Norm
AsylG 2005 §12a Abs3Spruch
A2 409.691-3/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX), StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2011, Zl. 11 09.354-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2011, Zl. 11 09.354-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 12a Abs. 4 iVm Abs. 3 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, AsylG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 07.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu zunächst am 07.08.2009 von der Polizeiinspektion Traiskirchen einer Erstbefragung unterzogen (AS. 15-23 BAA-Erstverfahren). Am 13.08.2009 (AS. 25-37 BAA-Erstverfahren) erfolgte die Einvernahme vor der EAST Ost und am 05.10.2009 (AS. 75-97 BAA-Erstverfahren) die Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen. Sämtliche Einvernahmen wurden aufgrund der Altersangaben des Beschwerdeführers (XXXX) in Anwesenheit des Rechtsberaters K. als gesetzlicher Vertreter durchgeführt. Der Beschwerdeführer erklärte sich einverstanden, zum Zwecke der Altersbestimmung untersucht zu werden. Weiters gab er seine Zustimmung zu Recherchen im Heimatland (beides anlässlich der Einvernahme vom 13.08.2009).1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 07.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu zunächst am 07.08.2009 von der Polizeiinspektion Traiskirchen einer Erstbefragung unterzogen (AS. 15-23 BAA-Erstverfahren). Am 13.08.2009 (AS. 25-37 BAA-Erstverfahren) erfolgte die Einvernahme vor der EAST Ost und am 05.10.2009 (AS. 75-97 BAA-Erstverfahren) die Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen. Sämtliche Einvernahmen wurden aufgrund der Altersangaben des Beschwerdeführers (römisch 40 ) in Anwesenheit des Rechtsberaters K. als gesetzlicher Vertreter durchgeführt. Der Beschwerdeführer erklärte sich einverstanden, zum Zwecke der Altersbestimmung untersucht zu werden. Weiters gab er seine Zustimmung zu Recherchen im Heimatland (beides anlässlich der Einvernahme vom 13.08.2009).
Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund vor, dass seine Mutter die Freundin der verstorbenen Tante des Präsidenten gewesen sei. Der Präsident habe Hexen für den Tod seiner Tante verantwortlich gemacht. Auch seine Mutter sei beschuldigt worden, eine Hexe zu sein. Sie wäre von der gambischen Polizei im März 2009 festgenommen und zusammen mit 300 anderen der Hexerei beschuldigten Personen zum Grundstück des XXXX gebracht worden. Man habe sie geschlagen und gezwungen, ein merkwürdiges Getränk zu trinken. Danach sei sie verstorben. Er gehe davon aus, dass dieses Getränk zu ihrem Tod geführt habe. Es habe sich dann das Gerücht verbreitet, dass auch die übrigen Familienmitglieder der der Hexerei beschuldigten Personen ebenfalls Hexen seien und daher festgenommen werden sollten. Einen Tag darauf sei seine Schwester verhaftet worden. Er sei zu diesem Zeitpunkt in XXXX Taxi gefahren. Als er von der Verhaftung seiner Schwester gehört habe, habe er noch die Ersparnisse seiner Mutter geholt und habe daraufhin das Land verlassen. Sein Vater sei bereits 1997 an Malaria verstorben.Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund vor, dass seine Mutter die Freundin der verstorbenen Tante des Präsidenten gewesen sei. Der Präsident habe Hexen für den Tod seiner Tante verantwortlich gemacht. Auch seine Mutter sei beschuldigt worden, eine Hexe zu sein. Sie wäre von der gambischen Polizei im März 2009 festgenommen und zusammen mit 300 anderen der Hexerei beschuldigten Personen zum Grundstück des römisch 40 gebracht worden. Man habe sie geschlagen und gezwungen, ein merkwürdiges Getränk zu trinken. Danach sei sie verstorben. Er gehe davon aus, dass dieses Getränk zu ihrem Tod geführt habe. Es habe sich dann das Gerücht verbreitet, dass auch die übrigen Familienmitglieder der der Hexerei beschuldigten Personen ebenfalls Hexen seien und daher festgenommen werden sollten. Einen Tag darauf sei seine Schwester verhaftet worden. Er sei zu diesem Zeitpunkt in römisch 40 Taxi gefahren. Als er von der Verhaftung seiner Schwester gehört habe, habe er noch die Ersparnisse seiner Mutter geholt und habe daraufhin das Land verlassen. Sein Vater sei bereits 1997 an Malaria verstorben.
Anlässlich der Einvernahme vom 05.10.2009 wurden dem Beschwerdeführer die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Gambia zur Kenntnis gebracht. Der Rechtsberater legte einen Bericht von Amnesty International mit dem Titel "Deplorable death threats from Gambia¿s president" vom 25.09.2009, einen Bericht von CNN.com, "Rights group: 1000 seized in Gambia "witchhunt" " und einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Gambia:
Menschenrechtssituation 13.07.2009, vor.
2. Mit Bescheid vom 13.10.2009, Zl. 09 09.453-BAT, zugestellt am 16.10.2009, wies das Bundesasylamt - ohne weitere Verfahrensschritte - den Asylantrag gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 ab. Das Bundesasylamt stellte in diesem Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Gambia sei. Den Ausführungen zu den Gründen der Asylantragstellung würde die Glaubwürdigkeit aberkannt werden. Beweismittel, welche diese Angaben stützen könnten, lägen nicht vor.2. Mit Bescheid vom 13.10.2009, Zl. 09 09.453-BAT, zugestellt am 16.10.2009, wies das Bundesasylamt - ohne weitere Verfahrensschritte - den Asylantrag gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 ab. Das Bundesasylamt stellte in diesem Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Gambia sei. Den Ausführungen zu den Gründen der Asylantragstellung würde die Glaubwürdigkeit aberkannt werden. Beweismittel, welche diese Angaben stützen könnten, lägen nicht vor.
3. In Erledigung der dagegen gerichteten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.11.2009, Zl. A2 409.691-1/2009/4E, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen im gegenständlichen Verfahren insgesamt mangelhaft und veraltet seien. So habe es das Bundesasylamt gänzlich unterlassen, Feststellungen zur Hexenverfolgung des Präsidenten Jammeh zu treffen. Weiters sei die vom Bundesasylamt getroffene Beweiswürdigung qualifiziert mangelhaft. Es habe dem Beschwerdeführer gänzlich die Glaubwürdigkeit abgesprochen und zur Verneinung der Glaubwürdigkeit im Wesentlichen nur auf unbestimmte oder fehlende zeitliche Angaben des Beschwerdeführers verwiesen. Darüber hinaus sei vor allem betont worden, dass der Beschwerdeführer nicht den Namen und die Todesursache der Tante des Präsidenten angeben habe können. Die Verwaltungsbehörde hätte jedoch nicht ausführlich erläutert, wie sie zu der Ansicht gelangt sei, dass vom minderjährigen Beschwerdeführer diese Angaben erwartet werden können, sodass ein in diesen Punkten mangelndes Wissens für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spreche. In der Beschwerde sei zu Recht ausgeführt worden, dass das in Gambia allgemein bekannte Verhalten des Präsidenten nach dem Tode der Tante (nämlich Hexen die Verantwortung für den Tod der Tante anzulasten) nicht dafür spreche, dass dem Beschwerdeführer, beziehungsweise allgemein der Bevölkerung, die tatsächliche Todesursache der Tante bekannt sein könnte. Das Bundesasylamt habe bei der Beurteilung der angeblichen Unwissenheit des Beschwerdeführers des Weiteren nicht bedacht, dass der Beschwerdeführer bei der Nötigung seiner Mutter, ein Getränk gegen Hexerei zu trinken, nicht anwesend gewesen sei, wonach ihm sein mangelndes Wissen des Beschwerdeführers in diesem Bereich nicht entscheidungsrelevant angelastet werden könne. Es hätte daher einerseits eine eingehende Befragung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine höchstpersönlichen Wahrnehmungen erfolgen müssen (diese sollte keineswegs fast nur auf die Abfrage von Daten beschränkt sein) und andererseits hätten die Angaben des Beschwerdeführers im Lichte von Feststellungen über die tatsächlichen Hexenverfolgungen bzw. -austreibungen des Präsidenten betrachten werden müssen. Dem Bundesasylamt wurde im fortgesetzten Verfahren aufgetragen, zur Hexenverfolgung in Gambia aktuelle Feststellungen bzw. geeignete Würdigungen der Quellenlage zu treffen. In diesem Zusammenhang wären insbesondere weitere Recherchen dazu angezeigt, ob tatsächlich Familienangehörige jener Personen, die bisher vom Präsidenten Gambias der Hexerei bezichtigt worden seien, ebenfalls Verfolgung aufgrund des Vorwurfes der Hexerei zu befürchten hätten. Sohin sei die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft bereits nicht auf eine hinreichende Sachverhaltsgrundlage gestützt gewesen. Darüber hinaus habe das Bundesasylamt keine konkrete Feststellung getroffen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich im Falle seiner Rückkehr nunmehr ohne jegliche familiäre Bezugspunkte wäre. Hierzu wurde dem Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren aufgetragen, zur Frage der Rückkehr des minderjährigen Beschwerdeführers, im besonderen Zusammenhang mit dem Umstand, dass nunmehr