TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/10 C4 238536-3/2011

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Veröffentlicht am 10.01.2012
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8
AVG §66
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C4 238.536-3/2011/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2011, Zahl: 10 07.839-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2011, Zahl: 10 07.839-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.

In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchteile II. und III. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 31.01.2002 im Bundesgebiet einen Asylantrag.

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 02.06.2003, FZ. 02 03.125-BAW, ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China zulässig sei.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.09.2009, Zahl: C4 238.536-0/2008/19E, gemäß § 7, 8 des Asylgesetzes 1997 ab.Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.09.2009, Zahl: C4 238.536-0/2008/19E, gemäß Paragraph 7, 8, des Asylgesetzes 1997 ab.

Am 26.08.2010 stellte der Beschwerdeführer (neuerlich) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 26.08.2010 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er auf Grund seiner Herzkrankheiten und seiner Magenprobleme zahlreiche Medikamente nehme. Er stelle einen neuerlichen Antrag, da es ihm seit der Rechtskraft seines Bescheides gesundheitlich schlechter gehe. Er sei auf das österreichische Gesundheitssystem angewiesen. Wenn er nach China zurückkehren müsste, könnte er sich unmöglich die hohen medizinischen Kosten leisten. Einen anderen Fluchtgrund habe er nicht. Er könne sich die kostenintensive medizinische Behandlung in China nicht leisten. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass er aus dem obgenannten Grund in China frühzeitig versterbe. Er wisse nicht, ob staatliche Sanktionen noch zu befürchten seien, da die Schlägerei, in der er verwickelt gewesen sei, schon lange zurück liege. Von seinen neuen Gründen wisse er seit März 2010, damals sei seine schwere Herzerkrankung festgestellt worden.

Am 01.09.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Er habe im Bundesgebiet weder aufhältige Eltern noch Kinder und lebe weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er suche erneut um Asyl an, weil er schwer erkrankt sei. Er habe eine Herzkrankheit und habe einen Herzschrittmacher. Er habe mittlerweile drei Operationen hinter sich gebracht. Im Moment fühle er sich nicht so gut, manchmal habe er auch Schmerzen. Er habe manchmal auch Magenschmerzen, er müsse dauernd Medikamente nehmen. Über Vorhalt, dass das nichts mit seinen Herzproblemen zu tun habe, antwortete er, das stimme. Wenn er jedoch die Medikamente nehme, gebe es Reaktionen im Magen. Er sei schon im XXXX gewesen und habe alles untersuchen lassen. Er spreche ein wenig Deutsch. Außer seinen Herzproblemen habe er keine weiteren Gründe, warum er neuerlich um Asyl ansuche. In seiner Heimat sei er in eine Rauferei verwickelt gewesen, aber er habe keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er habe auch sonst keine Probleme in seinem Heimatland. Befragt nach Befunden über seine Herzerkrankung gab er an, dass er im Mai fast verstorben wäre. Alles sei beim Arzt, er habe nichts. Das letzte Mal habe er schon etwas vorgelegt. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in der Volksrepublik China durch einen Dolmetscher zur Kenntnis gebracht. Hiezu gab der Beschwerdeführer an, dass es in der Praxis gar nicht so sei, wie es geschrieben werde. Wenn man kein Geld habe, könne man sich nicht behandeln lassen. In dem Fall würde er sicherlich sterben. Über Vorhalt, dass in seinem Heimatland sein Sohn und seine Tochter lebten, er von dieser Seite her finanzielle Unterstützung erhalten könne, führte er aus, er sei schon längst geschieden und habe nur selten Kontakt mit den Kindern. Die Kinder seien bei der Mutter. In Österreich würde er arbeiten, wenn er könnte. Aber es sei ihm nicht erlaubt gewesen. Er könnte schon arbeiten, wenn er eine Arbeit bekommen würde. Er werde sicherlich nicht nach China zurückkehren.Er habe im Bundesgebiet weder aufhältige Eltern noch Kinder und lebe weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er suche erneut um Asyl an, weil er schwer erkrankt sei. Er habe eine Herzkrankheit und habe einen Herzschrittmacher. Er habe mittlerweile drei Operationen hinter sich gebracht. Im Moment fühle er sich nicht so gut, manchmal habe er auch Schmerzen. Er habe manchmal auch Magenschmerzen, er müsse dauernd Medikamente nehmen. Über Vorhalt, dass das nichts mit seinen Herzproblemen zu tun habe, antwortete er, das stimme. Wenn er jedoch die Medikamente nehme, gebe es Reaktionen im Magen. Er sei schon im römisch 40 gewesen und habe alles untersuchen lassen. Er spreche ein wenig Deutsch. Außer seinen Herzproblemen habe er keine weiteren Gründe, warum er neuerlich um Asyl ansuche. In seiner Heimat sei er in eine Rauferei verwickelt gewesen, aber er habe keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er habe auch sonst keine Probleme in seinem Heimatland. Befragt nach Befunden über seine Herzerkrankung gab er an, dass er im Mai fast verstorben wäre. Alles sei beim Arzt, er habe nichts. Das letzte Mal habe er schon etwas vorgelegt. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in der Volksrepublik China durch einen Dolmetscher zur Kenntnis gebracht. Hiezu gab der Beschwerdeführer an, dass es in der Praxis gar nicht so sei, wie es geschrieben werde. Wenn man kein Geld habe, könne man sich nicht behandeln lassen. In dem Fall würde er sicherlich sterben. Über Vorhalt, dass in seinem Heimatland sein Sohn und seine Tochter lebten, er von dieser Seite her finanzielle Unterstützung erhalten könne, führte er aus, er sei schon längst geschieden und habe nur selten Kontakt mit den Kindern. Die Kinder seien bei der Mutter. In Österreich würde er arbeiten, wenn er könnte. Aber es sei ihm nicht erlaubt gewesen. Er könnte schon arbeiten, wenn er eine Arbeit bekommen würde. Er werde sicherlich nicht nach China zurückkehren.

Am 07.09.2010 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes neuerlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Hinsichtlich des Asylantrages habe er dieselben Gründe, die er schon bei der ersten Asylantragstellung vorgebracht habe. Er dürfe nicht nach China zurückkehren. Er habe kein Geld, er könne sich keine Medikamente in China kaufen. Die Kinder hätten keinen Bezug mehr zu ihm. Diese hätten ihn sogar gefragt, was er in China wolle. Befragt nach etwaigen Beweismitteln oder Identitätsbezeugenden Dokumenten legte der Beschwerdeführer medizinische Befunde sowie ärztliche Bestätigungen vor.

Der (neuerliche) Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2010, Zahl: 10 07.839 EAST-OST, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG in die Volksrepublik China ausgewiesen.Der (neuerliche) Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2010, Zahl: 10 07.839 EAST-OST, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in die Volksrepublik China ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Die Rechtskraft des ergangenen Bescheides stehe dem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zur Zurückweisung verpflichtet sei. Weiters habe im gegenständlichen Verfahren der Beschwerdeführer eine Herzerkrankung vorgebracht. Wie bereits in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung angeführt, gebe es in China, in den größeren Städten, genügend Herzspezialisten. Auch würden mehrere NGO-s im Bereich des Gesundheitswesens arbeiten und es wäre dem Beschwerdeführer auch möglich, sich an diese betreffend eine allfällige Unterstützung zu wenden.

