RS Vwgh 2005/9/21 2002/09/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §115;
BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §134 Z2;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §93;
BDG 1979 §95 Abs3;
StGB §146;
StGB §147 Abs1 Z1;
StGB §147 Abs2;
StGB §153 Abs1;
StGB §153 Abs2 Fall1;
StGB §223 Abs2;
StGB §28;
StGB §313;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 2005/09/0115 E VS 14. November 2007 RS 6; (RIS: abwh)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/09/0109 E 15. September 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. die - teilweise zu einer mit § 95 Abs. 3 BDG 1979 vergleichbaren Rechtslage ergangenen - E 16. Dezember 1997, 94/09/0034, 24. November 1997, 95/09/0348, 18. November 1993, 93/09/0320, 21. Mai 1992, 92/09/0014, 12. Oktober 1983, 83/09/0118, 5. März 1980, 1969/79, VwSlg 10060 A/1980, und 14. Jänner 1980, 2073/79, VwSlg 10008 A/1980), regelt § 95 Abs. 3 BDG 1979 die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Disziplinarstrafe zusätzlich ausgesprochen werden darf, wenn gegen einen Beamten wegen desselben Sachverhaltes eine gerichtliche Strafe oder Verwaltungsstrafe verhängt worden war. Doppelbestrafungen (zusätzliche Disziplinarstrafen), die sich von ihrer Zielsetzung her neben einer bereits verhängten Strafe (durch ein Strafgericht bzw. eine Verwaltungsbehörde) nicht begründen lassen, sollen damit ausgeschlossen werden. Dort, wo das Strafrecht (die strafgerichtliche bzw. verwaltungsbehördliche Bestrafung) den spezifisch dienstrechtlichen Aspekt bei dem einem Beamten angelasteten Verhalten nicht abdeckt, steht § 95 Abs. 3 BDG 1979 der Verhängung einer (zusätzlichen) Disziplinarstrafe nicht entgegen. § 95 Abs. 3 BDG 1979 ist nur im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Strafbemessung (§ 93 BDG 1979) und die Abstandnahme von der Strafe (§ 115 BDG 1979) zu sehen. Dabei würde es den gesetzlichen Bestimmungen jedoch nicht entsprechen, im Falle der Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe nach § 95 Abs. 3 BDG 1979 nur auf Belange der Spezialprävention Rücksicht zu nehmen, denn sonst würde ein vom Strafgericht rechtskräftig verurteilter Beamter disziplinär unter Umständen günstiger behandelt werden als ein Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090145.X01

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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