beide Elternteile des Beschwerdeführers verstorben sein sollen, weitere aktuelle Feststellungen (insbesondere zur Frage der Existenzsicherung des unbegleiteten Minderjährigen) beziehungsweise insgesamt geeignete Würdigungen der Quellenlage zu treffen.3. In Erledigung der dagegen gerichteten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.11.2009, Zl. A2 409.691-1/2009/4E, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen im gegenständlichen Verfahren insgesamt mangelhaft und veraltet seien. So habe es das Bundesasylamt gänzlich unterlassen, Feststellungen zur Hexenverfolgung des Präsidenten Jammeh zu treffen. Weiters sei die vom Bundesasylamt getroffene Beweiswürdigung qualifiziert mangelhaft. Es habe dem Beschwerdeführer gänzlich die Glaubwürdigkeit abgesprochen und zur Verneinung der Glaubwürdigkeit im Wesentlichen nur auf unbestimmte oder fehlende zeitliche Angaben des Beschwerdeführers verwiesen. Darüber hinaus sei vor allem betont worden, dass der Beschwerdeführer nicht den Namen und die Todesursache der Tante des Präsidenten angeben habe können. Die Verwaltungsbehörde hätte jedoch nicht ausführlich erläutert, wie sie zu der Ansicht gelangt sei, dass vom minderjährigen Beschwerdeführer diese Angaben erwartet werden können, sodass ein in diesen Punkten mangelndes Wissens für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spreche. In der Beschwerde sei zu Recht ausgeführt worden, dass das in Gambia allgemein bekannte Verhalten des Präsidenten nach dem Tode der Tante (nämlich Hexen die Verantwortung für den Tod der Tante anzulasten) nicht dafür spreche, dass dem Beschwerdeführer, beziehungsweise allgemein der Bevölkerung, die tatsächliche Todesursache der Tante bekannt sein könnte. Das Bundesasylamt habe bei der Beurteilung der angeblichen Unwissenheit des Beschwerdeführers des Weiteren nicht bedacht, dass der Beschwerdeführer bei der Nötigung seiner Mutter, ein Getränk gegen Hexerei zu trinken, nicht anwesend gewesen sei, wonach ihm sein mangelndes Wissen des Beschwerdeführers in diesem Bereich nicht entscheidungsrelevant angelastet werden könne. Es hätte daher einerseits eine eingehende Befragung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine höchstpersönlichen Wahrnehmungen erfolgen müssen (diese sollte keineswegs fast nur auf die Abfrage von Daten beschränkt sein) und andererseits hätten die Angaben des Beschwerdeführers im Lichte von Feststellungen über die tatsächlichen Hexenverfolgungen bzw. -austreibungen des Präsidenten betrachten werden müssen. Dem Bundesasylamt wurde im fortgesetzten Verfahren aufgetragen, zur Hexenverfolgung in Gambia aktuelle Feststellungen bzw. geeignete Würdigungen der Quellenlage zu treffen. In diesem Zusammenhang wären insbesondere weitere Recherchen dazu angezeigt, ob tatsächlich Familienangehörige jener Personen, die bisher vom Präsidenten Gambias der Hexerei bezichtigt worden seien, ebenfalls Verfolgung aufgrund des Vorwurfes der Hexerei zu befürchten hätten. Sohin sei die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft bereits nicht auf eine hinreichende Sachverhaltsgrundlage gestützt gewesen. Darüber hinaus habe das Bundesasylamt keine konkrete Feststellung getroffen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich im Falle seiner Rückkehr nunmehr ohne jegliche familiäre Bezugspunkte wäre. Hierzu wurde dem Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren aufgetragen, zur Frage der Rückkehr des minderjährigen Beschwerdeführers, im besonderen Zusammenhang mit dem Umstand, dass nunmehr beide Elternteile des Beschwerdeführers verstorben sein sollen, weitere aktuelle Feststellungen (insbesondere zur Frage der Existenzsicherung des unbegleiteten Minderjährigen) beziehungsweise insgesamt geeignete Würdigungen der Quellenlage zu treffen.
4. Am 22.01.2010 langte beim Bundesasylamt der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX, ein, mit welchem dem Jugendwohlfahrtsträger, XXXX, die Obsorge für den Beschwerdeführer übertragen wurde.4. Am 22.01.2010 langte beim Bundesasylamt der Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 , ein, mit welchem dem Jugendwohlfahrtsträger, römisch 40 , die Obsorge für den Beschwerdeführer übertragen wurde.
Daraufhin holte das Bundesasylamt zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers drei Gutachten ein, so ein zahnärztliches Gutachten des Dr. XXXX, demzufolge sich für den Beschwerdeführer ein Mindestalter von 20,6 Jahren ergebe. Das am 08.03.2010 durchgeführte fachradiologische Gutachten des XXXX gelangte zu einem Alter ab 19 Jahren. Aus dem gerichtsmedizinischen Gesamtgutachten des XXXX geht ein Lebensalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren oder älter (zum Untersuchungszeitpunkt) hervor. Das vom Beschwerdeführer damals behauptete Alter (von 17 Jahren) sei definitiv auszuschließen. Diesem Gutachten ging auch eine Befragung und körperliche Untersuchung am XXXX vor, in deren Verlauf der Beschwerdeführer erklärt hatte, sein Vater sei verstorben, als er 4 Jahre alt gewesen wäre, seine Mutter sei 2009 an Malaria gestorben, seine Schwester wäre 14 Jahre alt (As. 473 BAA-Erstverfahren). Der Beschwerdeführer hätte in Gambia 6 Jahre die Schule besucht und als Gehilfe eines Fahrers gearbeitet. Als körperliches Mindestalter wurde nach jener Untersuchung unter Berücksichtigung der "afrikanischen Herkunft" 14,7 Jahre festgestellt, dieses Mindestalter ändere sich (aber) auch als Erwachsener nicht mehr.Daraufhin holte das Bundesasylamt zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers drei Gutachten ein, so ein zahnärztliches Gutachten des Dr. römisch 40 , demzufolge sich für den Beschwerdeführer ein Mindestalter von 20,6 Jahren ergebe. Das am 08.03.2010 durchgeführte fachradiologische Gutachten des römisch 40 gelangte zu einem Alter ab 19 Jahren. Aus dem gerichtsmedizinischen Gesamtgutachten des römisch 40 geht ein Lebensalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren oder älter (zum Untersuchungszeitpunkt) hervor. Das vom Beschwerdeführer damals behauptete Alter (von 17 Jahren) sei definitiv auszuschließen. Diesem Gutachten ging auch eine Befragung und körperliche Untersuchung am römisch 40 vor, in deren Verlauf der Beschwerdeführer erklärt hatte, sein Vater sei verstorben, als er 4 Jahre alt gewesen wäre, seine Mutter sei 2009 an Malaria gestorben, seine Schwester wäre 14 Jahre alt (As. 473 BAA-Erstverfahren). Der Beschwerdeführer hätte in Gambia 6 Jahre die Schule besucht und als Gehilfe eines Fahrers gearbeitet. Als körperliches Mindestalter wurde nach jener Untersuchung unter Berücksichtigung der "afrikanischen Herkunft" 14,7 Jahre festgestellt, dieses Mindestalter ändere sich (aber) auch als Erwachsener nicht mehr.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz und Strafgesetz zu einer auf drei Jahre bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz und Strafgesetz zu einer auf drei Jahre bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt.
5. In weiterer Folge gab das Bundesasylamt bei der Staatendokumentation des Bundesasylamtes eine Anfrage zum Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere (im Sinne des obzitierten Auftrages des Asylgerichtshofes) ob in Gambia Familienangehörige von wegen Hexerei verfolgten Personen ebenfalls Verfolgung wegen Hexerei zu befürchten hätten, in Auftrag. Eine entsprechende Beantwortung langte bei der verfahrensführenden Außenstelle des Bundesasylamtes am 04.05.2010 ein. Der Beantwortung (As. 507 ff BAA-Erstverfahren) ist zu entnehmen, dass auf die Frage, ob auch Familienangehörige von der Hexerei bezichtigten Personen zu Zielen von Gewalt werden können, ein bereits älterer Bericht von Writenet aus dem Jahr 2002 zu religiösem Extremismus in verschiedenen afrikanischen Ländern kurz darauf eingehe. Normalerweise würden individuelle Personen der Hexerei bezichtigt. Es gebe nur wenige Hinweise darauf, dass Familienmitglieder von der Hexerei beschuldigten Personen auch Gewalthandlungen ausgesetzt seien. Im östlichen Afrika habe es jedoch einige Fälle gegeben, in denen größere Gruppen der Hexerei beschuldigt worden seien. Es seien in den derzeit zur Verfügung stehenden Quellen im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine weiteren Informationen zu der Frage gefunden worden. Zu der Frage der Hexenverfolgungen in Gambia ist dem ACCORD-Bericht zu entnehmen, dass der Präsident Gambias im Zusammenhang mit dem Tod seiner Tante "witchdoctors" aus Guinea ins Land gebracht habe, um die Hexen zu vertreiben. Es wären Dorfbewohner entführt und (unbestätigten Gerüchten zufolge) einige gezwungen worden, Kräuterelixiere zu sich zu nehmen; einige wären eine Zeit lang festgehalten worden. Mitte 2009 waren diese "Hexenaustreibungskampagnen" jedoch beendet (es sei auch zu keinen Strafverfahren gekommen); ein politischer Zusammenhang dieser Aktivitäten sei nicht ersichtlich (etwa, dass Oppositionelle von diesen Maßnahmen in besonderem Ausmaß betroffen gewesen wären).
