TE AsylGH Beschluss 2012/1/2 S22 423359-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.01.2012
beobachten
merken

Spruch

S22 423.359-1/2011-5Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (festgestellte Vj.), StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2011, Zl. 11 09.707-EAST-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 (festgestellte römisch fünf j.), StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2011, Zl. 11 09.707-EAST-Ost, beschlossen:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil II. gemäß § 37Abs.1 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 37 A, b, s, Punkt eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein StA. von Afghanistan, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.8..2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein StA. von Afghanistan, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.8..2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Antrag des BF wurde mit dem in der Präambel genannten Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Ungarn für zuständig erklärt (Spruchpunkt I). Weiters wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 nach Ungarn ausgewiesen; demzufolge wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. § 10 Abs. 4 AsylG 2005 nach Ungarn für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).Der Antrag des BF wurde mit dem in der Präambel genannten Bescheid des Bundesasylamtes gem. Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, Ungarn für zuständig erklärt (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nach Ungarn ausgewiesen; demzufolge wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 nach Ungarn für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei).

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 19.12.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II die aufschiebende Wirkung zuzuerkennenGegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 19.12.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen

II. Der AsylGH hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:römisch zwei. Der AsylGH hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:

Die BF reiste von Ungarn kommend illegal nach Österreich ein und stellte am 29.8.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ungarn erklärte sich mit Schreiben vom 9.11.2011 bereit, den BF gem. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zu übernehmen.Die BF reiste von Ungarn kommend illegal nach Österreich ein und stellte am 29.8.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ungarn erklärte sich mit Schreiben vom 9.11.2011 bereit, den BF gem. Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, zu übernehmen.

III. Der AsylGH hat Folgendes erwogen:römisch drei. Der AsylGH hat Folgendes erwogen:

Entscheidung durch den Einzelrichter des AsylGH

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a)...

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c)

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. § 61 Abs. 4 durch den Einzelrichter zu entscheiden.Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. Paragraph 61, Absatz 4, durch den Einzelrichter zu entscheiden.

Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Die hier maßgebliche gesetzliche Bestimmung des AsylG 2005 lautet:

"Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 37. (1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Paragraph 37, (1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftrechts Bedacht zu nehmen.(2) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftrechts Bedacht zu nehmen.

(3) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat der Asylgerichtshof binnen zwei Wochen zu entscheiden.(3) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins,, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat der Asylgerichtshof binnen zwei Wochen zu entscheiden.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."(4) Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."

Im Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation wird die aufschiebende Wirkung auch zuzuerkennen sein, wenn die Nichtzuerkennung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Im Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation wird die aufschiebende Wirkung auch zuzuerkennen sein, wenn die Nichtzuerkennung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

Da es dem angefochtenen Bescheid an entscheidungswesentlichen Feststellungen mangelt, ist eine abschließende Beurteilung derzeit nicht möglich und war daher der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Da es dem angefochtenen Bescheid an entscheidungswesentlichen Feststellungen mangelt, ist eine abschließende Beurteilung derzeit nicht möglich und war daher der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten