RS Vwgh 2005/9/21 2005/12/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §62 Abs1;

Rechtssatz

Die Prozessvoraussetzung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde liegt im Zweifelsfall, insbesondere wenn der Nachweis über den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht zu erbringen ist, vor (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0231). Diese Rechtsprechung ist auch auf den Fall zu übertragen, in welchem es zwar wahrscheinlich ist, jedoch nicht mit Sicherheit feststeht, dass die Prozessvoraussetzung der Zugehörigkeit des angefochtenen Bescheides zum Rechtsbestand im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (als solche gilt im Hinblick auf § 33 Abs. 3 erster Satz AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG der Zeitpunkt ihrer Postaufgabe) noch vorlag.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteVersäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120026.X01

Im RIS seit

15.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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