Betreffend die Ausweisung kam das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass bei einer Gesamtbetrachtung festzustellen sei, dass den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung seiner Ausweisung nach § 10 Abs. 3 AsylG seien im Verfahren gleichfalls nicht hervorgekommen.Betreffend die Ausweisung kam das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass bei einer Gesamtbetrachtung festzustellen sei, dass den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung seiner Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG seien im Verfahren gleichfalls nicht hervorgekommen.

Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Seine Herzerkrankung sei erst nach der rechtskräftig negativen Erstentscheidung über sein Asylverfahren im September 2009 aufgetreten. Insoferne liege tatsächlich ein neuer relevanter Sachverhalt vor. Hätte seine Erkrankung schon zuvor vorgelegen, hätte die Behörde die Umstände seiner Erkrankung sowie die sehr eingeschränkten Möglichkeiten zur Behandlung in China und die daraus erwachsenden Risiken für seine Gesundheit und sein Leben bei der Prüfung, ob ihm subsidiärer Schutz gem. § 8 AsylG zu gewähren sei, mitberücksichtigt. Dies sei jedoch nicht der Fall. Denn seine Herzerkrankung sei erst zeitlich später aufgetreten. Insoweit handle es sich nicht um eine entschiedene Sache. Die Behörde gelange zur Ansicht, dass eine Operation am Herzen (Einsatz eines Stent) keine schwere körperliche Krankheit sei. Jedoch sei jede Operation am Herzen ein potentiell lebensbedrohlicher Eingriff und die Notwendigkeit eines solchen Eingriffs als schwere Erkrankung zu werten. Die Schwere der Erkrankung zeige sich weiters darin, dass er zwischen dem 13. und 17.09.2010 erneut stationär habe behandelt werden müssen. Es sei eine "PM - Implantation" notwendig gewesen. Auf Grund der schwierigen medizinischen Lage in China wäre eine Rückkehr nach China für ihn sehr gefährlich. Wie die Behörde im angefochtenen Bescheid selbst ausführe, sei die medizinische Grundversorgung für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Verwiesen werde dazu auch auf eine Accord - Anfrage vom 07.06.2010. Für ihn wäre eine Rückkehr in sein Heimatland aus medizinischer Sicht unweigerlich lebensbedrohlich. Denn eine derartige fachärztliche Behandlung, derer er krankheitsbedingt bedürfe, könne ihm in seiner Situation in seinem Heimatland nicht gewährt werden. Der Zugang zu derartigen Behandlungen sei de facto nicht möglich. Aber selbst wenn diese Behandlungen möglich wären, so wären sie jedenfalls für ihn doch nicht ansatzweise finanzierbar oder aufenthaltstechnisch zu lösen. Die Hukou-Problematik (Problem der Wohnregistrierung) in Bezug auf eine eventuelle Rückkehr stelle eine große, in seinem Fall existenz- und damit lebensbedrohende Gefahr dar. Seine Wohnregistrierung sei erloschen. Auch auf Grund seiner früheren Probleme sei von einer sehr unsicheren Situation in seiner Heimat auszugehen, was insgesamt eine unzumutbare Lebenssituation darstelle. Als kranker Mann, der sich regelmäßig unleistbarer teurer ärztlicher Kontrolluntersuchungen auf Grund seiner Krankheit unterziehen müsste, würde er ohne Arbeit, Land und Haushaltsregistrierung unweigerlich in eine lebensbedrohliche Existenznotlage geraten. Beigelegt wurden der Beschwerde ein ärztlicher Kurzbericht sowie der genannte Bericht von Accord.Seine Herzerkrankung sei erst nach der rechtskräftig negativen Erstentscheidung über sein Asylverfahren im September 2009 aufgetreten. Insoferne liege tatsächlich ein neuer relevanter Sachverhalt vor. Hätte seine Erkrankung schon zuvor vorgelegen, hätte die Behörde die Umstände seiner Erkrankung sowie die sehr eingeschränkten Möglichkeiten zur Behandlung in China und die daraus erwachsenden Risiken für seine Gesundheit und sein Leben bei der Prüfung, ob ihm subsidiärer Schutz gem. Paragraph 8, AsylG zu gewähren sei, mitberücksichtigt. Dies sei jedoch nicht der Fall. Denn seine Herzerkrankung sei erst zeitlich später aufgetreten. Insoweit handle es sich nicht um eine entschiedene Sache. Die Behörde gelange zur Ansicht, dass eine Operation am Herzen (Einsatz eines Stent) keine schwere körperliche Krankheit sei. Jedoch sei jede Operation am Herzen ein potentiell lebensbedrohlicher Eingriff und die Notwendigkeit eines solchen Eingriffs als schwere Erkrankung zu werten. Die Schwere der Erkrankung zeige sich weiters darin, dass er zwischen dem 13. und 17.09.2010 erneut stationär habe behandelt werden müssen. Es sei eine "PM - Implantation" notwendig gewesen. Auf Grund der schwierigen medizinischen Lage in China wäre eine Rückkehr nach China für ihn sehr gefährlich. Wie die Behörde im angefochtenen Bescheid selbst ausführe, sei die medizinische Grundversorgung für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Verwiesen werde dazu auch auf eine Accord - Anfrage vom 07.06.2010. Für ihn wäre eine Rückkehr in sein Heimatland aus medizinischer Sicht unweigerlich lebensbedrohlich. Denn eine derartige fachärztliche Behandlung, derer er krankheitsbedingt bedürfe, könne ihm in seiner Situation in seinem Heimatland nicht gewährt werden. Der Zugang zu derartigen Behandlungen sei de facto nicht möglich. Aber selbst wenn diese Behandlungen möglich wären, so wären sie jedenfalls für ihn doch nicht ansatzweise finanzierbar oder aufenthaltstechnisch zu lösen. Die Hukou-Problematik (Problem der Wohnregistrierung) in Bezug auf eine eventuelle Rückkehr stelle eine große, in seinem Fall existenz- und damit lebensbedrohende Gefahr dar. Seine Wohnregistrierung sei erloschen. Auch auf Grund seiner früheren Probleme sei von einer sehr unsicheren Situation in seiner Heimat auszugehen, was insgesamt eine unzumutbare Lebenssituation darstelle. Als kranker Mann, der sich regelmäßig unleistbarer teurer ärztlicher Kontrolluntersuchungen auf Grund seiner Krankheit unterziehen müsste, würde er ohne Arbeit, Land und Haushaltsregistrierung unweigerlich in eine lebensbedrohliche Existenznotlage geraten. Beigelegt wurden der Beschwerde ein ärztlicher Kurzbericht sowie der genannte Bericht von Accord.

Mit Erkenntnis vom 01.10.2010, Zahl: C4 238.536-2/2010/2E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 41 Abs. 3 AsylG statt und behob den Bescheid.Mit Erkenntnis vom 01.10.2010, Zahl: C4 238.536-2/2010/2E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3, AsylG statt und behob den Bescheid.

