RS Vwgh 2005/9/21 2001/13/0241

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
EStG 1988 §33 Abs5;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/13/0163 E 21. September 2005

Rechtssatz

Anders als der im Tarif berücksichtigte und deshalb ohne Antrag zu gewährende Verkehrsabsetzbetrag im Sinne des § 33 Abs. 5 EStG 1988 ist das Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988, wie sich aus dem Inhalt der Bestimmung unzweifelhaft ergibt, antragsgebunden (zutreffend so Doralt, EStG9, § 16 Tz 103). Ist die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten im Gesetz davon abhängig gemacht, dass der Steuerpflichtige die Berücksichtigung solcher Werbungskosten begehrt, dann steht es jedenfalls in diesem Umfang dem Steuerpflichtigen auch frei, von der Antragstellung auf Berücksichtigung solcher Werbungskosten Abstand zu nehmen und damit auf den Abzug von Werbungskosten in diesem Umfang zu verzichten.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130241.X08

Im RIS seit

21.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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