TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/12 C4 414042-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.01.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C4 414.042-1/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. der Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2010, Zahl: 10 04.850-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2010, Zahl: 10 04.850-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 04.06.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu den Daten seiner nächsten Angehörigen gab der Beschwerdeführer an, sein Vater XXXX sei 2006 verstorben; seine Mutter XXXX sei 63 Jahre alt. Der Beschwerdeführer habe einen Sohn, XXXX, der 16 Jahre alt sei. Als letzte Wohnadresse in der Heimat, an der auch die Mutter und der Sohn des Beschwerdeführers aufhältig seien, nannte er: XXXX.Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 04.06.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu den Daten seiner nächsten Angehörigen gab der Beschwerdeführer an, sein Vater römisch 40 sei 2006 verstorben; seine Mutter römisch 40 sei 63 Jahre alt. Der Beschwerdeführer habe einen Sohn, römisch 40 , der 16 Jahre alt sei. Als letzte Wohnadresse in der Heimat, an der auch die Mutter und der Sohn des Beschwerdeführers aufhältig seien, nannte er: römisch 40 .

Der Beschwerdeführer habe in XXXX von 1979 bis 1982 die Grundschule und von 1982 bis 1984 die Hauptschule besucht. Danach habe er von 1987 bis 2010 als Hilfsarbeiter gearbeitet und sei im Jahr 2005 auch selbstständiger Imbissstandbetreiber gewesen.Der Beschwerdeführer habe in römisch 40 von 1979 bis 1982 die Grundschule und von 1982 bis 1984 die Hauptschule besucht. Danach habe er von 1987 bis 2010 als Hilfsarbeiter gearbeitet und sei im Jahr 2005 auch selbstständiger Imbissstandbetreiber gewesen.

Zur Ausreise gab der Beschwerdeführer an, er sei schlepperunterstützt am 12.05.2010 mit dem Flugzeug von Peking in eine ihm unbekannte Stadt geflogen und danach weiter mit dem Zug durch ihm unbekannte Länder direkt bis nach Österreich gefahren, wo er am 14.05.2010 in Wien angekommen sei. Dort habe er einen netten Chinesen getroffen, der ihn bei sich zuhause untergebracht habe. Heute sei der Beschwerdeführer mit dem Zug hierher nach Traiskirchen gekommen, um einen Asylantrag zu stellen. Nähere Angaben zur Ausreise konnte der Beschwerdeführer nicht machen. Für die Schleppung habe er 100.000,-- RMB (ca. 11.000,-- EUR) bezahlt.

Befragt, warum er seine Heimat verlassen habe, brachte der Beschwerdeführer vor: "Im November 2005 habe ich wegen des Standortes meines Imbissstandes Probleme mit der Stadtverwaltung bekommen. Ein Polizist wurde herbeigerufen und ich bin dann in eine Schlägerei verwickelt worden. Bei der Schlägerei verletzte ich den Polizisten auf der Nase. Danach wollten die rechtlichen Fragen nie aufhören. Deswegen habe ich letztendlich mein Heimatland verlassen."

Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer eine Festnahme und eine Geldstrafe.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.06.2010 gab der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, er sei damit einverstanden, in chinesischer Sprache einvernommen zu werden, fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen, habe bis dato der Wahrheit entsprechende Aussagen getätigt und es seien ihm diese auch jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden. Er sei aktuell nicht in ärztlicher Behandlung und habe auch keine gesundheitlichen Beschwerden. Zu seinem Familienstand gab der Beschwerdeführer an, er sei seit sieben, acht oder neun Jahren geschieden. Der Beschwerdeführer sei chinesischer Staatsbürger, gehöre zur Volksgruppe der Chinesen und sei ohne religiöses Bekenntnis. Er sei schon immer ohne Bekenntnis gewesen. Er habe keine Dokumente, die er heute vorlegen könne. Zuvor habe er noch in keinem anderen Land um Asyl angesucht.

Anschließend wiederholte der Beschwerdeführer die Angaben zu seinen Familienangehörigen in China. Zu seinem Sohn habe er derzeit keinen Kontakt. Vorher hätten sie gemeinsam gewohnt. Sie hätten im gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Mutter des Beschwerdeführers habe in XXXX gelebt. Diese Adresse sei nun nicht mehr gültig. Sie sei aufgelöst worden. Die Mutter und der Sohn des Beschwerdeführers würden derzeit woanders leben. Nachgefragt, wo sie sich aufhalten würden, meinte der Beschwerdeführer, das wisse er nicht. Sie würden jetzt in einer Mietwohnung leben. Er glaube, sie seien im Dezember 2009 dorthin gezogen. Befragt, wo er zu diesem Zeitpunkt gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei auch dort gewesen. Sie hätten alle bis zum Dezember 2009 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Vorgehalten, wie es sein könne, dass er nicht wisse, wo seine Verwandten hingezogen seien, antwortete der Beschwerdeführer, vielleicht sei es in derselben Straße gewesen; die Hausnummer wisse er nicht. Nachgefragt, warum die Familie ausgezogen sei, erklärte er: "Um meine Ausreise zu finanzieren. Ohne die vorherige Wohnung zu verkaufen, wäre ich finanziell nicht in der Lage gewesen."Anschließend wiederholte der Beschwerdeführer die Angaben zu seinen Familienangehörigen in China. Zu seinem Sohn habe er derzeit keinen Kontakt. Vorher hätten sie gemeinsam gewohnt. Sie hätten im gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Mutter des Beschwerdeführers habe in römisch 40 gelebt. Diese Adresse sei nun nicht mehr gültig. Sie sei aufgelöst worden. Die Mutter und der Sohn des Beschwerdeführers würden derzeit woanders leben. Nachgefragt, wo sie sich aufhalten würden, meinte der Beschwerdeführer, das wisse er nicht. Sie würden jetzt in einer Mietwohnung leben. Er glaube, sie seien im Dezember 2009 dorthin gezogen. Befragt, wo er zu diesem Zeitpunkt gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei auch dort gewesen. Sie hätten alle bis zum Dezember 2009 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Vorgehalten, wie es sein könne, dass er nicht wisse, wo seine Verwandten hingezogen seien, antwortete der Beschwerdeführer, vielleicht sei es in derselben Straße gewesen; die Hausnummer wisse er nicht. Nachgefragt, warum die Familie ausgezogen sei, erklärte er: "Um meine Ausreise zu finanzieren. Ohne die vorherige Wohnung zu verkaufen, wäre ich finanziell nicht in der Lage gewesen."

Befragt zu etwaigen Dokumenten gab der Beschwerdeführer an, er habe einen Schülerausweis, einen Personalausweis und seine Abschlussurkunden von den verschiedenen Schulstufen gehabt. Eine Geburtsurkunde habe er nie gesehen. Er habe auch nie einen Reisepass gehabt und habe auch jetzt keinen. Nachgefragt, wie er ohne Reisepass über den Flughafen habe ausreisen könne, meinte der Beschwerdeführer, irgendeine Person sei da gewesen und habe vielleicht einen Reisepass gehabt, den er selbst aber nicht bekommen habe. Der Schlepper habe für ihn diese Sachen am Flughafen geregelt.

Aufgefordert anzugeben, wo er bisher gelebt habe, antwortete der Beschwerdeführer, er sei sein ganzes Leben lang an der oben genannten Adresse aufhältig gewesen. Ende Dezember 2009 sei er ausgezogen. Er habe dort mit seiner Mutter und seinem Sohn gelebt, da er das Sorgerecht für seinen Sohn gehabt habe. Die Mutter seines Sohnes sei XXXX, die geschiedene Gattin des Beschwerdeführers. Zur damaligen Wohnsituation befragt führte der Beschwerdeführer aus, es seien drei Zimmer gewesen. Davor gebe es eine Straße. Dahinter sei ein Haus gewesen. Sie hätten in einer Wohnung in einem insgesamt siebenstöckigen Haus gelebt. Sie hätten im fünften Stock gewohnt und die Wohnung sei insgesamt 37,8m² groß gewesen.Aufgefordert anzugeben, wo er bisher gelebt habe, antwortete der Beschwerdeführer, er sei sein ganzes Leben lang an der oben genannten Adresse aufhältig gewesen. Ende Dezember 2009 sei er ausgezogen. Er habe dort mit seiner Mutter und seinem Sohn gelebt, da er das Sorgerecht für seinen Sohn gehabt habe. Die Mutter seines Sohnes sei römisch 40 , die geschiedene Gattin des Beschwerdeführers. Zur damaligen Wohnsituation befragt führte der Beschwerdeführer aus, es seien drei Zimmer gewesen. Davor gebe es eine Straße. Dahinter sei ein Haus gewesen. Sie hätten in einer Wohnung in einem insgesamt siebenstöckigen Haus gelebt. Sie hätten im fünften Stock gewohnt und die Wohnung sei insgesamt 37,8m² groß gewesen.