Begründend führte der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung aus:

"Auf Grund der vom Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens vorgelegten Urkunden betreffend seine Erkrankung ergibt sich, dass er am 17.03.2010 einen akuten Vorderwandinfarkt erlitt, es wurde eine PTCA und eine Stent-Implantation durchgeführt, weiters wurde eine arterielle Hypertonie sowie Hyperlipidämie diagnostiziert (Patientenbrief vom 25.03.2010). Am 18.06.2010 wurde eine Koronarangiographie und am 24.06.2010 wurde eine Reveal - Implantation durchgeführt zusätzlich zu den schon bekannten Diagnosen wurde der Verdacht auf rhythmogene Synkopen diagnostiziert (Patientenbrief vom 25.06.2010). Aus einer ärztlichen Bestätigung vom 23.08.2010 ergibt sich ebenfalls, dass der Beschwerdeführer an einem Zustand nach Vorderwand - Myokardinfarkt mit PTCA DE Stent Implantation (LAD) 3/10 sowie eine Postinfarkt-Herzbeutelentzündung, wiederholt therapieresistenten Rhythmusstörungen mit schweren Schwindelattacken, Spontanstürzen mit Commotio cerebri 5/10 leidet. Seit 6/10 bekomme der Beschwerdeführer auf Grund der Rhythmusstörungen ein sogenanntes Reveal System zur Überwachung der Ereignisse an der linken Brust implantiert. Weiters ergibt sich aus der ärztlichen Bestätigung, dass der Beschwerdeführer jegliche Aufregungen streng vermeiden müsse, jegliche Art von Aufregungen sei für ihn medizinisch nicht zumutbar. Den ärztlichen Bestätigungen vom 12.04.2010 und 08.06.2010 ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer sich regelmäßiger ärztlicher Kontrolle zumindest drei Mal wöchentlich unterziehen müsse. Vom 13.09.2010 bis 17.09.2010 war der Beschwerdeführer im XXXX in stationärer Behandlung, es wurde eine PM - Implantation (Herzschrittmacher) durchgeführt. Wieder bestellt wurde der Beschwerdeführer für 20.09., 24.10. und 05.11.2010."Auf Grund der vom Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens vorgelegten Urkunden betreffend seine Erkrankung ergibt sich, dass er am 17.03.2010 einen akuten Vorderwandinfarkt erlitt, es wurde eine PTCA und eine Stent-Implantation durchgeführt, weiters wurde eine arterielle Hypertonie sowie Hyperlipidämie diagnostiziert (Patientenbrief vom 25.03.2010). Am 18.06.2010 wurde eine Koronarangiographie und am 24.06.2010 wurde eine Reveal - Implantation durchgeführt zusätzlich zu den schon bekannten Diagnosen wurde der Verdacht auf rhythmogene Synkopen diagnostiziert (Patientenbrief vom 25.06.2010). Aus einer ärztlichen Bestätigung vom 23.08.2010 ergibt sich ebenfalls, dass der Beschwerdeführer an einem Zustand nach Vorderwand - Myokardinfarkt mit PTCA DE Stent Implantation (LAD) 3/10 sowie eine Postinfarkt-Herzbeutelentzündung, wiederholt therapieresistenten Rhythmusstörungen mit schweren Schwindelattacken, Spontanstürzen mit Commotio cerebri 5/10 leidet. Seit 6/10 bekomme der Beschwerdeführer auf Grund der Rhythmusstörungen ein sogenanntes Reveal System zur Überwachung der Ereignisse an der linken Brust implantiert. Weiters ergibt sich aus der ärztlichen Bestätigung, dass der Beschwerdeführer jegliche Aufregungen streng vermeiden müsse, jegliche Art von Aufregungen sei für ihn medizinisch nicht zumutbar. Den ärztlichen Bestätigungen vom 12.04.2010 und 08.06.2010 ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer sich regelmäßiger ärztlicher Kontrolle zumindest drei Mal wöchentlich unterziehen müsse. Vom 13.09.2010 bis 17.09.2010 war der Beschwerdeführer im römisch 40 in stationärer Behandlung, es wurde eine PM - Implantation (Herzschrittmacher) durchgeführt. Wieder bestellt wurde der Beschwerdeführer für 20.09., 24.10. und 05.11.2010.

Ohne Zweifel hat also der Beschwerdeführer im Zuge seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz einen neuen Sachverhalt dargetan, wenn er auf seine Erkrankung verweist, der insoferne auch maßgeblich sein kann, als dieser Sachverhalt nicht von der Rechtskraft des seinerzeitigen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 21.09.2009 mit umfasst ist, da er nach Erlassung dieses Erkenntnisses entstanden ist. Dieser Sachverhalt muss aber auch insoferne relevant sein, als nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen ist.

Im Zuge eines Antrages auf internationalen Schutz ist nun auch bei einem Verfahren nach § 68 AVG zu beachten, dass im Falle einer Zurückweisung gemäß § 68 AVG jedenfalls eine Entscheidung gemäß §10 Abs. 1 Ziffer 1 Asylgesetz zu treffen ist, die diesfalls als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gilt. (vgl. § 10 Abs. 4 AsylG). Zudem ist gemäß der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne dieses Bundesgesetzes, das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen und gilt der Antrag als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Das bedeutet aber für den gegenständlichen Fall, dass Neuerungen nicht bloß dann relevant sind, wenn sie für die (engere) asylrechtliche Beurteilung eines Antrages von Bedeutung sein können, sondern auch dann, wenn dies in refoulementrechtlicher Hinsicht der Fall ist.Im Zuge eines Antrages auf internationalen Schutz ist nun auch bei einem Verfahren nach Paragraph 68, AVG zu beachten, dass im Falle einer Zurückweisung gemäß Paragraph 68, AVG jedenfalls eine Entscheidung gemäß §10 Absatz eins, Ziffer 1 Asylgesetz zu treffen ist, die diesfalls als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gilt. vergleiche Paragraph 10, Absatz 4, AsylG). Zudem ist gemäß der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne dieses Bundesgesetzes, das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen und gilt der Antrag als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Das bedeutet aber für den gegenständlichen Fall, dass Neuerungen nicht bloß dann relevant sind, wenn sie für die (engere) asylrechtliche Beurteilung eines Antrages von Bedeutung sein können, sondern auch dann, wenn dies in refoulementrechtlicher Hinsicht der Fall ist.

