Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
D7 262571-3/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2011, Zahl 10 05.746-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2011, Zahl 10 05.746-EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer reiste am 26.12.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen ersten Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste am 26.12.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen ersten Asylantrag.
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 12. 07.2005, Zahl
04 25.847-BAT, gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 1997/76 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.) und stellte in Spruchpunkt II. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zulässig sei und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.04 25.847-BAT, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 1997/76 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte in Spruchpunkt römisch zwei. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zulässig sei und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
In seiner Begründung legte das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers der Entscheidung zugrunde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund der allgemeinen schwierigen Lage und fehlender Zukunftsperspektiven verlassen, eine Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention damit nicht glaubhaft gemacht habe.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.04.2010, D8 262571-0/2008/36E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2005, Z 04 25.847-BAT, gemäß § 7 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997, § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, unter Ausspruch einer zielstaatsbezogenen Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.04.2010, D8 262571-0/2008/36E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2005, Z 04 25.847-BAT, gemäß Paragraph 7, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, unter Ausspruch einer zielstaatsbezogenen Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation als unbegründet abgewiesen.
Insbesondere stellte der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis fest, dass sich der Beschwerdeführer weder am ersten noch am zweiten Tschetschenienkrieg beteiligt habe, er weder - ebenso wenig wie seine weiterhin in Tschetschenien lebenden Verwandten, mit denen er nach wie vor in Kontakt stehe - an Kampfhandlungen mitgewirkt habe noch jemals in der tschetschenischen Widerstandsbewegung aktiv gewesen sei. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer gleichbleibend von allgemeinen Säuberungsaktionen in seinem Heimatdorf berichtet habe, was nach den Länderberichten für den Zeitraum vor der Ausreise des Beschwerdeführers durchaus nachvollziehbar sei. Individuelle asylrelevante Verfolgung habe der Beschwerdeführer jedoch mit seinen vagen, gleichzeitig widersprüchlichen und übersteigerten Angaben nicht glaubhaft gemacht. Die Hepatitis B-Erkrankung des Beschwerdeführers sei nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat in namentlich genannten und mit Adressen angeführten Krankenhäusern behandelbar. Die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der Judikatur des EGMR festgesetzt werde, sei im Fall des Beschwerdeführers jedenfalls nicht erreicht und sei der Beschwerdeführer auch auf seine Verwandten in der Russischen Föderation zu verweisen, die ihn ebenfalls auf verschiedene Arten unterstützen könnten. Bezüglich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser widersprüchliche Angaben zu seiner Eheschließung nach moslemischem Ritus und dem Wohnsitz des Paares gemacht habe. Der Asylgerichtshof ging im genannten Erkenntnis im konkreten Fall bei dem nicht standesamtlich verheirateten Beschwerdeführer, der nicht mit seiner Lebensgefährtin zusammenlebe, nicht vom Bestehen eines Familienlebens mit seiner Lebensgefährtin aus, nachdem eine erst kurze Zeit währende Beziehung vorliege, die keine intensive Bindung der Partner aufweise, da die Partner auch keine gemeinsamen Kinder hätten und weder ein Abhängigkeits- noch ein Pflegeverhältnis zwischen dem Paar behauptet worden sei.Insbesondere stellte der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis fest, dass sich der Beschwerdeführer weder am ersten noch am zweiten Tschetschenienkrieg beteiligt habe, er weder - ebenso wenig wie seine weiterhin in Tschetschenien lebenden Verwandten, mit denen er nach wie vor in Kontakt stehe - an Kampfhandlungen mitgewirkt habe noch jemals in der tschetschenischen Widerstandsbewegung aktiv gewesen sei. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer gleichbleibend von allgemeinen Säuberungsaktionen in seinem Heimatdorf berichtet habe, was nach den Länderberichten für den Zeitraum vor der Ausreise des Beschwerdeführers durchaus nachvollziehbar sei. Individuelle asylrelevante Verfolgung habe der Beschwerdeführer jedoch mit seinen vagen, gleichzeitig widersprüchlichen und übersteigerten Angaben nicht glaubhaft gemacht. Die Hepatitis B-Erkrankung des Beschwerdeführers sei nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat in namentlich genannten und mit Adressen angeführten Krankenhäusern behandelbar. Die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der Judikatur des EGMR festgesetzt werde, sei im Fall des Beschwerdeführers jedenfalls nicht erreicht und sei der Beschwerdeführer auch auf seine Verwandten in der Russischen Föderation zu verweisen, die ihn ebenfalls auf verschiedene Arten unterstützen könnten. Bezüglich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser widersprüchliche Angaben zu seiner Eheschließung nach moslemischem Ritus und dem Wohnsitz des Paares gemacht habe. Der Asylgerichtshof ging im genannten Erkenntnis im konkreten Fall bei dem nicht standesamtlich verheirateten Beschwerdeführer, der nicht mit seiner Lebensgefährtin zusammenlebe, nicht vom Bestehen eines Familienlebens mit seiner Lebensgefährtin aus, nachdem eine erst kurze Zeit währende Beziehung vorliege, die keine intensive Bindung der Partner aufweise, da die Partner auch keine gemeinsamen Kinder hätten und weder ein Abhängigkeits- noch ein Pflegeverhältnis zwischen dem Paar behauptet worden sei.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer am 11.05.2010 zugestellt.