Am 05.05.2010 wurde im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme dem Beschwerdeführer, respektive seinem Vertreter, Parteiengehör eingeräumt und der Beschwerdeführer erneut zu seinen Fluchtgründen befragt. Auf Vorhalt des Ergebnisses der Altersgutachten, wonach der Beschwerdeführer volljährig wäre, erklärte der Beschwerdeführer (neuerlich), 17 Jahre alt zu sein. Er könne jedoch keine Identitätsdokumente vorlegen, da er niemanden, beziehungsweise nur Freunde in Gambia hätte. Er sei in Gambia, XXXX, geboren und aufgewachsen. Der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers verwies auf den oben erwähnten Obsorgebeschluss und ein näher bezeichnetes Erkenntnis des Asylgerichtshofes in einem anderen Verfahren und stellte den Antrag, entsprechend dieser Judikatur weiterhin den Jugendwohlfahrtsträger XXXX als gesetzlichen Vertreter anzusehen. Der Vertreter erstattete diesbezüglich kein weiteres Vorbringen und erstattete auch keine (Beweis-)Anträge.Am 05.05.2010 wurde im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme dem Beschwerdeführer, respektive seinem Vertreter, Parteiengehör eingeräumt und der Beschwerdeführer erneut zu seinen Fluchtgründen befragt. Auf Vorhalt des Ergebnisses der Altersgutachten, wonach der Beschwerdeführer volljährig wäre, erklärte der Beschwerdeführer (neuerlich), 17 Jahre alt zu sein. Er könne jedoch keine Identitätsdokumente vorlegen, da er niemanden, beziehungsweise nur Freunde in Gambia hätte. Er sei in Gambia, römisch 40 , geboren und aufgewachsen. Der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers verwies auf den oben erwähnten Obsorgebeschluss und ein näher bezeichnetes Erkenntnis des Asylgerichtshofes in einem anderen Verfahren und stellte den Antrag, entsprechend dieser Judikatur weiterhin den Jugendwohlfahrtsträger römisch 40 als gesetzlichen Vertreter anzusehen. Der Vertreter erstattete diesbezüglich kein weiteres Vorbringen und erstattete auch keine (Beweis-)Anträge.
Der Beschwerdeführer fuhr fort, zuletzt im März 2009 in XXXX gewesen zu sein; an das konkrete Datum könne er sich nicht mehr erinnern. Seine Mutter sei ebenfalls im März, beziehungsweise Ende März 2009 verstorben, das exakte Datum kenne er wiederum nicht. Sie sei in XXXX verstorben, was im XXXX liege. Befragt, aus welchen Gründen er wisse, dass seine Mutter in XXXX verstorben sei, gab der Beschwerdeführer an, sie seien dorthin gebracht worden. Sie sei beschuldigt worden, eine Hexe zu sein. Erneut befragt, aus welchem Grund er dies wisse, entgegnete der Beschwerdeführer, in XXXX gelebt zu haben. Seine Mutter sei dorthin gebracht, brutal misshandelt und getötet worden; jeder in Gambia hätte es gewusst. Dass seine Mutter nach XXXX gebracht worden sei, wisse er von seiner Schwester. Seine Mutter sei deshalb beschuldigt worden, da sie eine Freundin der Schwester des Präsidenten gewesen wäre. Zwei bis drei Tage, nachdem sie nach XXXX gebracht worden wäre, sei sie gestorben. Er sei zunächst von vielen Freunden und Frauen, respektive einem Freund namens XXXX, über den Tod seiner Mutter verständigt worden. Woher XXXX es erfahren habe, wisse er nicht, weil die Nachricht in der Stadt kursiert sei. Am nächsten Tag wäre ihr Leichnam von unbekannten Leuten ins Haus gebracht worden. Im Laufe der Einvernahme brachte er vor, dass ihr Leichnam vom "CIA" und der Polizei gebracht worden sei. Was "CIA" bedeute, wisse er nicht, es sei wie die Polizei. Am selben Tag hätten die Älteren, beziehungsweise Nachbarn beschlossen, seine Mutter zu bestatten. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht, da er traurig gewesen sei. Aus demselben Grund sei er auch nicht zu ihrem Begräbnis gegangen; er habe zuhause geweint. Einige Zeit später habe der Präsident gesagt, dass eigentlich alle, die mit diesen Hexen zu tun hätten, selber Hexen sein müssten. Dann seien sie gekommen und hätten seine Schwester festgenommen. Er sei rechtzeitig gewarnt worden. Die Nachbarn, konkret XXXX, hätten von der Festnahme seiner Schwester berichtet und gemeint, dass er nicht ins Haus gehen, sondern flüchten sollte. Er habe jedoch keine andere Wahl gehabt und sei ins Haus gegangen, um mit den Ersparnissen zu flüchten. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er dasselbe Schicksal wie seine Mutter. Er wisse gar nichts über seine Schwester, weder ob sie noch lebe oder nicht. XXXX wolle mit ihm über dieses Thema am Telefon nicht sprechen. Er habe eine österreichische Freundin, die er zwei Wochen nach seiner Einreise kennengelernt hätte. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe nicht. Sie würden sich an Wochenenden treffen. Dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter wurden am Ende der Einvernahme auch Informationen zur Lage in Gambia vorgehalten, auf welche der Beschwerdeführer replizierte, diese stimmten im Großen und Ganzen, der Präsident bestimme aber in Gambia, was gemacht werde und er wolle nicht unter Leuten leben, die seine Mutter getötet hätten. Der Beschwerdeführer betonte, dass seine Mutter eine Freundin (aus einem Freundeskreis, der sich wechselseitig unterstützt hätte) der Tante des Präsidenten gewesen wäre und so wäre sie in die Sache involviert worden.Der Beschwerdeführer fuhr fort, zuletzt im März 2009 in römisch 40 gewesen zu sein; an das konkrete Datum könne er sich nicht mehr erinnern. Seine Mutter sei ebenfalls im März, beziehungsweise Ende März 2009 verstorben, das exakte Datum kenne er wiederum nicht. Sie sei in römisch 40 verstorben, was im römisch 40 liege. Befragt, aus welchen Gründen er wisse, dass seine Mutter in römisch 40 verstorben sei, gab der Beschwerdeführer an, sie seien dorthin gebracht worden. Sie sei beschuldigt worden, eine Hexe zu sein. Erneut befragt, aus welchem Grund er dies wisse, entgegnete der Beschwerdeführer, in römisch 40 gelebt zu haben. Seine Mutter sei dorthin gebracht, brutal misshandelt und getötet worden; jeder in Gambia hätte es gewusst. Dass seine Mutter nach römisch 40 gebracht worden sei, wisse er von seiner Schwester. Seine Mutter sei deshalb beschuldigt worden, da sie eine Freundin der Schwester des Präsidenten gewesen wäre. Zwei bis drei Tage, nachdem sie nach römisch 40 gebracht worden wäre, sei sie gestorben. Er sei zunächst von vielen Freunden und Frauen, respektive einem Freund namens römisch 40 , über den Tod seiner Mutter verständigt worden. Woher römisch 40 es erfahren habe, wisse er nicht, weil die Nachricht in der Stadt kursiert sei. Am nächsten Tag wäre ihr Leichnam von unbekannten Leuten ins Haus gebracht worden. Im Laufe der Einvernahme brachte er vor, dass ihr Leichnam vom "CIA" und der Polizei gebracht worden sei. Was "CIA" bedeute, wisse er nicht, es sei wie die Polizei. Am selben Tag hätten die Älteren, beziehungsweise Nachbarn beschlossen, seine Mutter zu bestatten. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht, da er traurig gewesen sei. Aus demselben Grund sei er auch nicht zu ihrem Begräbnis gegangen; er habe zuhause geweint. Einige Zeit später habe der Präsident gesagt, dass eigentlich alle, die mit diesen Hexen zu tun hätten, selber Hexen sein müssten. Dann seien sie gekommen und hätten seine Schwester festgenommen. Er sei rechtzeitig gewarnt worden. Die Nachbarn, konkret römisch 40 , hätten von der Festnahme seiner Schwester berichtet und gemeint, dass er nicht ins Haus gehen, sondern flüchten sollte. Er habe jedoch keine andere Wahl gehabt und sei ins Haus gegangen, um mit den Ersparnissen zu flüchten. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er dasselbe Schicksal wie seine Mutter. Er wisse gar nichts über seine Schwester, weder ob sie noch lebe oder nicht. römisch 40 wolle mit ihm über dieses Thema am Telefon nicht sprechen. Er habe eine österreichische Freundin, die er zwei Wochen nach seiner Einreise kennengelernt hätte. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe nicht. Sie würden sich an Wochenenden treffen. Dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter wurden am Ende der Einvernahme auch Informationen zur Lage in Gambia vorgehalten, auf welche der Beschwerdeführer replizierte, diese stimmten im Großen und Ganzen, der Präsident bestimme aber in Gambia, was gemacht werde und er wolle nicht unter Leuten leben, die seine Mutter getötet hätten. Der Beschwerdeführer betonte, dass seine Mutter eine Freundin (aus einem Freundeskreis, der sich wechselseitig unterstützt hätte) der Tante des Präsidenten gewesen wäre und so wäre sie in die Sache involviert worden.
6. Mit Bescheid vom 14.05.2010, Zl. 09 09.453-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt zentral aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Gambia sei, darüber hinaus stünde seine genaue Identität jedoch nicht fest (mangels Vorlage amtlicher Dokumente). Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hätte nicht festgestellt werden können, da seinen diesbezüglichen Ausführungen die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei. Den Ausführungen zu den Gründen der Asylantragstellung würde die Glaubwürdigkeit aberkannt werden. Beweismittel nämlich, welche diese Angaben stützen könnten, würden nicht vorliegen6. Mit Bescheid vom 14.05.2010, Zl. 09 09.453-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt zentral aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Gambia sei, darüber hinaus stünde seine genaue Identität jedoch nicht fest (mangels Vorlage amtlicher Dokumente). Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hätte nicht festgestellt werden können, da seinen diesbezüglichen Ausführungen die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei. Den Ausführungen zu den Gründen der Asylantragstellung würde die Glaubwürdigkeit aberkannt werden. Beweismittel nämlich, welche diese Angaben stützen könnten, würden nicht vorliegen
Das Bundesasylamt traf Feststellungen mit nachvollziehbaren, hinreichend aktuellen Quellenangaben zur politischen Lage in und Rückkehrfragen nach Gambia. Unter Hinweis auf näher bezeichnete Berichte des US State Department und von britischen und deutschen Behörden wurde auf verschiedene Fälle von Menschenrechtsverletzungen (insbesondere im Zusammenhang mit vereitelten Putschversuchen) durch die Regierung hingewiesen, gleichzeitig ergibt sich aber keine Praxis systematischer (politischer) Verfolgung aller Oppositioneller bzw. Rückkehrer. Im Abschnitt über die Menschenrechtssituation in Gambia findet sich der Hinweis, dass es in Gambia im März 2009 zu groß angelegten "Hexenjagden" gekommen sei. Hunderte Menschen seien in Lagern interniert gewesen und gezwungen worden, "Giftcocktails" zu trinken, was teilweise bis zum Tod geführt hätte.
Aus den angeführten Quellen geht auch hervor, dass eine Grundversorgung gewährleistet ist, obgleich es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handelt.
Das Bundesasylamt stützte sich in seiner Entscheidung ausdrücklich auf "alle Aktenbestandteile", auch auf die referierten Gutachten zur Altersfeststellung.
Zum Alter des Beschwerdeführers wurde im Detail ausgeführt, dass die eingeholten Gutachten schlüssig und unabhängig voneinander zum selben Ergebnis, nämlich der Volljährigkeit des Beschwerdeführers, gekommen seien. Sie würden dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschungen und Erkenntnissen entsprechen und hätten durch eine bloß gegenteilige Behauptung in ihrer Beweiskraft nicht erschüttert werden können.
Das Bundesasylamt sprach dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit ab. So habe der Beschwerdeführer nicht angeben können, wie die Tante des Präsidenten geheißen habe, dies obwohl er ausgeführt habe, dass seine Mutter eine gute Freundin der Tante des Präsidenten gewesen wäre. Er habe auch nicht anführen können, wann und woran diese Tante des Präsidenten verstorben wäre. Das Bundesasylamt verwies ferner auf den Widerspruch, wonach der Beschwerdeführer einmal angegeben habe, seine Schwester sei fünf Tage nach dem Tod ihrer Mutter festgenommen worden und einmal, dass die Schwester drei oder vier Tage nach dem Tod der Mutter festgenommen worden wäre. Weiters wurde dem Beschwerdeführer entgegen gehalten, dass er zu vielen Aspekten seines Vorbringens nähere Ausführungen nicht machen hätte können (dies betreffe beispielsweise das Todesdatum der Mutter; welches Getränk die Mutter habe trinken müssen; das Datum der Festnahme der Schwester; das Datum des letzten Aufenthaltes im Elternhaus, das Datum der letzten Taxifahrt in XXXX; der letzte Aufenthalt in Gambia; das Datum der Festnahme der Mutter; wer noch der Hexerei verdächtig worden wäre). Es sei zudem nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nicht sofort, nachdem er (vorgeblich) erfahren hätte, dass die Familien dieser Frauen auch beschuldigt worden wären, etwas mit Hexerei zu tun zu haben, geflohen wäre. Es sei auch ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer aus dem von ihm angegebenen Ort in Gambia stamme. In seiner Einvernahme am 05.10.2009 habe er angegeben, dass sein Heimatort XXXXin der "Division XXXX" liegen würde. Es gebe nun zwar mehrere Distrikte in XXXX, welche mit dem Namen "XXXX" beginnen würden, aber keinen einzigen Distrikt in XXXX ausschließlich namens XXXX. Dadurch sei ausgeschlossen, dass seine Mutter in XXXX, tatsächlich in XXXX gelegen, vergiftet worden wäre, andernfalls hätte der Beschwerdeführer nicht derart unrichtige Angaben betreffend XXXX getätigt. Gravierend widersprüchlich und unglaubwürdig seien auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Begräbnis seiner Mutter. So habe er in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.05.2010 ausgeführt, dass seine Mutter am selben Tag, als ihr Leichnam ins Haus gebracht worden wäre, bestattet worden sei, der Beschwerdeführer jedoch daran nicht teilgenommen habe, da er zuhause geweint hätte. Hingegen hätte er in seiner Einvernahme am 05.10.2009 angegeben, dass es kein Begräbnis seiner Mutter gegeben hätte und er auch nicht sagen könne, ob sie begraben worden wäre oder nicht, da er keine Zeit gehabt hätte und geflüchtet wäre. Auch die Angaben des Beschwerdeführers über die Umstände, unter denen er von der Verhaftung seiner Mutter in Kenntnis gesetzt worden sei, seien widersprüchlich und somit unglaubwürdig; denn während er in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.10.2009 ausgeführt habe, dass seine Schwester ihn über die Verhaftung seiner Mutter durch die Polizei und den "CID" in Kenntnis gesetzt habe, hätte er widersprüchlich dazu in seiner Einvernahme am 05.05.2010 zunächst angegeben, dass er von unbekannten Leuten darüber informiert worden sei, dass seine Mutter durch die Polizei und "CIA" nach XXXX gebracht worden sei, jedoch im weiteren Verlauf dieser Einvernahme erklärt, dass sein Freund XXXX ihn darüber unterrichtet habe. Dasselbe gelte auch betreffend die Festnahme seiner Schwester. So habe er in seiner Einvernahme am 05.10.2009 vorgebracht, von unbekannten Leuten über die Festnahme seiner Schwester informiert worden zu sein, hingegen in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.05.2010 erklärt, über diesen Umstand wiederum durch seinen Freund, beziehungsweise Nachbarn XXXX informiert worden zu sein. Aufgrund der aufgezählten Widersprüche und der sonstigen Vagheit der Äußerungen des Beschwerdeführers sei insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinesfalls ein tatsächlich erlebtes Fluchtvorbringen erstattet habe, sondern einen in Gambia allseits bekannten Sachverhalt mit seiner Person in Verbindung zu bringen versucht hätte.Das Bundesasylamt sprach dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit ab. So habe der Beschwerdeführer nicht angeben können, wie die Tante des Präsidenten geheißen habe, dies obwohl er ausgeführt habe, dass seine Mutter eine gute Freundin der Tante des Präsidenten gewesen wäre. Er habe auch nicht anführen können, wann und woran diese Tante des Präsidenten verstorben wäre. Das Bundesasylamt verwies ferner auf den Widerspruch, wonach der Beschwerdeführer einmal angegeben habe, seine Schwester sei fünf Tage nach dem Tod ihrer Mutter festgenommen worden und einmal, dass die Schwester drei oder vier Tage nach dem Tod der Mutter festgenommen worden wäre. Weiters wurde dem Beschwerdeführer entgegen gehalten, dass er zu vielen Aspekten seines Vorbringens nähere Ausführungen nicht machen hätte können (dies betreffe beispielsweise das Todesdatum der Mutter; welches Getränk die Mutter habe trinken müssen; das Datum der Festnahme der Schwester; das Datum des letzten Aufenthaltes im Elternhaus, das Datum der letzten Taxifahrt in römisch 40 ; der letzte Aufenthalt in Gambia; das Datum der Festnahme der Mutter; wer noch der Hexerei verdächtig worden wäre). Es sei zudem nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nicht sofort, nachdem er (vorgeblich) erfahren hätte, dass die Familien dieser Frauen auch beschuldigt worden wären, etwas mit Hexerei zu tun zu haben, geflohen wäre. Es sei auch ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer aus dem von ihm angegebenen Ort in Gambia stamme. In seiner Einvernahme am 05.10.2009 habe er angegeben, dass sein Heimatort XXXXin der "Division XXXX" liegen würde. Es gebe nun zwar mehrere Distrikte in römisch 40 , welche mit dem Namen "XXXX" beginnen würden, aber keinen einzigen Distrikt in römisch 40 ausschließlich namens römisch 40 . Dadurch sei ausgeschlossen, dass seine Mutter in römisch 40 , tatsächlich in römisch 40 gelegen, vergiftet worden wäre, andernfalls hätte der Beschwerdeführer nicht derart unrichtige Angaben betreffend römisch 40 getätigt. Gravierend widersprüchlich und unglaubwürdig seien auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Begräbnis seiner Mutter. So habe er in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.05.2010 ausgeführt, dass seine Mutter am selben Tag, als ihr Leichnam ins Haus gebracht worden wäre, bestattet worden sei, der Beschwerdeführer jedoch daran nicht teilgenommen habe, da er zuhause geweint hätte. Hingegen hätte er in seiner Einvernahme am 05.10.2009 angegeben, dass es kein Begräbnis seiner Mutter gegeben hätte und er auch nicht sagen könne, ob sie begraben worden wäre oder nicht, da er keine Zeit gehabt hätte und geflüchtet wäre. Auch die Angaben des Beschwerdeführers über die Umstände, unter denen er von der Verhaftung seiner Mutter in Kenntnis gesetzt worden sei, seien widersprüchlich und somit unglaubwürdig; denn während er in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.10.2009 ausgeführt habe, dass seine Schwester ihn über die Verhaftung seiner Mutter durch die Polizei und den "CID" in Kenntnis gesetzt habe, hätte er widersprüchlich dazu in seiner Einvernahme am 05.05.2010 zunächst angegeben, dass er von unbekannten Leuten darüber informiert worden sei, dass seine Mutter durch die Polizei und "CIA" nach römisch 40 gebracht worden sei, jedoch im weiteren Verlauf dieser Einvernahme erklärt, dass sein Freund römisch 40 ihn darüber unterrichtet habe. Dasselbe gelte auch betreffend die Festnahme seiner Schwester. So habe er in seiner Einvernahme am 05.10.2009 vorgebracht, von unbekannten Leuten über die Festnahme seiner Schwester informiert worden zu sein, hingegen in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.05.2010 erklärt, über diesen Umstand wiederum durch seinen Freund, beziehungsweise Nachbarn römisch 40 informiert worden zu sein. Aufgrund der aufgezählten Widersprüche und der sonstigen Vagheit der Äußerungen des Beschwerdeführers sei insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinesfalls ein tatsächlich erlebtes Fluchtvorbringen erstattet habe, sondern einen in Gambia allseits bekannten Sachverhalt mit seiner Person in Verbindung zu bringen versucht hätte.