Dementsprechend hat sich das Bundesasylamt auch grundsätzlich im angefochtenen Bescheid mit der Erkrankung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, doch greift die dortige diesbezügliche Auseinandersetzung zu kurz. Schon allein der Umstand, dass das Bundesasylamt noch argumentierte, dass dem Beschwerdeführer kein Herzschrittmacher, sondern ein Implantat zur Überwachung der Herzfunktionen eingesetzt wurde, mittlerweile aber der Beschwerdeführer vom 13.09.2010 bis 17.09.2010 wiederum in stationärer ärztlicher Behandlung war und ihm ein derartiger Herzschrittmacher eingesetzt wurde, zeigt, dass sich das Bundesasylamt mit der Erkrankung des Beschwerdeführers unter Zuhilfenahme eines medizinischen Sachverständigen näher auseinanderzusetzen gehabt hätte, um letztlich beurteilen zu können, ob die Erkrankung des Beschwerdeführers lebensbedrohlich ist respektive ob diese im Falle einer Verbringung in die Volksrepublik China lebensbedrohlich wäre. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass das Bundesasylamt sich nicht darauf zurückziehen kann, dass die Fremdenpolizeibehörde zu beurteilen habe, inwieweit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich sei oder sich etwa auf Grund einer schweren Krankheit verbiete, da für den Zeitpunkt der Entscheidung sich die diesbezügliche Verpflichtung des Bundesasylamtes aus § 8 Abs. 1 AsylG sowie § 10 Abs. 3 AsylG ergibt. Aus den nun vorliegenden Unterlagen hinsichtlich der Erkrankung des Beschwerdeführers kann aber nicht mit ausreichender Eindeutigkeit gesagt werden, dass eine Verbringung des Beschwerdeführers in die VR China (verwiesen sei hiezu nochmals auf die ärztlichen Bestätigungen, wonach der Beschwerdeführer jegliche Aufregung streng vermeiden müsse, und die postoperative Situation nach dem stationären Aufenthalt vom 13.09.2010 bis 17.09.2010) die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 AsylG und des § 10 Abs. 3 AsylG nicht berühren würde, sodass eine anderslautende Entscheidung nicht von vornherein ausgeschlossen ist."Dementsprechend hat sich das Bundesasylamt auch grundsätzlich im angefochtenen Bescheid mit der Erkrankung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, doch greift die dortige diesbezügliche Auseinandersetzung zu kurz. Schon allein der Umstand, dass das Bundesasylamt noch argumentierte, dass dem Beschwerdeführer kein Herzschrittmacher, sondern ein Implantat zur Überwachung der Herzfunktionen eingesetzt wurde, mittlerweile aber der Beschwerdeführer vom 13.09.2010 bis 17.09.2010 wiederum in stationärer ärztlicher Behandlung war und ihm ein derartiger Herzschrittmacher eingesetzt wurde, zeigt, dass sich das Bundesasylamt mit der Erkrankung des Beschwerdeführers unter Zuhilfenahme eines medizinischen Sachverständigen näher auseinanderzusetzen gehabt hätte, um letztlich beurteilen zu können, ob die Erkrankung des Beschwerdeführers lebensbedrohlich ist respektive ob diese im Falle einer Verbringung in die Volksrepublik China lebensbedrohlich wäre. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass das Bundesasylamt sich nicht darauf zurückziehen kann, dass die Fremdenpolizeibehörde zu beurteilen habe, inwieweit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich sei oder sich etwa auf Grund einer schweren Krankheit verbiete, da für den Zeitpunkt der Entscheidung sich die diesbezügliche Verpflichtung des Bundesasylamtes aus Paragraph 8, Absatz eins, AsylG sowie Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ergibt. Aus den nun vorliegenden Unterlagen hinsichtlich der Erkrankung des Beschwerdeführers kann aber nicht mit ausreichender Eindeutigkeit gesagt werden, dass eine Verbringung des Beschwerdeführers in die VR China (verwiesen sei hiezu nochmals auf die ärztlichen Bestätigungen, wonach der Beschwerdeführer jegliche Aufregung streng vermeiden müsse, und die postoperative Situation nach dem stationären Aufenthalt vom 13.09.2010 bis 17.09.2010) die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG und des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG nicht berühren würde, sodass eine anderslautende Entscheidung nicht von vornherein ausgeschlossen ist."

Am 11.01.2011 fand eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Hierbei gab er an, es gehe ihm gesundheitlich nicht so gut. Wenn er schnell zu Fuß gehe, dann schlage sein Herz ganz schnell. Er könne sich aber auf die Einvernahme konzentrieren und die Verständigung mit der Dolmetscherin sei gut. Über Nachfrage nannte der Beschwerdeführer seine Personalien und erklärte, er sei nur zwei Jahre in die Schule gegangen, deshalb könne er die Zeichen nicht aufschreiben. Er sei aber in der Lage, seinen Namen zu schreiben.

Anschließend legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel vor:

einen Stent Ausweis, eine Patientenkarte Herzschrittmacher, einen ärztlichen Kurzbericht vom XXXX datiert mit 17.11.2010, zwei Patientenbriefe vom XXXX datiert mit 24.11.2010 und 29.09.2010, eine Überweisung datiert mit 07.12.2010 und einen Situationsbericht vom XXXX datiert mit 17.11.2010.einen Stent Ausweis, eine Patientenkarte Herzschrittmacher, einen ärztlichen Kurzbericht vom römisch 40 datiert mit 17.11.2010, zwei Patientenbriefe vom römisch 40 datiert mit 24.11.2010 und 29.09.2010, eine Überweisung datiert mit 07.12.2010 und einen Situationsbericht vom römisch 40 datiert mit 17.11.2010.

Befragt, ob er jemals Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, ja, mit der Polizei, mit der Sicherheitsbehörde wegen einer Schlägerei. Den konkreten Zeitpunkt wisse er jetzt nicht mehr. Es gehe ihm gesundheitlich nicht gut; er habe fast alles vergessen. Der Beschwerdeführer stehe in ärztlicher Behandlung wegen seines Herzens. Er habe einen Herzschrittmacher und müsse sein ganzes Leben lang Medikamente nehmen. Sonst habe er auch noch Magenprobleme. Aufgefordert, konkret anzugeben, mit welcher Behörde er wann und weswegen Probleme gehabt habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe das vergessen. Auf die Frage, was gegen seine Rückkehr in die Heimat spreche, erklärte er, er werde niemals nach China zurückkehren. Er dürfe nicht nach China zurück, weil er kein Geld für die Medikamente habe. Er lebe schon länger als 10 Jahre hier in Österreich und würde in China nicht existieren können.

Befragt, wovon er in Österreich lebe, gab der Beschwerdeführer an, er bekomme von der Caritas und vom Staat Unterstützung, er arbeite nicht. Er laboriere seit letztem Jahr an seiner Krankheit, seit März 2010. Davor sei er gesund gewesen und habe keine Probleme mit dem Herzen gehabt. Vor März 2010 habe er ebenfalls von Unterstützungen gelebt. Er dürfe nicht arbeiten. Der Beschwerdeführer habe niemals Gelegenheitsjobs ausgeübt. Er habe nur manchmal einem Freund geholfen und dafür kostenloses Essen bekommen. Vorausgesetzt, er sei in der Lage zu arbeiten, könne er sich vorstellen, leichte Tätigkeiten zu machen, also beispielsweise eine leichte Stelle in der Küche eines Chinarestaurants anzunehmen. Er habe vor, nächste Woche mit einem Deutschkurs anzufangen. Er habe bereits sechs Monate einen Kurs besucht. In der Heimat habe der Beschwerdeführer als Chauffeur, als Taxilenker seinen Lebensunterhalt bestritten. Momentan lebe der Beschwerdeführer alleine. Er habe keine Lebensgemeinschaft; das sei mit seinem Gesundheitszustand nicht möglich. Der Beschwerdeführer spreche nicht Deutsch. Er sei in China nur zwei Jahre zur Schule gegangen und deshalb sei es für ihn sehr schwierig. Zu seiner Freizeit gab der Beschwerdeführer an, er mache nichts Besonderes. Er spaziere ziellos herum, weil es ihm gesundheitlich nicht so gut gehe. Er habe Landsleute als Freunde. Als er den Kurs besucht habe, habe er Afrikaner gekannt; zu Österreichern habe er keine Kontakte. Der Beschwerdeführer sei seit 2001 in Österreich und habe im Jahr 2002 Asyl beantragt. Vorgehalten, dass er jetzt bereits seit 10 Jahren im Bundesgebiet sei und erst einmal einen sechsmonatigen Kurs besucht habe, wiederholte er, es sei sehr, sehr schwer für ihn, Deutsch zu lernen.