Auf die Frage, welchem Beruf er bisher nachgegangen sei, antwortete der Beschwerdeführer, er sei Arbeiter gewesen und habe Schuhe gemacht. Das habe er von 1987 bis 2002 gemacht. Anschließend sei er Gelegenheitsarbeiter in verschiedenen Branchen gewesen und habe kein regelmäßiges Einkommen gehabt. Er habe beispielsweise im Bergwerk gearbeitet und habe LKWs beladen. Zum Beruf seiner Eltern erklärte der Beschwerdeführer, seine Mutter habe gar nicht gearbeitet und sein Vater sei Verkäufer gewesen. Auch der Vater habe bis zu seinem Tod in der gemeinsamen Wohnung gelebt. Er habe mit dem Kopf Probleme gehabt; es sei ein Gehirntumor festgestellt worden, an dem er gestorben sei. Der Beschwerdeführer habe keine Geschwister; er sei ein Einzelkind. Er sei von 1978 bis 1982 in die Grundschule und von 1982 bis 1984 in die Mittelschule gegangen. Nachgefragt, wieso er nur zwei Jahre in der Mittelschule gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer, für ihn seien es drei Jahre gewesen. Nachgefragt, wie er das meine, erklärte er, er sei ab September 1982 in der Mittelschule gewesen. Danach habe er nichts getan und sei zuhause gewesen.

Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten und Bekannten in Österreich. Auf die Frage, was er die letzten Tage in seiner Freizeit in Österreich gemacht habe, erklärte der Beschwerdeführer, er sei einfach herumgesessen. Vorgehalten, dass er am 14.05.2010 ins Bundesgebiet eingereist sei und erst am 04.06.2010 einen Asylantrag gestellt habe, meinte er: "Ich saß bei jemandem zuhause herum."

Weiter vorgehalten, warum er seinen Asylantrag nicht unmittelbar nach der Einreise gestellt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe sich überhaupt nicht ausgekannt. Er habe den Ort, an dem er einen Asylantrag hätte stellen können, nicht gekannt. Der Mann, bei dem er herumgesessen sei, habe es ihm dann gesagt. Er habe ihm erklärt, mit welchen Verkehrsmitteln und wie viele Stationen er fahren solle. Auf die Frage, ob ihm dieser Mann auch Informationen zur Stellung eines Asylantrages gegeben habe, gab der Beschwerdeführer an: "Er hat eigentlich nur gesagt, dass ich hier gratis verpflegt und untergebracht werden kann, und, dass hier der Humanismus zuhause ist."

Nachgefragt, ob er noch andere Gründe für die Asylantragstellung habe, außer dem einer Verpflegung und Unterkunft, antwortete der Beschwerdeführer: "Oh ja, ich habe schon auch noch andere Gründe, aber ich muss nachdenken. Wenn ich nämlich keinen Asylantrag stelle, müsste ich nämlich nach Hause zurückkehren und dort wartet dann die Polizei auf mich."

Der Beschwerdeführer spreche ausschließlich Chinesisch. Den Dolmetscher verstehe er gut. Auf die Frage, wer zuletzt sein Arbeitgeber gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, er habe zuletzt wieder LKWs mit Kohle und Sand beladen. Er sei einfach mit einer Schaufel dort gewesen, und wenn jemand vorbeigekommen sei, der Bedarf gehabt habe, habe dieser zum Beschwerdeführer und zu den anderen gesagt, dass sie mitkommen sollten, um den Lkw zu beladen. Von diesen Personen sei er auch bezahlt worden. In welchem Zeitraum er das zuletzt gemacht habe, könne er gar nicht so genau sagen. Er sei so gut wie jeden Tag in Bereitschaft gewesen, aber Arbeit habe es nur gelegentlich gegeben. Befragt, warum er seine Heimat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, die Polizei sei hinter ihm her gewesen.

Über Aufforderung, genau zu schildern, was vorgefallen sei, brachte der Beschwerdeführer vor: "Im November 2005 habe ich einen Imbissstand betrieben. Dieser Stand war einfach auf der Straße und ich bekam deshalb Schwierigkeiten mit der Stadtverwaltung. Da ich unberechtigt öffentlichen Grund in Anspruch nahm. Daher hat die Stadtverwaltung meinen Imbissstand beschlagnahmt und wollte eine Geldstrafe in Höhe von 20.000.- RMB über mich verhängen. Ich geriet in ein Handgemenge mit den Gemeindebeamten. Dann hat ein Beamter die Polizei geholt, die mich anschließend in Haft nahm. Mein Vater war über diese Nachricht schockiert und anschließend schwer krank und es wurde bei ihm im Zuge dessen ein Gehirntumor festgestellt. Meine Mutter war durch diesen Vorfall geistesgestört. Ich konnte aber aus der Haft auf Kaution vorübergehend entlassen werden, damit ich mich um meine Eltern, insbesondere um meine kranke Mutter, kümmern konnte. Dabei war ich angesichts der schlimmen Auswirkung meiner Haft auf meine Eltern ganz wütend und habe einen Polizisten geschlagen. Dennoch konnte ich bis 2009 in Freiheit leben und meine kranke Mutter pflegen. Im Jahr 2009 ging es meiner Mutter deutlich besser als vorher. Deshalb sollte ich meine Haft weiter absitzen. Das war für mich keine gute Aussicht. Ein Freund hat mir in dieser Situation gesagt, dass Menschenrechte im Ausland groß geschrieben sind. Dass ich daher ins Ausland gehen soll, um der Fortsetzung meiner Haft zuvorzukommen. Ich fand diesen Vorschlag gut. Ich zahlte 100.000,- RMB an einen Schlepper und gelangte mit dessen Hilfe nach Österreich."

Befragt, woher er den Imbissstand gehabt habe, erklärte der Beschwerdeführer, den habe er gekauft. Er alleine habe die finanziellen Mittel dafür bereitgestellt. Er habe den Imbissstand unmittelbar vor seinem Wohnhaus auf der Straße aufgestellt. Die Frage, ob er sich zuvor informiert habe, wie man einen eigenen Imbissstand betreiben könne, verneinte der Beschwerdeführer. Nachgefragt, welche Waren er verkauft habe, meinte er, Lammfleisch zum Beispiel. Der Imbissstand sei knapp über einen Meter breit gewesen. Befragt, woher er die Waren bezogen habe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe das Lammfleisch auf dem Markt gekauft. Er habe den Stand von September bis November 2005 betrieben. Nachgefragt, wie viele verschiedenen Waren er verkauft habe, erklärte der Beschwerdeführer dann, er habe nur Lammfleisch verkauft, und zwar in Spießform. In der näheren Umgebung seien keine anderen Imbissstände aufgebaut gewesen.

Auf die Frage, was in der Situation geschehen sei, als der Stand beschlagnahmt worden sei, führte der Beschwerdeführer aus: "Die kamen mit einem Fahrzeug und sagten zu mir, dass mein Imbissstand unberechtigterweise öffentlichen Grund in Anspruch nahm. Sie stießen mich weg und wollten meinen Imbissstand abmontieren und in ihr Fahrzeug laden. Bei mir waren auch kleine Tische und Hocker. Diese wollten sie ebenso in Ihr Fahrzeug laden. Ich habe versucht, die Stadtbeamten bei dieser Handlung zu hindern."

Es seien fünf oder sechs Personen gewesen. Sie seien in irgendeinem Auto gekommen, das er nicht so genau beschreiben könne. Es sei vielleicht eine Art Kombi gewesen. Befragt, ob er zu diesem Zeitpunkt gewusst habe, dass er unberechtigt öffentlichen Grund in Anspruch genommen habe, erklärte er, nein, bis zu diesem Zeitpunkt habe er das nicht gewusst. Nachgefragt, was weiter geschehen sei, gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe wie gesagt die Gemeindebeamte bei dieser Amtshandlung gestört und daraufhin haben sie die Polizei verständigt, die mich dann mitnahm." Die Gemeindebeamten hätten die Sachen des Beschwerdeführers wegnehmen wollen, er habe sie aber behalten wollen. Daraufhin sei ein Handgemenge entstanden, bei dem gestoßen und geschlagen worden sei. Befragt, ob er auch Gemeindebeamte geschlagen habe, erklärte er: "Eigentlich nicht. Damals nicht." "Eigentlich nicht" heiße genau genommen "nicht", aber die [Gemeindebeamten] hätten das der Polizei gegenüber behauptet. Das Handgemenge habe eine Stunde gedauert. Befragt, wann dann die Polizei gekommen sei, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich war ja die ganze Zeit beschäftigt mit meinem Widerstand. Irgendwann hat irgendjemand die Polizei gerufen und diese war auf einmal da."

