RS Vwgh 2005/9/21 2001/13/0241

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/13/0163 E 21. September 2005

Rechtssatz

Liegt ein beruflich veranlasster Fall doppelter Haushaltsführung vor, dann sind die Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort auch im Umfang erforderlicher Einrichtungsgegenstände als Werbungskosten abziehbar (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 102 zu § 16 EStG 1988, Stichwort "Doppelte Haushaltsführung"; E 20. Dezember 2000, 97/13/0111).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130241.X06

Im RIS seit

21.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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