Über Aufforderung, alle Gründe bekannt zu geben, aus denen er seine Heimat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Teilweise weiß ich es noch." Abermals aufgefordert, konkrete Angaben zu machen, fragte er: "Von früher oder jetzt?" Ihm wurde sogleich noch einmal erklärt, er möge nun angeben, weshalb er aus der VR China ausgereist sei und in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, woraufhin er schließlich vorbrachte: "Ich hatte Probleme mit der Polizei. Der Polizist hat mich mit einem Messer verletzt, er hat einmal zugehackt, er war sehr, sehr böse, hat mich bedroht, mich verletzt. Es war ein Polizist der Verkehrspolizei. Es war wegen dem Parken." Weiter erklärte er: "Konkret an welchem Tag weiß ich nicht mehr. Es war entweder im Jahre 1996 oder 1997 damals hatte ich mal einen Konflikt mit einem Polizisten der Verkehrspolizei. Ich hatte eigentlich kein Problem, man hat mir nur eine Geldstrafe vorgeschrieben. Mein Vater wurde sogar festgenommen und eingesperrt."

In der Folge wurde der Beschwerdeführer abermals aufgefordert, konkrete und nachvollziehbare Angaben zu machen, sodass er weiter angab: "Der Polizist hat mich geschlagen, deshalb bin ich weggelaufen, er wollte mich festnehmen und deshalb werde ich gesucht. Ich bin in die Stadt XXXX geflohen, danach nach Vietnam gefahren.", und: "Wegen der Schlägerei mit dem Polizisten. Deshalb musste ich China verlassen. Der Polizist war sehr berühmt für seine Bösartigkeit, er war mehr als böse, jeder hat ihn gekannt, jeder hat es gewusst."In der Folge wurde der Beschwerdeführer abermals aufgefordert, konkrete und nachvollziehbare Angaben zu machen, sodass er weiter angab: "Der Polizist hat mich geschlagen, deshalb bin ich weggelaufen, er wollte mich festnehmen und deshalb werde ich gesucht. Ich bin in die Stadt römisch 40 geflohen, danach nach Vietnam gefahren.", und: "Wegen der Schlägerei mit dem Polizisten. Deshalb musste ich China verlassen. Der Polizist war sehr berühmt für seine Bösartigkeit, er war mehr als böse, jeder hat ihn gekannt, jeder hat es gewusst."

Wie der Polizist geheißen habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Nachgefragt erklärte er, er habe sich nie aus eigenem an eine Sicherheitsbehörde, Polizei, Gericht oder die Staatsanwaltschaft gewandt. Er sei ein braver Bürger gewesen und habe nichts Schlimmes gemacht. Zur Höhe der Geldstrafe befragt, gab er an, die sei manchmal 30,-- und manchmal 50,-- RMB gewesen. Aufgefordert, konkret zu werden, nannte er den Betrag von 50,-- RMB und führte aus, er habe die Geldstrafe beglichen. Er habe dem Polizisten das Geld gegeben; dieser habe ihm aber keine Rechnung gegeben. Das seien alle Gründe, aus denen er die Heimat verlassen habe.

Befragt, warum er einen neuen Asylantrag gestellt habe, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich bin sehr krank, zweimal bin ich beinahe gestorben, ein normaler Mensch wäre bereits gestorben. Befragt, gebe ich an, dass ich den zweiten Asylantrag ausschließlich wegen meiner Krankheit gestellt habe. Befragt gebe ich an, dass meine Asylgründe dieselben sind, wie bei meiner ersten Antragstellung."

Der Beschwerdeführer sei bereits mehr als 10 Jahren geschieden. Das sei im Jahr 1999 oder im Jahr 2000 gewesen; er sei von seiner Frau darüber nicht mal informiert worden. Sie habe alles selbst erledigt. Befragt, ob er Kinder habe, gab der Beschwerdeführer an, ja, er habe eine Tochter und einen Sohn. Der Sohn sei jetzt ca. 20 Jahre alt und lebe gemeinsam mit der Tochter bei der Mutter. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu den Kindern, jedoch nicht so oft. Es gehe den Kindern sehr gut. Der Vater des Beschwerdeführers sei nicht mehr am Leben. Er sei im Jahre 1997 infolge einer Krankheit verstorben. Er habe es sich nicht leisten können, zum Arzt zu gehen. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe noch. Ab und zu schicke der Beschwerdeführer ihr Geld; sie sei versichert. Die Mutter sei Hausfrau gewesen und bekomme auch Pensionsgeld vom verstorbenen Vater. Wovon die geschiedene Gattin des Beschwerdeführers lebe, wisse er nicht. Er habe keinen Kontakt zu ihr. Die Kinder des Beschwerdeführers würden von der geschiedenen Gattin leben. Ab und zu schicke der Beschwerdeführer auch seinen Kindern Geld. Vorgehalten, ob das zusammengefasst heiße, dass er in Österreich von der Caritas und vom Staat die Mittel zur Verfügung gestellt bekomme und davon seine Mutter und seine Kinder in China finanziell unterstütze, gab er an, ja, das stimme. Er helfe aber auch ab und zu bei Freunden aus und bekomme ein bisschen Geld dafür. Er arbeite illegal; er dürfe ja nicht. Er führe Renovierungsarbeiten durch. Wenn der Kanal verstopft sei, habe er bereits geholfen. Er habe auch Böden verlegt; also alle anfallenden Renovierungsarbeiten. Befragt, wie er sich einen Aufenthalt in Österreich vorstelle, erklärte der Beschwerdeführer, wenn es ihm gesundheitlich wieder gut gehe, habe er vor, wieder arbeiten zu gehen. Ohne Arbeit gehe es nicht. Der Staat habe bereits sehr viel Geld für seine Krankheit ausgegeben.

Über Nachfrage gab er die Personendaten seiner Kinder sowie seine letzte Wohnadresse bekannt und erklärte, er sei bis zur Ausreise an dieser Anschrift aufhältig gewesen. Er habe dort von 1967 bis Juli oder August 1998 gelebt. Er sei ungefähr im Juli oder August 1998 ausgereist. Der Beschwerdeführer habe auch zwei Schwestern und einen Bruder namens XXXX. Die Vornamen der Schwestern kenne er nicht. Nachgefragt, ob er allen Ernstes erklären wolle, die Namen seiner Schwestern nicht zu kennen, meinte er, ja, er habe sie immer nur "ältere Schwester" genannt.Über Nachfrage gab er die Personendaten seiner Kinder sowie seine letzte Wohnadresse bekannt und erklärte, er sei bis zur Ausreise an dieser Anschrift aufhältig gewesen. Er habe dort von 1967 bis Juli oder August 1998 gelebt. Er sei ungefähr im Juli oder August 1998 ausgereist. Der Beschwerdeführer habe auch zwei Schwestern und einen Bruder namens römisch 40 . Die Vornamen der Schwestern kenne er nicht. Nachgefragt, ob er allen Ernstes erklären wolle, die Namen seiner Schwestern nicht zu kennen, meinte er, ja, er habe sie immer nur "ältere Schwester" genannt.

Der Beschwerdeführer habe keine Personendokumente oder sonstige Beweismittel, die er vorlegen könne. Er werde ausschließlich in der VR China verfolgt. Sonst wolle er nichts ergänzen oder berichtigen. Er habe in der VR China keine strafbaren Handlungen begangen. Ob er von den heimatlichen Behörden gesucht werde, wisse er nicht. Vor ein paar Jahren sei er sicherlich gesucht worden; da habe ihm das seine ältere Schwester erzählt. Was jetzt sei, wisse er nicht.