Nachgefragt, wie das Eintreffen der Polizei die Situation verändert habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Als diese auftauchte, waren wir hauptsächlich in einer verbalen Auseinandersetzung, bei der ich unter anderem meinte, dass sie meine Utensilien nicht wegnehmen sollten, da nicht nur ich, sondern meine ganze Familie davon lebte. Die Polizei war wie gesagt da und hat mir aufgrund der Schilderung der Stadtbeamten den Vorwurf gemacht, ich hätte mit Brachialgewalt eine Amtshandlung gestört." Der Beschwerdeführer habe diesen Vorwurf dann bestritten, aber sie hätten überhaupt nicht auf ihn gehört und hätten ihn einfach mitgenommen. Zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei sei es den Stadtbeamten bereits gelungen gewesen, dem Beschwerdeführer seine Utensilien wegzunehmen. Befragt, wie das möglich gewesen sei, wenn sich der Beschwerdeführer doch gewehrt habe, erklärte er, sie seien zu fünft oder zu sechst gewesen. Sie seien stärker gewesen. Sie hätten ihm auch noch den Vorwurf gemacht, dass er sie geschlagen habe. Nachgefragt, ob er sie denn geschlagen habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Damals nicht. Sie haben mich sehr wohl gestoßen."

Vor diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass sein Imbissstand unberechtigter Weise an diesem Platz gestanden sei. Bei dem Vorfall seien zwei Polizisten gekommen. Gegen die Polizisten habe sich der Beschwerdeführer nicht gewehrt. Die Polizisten hätten ihn in die Inspektion gebracht. Auf die Frage, was dort weiter geschehen sei, führte der Beschwerdeführer aus: "Die Polizei hat mir die schon erwähnten Vorwürfe gemacht und [sie] haben mir und meiner Familie in weiterer Folge mitgeteilt, dass wir 20.000,-- RMB Geldstrafe zahlen sollen. Meine Eltern hörten diese Summe, waren schockiert und krank. Und zwar so, dass mein Vater mit dem Kopf große Probleme verspürte, meine Mutter mit der Psyche."

Weiter nachgefragt, was an dem Tag geschehen sei, als er auf die Polizeiinspektion mitgenommen worden sei, gab er an: "Dann wurde ich, weil die 20.000,-- RMB nicht bezahlt werden konnten, ins Gefängnis gebracht." Im Gefängnis sei der Beschwerdeführer drei oder vier Tage gewesen. Ihn habe dort die Nachricht von der schweren Erkrankung seiner Eltern ereilt. Dann habe er verlangt freizukommen, um sich um seine Eltern kümmern zu können. Dabei habe er noch im Gefängnis einen Polizisten geschlagen.

Aufgefordert, diesen Vorfall genau zu schildern und sich dafür Zeit zu nehmen, brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich hörte, wie gesagt, im Gefängnis von der schweren Erkrankung meiner Eltern und bettelte bei den Polizisten um meine Freilassung. Er hat zu mir gesagt, dass er mich nicht freilassen kann, da es Vorschriften gibt. Er ist einfach nicht befugt, das zu tun. In Wut schlug ich mit meiner Faust auf ihn ein und traf ihn mitten im Gesicht."

Nachgefragt, wie es dazu gekommen sei, dass er im Gefängnis in die Nähe eines Polizisten gekommen sei, erklärte der Beschwerdeführer:

"Im Gefängnis waren ja genug Polizisten. Außerdem hatte ich ja als Häftling auch das Recht zu verlangen, dass ein Polizist mit mir spricht." Der Beschwerdeführer habe mit dem Polizisten in einem Büro gesprochen. Dort seien drei Polizisten anwesend gewesen. Unmittelbar nachdem er den Polizisten geschlagen habe, sei er in eine Einzelzelle eingesperrt worden. Befragt, wie die Zelle ausgesehen habe, meinte der Beschwerdeführer: "Eine Tür aus Eisen, ein kleines Fenster und ein sehr kleines Bett." In der Einzelzelle sei er "so ungefähr zwei Tage" gewesen; es könnten auch drei Tage gewesen sein. Befragt, was er in der Zelle gemacht habe, meinte er, er sei herumgesessen.

Aufgefordert, diese Zelle genauer zu beschreiben, und nachgefragt, was ihm dort aufgefallen sei, meinte er nur: "Es war eine kleine Zelle." Befragt, aus welchem Material die Gegenstände und die Wände gewesen seien, erklärte er: "Ganz normale weiße Wände, wie hier, und ein kleines Bett."

Auf die Frage, was er sich damals gedacht habe, als er in der Zelle gesessen sei, antwortete der Beschwerdeführer, er sei traurig gewesen. Er sei traurig gewesen über die Erkrankung seiner Eltern und wütend über den ganzen Vorgang. Nachgefragt, wann er schließlich freigelassen worden sei, erklärte der Beschwerdeführer: "Aufgrund der geistigen Umnachtung meiner Mutter wurde ich drei, vier Tage später freigelassen. Man sagte mir, ich solle mich um meine Mutter kümmern. Wenn es meiner Mutter wieder gut geht, werde ich abermals verhaftet werden und meine Gefängnisstrafe absitzen."

Die Mutter des Beschwerdeführers sei zuckerkrank und herzkrank. Sie habe Bluthochdruck und sei durch diesen Vorfall auch geistesgestört. Auch mit den Augen habe sie Probleme; grauen Star habe sie auf jeden Fall. Nachgefragt, wie sich die psychische Krankheit seiner Mutter äußere, beschrieb der Beschwerdeführer, seine Mutter singe und tanze. Und sie schmeiße alles auf den Boden. Auf die Frage, wie man das behandeln könne, erklärte er: "Ich habe alles für sie gemacht. Ich habe sie beim Spaziergang begleitet, habe sie gewaschen, die Haare gekämmt. Aber es war auch so, sobald sie mich sah, ging es ihr gleich besser." Vor der Verhaftung des Beschwerdeführers habe seine Mutter noch nicht gesungen und getanzt. Noch einmal nachgefragt, wie sich die Mutter verhalten habe, gab der Beschwerdeführer weiter an, sie habe ihre Hände in die Luft geschmissen und habe vor sich hin gelallt. Befragt, von welchem Arzt die Geisteskrankheit diagnostiziert worden sei, meinte der Beschwerdeführer:

"Irgendjemand hat es schon gesagt, aber eine richtige Behandlung konnte meine Familie nicht finanzieren." Welche Behandlungen es für die Krankheit seiner Mutter gebe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Da seine Familie kein Geld gehabt habe, hätten sie sich das einfach erspart.

Nachgefragt, wie die Polizisten des Gefängnisses hätten feststellen können, dass es der Mutter des Beschwerdeführers nach knapp vier Jahren wieder besser gegangen sei, gab der Beschwerdeführer an: "Die Polizei hielt ja regelmäßigen Kontakt zu der Verwaltung in meiner Gegend. Außerdem hat die Polizei alle drei, vier Tage bei uns nachgeschaut, damit ich ja nicht fliehen konnte." Die Polizei sei eben in regelmäßigen Abständen bei ihnen einfach aufgetaucht und habe mit ihnen geplaudert. Die Haftstrafe, die der Beschwerdeführer noch absitzen müsse, sei sicher zehn, zwanzig Jahre, wegen der Verletzung des Polizisten. Das sei schlimm gewesen. Zur Verletzung des Polizisten befragt, meinte der Beschwerdeführer, seine Nase sei kaputt gewesen. Auf die Frage, woher er wisse, dass er noch eine derartig lange Haftstrafe verbüßen müsse, antwortete der Beschwerdeführer, er habe sich erkundigt und habe die Information bekommen, dass er mit einer derartigen Strafe zu rechnen habe. Die Information habe er von einem Freund erhalten. Zur Adresse des Gerichtes in seinem Umfeld befragt, gab er an, das sei das Bezirksgericht XXXX. Er könne keine Adresse sagen. Es sei auf jeden Fall in diesem Bezirk. Der Beschwerdeführer sei noch nie bei diesem Gericht gewesen. Auch in einem anderen Gericht sei er noch nicht gewesen. Ebenso wenig sei er angeklagt worden.Nachgefragt, wie die Polizisten des Gefängnisses hätten feststellen können, dass es der Mutter des Beschwerdeführers nach knapp vier Jahren wieder besser gegangen sei, gab der Beschwerdeführer an: "Die Polizei hielt ja regelmäßigen Kontakt zu der Verwaltung in meiner Gegend. Außerdem hat die Polizei alle drei, vier Tage bei uns nachgeschaut, damit ich ja nicht fliehen konnte." Die Polizei sei eben in regelmäßigen Abständen bei ihnen einfach aufgetaucht und habe mit ihnen geplaudert. Die Haftstrafe, die der Beschwerdeführer noch absitzen müsse, sei sicher zehn, zwanzig Jahre, wegen der Verletzung des Polizisten. Das sei schlimm gewesen. Zur Verletzung des Polizisten befragt, meinte der Beschwerdeführer, seine Nase sei kaputt gewesen. Auf die Frage, woher er wisse, dass er noch eine derartig lange Haftstrafe verbüßen müsse, antwortete der Beschwerdeführer, er habe sich erkundigt und habe die Information bekommen, dass er mit einer derartigen Strafe zu rechnen habe. Die Information habe er von einem Freund erhalten. Zur Adresse des Gerichtes in seinem Umfeld befragt, gab er an, das sei das Bezirksgericht römisch 40 . Er könne keine Adresse sagen. Es sei auf jeden Fall in diesem Bezirk. Der Beschwerdeführer sei noch nie bei diesem Gericht gewesen. Auch in einem anderen Gericht sei er noch nicht gewesen. Ebenso wenig sei er angeklagt worden.

