RS Vwgh 2005/9/21 2002/09/0076

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
50/01 Gewerbeordnung

Norm

DO Wr 1994 §18 Abs1;
DO Wr 1994 §18 Abs2;
DO Wr 1994 §25 Abs2;
GewO 1994 §353;

Rechtssatz

Die für Antragsteller im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gewährten "Hilfestellungen" (Erstellung der Betriebsbeschreibung, des Abfallwirtschaftskonzeptes, der Beschreibung samt einer planmäßigen Darstellung der Lüftungsanlage sowie der Geräteliste) gehörten eindeutig nicht zu den Dienstpflichten eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen bzw. zu den Aufgaben, die er im Rahmen seines Arbeitsplatzes (Zuständigkeitsbereich seiner Dienststelle) zu erfüllen hatte. Einreichunterlagen zur Erlangung der Genehmigung einer Betriebsanlage hatte der jeweilige Antragsteller zu erstellen. Pläne - wie auch andere Projektbestandteile - sind regelmäßig integrierende Bestandteile eines Bescheidabspruches über die Genehmigung der Betriebsanlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090076.X03

Im RIS seit

17.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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