Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E18 402.608-1/2008-8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und die Richterin Mag.a JICHA als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2008, Zl. 07 09.692-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und die Richterin Mag.a JICHA als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2008, Zl. 07 09.692-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF), eine armenische StA, brachte am 17.10.2007 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie zu den im Akt ersichtlichen Daten am selben Tag erstbefragt (AS 7f) und am 23.10.2007 (AS 19f) sowie am 14.10.2008 (AS 59f) von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF), eine armenische StA, brachte am 17.10.2007 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie zu den im Akt ersichtlichen Daten am selben Tag erstbefragt (AS 7f) und am 23.10.2007 (AS 19f) sowie am 14.10.2008 (AS 59f) von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie und ihr Mann von der Polizei verfolgt würden. Einer ihrer beiden zu Unrecht zu 8 Jahren Haft verurteilten Söhne sei im Gefängnis spurlos verschwunden. Als sie und ihr Mann der Sache nachgingen und schließlich sogar eine Suchanzeige in einer Zeitung aufgaben, seien sie von den Sicherheitsbehörden unter Druck gesetzt worden, damit sie der Sache nicht mehr nachgingen. Ihr Mann sei deswegen brutal zusammengeschlagen worden. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, gab die BF an, Diabetikerin zu sein.
I.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten mit Bescheid des BAA vom 29.10.2008 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt II.).römisch eins.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten mit Bescheid des BAA vom 29.10.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz 2005 wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BAA im Wesentlichen aus, dass die Angaben der BF zu ihrer angeblichen Verfolgung nicht ausreichend substantiiert seien. Eine Verfolgung sei schon aus dem Grund nicht schlüssig nachvollziehbar, als der Ehemann der BF noch immer in Armenien sei und nach ihren Angaben weiter unter seiner Anschrift Beschwerden verfasse. Wäre die Verfolgung tatsächlich derart intensiv, wie von der BF behauptet, sei es nicht schlüssig, dass der Ehemann der BF weiter in Armenien ist. Zudem habe die BF bei ihrer eigenen legalen Ausreise keine Probleme gehabt. Es sei daher im höchsten Maße unwahrscheinlich, dass ein Interesse an der Person der BF bestand bzw. im Fall ihrer Rückkehr bestehen würde. Weiters habe die BF zu ihrer eigenen Verfolgung keine konkreten Angaben machen können bzw. waren diese widersprüchlich. So habe sie eingangs angegeben, sie habe niemanden in Armenien, der ihr Identitätsdokumente schicken könne. Andererseits habe sie angegeben, dass ihre Mutter, ihr Gatte und weitere Verwandte der Enkelin in Armenien aufhältig seien.
Die BF habe zunächst angegeben, dass ihr verschollener Sohn auf Befehl seines Vorgesetzten auf 4 Personen geschossen habe. Divergierend dazu gab sie bei ihrer nächsten Einvernahme an, ihr Sohn habe sich geweigert, als er jemanden umbringen sollte. Jemand anderes habe das erledigt. Es sei niemand umgekommen, diese Personen seien nur verletzt worden. Nachgefragt habe die BF angegeben, dass 3 Personen verletzt worden seien. Über Vorhalt habe die BF wenig plausibel angegeben, sie wisse es nicht so genau, sie sei ja nicht dabei gewesen.
I.3. Mit Eingabe vom 5.11.2008 erhob die BF gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Hinsichtlich des genauen Beschwerdeinhaltes wird auf den Akt verwiesen. Neben Wiederholungen und allgemeinen rechtlichen Ausführungen brachte die BF im Wesentlichen vor, dass ihr bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung Asyl zu gewähren wesen wäre. Außerdem würde durch die Ausweisung unzulässigerweise in ihr Privat- und Familienleben in Österreich eingegriffen. Der verschollene Sohn habe in Armenien als Polizist gearbeitet und sich dem Innenminister, der illegale Geschäfte machte, nicht unterworden. Als ihre Söhne viel über den Innenminister herausfanden, habe deren Verfolgung begonnen. Deshalb sei ihren Söhnen auch ein versuchter Mord angehängt worden, weshalb nach ihnen gefahndet wurde. Weiters brachte die BF vor, dass sie seit Monaten nicht wisse, was aus ihrem Ehemann geworden sei und dass er sich vermutlich ebenfalls auf der Flucht befinde.römisch eins.3. Mit Eingabe vom 5.11.2008 erhob die BF gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Hinsichtlich des genauen Beschwerdeinhaltes wird auf den Akt verwiesen. Neben Wiederholungen und allgemeinen rechtlichen Ausführungen brachte die BF im Wesentlichen vor, dass ihr bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung Asyl zu gewähren wesen wäre. Außerdem würde durch die Ausweisung unzulässigerweise in ihr Privat- und Familienleben in Österreich eingegriffen. Der verschollene Sohn habe in Armenien als Polizist gearbeitet und sich dem Innenminister, der illegale Geschäfte machte, nicht unterworden. Als ihre Söhne viel über den Innenminister herausfanden, habe deren Verfolgung begonnen. Deshalb sei ihren Söhnen auch ein versuchter Mord angehängt worden, weshalb nach ihnen gefahndet wurde. Weiters brachte die BF vor, dass sie seit Monaten nicht wisse, was aus ihrem Ehemann geworden sei und dass er sich vermutlich ebenfalls auf der Flucht befinde.
Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:
Die BF wurde vom BAA insgesamt 2 Mal einvernommen. Dabei gab im Wesentlichen an, dass ihre beiden Söhne in Armenien jeweils zu 8 Jahren Haft verurteilt wurden. Ihr älterer Sohn sei im Gefängnis spurlos verschwunden. Nachdem ihr Mann und sie diesbezüglich -sogar in einer Zeitung -Nachforschungen angestellt hätten, seien sie von den armenischen Behörden unter Druck gesetzt bzw. verfolgt worden.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
III.1. Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:römisch drei.1. Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
III.2. Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch drei.2. Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
III.3. Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von § 66 (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).römisch drei.3. Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG folgendes aus:Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG folgendes aus:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."
III.4. Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch drei.4. Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
III.5. Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht im erforderlichen Ausmaß ermittelt. Es wird daher Sache des Bundesasylamtes sein, die gebotenen Ermittlungstätigkeiten nachzuholen.römisch drei.5. Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht im erforderlichen Ausmaß ermittelt. Es wird daher Sache des Bundesasylamtes sein, die gebotenen Ermittlungstätigkeiten nachzuholen.
Das Bundesasylamt ist verpflichtet den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn die Beschwerdeinstanz, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zur Gänze ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
III.6. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das BAA durch entsprechende Ermittlungstätigkeiten in Armenien die von der BF im Rahmen ihrer Fluchtgeschichte bekannt gegebenen Fakten einer Überprüfung zu unterziehen haben (Interpolhaftbefehl gegen die beiden Söhne, Verurteilungen, Gefängnisaufenthalte, Zeitungsinserat wegen des verschollenen Sohnes, ev. Beischaffung von Urteilen und Anklageschriften, etc.). In der Folge werden die Erhebungsergebnisse den Angaben der BF und der übrigen involvierten Familienmitglieder gegenüber zu stellen sein.römisch drei.6. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das BAA durch entsprechende Ermittlungstätigkeiten in Armenien die von der BF im Rahmen ihrer Fluchtgeschichte bekannt gegebenen Fakten einer Überprüfung zu unterziehen haben (Interpolhaftbefehl gegen die beiden Söhne, Verurteilungen, Gefängnisaufenthalte, Zeitungsinserat wegen des verschollenen Sohnes, ev. Beischaffung von Urteilen und Anklageschriften, etc.). In der Folge werden die Erhebungsergebnisse den Angaben der BF und der übrigen involvierten Familienmitglieder gegenüber zu stellen sein.
Aus Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides sowie auch aus den getroffenen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, wie sich die Situation der BF im Fall Rückkehr konkret gestalten könnte. So geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor, über welches familiäres Auffangnetz die BF in Armenien verfügt, welches Bildungsniveau bzw. welche Ausbildung sie hat, ob sie eine (zumindest vorübergehende) Wohnmöglichkeit, Beschäftigungsmöglichkeiten hat, ob Pensionsansprüche bestehen oder ob es sonstige staatliche Unterstützung für alte Menschen und staatliche Unterkunftsmöglichkeiten etc. gibt. Diese Umstände wären aber zwingend zu erheben gewesen, um eine ordnungsgemäße Refoulement-Prüfung durchführen zu können. Im Rahmen einer allfälligen Ausweisungsentscheidung wird auch im Detail auf ein allfälliges Familienleben der BF mit ihren in Österreich lebenden Angehörigen, die zum Teil den Status anerkannter Flüchtlinge besitzen, einzugehen sein.Aus Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides sowie auch aus den getroffenen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, wie sich die Situation der BF im Fall Rückkehr konkret gestalten könnte. So geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor, über welches familiäres Auffangnetz die BF in Armenien verfügt, welches Bildungsniveau bzw. welche Ausbildung sie hat, ob sie eine (zumindest vorübergehende) Wohnmöglichkeit, Beschäftigungsmöglichkeiten hat, ob Pensionsansprüche bestehen oder ob es sonstige staatliche Unterstützung für alte Menschen und staatliche Unterkunftsmöglichkeiten etc. gibt. Diese Umstände wären aber zwingend zu erheben gewesen, um eine ordnungsgemäße Refoulement-Prüfung durchführen zu können. Im Rahmen einer allfälligen Ausweisungsentscheidung wird auch im Detail auf ein allfälliges Familienleben der BF mit ihren in Österreich lebenden Angehörigen, die zum Teil den Status anerkannter Flüchtlinge besitzen, einzugehen sein.
In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel und aktueller Länderfeststellungen einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
III.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.römisch drei.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, KassationZuletzt aktualisiert am
14.02.2012