RS Vwgh 2005/9/21 2004/09/0081

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §140;
AuslBG §1 Abs2 litl idF 2003/I/133;
AuslBG §3 Abs8 idF 2002/I/126;

Rechtssatz

Die volljährige Adoptivtochter einer österreichischen Staatsbürgerin lebt mit ihrer Adoptivmutter in einem gemeinsamen Haushalt. In diesem Falle ist der Unterhaltsanspruch im Sinne des § 140 ABGB grundsätzlich auf Naturalunterhalt gerichtet (vgl. dazu die in Dittrich-Tades, ABGB, 36. Auflg. zu § 140 E 102ff zitierte Judikatur des OGH). Der Anspruch auf Naturalunterhalt verwandelt sich in einen Unterhaltsanspruch in Geld erst im Falle des Auszugs des volljährigen Kindes aus dem gemeinsamen Haushalt oder bei Unterhaltsverletzungen. Liegt ein gemeinsamer Haushalt des Unterhaltsberechtigten mit dem Unterhaltspflichtigen vor, so kann dieser einen wesentlichen Anteil zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des (Adoptiv-) Kindes durch die Beistellung von Unterkunft und Verpflegung erbringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090081.X02

Im RIS seit

28.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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