Norm
AsylG 2005 §66Spruch
C2 235450-2/2011/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. MARTH als Einzelrichter über den Antrag des XXXX vom 06.10.2011 auf Beigebung eines Rechtsberaters beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. MARTH als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 vom 06.10.2011 auf Beigebung eines Rechtsberaters beschlossen:
Der Antrag vom 06.10.2011, dem XXXX, einen Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen wird gemäß §§ 66, 75 Abs. 16 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag vom 06.10.2011, dem römisch 40 , einen Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen wird gemäß Paragraphen 66, 75, Absatz 16, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 24.10.2002 einen Asylantrag, der nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.2.2003, Zl.: 02 231 129-BAE, zugestellt am 20.3.2003 abgewiesen wurde. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zulässig sei und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Mit Schriftsatz vom 5.3.2003 wurde gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides Berufung erhoben.Mit Schriftsatz vom 5.3.2003 wurde gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides Berufung erhoben.
Das Berufungsverfahren des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde mit Aktenvermerk vom 13.6.2006, Zl 235.450/25-I/01/06 eingestellt, da der Beschwerdeführer sich dem Verfahren entzogen hatte.
Mit Schriftsatz vom 6.10.2011 beantragte der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers, dass diesem amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt werde.
Laut einer am 29.12.2011 eingeholten Meldeauskunft hat der Beschwerdeführer seit dem 29.12.2005 keinen Hauptwohnsitz mehr in Österreich. Laut einer am selben Tag eingeholten GVS-Anfrage wurde der Beschwerdeführer nur bis zum 10.11.2005 im Rahmen der Grundversorgung versorgt. Ein aktueller Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ist dem Asylgerichtshof nicht bekannt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat am 24.10.2002 einen Asylantrag gestellt, das Beschwerdeverfahren bezüglich dieses Antrags ist seit dem 13.6.2006 eingestellt.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 29.12.2005 nicht in Österreich gemeldet und wird seit dem 20.11.2005 nicht im Rahmen der Grundversorgung versorgt.
Der Beschwerdeführer hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter am 6.10.2011 beantragt, dass ihm amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt werde.
Das alles ergibt sich aus dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt, sowie aus den AIS-, ZMR- und GVS-Auszügen.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag, dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite zu stellen, wurde am 6.10.2011 beim Asylgerichtshof gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Allerdings entscheidet gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 ein Einzelrichter über einen bis 31.10.2011 eingebrachten Antrag, einem Asylwerber amtswegig einen Rechtsberater zur Seite zu stellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Allerdings entscheidet gemäß Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 ein Einzelrichter über einen bis 31.10.2011 eingebrachten Antrag, einem Asylwerber amtswegig einen Rechtsberater zur Seite zu stellen.
Gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 entscheidet der Einzelrichter durch Verfahrensanordnung; diese Bestimmung hat aber ein offenes Beschwerdeverfahren vor Augen, sodass die Entscheidung über den Antrag im Rahmen mit der Entscheidung in der Hauptsache bekämpft werden kann. Da dies hier nicht der Fall ist, ist mittels Beschluss zu entscheiden, sodass dem Antragsteller der verfassungsrechtlich vorgesehene Rechtschutz offen steht.Gemäß Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 entscheidet der Einzelrichter durch Verfahrensanordnung; diese Bestimmung hat aber ein offenes Beschwerdeverfahren vor Augen, sodass die Entscheidung über den Antrag im Rahmen mit der Entscheidung in der Hauptsache bekämpft werden kann. Da dies hier nicht der Fall ist, ist mittels Beschluss zu entscheiden, sodass dem Antragsteller der verfassungsrechtlich vorgesehene Rechtschutz offen steht.
Allerdings ist gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 Voraussetzung für einen Antrag, dem Asylwerber amtswegig einen Rechtsberater zur Seite zu stellen, dass dieser ein anhängiges Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, führt.Allerdings ist gemäß Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 Voraussetzung für einen Antrag, dem Asylwerber amtswegig einen Rechtsberater zur Seite zu stellen, dass dieser ein anhängiges Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, führt.
Das Verfahren des Antragstellers, das nach dem AsylG 1997 zu führen war, wurde mit 13.6.2006 eingestellt, gemäß § 75 Abs. 2 AsylG 2005 ist ein nach dem AsylG 1997 eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des AsylG 1997 fortzusetzen und würde nur dann gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 im Wesentlichen nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sein; da dies hier nicht der Fall ist, ist das AsylG 2005 anzuwenden. Gemäß § 24 Abs. 2 vorletzter Satz ist die Fortsetzung eines eingestellten Verfahrens nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens nicht mehr zulässig.Das Verfahren des Antragstellers, das nach dem AsylG 1997 zu führen war, wurde mit 13.6.2006 eingestellt, gemäß Paragraph 75, Absatz 2, AsylG 2005 ist ein nach dem AsylG 1997 eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des AsylG 1997 fortzusetzen und würde nur dann gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 im Wesentlichen nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sein; da dies hier nicht der Fall ist, ist das AsylG 2005 anzuwenden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, vorletzter Satz ist die Fortsetzung eines eingestellten Verfahrens nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
Daher ist jedenfalls kein Beschwerdeverfahren des Antragstellers vor dem Asylgerichtshof anhängig, mangels eines anhängigen Verfahrens ist der Antrag, dem Asylwerber amtswegig einen Rechtsberater zur Seite zu stellen, unzulässig und als solcher zurückzuweisen.
Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt ist, ist gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt ist, ist gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
RechtsberaterZuletzt aktualisiert am
06.02.2012