Rechtlich wurde dargelegt, dass mangels glaubhaften Vorbringens Asyl nicht gewährt werden könne. Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG nicht ersichtlich sei, zumal auch die Angaben zu den familiären Verhältnissen in Gambia als nicht glaubwürdig zu qualifizieren seien. Auch aus der allgemeinen Lage in Gambia würden sich keine Schlüsse auf eine solche Bedrohung ziehen lassen.Rechtlich wurde dargelegt, dass mangels glaubhaften Vorbringens Asyl nicht gewährt werden könne. Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht ersichtlich sei, zumal auch die Angaben zu den familiären Verhältnissen in Gambia als nicht glaubwürdig zu qualifizieren seien. Auch aus der allgemeinen Lage in Gambia würden sich keine Schlüsse auf eine solche Bedrohung ziehen lassen.
Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass zwar der Beschwerdeführer eine österreichische Freundin habe, die er an Wochenenden treffe und einen Deutschkurs besucht habe, bei der Interessensabwägung jedoch die öffentlichen Interessen überwogen hätten.Zu Spruchpunkt römisch drei legte das Bundesasylamt dar, dass zwar der Beschwerdeführer eine österreichische Freundin habe, die er an Wochenenden treffe und einen Deutschkurs besucht habe, bei der Interessensabwägung jedoch die öffentlichen Interessen überwogen hätten.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.05.2010 durch Hinterlegung und dem Magistrat der XXXX am 17.05.2010 zugestellt.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.05.2010 durch Hinterlegung und dem Magistrat der römisch 40 am 17.05.2010 zugestellt.
7. Die dagegen gerichtete rechtzeitige Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.07.2010, Zl. A2 409.691-2/2010/3E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs.1 Z 1, 10 Abs.1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde rechtsverbindlich ausgeführt, dass trotz des gerichtlichen Obsorgebeschlusses von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers, jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt, auszugehen sei.7. Die dagegen gerichtete rechtzeitige Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.07.2010, Zl. A2 409.691-2/2010/3E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde rechtsverbindlich ausgeführt, dass trotz des gerichtlichen Obsorgebeschlusses von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers, jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt, auszugehen sei.
Der Asylgerichtshof teilte die Ausführungen des Bundesasylamtes zur Unglaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgrundes im angefochtenen Bescheid. Die Beschwerde habe der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere des Argumentes, er habe keine individuelle aktuelle Verfolgungsgefahr gegen seine Person (auch unbeschadet des Schicksals seiner Mutter) plausibel machen können, nichts Substantiiertes entgegen gehalten.
Zu den zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers wurde angemerkt, dass, wenn auch von ihm nicht unbedingt ein konkretes Datum verlangt werden könne, er doch in der Lage sein hätte müssen, zumindest übereinstimmende ungefähre Angaben zu machen; dies sei ihm jedoch auch nicht gelungen. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer in den zentralen Punkten seines Fluchtvorbringens - etwa zum Tod, beziehungsweise Begräbnis seiner Mutter, der Verhaftung seiner Schwester, sowie seiner Informanten betreffend die Verhaftung seiner Mutter und Schwester - keine übereinstimmenden Angaben machen können. Nur vollständigkeitshalber sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei seiner ärztlichen Untersuchung im März 2010 sogar angegeben habe, seine Mutter sei 2009 an Malaria verstorben. Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers habe sich in seinen widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der Überbringer betreffend die Nachricht über die Verhaftung seiner Schwester beziehungsweise Mutter fortgesetzt. Selbst wenn von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auszugehen wäre, hätte der Beschwerdeführer persönlich keine Verfolgung wegen seiner Mutter, die der Hexerei beschuldigt worden sei, zu befürchten; dies gehe aus der vom Bundesasylamt eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hervor. Im Zusammenhang mit dem Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann (der aber selbst bei Außerachtlassung der festgestellten Volljährigkeit seinen Angaben nach in einem drei Viertel Jahr Volljährigkeit erreichen würde) handle, sei vollständigkeitshalber darauf hinzuweisen, dass selbst bei unmündigen Minderjährigen aus Gambia von einer Rückführung seitens anderer Staaten der EU nicht mehr generell Abstand genommen werde, so etwa auch die Vorgangsweise der britischen Behörden. Beim Beschwerdeführer handle es sich nun zum Entscheidungszeitpunkt nicht um einen vulnerablen Minderjährigen (wie noch im Ersterkenntnis des Asylgerichtshofes als möglich erachtet), sondern um einen gesunden jungen Mann ohne besondere Vulnerabilitätsaspekte; wofür auch die seinen Angaben nach selbstständige Organisation seines Weges von Gambia nach Europa spreche. Es lägen zudem im Falle des Beschwerdeführers entgegen den etwa im Erkenntnis des AsylGH vom 17.02.2009, Zahl: A2 401.303-1/2008/12E, dargestellten Umständen keine sonstigen persönlichen Risikofaktoren vor, die für die Gewährung subsidiären Schutzes sprechen würden; wie z.B. besondere Persönlichkeitsstruktur, gänzlich fehlende Anknüpfungspunkte. Der Beschwerde verfüge seinen eigenen Angaben nach noch über seine Schwester und Freunde in Gambia. Des Weiteren sei auf die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt zu verweisen, wonach er bereits vor seiner Ausreise aus Gambia seinen Lebensunterhalt aus eigener Beschäftigung bestritten hätte. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, warum der Beschwerdeführer, welcher einer in Gambia weit verbreiteten Ethnie angehöre, mehrsprachig sei und über gute Englischkenntnisse und Schulbildung verfüge, im Falle seiner Rückkehr nicht sein wirtschaftliches Überleben sichern könnte. Im Falle seiner Rückkehr wäre der Beschwerdeführer daher aller Wahrscheinlichkeit nach keiner existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt. Zusammengefasst habe kein Asyl (allfälligerweise wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe einer verfolgten Familie) mangels glaubhaften Vortrags einer asylrelevanten aktuellen Verfolgungsgefahr gewährt werden können.
Dem Bundesasylamt sei dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Dem Bundesasylamt sei dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung wäre nicht zu beanstanden gewesen, als sich der Antragsteller erst seit August 2009 in Österreich befinde und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen und auch im gesamten Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht worden seien. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer angebe, eine Freundin in Österreich zu haben, ändere an dieser Beurteilung nichts, schon da zu dieser Beziehung im gesamten Verfahren und insbesondere auch in der zeitnahen Beschwerde der Vertretung aus Mai 2010 keine weiteren, etwa auf eine besondere Intensität deutende, Ausführungen getroffen worden seien und auch keine gemeinsame Adresse ersichtlich sei. Zulasten des Beschwerdeführers wirke sich jedenfalls seine strafrechtliche Verurteilung wegen Vergehen nach dem SMG und StGB nach seiner Einreise in Österreich aus. Eine positive Zukunftsprognose könne schon wegen des kurzen Zeitablaufs seit der Verurteilung derzeit nicht gegeben werden. Das öffentliche Interesse an der Effektuierung der gegenständlichen Abweisung des (eindeutig) unbegründeten Asylantrages gehe somit vor.
Dieses Erkenntnis wurde der Vertretung des Beschwerdeführers am 15.07.2010 und dem Beschwerdeführer am 16.07.2010 zugestellt und erwuchs somit in Rechtskraft.
8. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit am 20.07.2010 rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX ein auf zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen. Der Beschwerdeführer beachtete in der Folge die durch den Asylgerichtshof ausgesprochene rechtskräftige Ausweisung nicht (er beachtete Ladungstermine zur Fremdenpolizei am 17.11.2010 und 25.11.2010 nicht; eine für Mai 2011 beabsichtigte Abschiebung vereitelte er durch "Untertauchen"; der Beschwerdeführer verblieb weiterhin in Grundversorgung des Landes8. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit am 20.07.2010 rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 ein auf zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen. Der Beschwerdeführer beachtete in der Folge die durch den Asylgerichtshof ausgesprochene rechtskräftige Ausweisung nicht (er beachtete Ladungstermine zur Fremdenpolizei am 17.11.2010 und 25.11.2010 nicht; eine für Mai 2011 beabsichtigte Abschiebung vereitelte er durch "Untertauchen"; der Beschwerdeführer verblieb weiterhin in Grundversorgung des Landes
XXXX (bis März 2011 zudem als unbegleiteter "Minderjähriger" untergebracht)). Am 17.08.2011 wurde das Bundesasylamt davon in Kenntnis gesetzt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers für den 25.08.2011 in Aussicht genommen wurde. Der Termin war dem Beschwerdeführer am 16.08.2011 zur Kenntnis gebracht worden.römisch 40 (bis März 2011 zudem als unbegleiteter "Minderjähriger" untergebracht)). Am 17.08.2011 wurde das Bundesasylamt davon in Kenntnis gesetzt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers für den 25.08.2011 in Aussicht genommen wurde. Der Termin war dem Beschwerdeführer am 16.08.2011 zur Kenntnis gebracht worden.
