RS Vwgh 2005/9/21 2002/09/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

ADV §3 Abs3;
ADV §7 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs1;
HDG 1994 §2;
HDG 1994 §45 Abs1;
HDG 1994 §6 Abs4;

Rechtssatz

Die vorsätzliche Abwesenheit des Beschwerdeführers (Vizeleutnant, Unteroffizier im Präsenzstand des Bundesheeres) von einem Seminar, an dem er nach geltender und ihm bekannter Befehlslage teilnehmen sollte, ist nicht als eine geringfügige Pflichtverletzung anzusehen. Das Absehen von der Verhängung einer Strafe gemäß § 6 Abs. 4 HDG 1994 ist nach der Art der Pflichtverletzung und im Hinblick auf das vorsätzliche Verhalten des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall ohne Verletzung dienstlicher Interessen nicht möglich. Auf den Gesichtspunkt, bezüglich der Kenntnisse des Beschwerdeführers bzw. deren Aktualisierung sei durch die Nichtteilnahme am Seminar kein Nachteil (Schaden) eingetreten, kommt es nicht an bzw. ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die Strafbemessung als rechtswidrig zu erweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090140.X01

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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