Zu den Kosten der Ausreise gab der Beschwerdeführer an, er habe 40.000,-- oder 50.000,-- RMB bezahlt. Er wisse es nicht mehr genau. Seine Ex-Frau habe das Geld für ihn gesammelt. Sie selbst hätten kein Geld gehabt. Der Beschwerdeführer habe in Österreich weder Angehörige noch Familie. Er sei in der VR China weder politisch noch religiös tätig gewesen. An den allgemeinen Länderfeststellungen zur VR China habe er kein Interesse. Er sei mit einer ärztlichen Untersuchung einverstanden, er gehe ja selbst auch regelmäßig zum Arzt zur Kontrolle.

Abschließend wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er in den Verfahren unterschiedliche Angaben zur Person sowie zu den Personendaten seiner nächsten Angehörigen sowie zu seinen Fluchtgründen getätigt habe, weshalb er weder als Person glaubwürdig sei, noch seien seine Fluchtgründe glaubhaft. Darauf entgegnete der Beschwerdeführer, er habe immer die Wahrheit gesagt.

In der Folge richtete das Bundesasylamt an die Sicherheitsdirektion Wien, Zentrales Personalbüro, Chefärztlicher Dienst folgende Anfrage:

"An welcher Krankheit ist der Antragsteller im Hinblick auf die in der Anlage beigefügten ärztlichen Unterlagen tatsächlich erkrankt? Lassen sich im gegenständlichen Schreiben/Befund Hinweise erblicken, welche den Schluss zulassen, dass der Asylwerber in der VR China einer dauerhaften medizinischen Behandlung und/oder Medikation bedarf bzw. gegebenenfalls, um welche Art der Behandlung und/oder Medikation es sich dabei handeln würde, und ob ein allfälliges Ausbleiben dieser Behandlung und/oder Medikation den Asylwerber der Gefahr des Todes bzw. einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder einem einer Folter gleichkommenden Zustand aussetzen würde."

Der Beschwerdeführer wurde am 02.02.2011 untersucht. Aus dem lediglich eine Seite umfassenden polizeichefärztlichen Befund und Gutachten wurde unter dem Punkt "Chefärztliche Beurteilung/Gutachten" vermerkt: "Regelmäßige ärztliche Kontrollen sind bei Schrittmacherpatienten üblich. Es müssen auch in gewissen Abständen Blutdruck und Laborwerte überprüft werden. All diese Dinge sind in der VR China möglich. Aus heutiger Sicht ist der oben Genannte reisefähig. Die medizinische Versorgung kann im Heimatland durchgeführt werden."

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 16.02.2011, Zahl: 10 07.839-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 16.02.2011, Zahl: 10 07.839-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung im Wesentlichen aus:

"In Ihrem ersten rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren begründeten Sie Ihre Ausreise aus der VR China insofern, als Sie behauptet haben, einen Polizisten der für die Hygiene zuständig gewesen wäre und Ihre Eltern im Zusammenhang mit Falun Gong festgenommen hätte, spitalsreif geprügelt zu haben.

Bereits in Ihrem ersten Verfahren wurde seitens der erkennenden Behörde festgestellt, dass Ihr Vorbringen nicht glaubhaft und nachvollziehbar ist und eine gedankliche Konstruktion darstellt.

Dass dies tatsächlich so ist, zeigt sich auch insofern, als Sie die Flucht auslösenden Ereignisse in der Substanz nunmehr gänzlich anders darstellen. Im Zuge Ihrer neuerlichen gegenständlichen Asylantragstellung haben Sie sich auf Ihre bereits im ersten Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe berufen und diese aufrecht gehalten.

Nach Ihren Ausreisegründen befragt, gaben Sie nunmehr jedoch wortwörtlich an: " Teilweise weiß ich es noch".

Konkret aufgefordert, die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes bekannt zu geben, behaupteten Sie nunmehr im krassen Widerspruch zu Ihren niederschriftlichen Angaben im Zuge Ihrer ersten Asylantragstellung, dass Sie Probleme mit einem Polizisten der Verkehrspolizei wegen Parken sowie der Begleichung von Geldstrafen gehabt hätten und wären Sie von diesem im Zuge einer Schlägerei mit einem Messer am Körper verletzt und bedroht worden. Eine etwaige Falun Gong Tätigkeit Ihrer Eltern haben Sie nunmehr mit keinem Wort erwähnt! Im Widerspruch zu Ihren Angaben im Zuge der ersten Asylantragstellung, wonach Ihr Vater Ende 1998 festgenommen worden wäre, gaben Sie niederschriftlich in der Einvernahme beim Bundesasylamt vom 11.1.2011 als Todeszeitpunkt des Vaters nunmehr das Jahr 1997 bekannt.

Personen, welche tatsächlich aus Furcht vor Verfolgung Ihr Heimatland verlassen, sind auch Jahre später in der Lage, die Flucht auslösenden Ereignisse zumindest in der Substanz korrekt wiederzugeben.

Dazu waren Sie jedoch nicht in der Lage und kann daher davon ausgegangen werden, dass gegenständliches Vorbringen nicht der Realität entspricht.

Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass sämtliche Behauptungen bzgl. Ihrer Fluchtgründe eine ausschließliche gedankliche Konstruktion darstellen.

Über den Wahrheitsgehalt Ihrer im Verfahren aufgestellten Behauptungen war somit abzusprechen; indiziert doch eine derart widersprüchliche Vorbringenserstattung nicht nur die Unglaubhaftigkeit der im Verfahren aufgestellten Fluchtgründe, sondern auch Ihre fehlende persönliche Glaubwürdigkeit.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben."

Betreffend die Feststellung zur Situation im Falle der Rückkehr wurde festgehalten:

"Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht und Sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Auch leben weitere Verwandte (Kinder, Ex-Gattin, Geschwister) in Ihrem Herkunftsstaat weswegen Sie über weit reichende Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr bis zum Zeitpunkt, wo Sie sich den Lebensunterhalt mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung sichern, verfügen.

Die Feststellungen hinsichtlich Ihres Gesundheitszustandes ergeben sich aus dem polizeichefärztlichen Befund und Gutachten, wonach sich zusammenfassend ergibt, dass Sie am 17.03.2010 einen Vorderwandinfarkt erlitten haben und deshalb bis 25.03.2010 in stationärer Behandlung waren. Im Zuge dessen wurde Ihnen ein Stent implantiert und erfolgte in der Zeit vom 15. bis 17.11.2010 eine Schrittmacherimplantation wegen Rhythmusstörungen. Zusätzlich laborieren Sie an Bluthochdruck sowie erhöhte Blutfette. Anlässlich der letzten Kontrolle wurde festgestellt, dass Ihr Schrittmacher zufrieden stellend funktioniert und war Ihre Herzfrequenz zum Zeitpunkt der Untersuchung rhythmisch.

Ihren eigenen niederschriftlichen Angaben zufolge, nehmen Sie die in Österreich verordnete Medikation regelmäßig ein.