Nachgefragt, welcher Polizist ihn aus dem Gefängnis wieder freigelassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, der Polizist habe XXXX geheißen. Mehr wisse er nicht. Befragt, weshalb er gerade zum angegebenen Zeitpunkt sein Heimatland verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern seien ja schwer krank gewesen. Da habe er es nicht übers Herz gebracht, sie in China zu lassen und sich ins Ausland zu retten. Irgendwann im Jahr 2009 sei es seiner Mutter dann wieder besser gegangen; eher gegen Ende des Jahres. Sie habe wieder normal gesprochen und normal kommuniziert. Befragt, wie oft er mit seiner Mutter bei einem behandelnden Arzt gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer: "Nie. Meine Mutter wurde auch nie vom Arzt behandelt, da wir kein Geld hatten."Nachgefragt, welcher Polizist ihn aus dem Gefängnis wieder freigelassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, der Polizist habe römisch 40 geheißen. Mehr wisse er nicht. Befragt, weshalb er gerade zum angegebenen Zeitpunkt sein Heimatland verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern seien ja schwer krank gewesen. Da habe er es nicht übers Herz gebracht, sie in China zu lassen und sich ins Ausland zu retten. Irgendwann im Jahr 2009 sei es seiner Mutter dann wieder besser gegangen; eher gegen Ende des Jahres. Sie habe wieder normal gesprochen und normal kommuniziert. Befragt, wie oft er mit seiner Mutter bei einem behandelnden Arzt gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer: "Nie. Meine Mutter wurde auch nie vom Arzt behandelt, da wir kein Geld hatten."

Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass er ins Gefängnis gesteckt werde, weil er eine körperliche Verletzung an einem Polizisten begangen habe. Befragt, ob er sonst noch etwas zu befürchten habe, meinte er: "Was soll ich sonst noch befürchten? Nachgefragt habe ich abgesehen von der Gefängnisstrafe nichts zu befürchten und deshalb bitte ich die österreichischen Behörden um Hilfe."

Der Beschwerdeführer sei niemals Mitglied einer Partei gewesen und habe auch sonst keine politischen Aktivitäten ausgeführt. Er habe auch nie Probleme gehabt, weil er kein Glaubensbekenntnis habe. Den Militärdienst habe er nicht abgeleistet. Er sei nicht gebildet genug gewesen für die chinesische Armee. Diese nehme nur junge Männer mit Gymnasialabschluss auf. Er habe nur die Mittelschule Unterstufe abgeschlossen.

Dem Beschwerdeführer wurde sodann mitgeteilt, dass die Befragung nun beendet werde. Daraufhin gab er abschließend an: "Ich habe eigentlich alles gesagt, was ich sagen wollte. Meine Mutter war psychisch krank und hatte einen Gehirntumor und ist in der Zwischenzeit schon verstorben. Das ist eigentlich alles. Mit eigentlich meine ich, dass es alles war."

Der Beschwerdeführer gab weiters an, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben; nach erfolgter Rückübersetzung des Protokolls nahm er keine Ergänzungen bzw. Änderungen vor.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.06.2010, Zahl: 10 04.850-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.06.2010, Zahl: 10 04.850-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus:

Dem vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgrund und der angeblich daraus resultierenden Gefährdungslage in seinem Heimatland habe kein Glauben geschenkt werden können. Seine bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt getätigten Aussagen würden einen gänzlich anderen Sachverhalt widerspiegeln als seine im Zuge der Erstbefragung vorgebrachten Angaben. Zudem habe sich der Beschwerdeführer in weitere grobe Widersprüchlichkeiten in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt verwickelt. All dies habe es nicht möglich gemacht, ihm in Bezug auf seinen Fluchtgrund auch nur ansatzweise Glauben zu schenken.

So sei es bereits zu einem äußerst groben Widerspruch gekommen, wenn man seine Aussagen in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt betrachte. Habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zum Fluchtgrund noch angegeben, dass er während einer behaupteten Schlägerei am ehemaligen Standort seines Imbissstandes einen Polizisten auf der Nase verletzt habe, woraufhin die rechtlichen Folgen nicht aufgehört hätten, so habe er seine Aussage vollkommen abgeändert und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt fortan gemeint, dass er erst während seiner angeblich auf die Schlägerei gefolgten vorübergehenden Inhaftierung einen Polizisten in dessen Büro mitten ins Gesicht geschlagen habe und kurz danach wieder auf freien Fuß gesetzt worden sei.

Alleine dieser gravierende Widerspruch habe es unmöglich gemacht, den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem angeblichen Vorfall zu folgen und die daraus resultierende behauptete Gefährdungslage für glaubhaft zu befinden. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich vorübergehend inhaftiert worden und hätte in der Tat erst im Zuge dieser Inhaftierung einen Polizisten in dessen Büro geschlagen, so hätte er dies auch schon bei Erstbefragung mit wenigen Worten einfach zum Ausdruck bringen können.

Die erkennende Behörde könne einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende Angaben mache. Diesem Anspruch sei der Beschwerdeführer somit in keiner Weise gerecht geworden; es sei aufgrund des äußerst schweren Gewichts dieses Widerspruches sein Vorbringen bereits dadurch als unglaubwürdig und somit als reines Konstrukt zu werten gewesen.

Personen, die eine derartige Situation selbst durchlebt hätten, könnten diese auch noch Jahrzehnte danach erstens wiederholt widerspruchsfrei und zweitens lebensnah wiedergeben - noch dazu, wenn es sich um eine Situation handle, die einerseits per se ein äußerst einschneidendes Erlebnis darstelle, andererseits auch das eigene weitere Leben maßgeblich beeinflusse, wie es im gegenständlichen Fall eine angeblich bereits erfolgte Inhaftierung sowie eine daraus resultierende zu befürchtende Haftstrafe gewesen sei. Da es dem Beschwerdeführer jedoch nicht einmal ansatzweise möglich gewesen sei, seine Erstangaben lediglich fünf Tage später (!) widerspruchsfrei zu wiederholen, sei ihm in Bezug auf seine Angaben zum behaupteten Fluchtgrund bereits dadurch jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen.

Nun sei es nicht weiter überraschend gewesen, dass es auch im Zuge der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt zu Widersprüchen sowie andererseits zu nicht nachvollziehbaren Momenten im Vorbringen gekommen sei.

So seien auch bereits Zweifel an der Basis des Fluchtgrundes des Beschwerdeführers geboten, da es zu Ungereimtheiten gekommen sei, als er auf Nachfrage Details zu seinem Imbissstand hätte nennen sollen. Habe der Beschwerdeführer erst noch gemeint, dass er am Stand zum Beispiel Lammfleisch verkauft habe und habe somit glauben lassen, dass er noch zusätzliche Waren angeboten habe, so habe er nur vier Absätze weiter in den Raum gestellt, dass er nun doch ausschließlich Lamm in Spießform verkauft habe. Es sei vollkommen unersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer dies nicht auf Anhieb habe nennen können, wenn es in der Tat so gewesen wäre.

Weiters habe der Beschwerdeführer nicht ansatzweise nachvollziehbare Zeitangaben machen können, obwohl aufgrund seiner sonstigen präzisen Angaben (Todestag des Vaters, Größe der Wohnung) davon auszugehen sei, dass er derartige Details durchaus benennen könne, und sei ihm aufgrund dessen im Hinblick auf den behaupteten Vorfall die Glaubwürdigkeit abzusprechen. So habe der Beschwerdeführer gemeint, dass das Handgemenge, im Zuge dessen Stadtbeamte seinen Imbissstand und die dazugehörigen Utensilien beschlagnahmt hätten, eine ganze Stunde angedauert habe. Es sei absolut nicht nachvollziehbar, weshalb fünf oder sechs Stadtbeamte derart lange gebraucht haben sollten, um einen etwa ein Meter breiten Imbissstand und ein paar Hocker und Stühle auf deren Fahrzeug zu laden und wieder abzufahren. Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich Gegenwehr geleistet hätte, so wären diese Personen immer noch in der deutlichen Überzahl gewesen. Selbst wenn zwei Personen ihn festgehalten hätten, wäre es für zumindest drei Person eine Sache von maximal zehn Minuten gewesen, seinen Imbissstand samt Zubehör aufzuladen. Die Zeitangabe des Beschwerdeführers sei somit vielmehr vergleichbar mit der Nennung einer spontan beliebig genannten Zahl als mit einem Vorbringen eines tatsächlich auf der eigenen Erfahrung beruhenden Erlebnisses, womit dem Beschwerdeführer in Bezug auf den behaupteten Vorfall kein Glauben zu schenken gewesen sei.

Aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum zeitlichen Ablauf, seien auch Rückschlüsse auf die in diesem Zeitraum angeblich stattgefundenen Handlungen zu ziehen gewesen. Diese könnten in dem von ihm angegebenen Zeitraum somit ebenso nicht als glaubhaft befunden werden. Dies habe sich in weiterer Folge auch darin bestätigt, dass es zu einem weiteren nicht nachvollziehbaren Moment in der Erzählung der Geschichte des Beschwerdeführers gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe in den Raum gestellt, dass die Stadtbeamten beim Eintreffen der Polizei bereits alles verladen gehabt hätten und der Beschwerdeführer hauptsächlich in eine verbale Auseinandersetzung verwickelt gewesen sei. Es sei absolut nicht nachvollziehbar, weshalb Stadtbeamte, die ihre Aufgabe vor Ort bereits erfüllt hätten, noch länger mit dem Beschwerdeführer diskutieren sollten, anstatt deren weiteren Beschäftigungen und Aufträgen nachzugehen. In Anbetracht der Tatsache, dass dieser normalerweise flott abzuhandelnde Vorgang ohnehin bereits eine Stunde gedauert habe, erscheine dies vollkommen unglaubwürdig.

Weiters habe der Beschwerdeführer seine angebliche Anhaltung auf einer Polizeistation nicht glaubhaft machen können. Trotz Nachfrage habe er lediglich äußerst vage Angaben zu den Geschehnissen auf der Polizeiinspektion in den Raum gestellt, in die er unmittelbar nach dem Vorfall gebracht worden sei. Bei erster Nachfrage sei er unmittelbar auf seine Rahmengeschichte ausgewichen und habe zum Großteil über die Krankheiten seiner Eltern referiert. Erst im Zuge einer neuerlichen Nachfrage habe er gemeint, dass er an diesem Tag noch ins Gefängnis gebracht worden sei. Es sei absolut nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer erstens keine Details, wie eine erfolgte Befragung oder Datenabfrage, zu dieser Anhaltung auf der Polizeistation habe nennen können, und weiters lediglich erst auf weitere Nachfrage das äußerst wesentliche Detail der Überstellung in ein Gefängnis erwähnt habe, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen. Somit habe der Beschwerdeführer auch seine behauptete Anhaltung auf der Polizeistation nicht glaubhaft machen können.

Fernerhin seien die Berichterstattung des Beschwerdeführers zum angeblichen Vorfall im Gefängnis, bei dem er einen Polizisten mitten ins Gesicht geschlagen habe, sowie sein gesamter behaupteter Gefängnisaufenthalt vollkommen unglaubwürdig. Folgende Punkte würden das Vorbringen des Beschwerdeführers widerlegen:

Vorweg sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch diesen Vorfall äußerst vage und lebensfremd geschildert habe und weiters vielmehr von einer Berichterstattung aus einer Erzählerperspektive, denn aus einer Innensicht zu sprechen sei.

Nun sei es auch per se nicht ansatzweise nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in einem Raum eines Gefängnisses, in dem sich zudem drei Polizeibeamte befunden hätten, als Gefangener auch nur ansatzweise die Möglichkeit gehabt habe, einen Polizeibeamten zu gefährden - geschweige denn einen solchen zu verletzen. Die Sicherheitsvorkehrungen gegenüber Gefangenen seien in jeglichen Gefängnissen derart gestaltet, dass nicht jeder x-beliebige Gefangene dort arbeitende Beamte verletzen könne.

Zudem sei die Wortwahl des Beschwerdeführers äußerst unqualifiziert gewesen, als er auf die (Un-)Möglichkeit, als Gefangener einem Polizeibeamten auch nur in die Nähe zu kommen, hingewiesen worden sei. So habe er gemeint, dass in jenem Gefängnis dazu "ja genug Polizisten" gewesen seien. Auch aufgrund dieser Wortwahl ist nahezu auszuschließen, dass der Beschwerdeführer ein Gefängnis je von innen gesehen habe. Seine Antwort habe vielmehr einer Rechtfertigung der eigenen Geschichte geglichen, denn einer Erzählung einer selbst erlebten Begebenheit. Hätte der Beschwerdeführer in der Tat mit einem Polizeibeamten sprechen können, so hätte er dies auf Anhieb derart formulieren können, ohne durch eine aus der Rahmengeschichte abgeleitete rechtfertigende Antwort Zeit für weitere Überlegungen zu gewinnen.

Weiters seien die Erzählungen des Beschwerdeführers zu den unmittelbaren Ereignissen nach diesem Vorfall vollkommen unglaubwürdig gewesen. So habe der Beschwerdeführer lediglich behauptet, dass er nach diesem Vorfall in Einzelhaft genommen worden sei. Es wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er davon Bericht erstatte, wie er schließlich von den Beamten überwältigt worden sei bzw. was ihm unmittelbar nach seinem Angriff auf den Justizwachebeamten widerfahren sei. In seinen Erzählungen sei der Beschwerdeführer jedoch lediglich beim Vortrag einer Rahmengeschichte geblieben.

Der Beschwerdeführer habe weder die Einzelhaftzelle, in die er nach dem Vorfall gebracht worden sei, beschreiben können, noch seine eigene Gefühlslage glaubhaft machen können. Abgesehen von Beschreibungen, die auf jegliche kleine Räume zutreffen könnten, habe er kein Detail, wie zum Beispiel die Beschaffenheit des Bettes (Härtegrad der Matratze wenn vorhanden, Material des Rahmens) oder mögliche Besonderheiten des Raumes (Einritzung/Beschriftung der Wände, Fenster in Augenhöhe oder uneinsehbar) nennen können. Ebenso seien seine erstgetätigten Angaben, wonach er die zwei oder drei Tage in Einzelhaft lediglich herumgesessen sei, unglaubwürdig. Wenn die Eltern des Beschwerdeführers tatsächlich aufgrund seiner Inhaftierung krank geworden wären und er noch im Gefängnis (auf nicht näher genanntem Weg) darüber erfahren hätte, so hätte er sich zumindest ansatzweise Gedanken über seine Familie gemacht. Seine nach mehrfacher Nachfrage nachgeschobene Behauptung, wonach er traurig gewesen sei, eben weil seine Eltern erkrankt gewesen seien, könne daher nur als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Wenn der Beschwerdeführer in der Tat mehrere Tage in einer Einzelhaftzelle verbracht hätte, hätte er auch lebensnah darüber berichten können.

Auch die vage Angabe, wonach der Beschwerdeführer nun zwei oder drei Tage in Einzelhaft gewesen sei, sei nicht glaubhaft. Eine derartige Veränderung der eigenen Lage werde in der Regel aus den schwerwiegenden Gründen des Freiheitsentzuges als gravierender Eingriff in die Privatsphäre wahrgenommen, weshalb nicht ansatzweise nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer darüber nicht genauer Bescheid gewusst habe; noch dazu in Anbetracht der Tatsache, dass er mittlerweile mit anderen Personen über seine Erlebnisse gesprochen habe und im Zuge dieser reflektierenden Erzählungen die Anzahl der Tage in Einzelhaft bereits für sich selbst wiederholt haben müsste.

Wenn man dem Beschwerdeführer bis zu jenem Zeitpunkt in seiner Fluchtgeschichte Glauben schenken wollte, so sei sein Vorbringen letztlich damit widerlegt, dass er behauptet habe, dass er nach drei oder vier Tagen ohne Konsequenzen für die Verletzung des Justizwachebeamten, ohne Anklage oder Vorführung vor ein Gericht, somit ohne Prozess sowie ohne Beibringung von Attesten und ohne weitere zu erwartende Restriktionen, jedoch lediglich aufgrund der (woher auch immer den Justizwachebeamten bekannten) geistigen Umnachtung seiner Mutter vorübergehend (!) solange aus der Haft entlassen worden sei, bis es seiner Mutter wieder besser gehen würde. Dies sei per se eine derartige groteske Darstellung, dass eine genauere Beweiswürdigung zur Unglaubwürdigkeit ausbleibe, da dies weder mit der allgemeinen Erfahrung in Verbindung gebracht werden könne, noch den Länderfeststellungen derartige Ausnahmeregelungen zu entnehmen seien sowie auch maßgeblich die Konstruktion dieser vollkommen absurden Behauptungen offensichtlich sei.

Hinzu komme überdies, dass auch an der wie vom Beschwerdeführer behaupteten Geistskrankheit seiner Mutter, aufgrund derer er freigelassen worden sei, zu zweifeln sei. Es möge durchaus sein, dass die Mutter des Beschwerdeführers krank (gewesen) sei. Dass diese Geisteskrankheit wie von ihm behauptet jedoch lediglich aufgrund der Nachricht über seine Inhaftierung entstanden sei, sowie, dass diese weder diagnostiziert noch in irgendeiner Form behandelt worden sei und dies [dennoch] als Haftentlassungsgrund ausgereicht habe, sei in keiner Weise glaubhaft. Zudem sei die unqualifizierte Aussage des Beschwerdeführers, wonach "schon irgendjemand gesagt" habe, dass diese (geistes-)krank (gewesen) sei, wiederum lediglich eine Bestätigung für die Annahme der Behörde, dass seine Aussagen reinen Konstrukten entsprochen hätten. Wenn tatsächlich irgendjemand in dem von ihm behaupteten Zusammenhang gesagt oder festgestellt hätte, dass seine Mutter krank gewesen sei, so hätte er dies auch schon zuvor auf einfache Art und Weise nennen können.