9. Am 23.08.2011 um 11:10 stellte der Beschwerdeführer in der Schubhaft sodann den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeikommando XXXX) am selben Tag (von 16:50 bis 17:50 Uhr), gab er an, seit seinem ersten Asylantrag Österreich nicht verlassen zu haben. Nach seinen neuen Gründen befragt führte er an, dass er bereits einen Abschiebetermin, der ihm am 16.08.2011 mitgeteilt worden sei, erhalten habe, jedoch nicht in seine Heimat zurückkehren könne, weil er dort niemanden habe. Die gambische Polizei suche nach ihm. Er würde dort vergiftet werden. Dasselbe sei seiner Mutter (welcher Hexerei zur Last gelegt worden sei) und Schwester angetan worden. Außerdem brauche ihn seine Familie hier. Er habe vor zirka sieben Monaten nach religiösen Riten geheiratet. Seine Frau, XXXX, sei seit drei Monaten schwanger. Er befürchte, dass sie aufgrund des Stresses wegen seiner Abschiebung ihr Baby verlieren könnte. Sie sei sehr jung und brauche seine Unterstützung. Ihr Vater lebe als Flüchtling in Österreich und hätte, seine Tochter nachgeholt (As. 7-13 BAA).9. Am 23.08.2011 um 11:10 stellte der Beschwerdeführer in der Schubhaft sodann den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeikommando römisch 40 ) am selben Tag (von 16:50 bis 17:50 Uhr), gab er an, seit seinem ersten Asylantrag Österreich nicht verlassen zu haben. Nach seinen neuen Gründen befragt führte er an, dass er bereits einen Abschiebetermin, der ihm am 16.08.2011 mitgeteilt worden sei, erhalten habe, jedoch nicht in seine Heimat zurückkehren könne, weil er dort niemanden habe. Die gambische Polizei suche nach ihm. Er würde dort vergiftet werden. Dasselbe sei seiner Mutter (welcher Hexerei zur Last gelegt worden sei) und Schwester angetan worden. Außerdem brauche ihn seine Familie hier. Er habe vor zirka sieben Monaten nach religiösen Riten geheiratet. Seine Frau, römisch 40 , sei seit drei Monaten schwanger. Er befürchte, dass sie aufgrund des Stresses wegen seiner Abschiebung ihr Baby verlieren könnte. Sie sei sehr jung und brauche seine Unterstützung. Ihr Vater lebe als Flüchtling in Österreich und hätte, seine Tochter nachgeholt (As. 7-13 BAA).
9.1. Der nunmehrige Beschwerdeführervertreter übermittelte am 23.08.2011 um 16:31 an das Bundesasylamt, die BPD XXXX, sowie das XXXX eine Vertretungsvollmacht vom selben Tag, eine Information über die Asylantragstellung und das Ersuchen, jegliche Termine dem Vertreter bekanntzugeben.9.1. Der nunmehrige Beschwerdeführervertreter übermittelte am 23.08.2011 um 16:31 an das Bundesasylamt, die BPD römisch 40 , sowie das römisch 40 eine Vertretungsvollmacht vom selben Tag, eine Information über die Asylantragstellung und das Ersuchen, jegliche Termine dem Vertreter bekanntzugeben.
9.2. In einem weiteren, an die EAST Ost gerichteten Schreiben des Beschwerdeführervertreters vom 23.08.2011 um 20:50 wird ausgeführt, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers trotz ausdrücklichen Ersuchens nicht zur Erstbefragung geladen worden sei. Ebenso wäre kein Protokoll übermittelt worden. Der Beschwerdeführer sei mit einem anerkannten Flüchtling nach moslemischem Recht verheiratet; die Ehe wäre solcherart im Juli 2011 eingegangen worden, weshalb "entschiedene Sache" nicht vorliege. XXXX erwarte ein Kind von ihm. Eine gesetzliche Eintragung der Ehe in Österreich wäre derzeit einzig wegen der erforderlichen beziehungsweise geforderten Dokumente noch nicht durchführbar. Die Fortführung des Familienlebens sei ausschließlich in Österreich möglich. Es werde die zeugenschaftliche Einvernahme der Genannten zum Beweis eines schützenswerten Familienlebens mit dem Beschwerdeführer beantragt. Relevante öffentliche Interessen, welche die Interessen des Beschwerdeführers mindern würden, seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe sich im Grunde anständig verhalten. Er sei lediglich zu einer geringfügigen Geldstrafe verurteilt worden. Im Lichte von Entscheidungen des EuGH (gemeint die Rechtssache Zambrano und das damit in Zusammenhang stehende Vorabentscheidungsersuchen des VwGH (dg. Zl. EU 2011/0004-0008)) sei seine Ausweisung daher unzulässig. Weiters wurde die Gewährung des faktischen Abschiebeschutzes beziehungsweise der aufschiebenden Wirkung zur Vermeidung von Grundrechtsverletzungen beantragt. Beigelegt wurde auch eine Schubhaftbeschwerde an den UVS XXXX vom selben Tag.9.2. In einem weiteren, an die EAST Ost gerichteten Schreiben des Beschwerdeführervertreters vom 23.08.2011 um 20:50 wird ausgeführt, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers trotz ausdrücklichen Ersuchens nicht zur Erstbefragung geladen worden sei. Ebenso wäre kein Protokoll übermittelt worden. Der Beschwerdeführer sei mit einem anerkannten Flüchtling nach moslemischem Recht verheiratet; die Ehe wäre solcherart im Juli 2011 eingegangen worden, weshalb "entschiedene Sache" nicht vorliege. römisch 40 erwarte ein Kind von ihm. Eine gesetzliche Eintragung der Ehe in Österreich wäre derzeit einzig wegen der erforderlichen beziehungsweise geforderten Dokumente noch nicht durchführbar. Die Fortführung des Familienlebens sei ausschließlich in Österreich möglich. Es werde die zeugenschaftliche Einvernahme der Genannten zum Beweis eines schützenswerten Familienlebens mit dem Beschwerdeführer beantragt. Relevante öffentliche Interessen, welche die Interessen des Beschwerdeführers mindern würden, seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe sich im Grunde anständig verhalten. Er sei lediglich zu einer geringfügigen Geldstrafe verurteilt worden. Im Lichte von Entscheidungen des EuGH (gemeint die Rechtssache Zambrano und das damit in Zusammenhang stehende Vorabentscheidungsersuchen des VwGH (dg. Zl. EU 2011/0004-0008)) sei seine Ausweisung daher unzulässig. Weiters wurde die Gewährung des faktischen Abschiebeschutzes beziehungsweise der aufschiebenden Wirkung zur Vermeidung von Grundrechtsverletzungen beantragt. Beigelegt wurde auch eine Schubhaftbeschwerde an den UVS römisch 40 vom selben Tag.
10. Sodann wurde am 24.08.2011 mit (am selben Tag zugestellten) Mandatsbescheid des Bundesasylamtes gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, iVm § 59 Abs. 1 AVG idgF festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt.10. Sodann wurde am 24.08.2011 mit (am selben Tag zugestellten) Mandatsbescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, AVG idgF festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt.
Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Folgeantrag zur ungerechtfertigten Verhinderung respektive Verzögerung seiner Abschiebung gestellt habe und es nicht festgestellt werden hätte können, dass dem Beschwerdeführer die Folgeantragsstellung zu keinem früheren Zeitpunkt möglich gewesen sei.
11. Gegen diesen Mandatsbescheid wurde durch den Beschwerdeführer fristgerecht am 24.08.2011 im Wege seines Vertreters Vorstellung erhoben, worin zunächst die Angaben im Schreiben vom 23.08.2011 wiederholt werden. Das Bundesasylamt habe das Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Vertreters "völlig ignoriert", weshalb das Verfahren "mit krasser Willkür" behaftet sei. Erneut wurden die Anträge gestellt, faktischen Abschiebeschutz, beziehungsweise aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da andernfalls nicht wieder gut zu machende Grundrechtsverletzungen drohten.
12. Der Beschwerdeführer wurde am 25.08.2011 am Luftweg nach XXXX (zwecks Weiterflugs nach Gambia) abgeschoben. Dem Durchführungsbericht sind keine Vorfälle zu entnehmen. Aktuell bestehen laut dessen Auskunft keine Kontakte zu seinem Vertreter.12. Der Beschwerdeführer wurde am 25.08.2011 am Luftweg nach römisch 40 (zwecks Weiterflugs nach Gambia) abgeschoben. Dem Durchführungsbericht sind keine Vorfälle zu entnehmen. Aktuell bestehen laut dessen Auskunft keine Kontakte zu seinem Vertreter.
13. Auf die Vorstellung hin wurde am 07.09.2011 XXXX durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien (im Auftrag der verfahrensführenden EAST West, da der Vertreter darauf hingewiesen hatte, dass die in XXXX wohnhafte schwangere Zeugin nicht weit reisen könne), zeugenschaftlich einvernommen. Dabei gab sie an, den Beschwerdeführer seit April 2010 zu kennen beziehungsweise mit ihm eine Beziehung zu führen. Ende Juli 2011 hätten sie nach islamischem Recht geheiratet. Die Zeremonie hätte in Gambia in ihrer Abwesenheit stattgefunden. Sie hätten in Österreich auch heiraten wollen, dies sei jedoch nicht möglich gewesen, da er keine Papiere gehabt hätte. Einen gemeinsamen Haushalt hätten sie nie gehabt. Der Beschwerdeführer wäre in Heimen untergebracht gewesen und sie hätte bei ihren Eltern gelebt. Er hätte sie bei ihren Eltern besucht. Sie wäre vom Beschwerdeführer Mitte August 2011 schwanger gewesen, hätte aber ihr Kind vorige Woche in der dritten Schwangerschaftswoche verloren. Zuvor wäre sie noch nie schwanger gewesen.13. Auf die Vorstellung hin wurde am 07.09.2011 römisch 40 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien (im Auftrag der verfahrensführenden EAST West, da der Vertreter darauf hingewiesen hatte, dass die in römisch 40 wohnhafte schwangere Zeugin nicht weit reisen könne), zeugenschaftlich einvernommen. Dabei gab sie an, den Beschwerdeführer seit April 2010 zu kennen beziehungsweise mit ihm eine Beziehung zu führen. Ende Juli 2011 hätten sie nach islamischem Recht geheiratet. Die Zeremonie hätte in Gambia in ihrer Abwesenheit stattgefunden. Sie hätten in Österreich auch heiraten wollen, dies sei jedoch nicht möglich gewesen, da er keine Papiere gehabt hätte. Einen gemeinsamen Haushalt hätten sie nie gehabt. Der Beschwerdeführer wäre in Heimen untergebracht gewesen und sie hätte bei ihren Eltern gelebt. Er hätte sie bei ihren Eltern besucht. Sie wäre vom Beschwerdeführer Mitte August 2011 schwanger gewesen, hätte aber ihr Kind vorige Woche in der dritten Schwangerschaftswoche verloren. Zuvor wäre sie noch nie schwanger gewesen.
14. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2011 wurde sodann (erneut) festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Absatz 4 Ziffer 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Absatz 4 AsylG nicht zuerkannt. In der mit "Provisional Ruling; Verdict" übertitelten Übersetzung fehlt die Bezeichnung der Ziffer 2 von § 12a Abs 4 AsylG.14. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2011 wurde sodann (erneut) festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4 Ziffer 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4 AsylG nicht zuerkannt. In der mit "Provisional Ruling; Verdict" übertitelten Übersetzung fehlt die Bezeichnung der Ziffer 2 von Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG.
Das Bundesasylamt führte in dieser Entscheidung (einleitend) begründend aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei oder ein Kind erwarte. Es bestehe im gegenständlichen Verfahren eine aufrechte Ausweisung und ein Rückkehrverbot. Die beabsichtigte Abschiebung wäre dem Beschwerdeführer am 16.08.2011 für den 25.08.2011 angekündigt worden. Der gegenständliche Antrag wäre am 23.08.2011, also zwei Tage vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin, gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe in seiner Erstbefragung am 23.08.2011 keinerlei Gründe vorgebracht, warum die gegenständliche Asylantragstellung nicht früher möglich gewesen wäre, weshalb von einer ungerechtfertigten Verzögerung seiner Abschiebung auszugehen sei. Die objektive Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers habe sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht maßgeblich geändert.
Der Bescheid enthält dazu, unter Berufung auf im Internet ersichtliche, öffentlich zugängliche Quellen, wie Informationen des deutschen und amerikanischen Außenministeriums, sowie von UNHCR und Amnesty International, Feststellungen zur allgemeinen Lage in Gambia, die (nach Durchsicht des erkennenden Gerichtshofes) im Wesentlichen identisch mit jenen im behördlich und asylgerichtlichen Vorverfahren zugrunde gelegten Erkenntnisstand sind.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorverfahren des Beschwerdeführers mit ablehnender Entscheidung des Asylgerichtshofes am 16.07.2010 in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer hätte spätestens bei Erhalt dieser Entscheidung einen neuen Asylantrag stellen können, um sein Vorbringen nochmals überprüfen zu lassen. Überdies wäre er am 11.08.2011 in Schubhaft genommen worden und hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt damit rechnen müssen, dass er in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden würde. Auch seine subjektiven Gründe, nämlich die Verehelichung mit einer in Österreich als Flüchtling anerkannten Landsfrau und Schwangerschaft dieser, wären ihm schon vor Bekanntgabe des Abschiebetermins bekannt gewesen. Darüber hinaus hätten der Beschwerdeführer, sein Vertreter sowie XXXX unterschiedliche Angaben zur Dauer der Beziehung, beziehungsweise zum Zeitpunkt der Eheschließung gemacht, wobei diese (wie von der Zeugin geschildert) zudem nicht den Formerfordernissen der islamischen Eheschließung (welche aus einer Internetquelle in den Bescheid übernommen wurden; darin sind keine Hinweise auf die Gültigkeit einer Verehelichung in Abwesenheit ersichtlich) entsprochen habe, weshalb diese (an sich) in Frage zu stellen sei. Ähnlich verhalte es sich mit der Schwangerschaft von XXXX (der Beschwerdeführer hätte von einer Schwangerschaft im dritten Monat gesprochen, die Zeugin davon, ihr Kind in der dritten Schwangerschaftswoche verloren zu haben). Daher werde das Vorbringen bezüglich des Familienlebens lediglich als Vorwand und Schutzbehauptung zur Verhinderung der Abschiebung gewertet.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorverfahren des Beschwerdeführers mit ablehnender Entscheidung des Asylgerichtshofes am 16.07.2010 in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer hätte spätestens bei Erhalt dieser Entscheidung einen neuen Asylantrag stellen können, um sein Vorbringen nochmals überprüfen zu lassen. Überdies wäre er am 11.08.2011 in Schubhaft genommen worden und hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt damit rechnen müssen, dass er in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden würde. Auch seine subjektiven Gründe, nämlich die Verehelichung mit einer in Österreich als Flüchtling anerkannten Landsfrau und Schwangerschaft dieser, wären ihm schon vor Bekanntgabe des Abschiebetermins bekannt gewesen. Darüber hinaus hätten der Beschwerdeführer, sein Vertreter sowie römisch 40 unterschiedliche Angaben zur Dauer der Beziehung, beziehungsweise zum Zeitpunkt der Eheschließung gemacht, wobei diese (wie von der Zeugin geschildert) zudem nicht den Formerfordernissen der islamischen Eheschließung (welche aus einer Internetquelle in den Bescheid übernommen wurden; darin sind keine Hinweise auf die Gültigkeit einer Verehelichung in Abwesenheit ersichtlich) entsprochen habe, weshalb diese (an sich) in Frage zu stellen sei. Ähnlich verhalte es sich mit der Schwangerschaft von römisch 40 (der Beschwerdeführer hätte von einer Schwangerschaft im dritten Monat gesprochen, die Zeugin davon, ihr Kind in der dritten Schwangerschaftswoche verloren zu haben). Daher werde das Vorbringen bezüglich des Familienlebens lediglich als Vorwand und Schutzbehauptung zur Verhinderung der Abschiebung gewertet.
15. Dagegen wurde durch den Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Entscheidung des Bundesasylamtes sei gänzlich falsch. Allein aufgrund der familiären Bindungen des Beschwerdeführers wäre der Abschiebeschutz zuzuerkennen gewesen, ebenso eine Aufenthaltsbewilligung. Nähere Ausführungen sind der Beschwerde nicht zu entnehmen.
16. Die Beschwerdevorlage langte am 02.12.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A2 des Asylgerichtshofes ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 idgF, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 idgF, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG. Verfahren nach § 41a AsylG sind aber nur solche, in denen der Asylgerichtshof die Aufhebung eines sonst bestehenden Abschiebeschutzes nach § 12 a Abs. 2 AsylG zu überprüfen hat. Verfahrensrechtlich unterscheidet sich eine Fallkonstellation wie die gegenständliche von jenen des § 12a Abs 2 auch durch den für die Zuständigkeit maßgeblichen Umstand der Entscheidung infolge Beschwerdeerhebung im Gegensatz zur amtswegigen Überprüfung nach § 12a Abs 2 AsylG, sodass § 61 Abs 1 AsylG greift. Gegenständlich handelt es sich um eine Beschwerde gegen eine auf Basis des § 12a Abs. 4 AsylG ergangene Entscheidung der Verwaltungsbehörde, welche sich folglich nach den allgemeinen Regeln - daher Senatszuständigkeit - richtet.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG. Verfahren nach Paragraph 41 a, AsylG sind aber nur solche, in denen der Asylgerichtshof die Aufhebung eines sonst bestehenden Abschiebeschutzes nach Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG zu überprüfen hat. Verfahrensrechtlich unterscheidet sich eine Fallkonstellation wie die gegenständliche von jenen des Paragraph 12 a, Absatz 2, auch durch den für die Zuständigkeit maßgeblichen Umstand der Entscheidung infolge Beschwerdeerhebung im Gegensatz zur amtswegigen Überprüfung nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG, sodass Paragraph 61, Absatz eins, AsylG greift. Gegenständlich handelt es sich um eine Beschwerde gegen eine auf Basis des Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG ergangene Entscheidung der Verwaltungsbehörde, welche sich folglich nach den allgemeinen Regeln - daher Senatszuständigkeit - richtet.
Mit 01.07.2011 ist das AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 38/2011, in Kraft getreten. Dieses ist auf das gegenständliche Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Mit 01.07.2011 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 38 aus 2011,, in Kraft getreten. Dieses ist auf das gegenständliche Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
2. Gemäß § 12a Abs. 3 AsylG kommt einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgestellten Abschiebetermin gestellt hat, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu,2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG kommt einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgestellten Abschiebetermin gestellt hat, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu,
1. wenn zum Antragszeitpunkt gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Fremde über de Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 67 Abs. 4 FPG) und2. der Fremde über de Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 67, Absatz 4, FPG) und
3. darüber hinaus
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 oder 3 FPG iVm § 39 Abs. 2 Z 1c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 FPG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins
FPG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Gemäß § 4 hat das Bundesasylamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Gemäß Paragraph 4, hat das Bundesasylamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde.
Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den
Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzen Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen. Gemäß § 57 Abs. 2 AVG kann gegen einen Mandatsbescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen 2 Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat daraufhin gemäß Abs. 3 binnen 2 Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid zur Gänze außer Kraft tritt.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen. Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG kann gegen einen Mandatsbescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen 2 Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat daraufhin gemäß Absatz 3, binnen 2 Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid zur Gänze außer Kraft tritt.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. beginnt abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz.Gemäß Absatz 5, leg. cit. beginnt abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz.