Die für Schrittmacherpatienten regelmäßig erforderlichen ärztlichen Kontrollen sowie etwaig erforderliche medizinische Überprüfungen Ihrer Blutdruckwerte sowie Laborwerte sowie medikamentöse Versorgung im Heimatland sind gewährleistet (siehe Länderfeststellung, medizinische Versorgung)."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 07.03.2011 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte gleichzeitig den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters. Verwiesen wurde im Wesentlichen auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, wobei es hier heißt: "Die Behörde hat sich immer noch zu wenig mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die in Vorlage gebrachten fachärztlichen Gutachten bestätigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Herzerkrankung, nicht nur einen Stent und einen Herzschrittmacher implantiert bekommen hat, sondern er sich regelmäßiger ärztlicher Kontrolle zumindest drei mal wöchentlich unterziehen und jegliche Anstrengung streng vermeiden muss. Für den Beschwerdeführer wäre eine Rückkehr in sein Heimatland aus medizinischer Sicht lebensbedrohlich. Die notwendige fachärztliche Behandlung kann in seiner Situation im Heimatland nicht gewährt werden. Der Zugang zu solchen Behandlungen ist - wie auch aus den Länderberichten der Behörde ersichtlich wird - de facto nicht möglich. Selbst wenn die Behandlung möglich wäre, sind diese für den Beschwerdeführer nicht finanzierbar und auch aufenthaltsrechtlich nicht zu lösen, da seine Wohnregistrierung erloschen ist. Für den Beschwerdeführer würde eine Rückkehr in sein Heimatland eine existenz- und lebensbedrohende Gefahr darstellen.

Die Beweiswürdigung der Behörde ist mangelhaft und aktenwidrig. Die Behörde stellt lapidar fest, dass die für Schrittmacherpatienten regelmäßig erforderlichen ärztlichen Kontrollen sowie die erforderliche medikamentöse Versorgung im Heimatland gewährleistet seien. Mit dieser Behauptung widerspricht sie aber den getroffenen Länderfeststellungen, mit denen sie sich augenscheinlich ebenfalls nicht auseinandersetzte.

Die Länderfeststellungen der Behörde (medizinische Versorgung auf den Seiten 24ff das Bescheides) berichtet, dass der Zugang zur medizinischen Versorgung ungleich verteilt ist zwischen den Regionen und für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet ist. Ländliche Gebiete haben Probleme spezialisierte Gesundheitsfürsorge anzubieten. Stationäre medizinische Versorgung, wie der Beschwerdeführer sie brauchen würde, verlangt häufig Vorauszahlungen und in Spitälern wird grundsätzlich nur gegen umgehende Barzahlung behandelt. Ohne Barzahlung werden in der Regel nicht einmal einfache Notoperationen durchgeführt.

Bei einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers - unter Berücksichtigung der Länderberichte zu China - hätte die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz daher nicht abweisen dürfen bzw. ihm zumindest den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 zuerkennen müssen."Bei einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers - unter Berücksichtigung der Länderberichte zu China - hätte die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz daher nicht abweisen dürfen bzw. ihm zumindest den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 zuerkennen müssen."

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 10.07.2011, Zahl:

238.536-3/2011/4Z, wurde für den Beschwerdeführer ein Rechtsberater bestellt.

Am 14.07.2011 langte ein handschriftlich verfasstes Schreiben in chinesischer Sprache ein, in dem der Beschwerdeführer abermals betonte, dass er einen Herzschrittmacher habe, täglich Medikamente nehmen müsse und befürchte, sich diese in der VR China nicht leisten zu können.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I.):Zu Spruchpunkt römisch eins.):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obige Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten vergleiche VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend unter Auflistung von Widersprüchen und Ungereimtheiten festgestellt hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu werten:

So hielt schon das Bundesasylamt völlig zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer im Laufe seiner Asylverfahren unterschiedliche Identitäten benutzte und daher offenbar nicht davor zurückschreckte, in Bezug auf seine Personendaten die Unwahrheit zu sagen. Von daher trat er in persönlicher Hinsicht keineswegs glaubhaft auf.

Dass der Beschwerdeführer auch betreffend sein Fluchtvorbringen nicht bei der Wahrheit blieb, lässt sich daran erkennen, dass er nicht im Stande war, gleichlautend auszuführen, aus welchen Gründen er seine Heimat eigentlich verlassen habe, sondern im Gegenteil völlig unterschiedliche Begründungen ins Treffen führte. So versuchte er seinen Asylantrag ursprünglich darauf zu stützen, dass er einen Polizisten, der seine Eltern im Zusammenhang mit der Falun Gong Bewegung festgenommen habe, verprügelt habe. Diesem Vorbringen konnte bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren kein Glauben geschenkt werden.

Im nunmehr gegenständlichen Verfahren tauschte der Beschwerdeführer sein Vorbringen geradezu aus. Von der Falun Gong Bewegung war überhaupt keine Rede mehr; auch sprach er nicht mehr davon, selbst jemandem anderen - etwa einen Polizisten, wie ursprünglich angegeben - eine Verletzung zugefügt zu haben, sondern meinte geradezu umgekehrt plötzlich, ihm sei durch einen Polizisten eine Verletzung zugefügt worden. Er behauptete vage, er habe Probleme mit der Verkehrspolizei gehabt. In knappen Sätzen gab er an, der Polizist habe ihn bedroht, habe mit einem Messer zugestochen und habe ihm eine Geldstrafe auferlegt. Weder gelang es dem Beschwerdeführer, diese angeblichen Umstände chronologisch zu schildern, sodass sie nachvollziehbar gewesen wären, noch konnte er angeben, wie hoch die Geldstrafe gewesen sei. Er nannte diesbezüglich unterschiedliche Geldbeträge (vgl. "Manchmal 30,--, manchmal 50,-- RMB."), sodass man glauben könnte, er habe gleich mehrere Geldstrafen bekommen, meinte dann jedoch wieder, die (eine) Geldstrafe habe 30,-- RMB betragen und er habe sie auch beglichen, dafür jedoch keine Rechnung erhalten. Letztlich blieb der Zusammenhang zwischen der Verhängung der Geldstrafe und der angeblich vom Polizisten verursachten Verletzungen völlig unklar und kam auch nicht hervor, inwiefern der Beschwerdeführer nun überhaupt ein Problem gehabt habe (vgl. die vage Schilderung: "Ich hatte Probleme mit der Polizei. Der Polizist hat mich mit einem Messer verletzt, er hat einmal zugehackt, er war sehr, sehr böse, hat mich bedroht, mich verletzt. Es war ein Polizist der Verkehrspolizei. Es war wegen dem Parken." bzw. dazu widersprüchlich: "Ich hatte eigentlich kein Problem, man hat mir nur eine Geldstrafe vorgeschrieben."). Bezeichneter Weise meinte er im Rahmen der Einvernahme am 01.09.2010 auch noch ausdrücklich: "Ich war in eine Rauferei verwickelt. Aber ich hatte keine Probleme mit den Behörden."Im nunmehr gegenständlichen Verfahren tauschte der Beschwerdeführer sein Vorbringen geradezu aus. Von der Falun Gong Bewegung war überhaupt keine Rede mehr; auch sprach er nicht mehr davon, selbst jemandem anderen - etwa einen Polizisten, wie ursprünglich angegeben - eine Verletzung zugefügt zu haben, sondern meinte geradezu umgekehrt plötzlich, ihm sei durch einen Polizisten eine Verletzung zugefügt worden. Er behauptete vage, er habe Probleme mit der Verkehrspolizei gehabt. In knappen Sätzen gab er an, der Polizist habe ihn bedroht, habe mit einem Messer zugestochen und habe ihm eine Geldstrafe auferlegt. Weder gelang es dem Beschwerdeführer, diese angeblichen Umstände chronologisch zu schildern, sodass sie nachvollziehbar gewesen wären, noch konnte er angeben, wie hoch die Geldstrafe gewesen sei. Er nannte diesbezüglich unterschiedliche Geldbeträge vergleiche "Manchmal 30,--, manchmal 50,-- RMB."), sodass man glauben könnte, er habe gleich mehrere Geldstrafen bekommen, meinte dann jedoch wieder, die (eine) Geldstrafe habe 30,-- RMB betragen und er habe sie auch beglichen, dafür jedoch keine Rechnung erhalten. Letztlich blieb der Zusammenhang zwischen der Verhängung der Geldstrafe und der angeblich vom Polizisten verursachten Verletzungen völlig unklar und kam auch nicht hervor, inwiefern der Beschwerdeführer nun überhaupt ein Problem gehabt habe vergleiche die vage Schilderung: "Ich hatte Probleme mit der Polizei. Der Polizist hat mich mit einem Messer verletzt, er hat einmal zugehackt, er war sehr, sehr böse, hat mich bedroht, mich verletzt. Es war ein Polizist der Verkehrspolizei. Es war wegen dem Parken." bzw. dazu widersprüchlich: "Ich hatte eigentlich kein Problem, man hat mir nur eine Geldstrafe vorgeschrieben."). Bezeichneter Weise meinte er im Rahmen der Einvernahme am 01.09.2010 auch noch ausdrücklich: "Ich war in eine Rauferei verwickelt. Aber ich hatte keine Probleme mit den Behörden."