An dieser Stelle biete sich noch einmal der Hinweis auf den zweiten Absatz zur Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes an, aus dem klar hervorgehe, dass es bereits im Vorfeld zu einer vollkommen anderen Darstellung des Fluchtgrundes des Beschwerdeführers gekommen sei, weshalb seinen Aussagen auch in dieser Hinsicht klar zu entnehmen gewesen sei, dass es sich bei dem Fluchtgrund lediglich um ein konstruiertes Vorbringen gehandelt habe.

Wie [aus den] obigen Ausführungen eindeutig hervorgehe, habe der Beschwerdeführer weder den behaupteten Vorfall im Gefängnis noch seine Inhaftierung an sich glaubhaft machen können, weshalb in weiterer Folge Rückschlüsse auf sein gesamtes Vorbringen zu ziehen gewesen seien, dem dadurch der Hauptgrund entzogen gewesen sei.

Zudem seien seine Angaben zu den Folgen der angeblichen vorübergehenden Haftaussetzung vollkommen unglaubwürdig gewesen und hätten jeglicher realer Grundlage entbehrt. So habe der Beschwerdeführer behauptet, dass die Justizwachebeamten dadurch die Besserung des Gesundheitszustandes seiner Mutter hätten feststellen können, dass die Polizei alle drei, vier Tage nachgeschaut habe, damit der Beschwerdeführer nicht habe fliehen könne. Erstens sei es vollkommen ausgeschlossen, dass die Polizei in der Gegend des Beschwerdeführers lediglich aufgrund seiner Person einen derartig aufwändigen Kontrollmechanismus (er spreche von mittlerweile mindestens neunzig polizeilichen Kontrollen) eingerichtet habe, zum anderen sei es völlig absurd, wie der Beschwerdeführer zu der Behauptung komme, dass durch alle vier Tage erfolgende Kontrollen eine Flucht hätte verhindert werden können. Überhaupt sei nicht im Geringsten ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei solchen Bedingungen einerseits nicht schon früher geflüchtet wäre bzw. wie ihm bei einem tatsächlichen Kontrollmechanismus durch die Exekutive andererseits dennoch die Flucht gelungen wäre. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien vollkommen widersprüchlich gewesen und hätten jeglicher realer Grundlage entbehrt.

Wie obigen Ausführungen klar zu entnehmen sei, habe der Beschwerdeführer den von ihm behaupteten Fluchtgrund und die damit verbundene angebliche "Verfolgung" seiner Person nicht ansatzweise glaubhaft machen können. Daraus ableitend könne auch keine aktuelle Gefahr für seine Person erkannt werden.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe - wie sich der Beweiswürdigung deutlich entnehmen lasse - keinerlei Verfolgung oder sonstige Gefährdung seiner Person bzw. Furcht vor solcher glaubhaft gemacht, weshalb in Anbetracht der Tatsache, dass er auch keinerlei persönliche Merkmale aufweise, die eine Verfolgungsgefahr ansatzweise annehmen ließen, sein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen sei.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe - wie sich der Beweiswürdigung deutlich entnehmen lasse - keinerlei Verfolgung oder sonstige Gefährdung seiner Person bzw. Furcht vor solcher glaubhaft gemacht, weshalb in Anbetracht der Tatsache, dass er auch keinerlei persönliche Merkmale aufweise, die eine Verfolgungsgefahr ansatzweise annehmen ließen, sein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen sei.

Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.

Bezüglich Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt fest, der Beschwerdeführer habe - wie auch schon in der Beweiswürdigung angeführt - keinerlei Gefährdung glaubhaft machen können, weshalb auch nicht anzunehmen sei, dass er aus den von ihm angegebenen Gründen im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt werde.Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt fest, der Beschwerdeführer habe - wie auch schon in der Beweiswürdigung angeführt - keinerlei Gefährdung glaubhaft machen können, weshalb auch nicht anzunehmen sei, dass er aus den von ihm angegebenen Gründen im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt werde.

Weiters bestehe auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Im Heimatland des Beschwerdeführers existiere nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 MRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer habe auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.Weiters bestehe auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Im Heimatland des Beschwerdeführers existiere nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 MRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer habe auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.

Es sei auch jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als gesunder Mann die Möglichkeit habe, im Fall einer Rückkehr in die VR China seinen Lebensunterhalt - wenngleich auch unter erschwerten Bedingungen - zu bestreiten. Aufgrund seines unglaubwürdigen Vorbringens könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer Rückkehr wiederum Gelegenheitsarbeiten durchführen könnte und sich damit seinen Lebensunterhalt verdienen könnte, wie er es bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits getan habe. Zudem sei anzumerken, dass sich der unmittelbare Heimatort des Beschwerdeführers in städtischem Gebiet befunden habe. Demnach sei er alleine dadurch in einer besseren wirtschaftlichen Lage als seine Mitstaatsangehörigen auf dem Land, die per se einen niedrigeren Lohn zu erwarten hätten.

Wie aus den Länderfeststellungen hervorgehe, bestehe auch bei einer Wiedereinreise nicht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer einer unmenschlichen Behandlung oder lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt werde.

Die Behörde gelange somit zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Algerien [richtig: in der VR China] einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Weiters hätten sich auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß § 8 Asylgesetz zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.Die Behörde gelange somit zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Algerien [richtig: in der VR China] einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Weiters hätten sich auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Paragraph 8, Asylgesetz zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.

Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde.Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde.

Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden.Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer sei spätestens am 14.05.2010 illegal in Österreich eingereist. Bis zu seiner Asylantragstellung am 04.06.2010 sei er bei einem Landmann untergekommen. Danach sei er in einer Betreuungsstelle untergebracht gewesen. Der Beschwerdeführer habe somit vorwiegend Kontakt mit einem Landsmann sowie mit anderen Asylwerbern gehabt. Er werde vom Staat versorgt. Er habe keinerlei Ausbildungen in Österreich gemacht und spreche nicht Deutsch. Er habe keine Verwandten in Österreich, gehe keiner Arbeit nach und sei in keinem Verein.

Nunmehr sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Ausweisung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne.Nunmehr sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Ausweisung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne.

In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Verwandtschaft oder sonstige familienähnliche Beziehung in Österreich verfüge, könne mit der Ausweisung kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Familienleben vorliegen.

Auch stünden seine privaten Interessen keiner Ausweisung seiner Person entgegen, zumal er erst äußerst kurz im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sei und nicht einmal ansatzweise von einer Integration oder sozialen Bindung in seinem Fall zu sprechen sei, was sich darin spiegle, dass der Beschwerdeführer weder über Deutschkenntnisse oder eine Arbeit, noch über einen Bekanntenkreis in Österreich verfüge. Somit seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden.

Demgegenüber stünde das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens, dem der Beschwerdeführer mit seiner illegalen Einreise widersprechend gehandelt habe. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Vertreter des Beschwerdeführers am 24.06.2010 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, der Bescheid werde zur Gänze wegen unrichtiger Feststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.

In der Folge wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers in groben Zügen wiederholt, wobei es hier unter anderem heißt: "Der Beschwerdeführer bekam mit der Stadtverwaltung Probleme wegen seines Imbissstandes und die Stadtverwaltung transportierte den Stand ab. Es kam daraufhin zu einer Auseinandersetzung zwischen den Beamten und dem Beschwerdeführer und es wurde ein Beamter verletzt. Der Beschwerdeführer sollte auch eine hohe Geldstrafe wegen des Imbissstandes bezahlen und auch Schmerzensgeld für den verletzten Beamten. Dies konnte er nicht und ist daraufhin geflüchtet."

Im angefochtenen Bescheid werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer unglaubwürdig sei, da er widersprüchliche Angaben in Bezug auf seine Aussagen bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gemacht habe. Er solle gesagt haben, dass er einen Polizisten am ehemaligen Standort des Imbissstandes an der Nase verletzt habe und bei der zweiten Einvernahme solle er gesagt haben, dass er einen Polizisten bei seiner vorübergehenden Inhaftierung bei der Polizei mitten ins Gesicht geschlagen habe. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer einen Polizisten geschlagen und verletzt habe, und dieser [Polizist] Schmerzensgeld verlangen werde und auch den Beschwerdeführer inhaftieren werde.

Es werde dem Beschwerdeführer [im angefochtenen Bescheid] auch vorgeworfen: "Ihre Zeitangabe war somit vielmehr vergleichbar mit der Nennung einer spontan beliebig genannten Zahl als mit einem Vorbringen eines tatsächlich auf der eigenen Erfahrung beruhenden Erlebnisses, womit [I]hnen in Bezug auf den behaupteten Vorfall kein Glauben geschenkt werden konnte." Es könne dem Beschwerdeführer, der mitten in einer Auseinandersetzung gewesen sei und [dem] es um seine Existenz gegangen sei, nicht vorgeworfen werden, dass er sich in der Zeitangabe geirrt habe (10 Minuten oder eine Stunde). Die Zeitwahrnehmung sei in diesem Ausnahmezustand für jeden Menschen anders. Dies sei auch kein Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers.

