RS Vwgh 2005/9/21 2002/09/0206

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs10 idF 1999/I/170;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Nach § 1 Abs. 10 DMSG kann die Erhaltung unter anderem dann nicht im öffentlichen Interesse sein, wenn aufgrund des statischen Zustandes die Instandsetzung des Denkmals entweder überhaupt unmöglich oder mit großen (wesentlichen) Substanzveränderungen verbunden wäre, sodass dem Objekt danach kein Dokumentationswert als Denkmal zugesprochen werden könnte.

Hier: Dem statischen Zustand des Objekts (vor allem des Hauptgebäudes) und den aus diesem Zustand sich ergebenden Folgen für die Instandsetzung kommt wesentliche Bedeutung (im Sinne des § 1 Abs. 10 DMSG) zu. Dennoch wurde nicht beantwortet, ob die Instandsetzung des Denkmals nicht mehr möglich ist, bzw. ob damit Veränderungen in der Substanz verbunden wären, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung ein Dokumentationswert nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090206.X02

Im RIS seit

17.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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