragspflichtigen dient, die landwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaften. Im letzten - hier gegebenen - Fall kann bei einer - auch im Interesse einer Verwaltungsökonomie liegenden - Durchschnittsbetrachtung davon ausgegangen werden, daß allein aus der Größe der (landwirtschaftlich genutzten) Grundstücke auf die Art, das Ausmaß und die Intensität der Benützung des Interessentenweges zu schließen ist.

c) Die vom VwGH vorgebrachten Bedenken treffen sohin insgesamt nicht zu. Seinem Antrag war daher keine Folge zu geben.

Schlagworte

Straßenverwaltung, Interessentenweg, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:V20.1980

Dokumentnummer

JFT_10179682_80V00020_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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