Es könne dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen werden, dass seine Wortwahl äußerst unqualifiziert sei. Der Beschwerdeführer habe nur eine minimale Schulbildung und habe mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt verdient (Beladen von LKWs, Verkauf von Waren auf einem Imbissstand).

Dem Beschwerdeführer werde auch vorgeworfen, dass er in Bezug auf seine Verhaftung und die Unterbringung in einer Einzelzelle, diese Zelle nicht im Detail habe beschreiben können (z.B. Härtegrad der Matratze und Material des Rahmens des Bettes, Beschriftung der Wände usw.). Diese Fragen seien unrealistisch und hätten mit dem Asylvorbringen des Beschwerdeführers nichts zu tun.

Die angeblichen Widersprüche bei der Vernehmung des Beschwerdeführers seien so minimal und daher nicht geeignet, seine Unglaubwürdigkeit anzunehmen. Dem Beschwerdeführer hätte Glauben geschenkt und ihm Asyl gewährt werden müssen.

In China gebe es keine demokratische Gesellschaft, wie sie etwa in Österreich vorhanden sei. Im Falle einer Inhaftierung des Beschwerdeführers, würde dies unter unmenschlichen Bedingungen und auf unbestimmte Dauer geschehen. Die Haftbedingungen in China seien weit unter den europäischen Standards; Häftlinge seien in überfüllten Zellen unter harten und unhygienischen Bedingungen untergebracht.

Es werde auf ein Gutachten von Prof. Dr. XXXX hingewiesen. Er habe in seiner Eigenschaft als UN-Sonderberichterstatter über Folter im chinesischen Rechtssystem, über Zwangsumerziehungslager und über das Fehlen einer unabhängigen Rechtssprechung einen Bericht erstattet, in dem die menschenunwürdige Behandlung von Häftlingen bestätigt werde.Es werde auf ein Gutachten von Prof. Dr. römisch 40 hingewiesen. Er habe in seiner Eigenschaft als UN-Sonderberichterstatter über Folter im chinesischen Rechtssystem, über Zwangsumerziehungslager und über das Fehlen einer unabhängigen Rechtssprechung einen Bericht erstattet, in dem die menschenunwürdige Behandlung von Häftlingen bestätigt werde.

Der Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der VR China vom 30.11.2006 und der Bericht der österreichischen Botschaft in Peking würden ebenfalls bestätigen, dass in China nicht der Ansatz eines Rechtsstaates und einer unabhängigen Justiz bestehe, sondern völlige Behördenwillkür. In diesem Zusammenhang werde auch auf einen Artikel in der Zeitschrift Südwind mit dem Titel "Gedankenreform ist das Ziel" vom 06.06.2008 verwiesen. Darüber hinaus würden auch die Feststellungen der österreichischen Botschaft über die politische, wirtschaftliche und soziale Situation in China zeigen, dass zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.

Es werde auf den aktuellen Artikel im Spiegel online "Menschenrechtsverletzungen: UNO beklagt Folter in China" vom 01.12.2008 verwiesen. Der UNO-Menschenrechtsausschuss habe in einem Bericht vom 21.11.2008 bestätigt, dass in China Häftlinge gefoltert und misshandelt würden. Es sei verabsäumt worden effektive Maßnahmen seitens des Staates zu ergreifen, dies zu verhindern. Es bestünden keine rechtsstaatlichen Verhältnisse, keine Möglichkeit sich wirksam zu verteidigen oder zu beschweren. Vorwürfen über Misshandlungen - von denen insbesondere Minoritäten, Mitglieder der Falun Gong Bewegung, sowie Frauen betroffen seien - werde nicht nachgegangen. Außerdem werde die Todesstrafe verhängt. Diese Feststellungen stünden in einem diametralen Gegensatz zu den bagatellisierenden Länderfeststellungen in dem angefochtenen Bescheid.

Verwiesen werde auch auf "Chinas Charter 08, Volume 56, Nummer 1" vom 15.01.2009 (siehe Beilage).

Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Erstbehörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Es werde beantragt, einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers zu befassen bzw. eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen.

Im Bescheid werde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Die Behörde sei somit als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG nicht nachgekommen.Im Bescheid werde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Die Behörde sei somit als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG nicht nachgekommen.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Ermittlungen geführt und keine ausreichenden Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer angeführten tatsächlichen Bedrohung getroffen habe. Die Behörde treffe zwar umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, jedoch werde im Einzelnen nicht auf die Asylgründe im konkreten Fall eingegangen, wie z.B. auf die Fragen: "In welcher Polizeistation war der Beschwerdeführer inhaftiert? Gibt es über seine Inhaftierung ein Polizeiprotokoll? Gibt es über die Verletzung des Polizisten oder Stadtverwaltungsbeamten ein Protokoll oder eine Krankengeschichte?"

Vorsichtshalber werde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil der Verfasser des Bescheides nicht identisch mit der Person sei, die die Einvernahme durchgeführt habe. Eine Abschrift des Protokolls liege dem Vertreter nicht vor.

Dadurch, dass sich die Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

In seiner Begründung legte das Bundesasylamt - wie oben aufgezeigt - schlüssig und gut nachvollziehbar dar, warum dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben zu schenken war. Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein gleichlautendes Vorbringen erstattete, sondern sich im Gegenteil in Widersprüche verstrickte, und sein Vorbringen - vor allem zur angeblichen Inhaftierung und vorübergehenden Freilassung - zudem nicht plausibel und nachvollziehbar war. Auf die ausführliche Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei an dieser Stelle noch einmal hingewiesen.

Zwar stützte sich der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens im Wesentlichen durchgehend darauf, dass er wegen eines von ihm betriebenen Imbissstandes Probleme mit den Behörden bekommen habe, doch variierte seine Erzählung in wesentlichen Details derart, dass nur davon ausgegangen werden kann, es handelt sich hiebei um eine zurecht gelegte Geschichte, die er in Wahrheit selbst nie erlebt hat.

So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung am 04.06.2010 an, er habe wegen des Standortes seines Imbissstandes Probleme bekommen und erklärte weiter: "Ein Polizist wurde herbeigerufen und ich bin dann in eine Schlägerei verwickelt worden. Bei der Schlägerei verletzte ich den Polizisten auf der Nase." Aus dieser Schilderung lässt sich entnehmen, dass es am Standort des Imbissstandes zu einer Schlägerei gekommen sei und nicht etwa im Gefängnis - wie später behauptet wurde - und, dass lediglich ein einziger Polizist vor Ort gewesen sei. Davon, dass auch Beamte der Stadtverwaltung zugegen gewesen seien bzw. davon, dass der Beschwerdeführer inhaftiert worden sei und anschließend sogar ins Gefängnis überstellt worden sei, sprach er ursprünglich mit keinem Wort. Ebenso spielte ursprünglich die angebliche Erkrankung der Eltern des Beschwerdeführers in seinem Vorbringen keine Rolle, obwohl er diese in der Folge bei der Befragung vor dem Bundesasylamt als wesentliches Element seiner Fluchtgeschichte präsentierte.

Vor dem Bundesasylamt änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend ab, dass er meinte, er sei wegen des Standortes seines Imbissstandes in ein Handgemenge mit den Gemeindebeamten geraten, die in der Folge die Polizei geholt hätten. Nachgefragt erklärte er, es seien zwei Polizisten gekommen und er habe sich nicht gegen die Polizisten gewehrt. Die Polizei habe ihn dann in Haft genommen. Erstaunlicher Weise verschob sich die angebliche Verletzung des Polizisten auf den Zeitraum, als der Beschwerdeführer bereits in Haft gewesen sei. Den Vorfall, bei dem es zur Verletzung des Polizisten gekommen sei, schilderte der Beschwerdeführer jedoch sehr vage. Er meinte, er habe wegen der Erkrankung seiner Eltern um seine Freilassung gebeten, die ihm nicht gestattet worden sei, weshalb er einem Polizisten bzw. Wachebeamten aus Wut einfach ins Gesicht geschlagen habe. Schon das Bundesasylamt hielt in seiner Beweiswürdigung völlig zu Recht fest, dass seine diesbezüglichen Schilderungen nicht plausibel sind. Es ist nicht nachvollziehbar, wie es dem Beschwerdeführer gelingen sollte, in einem Büro mit drei anwesenden Polizisten bzw. Wachebeamten einen davon derartig zu verletzen, dass "seine Nase kaputt" gewesen sei, zumal davon ausgegangen werden kann, dass in einer Haftanstalt diesbezüglich Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Ebenso wenig lässt sich nachvollziehen, dass dem Beschwerdeführer nach der angeblichen Verletzung des Polizisten nicht mehr geschehen sei, als dass er in eine Einzelzelle gesperrt worden sei, und, dass er in der Folge sogar freigelassen worden sei, um seine kranken Eltern zu pflegen, wo ihm dies doch vor dem Vorfall von den Polizisten noch verwehrt worden sei.