Dass der Beschwerdeführer vor den Asylbehörden über Jahre hinweg offensichtlich völlig erfundene Geschichten vortrug lässt sich letztlich auch daran erkennen, dass er zu Beginn der Einvernahme am 11.01.2011 erklärte, "teilweise" wisse er seine Fluchtgründe noch und anschließend über Aufforderung, die konkrete Fluchtgeschichte zu erzählen, nachfragte: "Von früher oder jetzt?" Schon alleine durch diese Frage und das unsichere Verhalten des Beschwerdeführers ist klar ersichtlich, dass er hier nichts aus der eigenen Erinnerung abrief und keineswegs von Umständen berichtete, die er tatsächlich erlebt hatte, sondern im Gegenteil nur mit Mühe versuchte, sich an ein konstruiertes Vorbringen zu erinnern, das er jedoch ganz offensichtlich über die Jahre vergessen hatte, weshalb er sein Vorbringen zur Gänze austauschen musste.

Insgesamt betrachtet ist es dem Beschwerdeführer in keiner Weise gelungen, eine asylrelevante Verfolgung seiner Person in der Heimat glaubhaft zu machen, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist und die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht in Betracht kommt.

Zu Spruchpunkt II.):Zu Spruchpunkt römisch zwei.):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Der Asylgerichtshof zeigte bereits in seinem Erkenntnis vom 01.10.2010, Zahl: 238.536-2/2010/2E, auf, dass sich das Bundesasylamt aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen umfassend mit dessen Erkrankung auseinander zu setzen hat, und erteilte diesbezüglich den Auftrag, unter Zuhilfenahme eines medizinischen Sachverständigen zu ermitteln, ob die Erkrankung des Beschwerdeführers lebensbedrohlich ist bzw. ob sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat lebensbedrohlich wäre. Verwiesen sei hier nochmals auf die ärztlichen Bestätigungen, wonach der Beschwerdeführer jegliche Aufregung streng vermeiden müsse und sich regelmäßiger ärztlicher Kontrollen zumindest drei Mal wöchentlich unterziehen müsse, sowie auf die postoperative Situation nach dem stationären Aufenthalt vom 13.09.2010 bis 17.09.2010. Zwar stellte das Bundesasylamt in der Folge eine Anfrage an den chefärztlichen Dienst der Sicherheitsdirektion Wien, doch wurde im entsprechenden "Polizeichefärztlichen Befund und Gutachten" nicht ausreichend auf die zu klärenden Fragen eingegangen.

Das Bundesasylamt hielt es in seiner Anfrage richtiger Weise für notwendig, folgenden Ermittlungsauftrag zu erteilen: Gefragt war, ob der Beschwerdeführer einer dauerhaften medizinischen Behandlung und/oder Medikation bedarf, gegebenenfalls, um welche Art der Behandlung und/oder Medikation es sich dabei handle, und, welche Folgen ein Ausbleiben dieser Behandlung und/oder Medikation habe.

Dem knapp eine Seite umfassenden und letztlich sehr allgemein gehaltenen "Polizeichefärztlichen Befund und Gutachten" lässt sich nicht eindeutig entnehmen, welcher konkreten Untersuchung der Beschwerdeführer unterzogen wurde (Befundaufnahme) und welche unmittelbaren Schlüsse daraus zu ziehen waren (Gutachten). Im Schreiben wurde lediglich der bisherige Verlauf der Erkrankung zusammengefasst (Vorderwandinfarkt am 17.03.2010, stationäre Behandlung bis 25.03.2010, Implantation eines Stents, Schrittmacherimplantation wegen Rhythmusstörungen 15. bis 17.11.2010, regelmäßige Einnahme der verordneten Medikamente) und festgehalten, dass regelmäßige ärztliche Kontrollen und die Überprüfung von Blutdruck und Laborwerten üblich seien. Zur Häufigkeit dieser "regelmäßigen" Kontrollen wurde keine eindeutige Aussage getroffen. Im Gutachten wurde somit nicht ausreichend beantwortet, ob der Beschwerdeführer sich weiterhin zumindest drei Mal wöchentlich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen müsse und er dauerhaft jegliche Aufregung streng zu vermeiden habe. Ebenso wenig wurde aufgezeigt, welche Folgen ein Ausbleiben der ärztlichen Untersuchungen und/oder der Medikation habe.

Im Anschluss an die Einholung eines ergänzenden medizinischen Gutachtens wird sich das Bundesasylamt damit auseinander zu setzen haben, unter welchen Umständen allfällig erforderliche Kontrolluntersuchungen in der VR China durchgeführt werden können und unter welchen Umständen konkret die Medikamente, die der Beschwerdeführer einzunehmen hat, oder diesen gleichzuhaltende Medikamente, in der VR China erhältlich sind, wobei diese Angaben schlüssig zu belegen wären, zumal es in den Feststellungen im angefochtenen Bescheid unter anderem heißt, dass der Zugang zu medizinischen Leistungen zwischen den Regionen ungleich verteilt ist und insbesondere ländliche Gebiete Probleme haben, spezialisierte Gesundheitsfürsorge anzubieten. Das Bundesasylamt wird hier durch entsprechende Anfragen, beispielsweise an die österreichischen Vertretungsbehörden in der VR China, abermals Ermittlungen anstellen müssen.

Die Ergebnisse dieser Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer im Anschluss zur Wahrung seines Parteiengehöres auch zur Kenntnis gebracht werden müssen, um ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Damit erscheint die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Die Ergebnisse dieser Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer im Anschluss zur Wahrung seines Parteiengehöres auch zur Kenntnis gebracht werden müssen, um ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Damit erscheint die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt hat, war vom Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, denWie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt hat, war vom Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den

Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - käme, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen oder überhaupt eine Einvernahme durchzuführen. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - käme, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen oder überhaupt eine Einvernahme durchzuführen. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).

Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "obersten Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Es besteht kein Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe. Der Asylgerichtshof als eine Behörde, die "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, hat in dieser Hinsicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es ist auch weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn dieses Gericht erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass eine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrgenommen werden kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. (vgl. AsylGH 12.08.2008, C5 251212-0/2008/11E)Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "obersten Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Es besteht kein Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe. Der Asylgerichtshof als eine Behörde, die "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, hat in dieser Hinsicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es ist auch weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn dieses Gericht erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass eine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrgenommen werden kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. vergleiche AsylGH 12.08.2008, C5 251212-0/2008/11E)

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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