Gemäß § 19 Abs. 1 und 2 AsylG ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Diese Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben. Nach Abs. 2 leg. cit. ist ein Asylwerber vom Bundesasylamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann jedoch unterbleiben, wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs.1 oder 3).Gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 2 AsylG ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt. Diese Befragung kann in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz eins, sowie in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben. Nach Absatz 2, leg. cit. ist ein Asylwerber vom Bundesasylamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann jedoch unterbleiben, wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3).
3. Das Bundesasylamt hat zu Recht ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Folgeantrages gemäß § 12a Abs. 3 AsylG ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, da er diesen Folgeantrag am 23.08.2011, sohin binnen 18 Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin am 25.08.2011, gestellt hat, wobei ihm dieses Faktum am 16.08.2011 unstrittig zur Kenntnis gebracht worden ist, der Beschwerdeführer sich überdies in Schubhaft befunden hat und gegen ihn bereits gemäß 10 Abs.1 Z 2 AsylG 2005 durch das in der Verfahrenserzählung referierte, rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.07.2010, Zl. A2 409.691-2/2010/3E, eine durchführbare Ausweisung sowie ein seit 20.07.2011 rechtskräftiges Rückkehrverbot bestand. Im Fall des Beschwerdeführers ist zudem die Qualifikation des § 12a Abs 4 AsylG erfüllt, wonach der Folgeantrag erst binnen zweier Tage vor dem Abschiebetermin gestellt wurde.3. Das Bundesasylamt hat zu Recht ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Folgeantrages gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, da er diesen Folgeantrag am 23.08.2011, sohin binnen 18 Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin am 25.08.2011, gestellt hat, wobei ihm dieses Faktum am 16.08.2011 unstrittig zur Kenntnis gebracht worden ist, der Beschwerdeführer sich überdies in Schubhaft befunden hat und gegen ihn bereits gemäß 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 durch das in der Verfahrenserzählung referierte, rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.07.2010, Zl. A2 409.691-2/2010/3E, eine durchführbare Ausweisung sowie ein seit 20.07.2011 rechtskräftiges Rückkehrverbot bestand. Im Fall des Beschwerdeführers ist zudem die Qualifikation des Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG erfüllt, wonach der Folgeantrag erst binnen zweier Tage vor dem Abschiebetermin gestellt wurde.
3.1. Das Bundesasylamt hätte dem Beschwerdeführer sohin lediglich dann faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG zuerkennen müssen, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hätte, dass sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hätte.3.1. Das Bundesasylamt hätte dem Beschwerdeführer sohin lediglich dann faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG zuerkennen müssen, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hätte, dass sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hätte.
Derartiges haben der Beschwerdeführer oder sein Vertreter zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert vorgetragen. Der Beschwerdeführer hat auch im gegenständlichen Verfahren seine Fluchtgründe im Vorverfahren wiederholt, neue Fluchtgründe haben sich nicht ergeben. Auch die Entscheidung im Vorverfahren ging davon aus, dass noch Bezugspersonen des Beschwerdeführers in Gambia leben. Wie schon in der Verfahrenserzählung erwähnt, hat das Bundesasylamt ferner in nachvollziehbarer Art und Weise dargelegt, dass es (für eine nicht verfolgte Person wie den Beschwerdeführer) zu keinen entscheidenden Lageänderungen gekommen ist. Solches war in Bezug auf Gambia auch für den Asylgerichtshof in ständiger Beobachtung der aktuellen Berichterstattung zu Gambia nicht feststellbar; so haben etwa die jüngsten Präsidentschaftswahlen in Gambia am 24.11.2011 nicht zu landesweiten Unruhen oder dergleichen geführt. Eine Lageänderung ergab sich schließlich auch nicht in wirtschaftlicher Hinsicht (in Bezug auf die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers).
3.2. Nur vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage war, darzulegen, warum er den gegenständlichen Asylantrag nicht schon früher, sondern erst unmittelbar vor der geplanten Abschiebung stellte, hält man sich vor allem vor Augen, dass zwischen rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens im Juli 2010 und der nunmehrigen Antragstellung mehr als ein Jahr lag. Die (hier nicht unmittelbar entscheidungsrelevante) Voraussetzung des § 12a Abs 4 Z 1 AsylG wäre also gleichfalls erfüllt.3.2. Nur vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage war, darzulegen, warum er den gegenständlichen Asylantrag nicht schon früher, sondern erst unmittelbar vor der geplanten Abschiebung stellte, hält man sich vor allem vor Augen, dass zwischen rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens im Juli 2010 und der nunmehrigen Antragstellung mehr als ein Jahr lag. Die (hier nicht unmittelbar entscheidungsrelevante) Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG wäre also gleichfalls erfüllt.
3.3. Sofern der Schwerpunkt des Vorbringens des Beschwerdeführers in seinem behaupteten Familienleben mit seiner Lebensgefährtin liegt, war dieser Umstand aufgrund der vom Beschwerdeführer zu vertretenden späten Antragstellung (auch die Beziehung hatte ja schon lange vor dem Abschiebetermin bestanden) formell nicht zu prüfen und das Bundesasylamt auch im Recht, vor der Erlassung des Mandatsbescheides keine weiteren Beweisaufnahmen zu setzen, weshalb damals auch eine weitere Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des Vertreters vom 23.08.2011 entfallen konnte.
Selbst im Fall einer gegenteiligen Rechtsansicht wäre für den Beschwerdeführer jedoch insofern nichts gewonnen, als die in der Verfahrenserzählung referierte Begründung, wonach diese familiäre Beziehung (auch nach vom Beschwerdeführer beantragter Verfahrensergänzung) für unglaubwürdig erachtet wurde, aus Sicht des erkennenden Senates unmittelbar überzeugt und dieser auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten worden ist.
Selbst wenn man dem Beschwerdeführer schließlich doch ein Familienleben zu der Zeugin zubilligen wollte, lässt sich aus der vom Beschwerdeführer genannten Rechtsprechung des EuGH kein zwingendes Aufenthaltsrecht ableiten, zumal ein unionsrechtlicher Bezug nicht zu erkennen ist, da die Zeugin (unbeschadet ihres Flüchtlingsstatus als gambische Staatsbürgerin) die Unionsbürgerschaft nicht besitzt (vgl nunmehr auch EuGH C-256/11 vom 15.11.2011). Ein sonstiger Eingriff in Art. 8 EMRK erwiese sich durch die starken öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Ausweisung (es liegt ein Folgeantragsverfahren vor; wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich, hat der Beschwerdeführer die vorangegangene Ausweisung nicht beachtet und sich fremdenpolizeilichen Handlungen zu entziehen gesucht) und der jedenfalls geringen Intensität des Familienlebens zur Zeugin (eingegangen zum Zeitpunkt eines unsicheren Aufenthaltsstatus; kein gemeinsamer Wohnsitz) als gerechtfertigt.Selbst wenn man dem Beschwerdeführer schließlich doch ein Familienleben zu der Zeugin zubilligen wollte, lässt sich aus der vom Beschwerdeführer genannten Rechtsprechung des EuGH kein zwingendes Aufenthaltsrecht ableiten, zumal ein unionsrechtlicher Bezug nicht zu erkennen ist, da die Zeugin (unbeschadet ihres Flüchtlingsstatus als gambische Staatsbürgerin) die Unionsbürgerschaft nicht besitzt vergleiche nunmehr auch EuGH C-256/11 vom 15.11.2011). Ein sonstiger Eingriff in Artikel 8, EMRK erwiese sich durch die starken öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Ausweisung (es liegt ein Folgeantragsverfahren vor; wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich, hat der Beschwerdeführer die vorangegangene Ausweisung nicht beachtet und sich fremdenpolizeilichen Handlungen zu entziehen gesucht) und der jedenfalls geringen Intensität des Familienlebens zur Zeugin (eingegangen zum Zeitpunkt eines unsicheren Aufenthaltsstatus; kein gemeinsamer Wohnsitz) als gerechtfertigt.
3.4. Das Bundesasylamt hat somit dem Beschwerdeführer zu Recht keinen faktischen Abschiebeschutz aufgrund seines Folgeantrages vom 23.08.2011 zuerkannt.
4.1. Der Asylgerichtshof kann schließlich auch nicht feststellen, dass Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt worden wären. Er wurde - trotz im Verhältnis zum geplanten Abschiebetermin sehr knappen Antragstellung - einer Erstbefragung unterzogen und ist auch der Vertreter des Beschwerdeführers durchgängig in das Verfahren dergestalt einbezogen worden, dass er wiederholt Gelegenheit hatte, die Rechtsposition des Beschwerdeführers darzulegen und seine Interessen wahrzunehmen; wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich, wurde aber zum hier relevanten Verfahrensgegenstand (siehe dazu auch 3.3. oben) kein substantiiertes Vorbringen getätigt.
4.2. Von der Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung war infolge aus der Aktenlage geklärten Sachverhaltes (§ 41 Abs 7 AsylG) abzusehen.4.2. Von der Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung war infolge aus der Aktenlage geklärten Sachverhaltes (Paragraph 41, Absatz 7, AsylG) abzusehen.
5. In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden. Bei den in der Verfahrenserzählung erwähnten Fehlern in der englischen Übersetzung des angefochtenen Bescheides handelt es sich um keine, welche die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu beeinträchtigen geeignet erscheinen und war daher nicht weiter darauf einzugehen. Die Bezeichnung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers als unbekannt war entsprechend dem Spruch des hiergerichtlichen Vorerkenntnisses zu korrigieren.
Schlagworte
Abschiebungsnähe, Asylantragstellung, faktische Unabschiebbarkeit, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, RückkehrverbotZuletzt aktualisiert am
11.01.2013