Völlig zu Recht ging das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Ereignisse nicht aus seiner eigenen Erinnerung abrief, sondern hier nur eine konstruierte Geschichte vortrug, andernfalls hätte er auch die Zelle detailliert beschreiben können und hätte von sich aus angeben können, was in ihm damals vorgegangen sei. Die Art und Weise, in der der Beschwerdeführer die an ihn gerichteten Fragen in knappen Sätzen und eher vage beantwortete, lässt klar erkennen, dass er selbst in Wahrheit von derartigen Ereignissen nie betroffen war. Der Ansicht in der Beschwerde, wonach die an den Beschwerdeführer gerichteten Fragen nach der Beschaffenheit der Einzelzelle "unrealistisch" seien, kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde haben diese Fragen sehr wohl etwas mit dem Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu tun, zumal er ja versuchte, sich in seinem Vorbringen gerade auf die angebliche Haft zu stützen. Dadurch, dass das Bundesasylamt hier gezielte Fragen stellte, wird deutlich, dass es sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich jemals in Haft gewesen, hätte er - unabhängig von seiner Schulbildung - auch seine Beobachtungen, Gedanken, Ängste, Überlegungen etc. schildern können.

Abschließend ist dem Bundesasylamt auch darin beizupflichten, dass der Umstand der angeblichen Freilassung des Beschwerdeführers sehr unrealistisch geschildert wurde. Wie bereits erwähnt kann nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer, der doch seinen Angaben zufolge sogar einen Polizisten verletzt habe, einfach wieder auf freien Fuß gesetzt worden sei, um seine Eltern zu pflegen. Auch dass alle drei bis vier Tage bei ihm Nachschau gehalten worden sei, ist unrealistisch. Betreffend die angeblich noch ausstehende Haftstrafe, die der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge dann zu verbüßen habe, wenn es der geisteskranken Mutter wieder besser gehe, ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der Beschwerdeführer selbst angab, er wisse das nur vom Hörensagen. Ein Freund habe ihm die Information gegeben, dass er mit einer Haftstrafe von zehn, zwanzig Jahren zu rechnen habe. Allein der Umstand, dass es nie zu einer Anklage gekommen sei und der Beschwerdeführer niemals vor einem Gericht gewesen sei - wie er selbst über Nachfrage angab - macht deutlich, dass er hier nicht bei der Wahrheit blieb.

Die eben aufgezeigten Ungereimtheiten konnten auch in der Beschwerdeschrift nicht nachvollziehbar erklärt und dadurch entkräftet werden. In der Beschwerde wurde nämlich das Vorbringen des Beschwerdeführers nur oberflächlich wiederholt, wobei völlig offen blieb, ob der Beschwerdeführer nun einen Polizisten oder doch einen Gemeindebeamten verletzt habe (vgl.: Gerügt wurden fehlende Ermittlungen ua. zur Frage "Gibt es über die Verletzung des Polizisten oder Stadtverwaltungsbeamten ein Protokoll oder eine Krankengeschichte?") und, ob die Verletzung nun am Standort des Imbissstandes oder in Haft geschehen sei. Zudem wurde in der Beschwerde - entgegen den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers - plötzlich behauptet, dass der Verletzte Schmerzensgeldforderungen gestellt habe, wovon der Beschwerdeführer jedoch im Laufe des Verfahrens niemals gesprochen hatte.Die eben aufgezeigten Ungereimtheiten konnten auch in der Beschwerdeschrift nicht nachvollziehbar erklärt und dadurch entkräftet werden. In der Beschwerde wurde nämlich das Vorbringen des Beschwerdeführers nur oberflächlich wiederholt, wobei völlig offen blieb, ob der Beschwerdeführer nun einen Polizisten oder doch einen Gemeindebeamten verletzt habe vergleiche, Gerügt wurden fehlende Ermittlungen ua. zur Frage "Gibt es über die Verletzung des Polizisten oder Stadtverwaltungsbeamten ein Protokoll oder eine Krankengeschichte?") und, ob die Verletzung nun am Standort des Imbissstandes oder in Haft geschehen sei. Zudem wurde in der Beschwerde - entgegen den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers - plötzlich behauptet, dass der Verletzte Schmerzensgeldforderungen gestellt habe, wovon der Beschwerdeführer jedoch im Laufe des Verfahrens niemals gesprochen hatte.

Ingesamt betrachtet war das Vorbringen des Beschwerdeführers derart widersprüchlich - wobei diese Widersprüche entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keineswegs "minimal" waren - und unplausibel, dass dem Beschwerdeführer in keiner Weise gelungen ist, asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt daher weder die Gewährung von Asyl noch eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt daher weder die Gewährung von Asyl noch eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.

Zur Bemängelung des Ermittlungsverfahrens vor der Erstbehörde ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren sowohl bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch ausführlich vor dem Bundesasylamt Gelegenheit hatte, sein Fluchtvorbringen darzulegen. Aus den Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer zu seinem Vorbringen wiederholt konkrete Fragen gestellt und Vorhalte gemacht wurden und er aufgefordert wurde, sein Vorbringen zu konkretisieren, dies mit dem Ziel, die Angaben zu vervollständigen und auf die umfassende Darlegung aller Fluchtgründe hinzuwirken; bei der Art und Weise der Durchführung der Einvernahmen sind keine Mängel festzustellen. Die Rüge, das Bundesasylamt habe sich nicht ausreichend mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, geht somit ins Leere.

Auch aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde nicht entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Auch aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde nicht entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Der Beschwerdeführer steht nach seinen eigenen Angaben nicht in ständiger ärztlicher Behandlung, sodass auch keine relevante Erkrankung erkannt werden kann. Er verfügt in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, zumal er den Großteil seines bisherigen Lebens in der VR China verbracht hat. Sein Sohn und seine Mutter halten sich nach wie vor in der Heimat auf, weshalb er im Falle der Rückkehr keineswegs völlig auf sich alleine gestellt wäre. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über Schulbildung und langjährige Arbeitserfahrung zumindest als Hilfsarbeiter, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, er geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage.

Vor diesem Hintergrund - nämlich der unbedenklichen Länderfeststellungen und der schlüssigen Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt - war auch dem Antrag auf Beiziehung eines landeskundlichen Sachverständigen zur weitergehenden Recherche nicht stattzugeben.

Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine konkrete Bedrohungssituation in China nicht den Tatsachen entspricht, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in China auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist. Zudem kann im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, dass dieser Gefahr liefe, in China festgenommen oder sonstigen allenfalls relevanten Sanktionen unterworfen zu werden, weswegen auch die in diesem Zusammenhang stehenden Beschwerdeausführungen ins Leere gehen.

Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde auch in der Beschwerdeschrift nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers vor. Im Hinblick auf die mangelnde Integration des Beschwerdeführers und dessen kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass sein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK berührt wäre.Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde auch in der Beschwerdeschrift nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers vor. Im Hinblick auf die mangelnde Integration des Beschwerdeführers und dessen kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass sein Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK berührt wäre.

Doch selbst wenn man davon ausginge, dass sein Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung berührt wäre, ist die Ausweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Beim Beschwerdeführer konnte keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden, da er weder Deutsch spricht, noch Kontakte zu Österreichern pflegt, keiner dauerhaften legalen Arbeit nachgeht und keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat. Der bisherige kurze Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, der etwa eineinhalb Jahre umfasst, wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.Doch selbst wenn man davon ausginge, dass sein Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung berührt wäre, ist die Ausweisung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt. Beim Beschwerdeführer konnte keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden, da er weder Deutsch spricht, noch Kontakte zu Österreichern pflegt, keiner dauerhaften legalen Arbeit nachgeht und keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat. Der bisherige kurze Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, der etwa eineinhalb Jahre umfasst, wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.

Soweit der bevollmächtigte Vertreter eine das Bundesasylamt treffende Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG behauptet, wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (wonach in Asylverfahren der tatsächlichen Identität des Antragstellers nur insoweit Bedeutung zukommt, als durch Zweifel an dieser auch die Glaubwürdigkeit einer behaupteten Bedrohung reduziert werden kann) und insbesondere auf das Erkenntnis vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0086, verwiesen, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass aus der angeführten Gesetzesbestimmung grundsätzlich keine diesbezüglichen Ermittlungspflichten der Asylbehörden abgeleitet werden können.Soweit der bevollmächtigte Vertreter eine das Bundesasylamt treffende Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG behauptet, wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (wonach in Asylverfahren der tatsächlichen Identität des Antragstellers nur insoweit Bedeutung zukommt, als durch Zweifel an dieser auch die Glaubwürdigkeit einer behaupteten Bedrohung reduziert werden kann) und insbesondere auf das Erkenntnis vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0086, verwiesen, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass aus der angeführten Gesetzesbestimmung grundsätzlich keine diesbezüglichen Ermittlungspflichten der Asylbehörden abgeleitet werden können.

Betreffend die Rüge, der Bescheid sei nichtig, da der Verfasser des Bescheides nicht identisch sei mit der Person, die die Einvernahme durchgeführt habe, ist festzuhalten, dass dies nicht der Aktenlage entspricht, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers in die VR China sprächen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten