RS Vwgh 2005/9/21 2003/12/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren
63/07 Personalvertretung

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §56 Abs1;
BDG 1979 §56 Abs2;
BDG 1979 §56 Abs3;
DVV 1969 §1 Abs1 Z7;
DVV 1981 §1 Abs1 Z12;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs6 Z1;
PVG 1967 §9 Abs1 litl;
VVG §5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/12/0201 E 21. September 2005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/12/0253 E 21. September 2005 RS 3

Stammrechtssatz

Das BDG 1979 enthält weder eine ausdrückliche Ermächtigung der Dienstbehörde, im Fall eines (möglichen) Widerspruchs zu § 56 BDG 1979 einen Untersagungs(Unterlassungs)Bescheid zu erlassen, noch sieht es im Sinn des Art. II Abs. 6 Z. 1 EGVG ausdrücklich die Anwendung des VVG vor. Dass § 9 Abs. 1 lit. l PVG 1967 eine Mitwirkungsbefugnis des Dienststellenausschusses "bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung" vorsieht, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung (mit weiteren Ausführungen im Erkenntnis). Ein gegenüber dem Beamten erlassener, auf § 56 Abs. 2 BDG 1979 gestützter "Untersagungsbescheid" kann daher nicht nach § 5 VVG "vollstreckt" werden.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003120200.X03

Im RIS seit

07.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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