I.2. Am 01.07.2010 brachte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, die Republik Österreich seit seiner ersten Antragstellung nicht verlassen zu haben. Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer damit, dass er in Österreich eine Frau und einen Sohn habe, weshalb er nicht zurückkehren könne. Er habe Angst, er habe Probleme, sei zu Kriegszeiten mit seinen Freunden, Widerstandskämpfern, in die Berge gegangen. Er habe seinen Freunden geholfen, weshalb er von den Russen gesucht worden sei. Sein Bruder Bislan, der von den Russen mitgenommen und geschlagen worden sei, habe ihm in einem Telefonat vor einem Jahr von der Suche nach ihm berichtet. Der Beschwerdeführer habe Angst, von den Russen mitgenommen und umgebracht zu werden. Der Beschwerdeführer brachte einen Auszug aus dem Geburtseintrag des Standesamtes der Marktgemeinde XXXX vom XXXX und eine Geburtsurkunde der Marktgemeinde XXXX vom XXXX sowie eine Geburtsbestätigung des Standesamtes der Marktgemeinde XXXX vom XXXX seines angeblichen Sohnes in Vorlage, die den Vater des Kindes jedoch allesamt nicht ausweisen.römisch eins.2. Am 01.07.2010 brachte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, die Republik Österreich seit seiner ersten Antragstellung nicht verlassen zu haben. Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer damit, dass er in Österreich eine Frau und einen Sohn habe, weshalb er nicht zurückkehren könne. Er habe Angst, er habe Probleme, sei zu Kriegszeiten mit seinen Freunden, Widerstandskämpfern, in die Berge gegangen. Er habe seinen Freunden geholfen, weshalb er von den Russen gesucht worden sei. Sein Bruder Bislan, der von den Russen mitgenommen und geschlagen worden sei, habe ihm in einem Telefonat vor einem Jahr von der Suche nach ihm berichtet. Der Beschwerdeführer habe Angst, von den Russen mitgenommen und umgebracht zu werden. Der Beschwerdeführer brachte einen Auszug aus dem Geburtseintrag des Standesamtes der Marktgemeinde römisch 40 vom römisch 40 und eine Geburtsurkunde der Marktgemeinde römisch 40 vom römisch 40 sowie eine Geburtsbestätigung des Standesamtes der Marktgemeinde römisch 40 vom römisch 40 seines angeblichen Sohnes in Vorlage, die den Vater des Kindes jedoch allesamt nicht ausweisen.
Am 09.07.2010 gab der Beschwerdeführer im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme nach erfolgter Rechtsberatung an, dass er mit seiner Lebensgefährtin nunmehr im gemeinsamen Haushalt lebe. Er werde in Tschetschenien von den russischen Behörden und deren tschetschenischen Verbündeten gesucht; sein Bruder sei verschleppt und misshandelt worden. Nach seinem angeblichen Sohn befragt, gab der Beschwerdeführer an, von dessen Existenz seit seiner Geburt am 05.09.2009 zu wissen. Mit der Mutter des Kindes habe er fast zwei Jahre zusammengelebt und sei mit dieser nach moslemischem Ritus verheiratet gewesen. Von der Kindesmutter, ebenso wie deren Sohn anerkannter Flüchtling, sei er seit einem Jahr getrennt, stehe aber mit ihr und dem Kind in regelmäßigem Kontakt. Die Kindesmutter habe ihn bei der Geburt nach dem Zerwürfnis nicht als Vater nennen wollen. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 03.03.2010 habe der Beschwerdeführer nicht gewusst, dass er seine Angehörigen nennen solle; er habe gedacht, es sei nicht notwendig, seinen Sohn anzugeben, da er mit der Kindesmutter nicht zusammengelebt habe. Er habe erst von seinem Vertreter erfahren, dass er seine Angehörigen angeben solle. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer schon im ersten Asylverfahren vom selben Vertreter vertreten worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich mit diesem vor der Verhandlung nicht unterhalten habe und jetzt abgeschoben werden soll, weshalb er nunmehr seinen Sohn angebe, um von diesem nicht getrennt zu werden. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass seine Angaben zu seinen Familienverhältnissen nicht plausibel seien, aus den vorgelegten Dokumenten seine Vaterschaft nicht hervorgehe, er nicht unerheblich strafrechtlich belangt worden sei und seine persönliche Glaubwürdigkeit angesichts seines Aussageverhaltens in den Asylverfahren in Mitleidenschaft gezogen worden sei, woraufhin der Beschwerdeführer ausführte, seinen angeblichen Sohn nicht in sein Asylverfahren involvieren habe wollen; jetzt wolle er mit seinem Sohn zusammenleben. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass sich die Lage in seinem Herkunftsstaat seit dem Abschluss des Erstverfahrens am 11.05.2010 nicht geändert habe. Dem Beschwerdeführer wurde außerdem die Absicht, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, zur Kenntnis gebracht. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2010, Zahl 10 05.746-EASt Ost, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 05.08.2010, Zl. D7 262571-2/2010/4E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als rechtmäßig erachtet.
Eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt fand am 14.11.2011 im direkten Anschluss an die Rechtsberatung des Beschwerdeführers in Anwesenheit eines Rechtsberaters statt, in welcher der Beschwerdeführer eine Ladung der Abteilung für Innere Angelegenheiten des Bezirks XXXX in Vorlage brachte. Zu seinem Privat- und Familienleben befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seiner Frau zusammenlebe, die drei Kinder in die Beziehung mitgebracht habe. Gemeinsame Kinder gebe es nicht. Er habe auch keine sonstigen Angehörigen in Österreich. Der Beschwerdeführer führte aus, dass in der Russischen Föderation nach ihm gesucht werde. Die Suche nach ihm hänge mit dem Vorbringen aus dem Erstverfahren zusammen. Es habe sich bei der vorgelegten Ladung nicht um die erste Ladung gehandelt. Sein Bruder habe ihm die Ladung geschickt. Ein namentlich genannter Bekannter habe ihm über seine Frau die Ladung überbracht. Nach dem Grund für die Suche nach ihm gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er früher Probleme gehabt habe, was er bereits erzählt habe. Der Beschwerdeführer führte aus, er könne auf keinen Fall in die Heimat zurückkehren. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Vater eines Sohnes zu sein, gab dieser nachgefragt an, dass sich mittels DNA-Tests herausgestellt habe, dass er nicht der Kindesvater sei. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst vor einer Rückkehr, vor Verhören und Inhaftierung.Eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt fand am 14.11.2011 im direkten Anschluss an die Rechtsberatung des Beschwerdeführers in Anwesenheit eines Rechtsberaters statt, in welcher der Beschwerdeführer eine Ladung der Abteilung für Innere Angelegenheiten des Bezirks römisch 40 in Vorlage brachte. Zu seinem Privat- und Familienleben befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seiner Frau zusammenlebe, die drei Kinder in die Beziehung mitgebracht habe. Gemeinsame Kinder gebe es nicht. Er habe auch keine sonstigen Angehörigen in Österreich. Der Beschwerdeführer führte aus, dass in der Russischen Föderation nach ihm gesucht werde. Die Suche nach ihm hänge mit dem Vorbringen aus dem Erstverfahren zusammen. Es habe sich bei der vorgelegten Ladung nicht um die erste Ladung gehandelt. Sein Bruder habe ihm die Ladung geschickt. Ein namentlich genannter Bekannter habe ihm über seine Frau die Ladung überbracht. Nach dem Grund für die Suche nach ihm gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er früher Probleme gehabt habe, was er bereits erzählt habe. Der Beschwerdeführer führte aus, er könne auf keinen Fall in die Heimat zurückkehren. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Vater eines Sohnes zu sein, gab dieser nachgefragt an, dass sich mittels DNA-Tests herausgestellt habe, dass er nicht der Kindesvater sei. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst vor einer Rückkehr, vor Verhören und Inhaftierung.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2011, Zahl 10 05.746-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.07.2010 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. des Bescheides der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2011, Zahl 10 05.746-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.07.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 28.12.2011 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 30.12.2011 im Wege seiner nunmehrigen Vertreterin eingebrachte Beschwerde.
Mit Email vom 09.01.2012 teilte der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt mit, dass die Beschwerdevorlage am 09.01.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt ist.
Beim Bundesasylamt langte am 10.01.2012 ein weiterer als Beschwerde bezeichneter Schriftsatz des Beschwerdeführers ein, den das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof vorlegte.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatsicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatsicherheit gemäß Paragraph 4,;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und
die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß
§ 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), das gemäß
§ 61 Abs. 3 AsylG 2005 von der nach der Geschäftsverteilung
zuständigen Einzelrichterin zu entscheiden ist.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.3. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind Ladungen im Zulassungsverfahren nur dem Asylwerber persönlich und - soweit eine Vertretung nach § 16 vorliegt oder es sich um Verfahrenshandlungen handelt, bei denen der Rechtsberater (§ 64) anwesend sein muss - einem Rechtsberater (§ 64) zuzustellen. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater (§ 64) über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind Ladungen im Zulassungsverfahren nur dem Asylwerber persönlich und - soweit eine Vertretung nach Paragraph 16, vorliegt oder es sich um Verfahrenshandlungen handelt, bei denen der Rechtsberater (Paragraph 64,) anwesend sein muss - einem Rechtsberater (Paragraph 64,) zuzustellen. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater (Paragraph 64,) über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.
Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.07.2010 auf die Frage, ob er einen Vertreter im Asylverfahren habe, an, dass er von "XXXX" vertreten werde. Bei dieser Einvernahme war der genannte Vertreter des Beschwerdeführers anwesend und wurde im Protokoll vermerkt, dass eine Vollmacht im Akt einliege. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde der Bescheid verkündet, mit dem der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgehoben wurde. Der Beschwerdeführer wurde im vorangegangenen Asylverfahren von demselben Vertreter vertreten, was dem Bundesasylamt auch nach der übersandten Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 03.03.2010 und der ebenfalls übermittelten Kopie eines Rückscheines, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer durch einen Vertreter vertreten wird, bekannt war.
Die am 14.11.2011 vor dem Bundesasylamt abgehaltene Einvernahme des Beschwerdeführers fand unmittelbar nach der Rechtsberatung des Beschwerdeführers statt. In dieser Einvernahme war ein Rechtsberater anwesend.
Dem Akt des Bundesasylamtes kann nicht entnommen werden, dass der Rechtsberater geladen worden wäre. Der Akt enthält nur eine Ladung an den Beschwerdeführer zum persönlichen Erscheinen zur Einvernahme beim Bundesasylamt. Die Einvernahme des Beschwerdeführers fand im Rahmen des Zulassungsverfahrens statt. Dementsprechend war der Beschwerdeführer persönlich und nicht zu Handen des Vertreters zu laden, ebenso war aber der Rechtsberater zu laden.
Dem Akteninhalt ist weiters nicht zu entnehmen, dass der Rechtsberater im Zulassungsverfahren im Sinne des § 23 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, tätig wurde. Dadurch, dass das Bundesasylamt den Rechtsberater nicht nachweislich zur Einvernahme vom 14.11.2011 lud und ihm damit auch die Möglichkeit nahm, vor der Einvernahme festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen gewillkürten Vertreter hat, vereitelte es die Möglichkeit einer Teilnahme des gewillkürten Vertreters an der Einvernahme.Dem Akteninhalt ist weiters nicht zu entnehmen, dass der Rechtsberater im Zulassungsverfahren im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, tätig wurde. Dadurch, dass das Bundesasylamt den Rechtsberater nicht nachweislich zur Einvernahme vom 14.11.2011 lud und ihm damit auch die Möglichkeit nahm, vor der Einvernahme festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen gewillkürten Vertreter hat, vereitelte es die Möglichkeit einer Teilnahme des gewillkürten Vertreters an der Einvernahme.
Der Asylgerichtshof hat mehrmals hervorgehoben, dass der Verständigung des gewillkürten Vertreters große Bedeutung zukommt und ihre Unterlassung einen Verfahrensmangel bewirkt, der zur Aufhebung daran anschließender Bescheide führt (so schon AsylGH 28.01.2010, B5 400258-2/2010/3E, und jüngst AsylGH 19.12.2011, C5 400823-3/2011/6E; vgl. dazu auch Randl, Verfahrensrechtliche Konsequenzen für BAA und Rechtsberater im Zulassungsverfahren bei Vorliegen einer gewillkürten Vertretung, FABL 2/2010-II, 17ff).Der Asylgerichtshof hat mehrmals hervorgehoben, dass der Verständigung des gewillkürten Vertreters große Bedeutung zukommt und ihre Unterlassung einen Verfahrensmangel bewirkt, der zur Aufhebung daran anschließender Bescheide führt (so schon AsylGH 28.01.2010, B5 400258-2/2010/3E, und jüngst AsylGH 19.12.2011, C5 400823-3/2011/6E; vergleiche dazu auch Randl, Verfahrensrechtliche Konsequenzen für BAA und Rechtsberater im Zulassungsverfahren bei Vorliegen einer gewillkürten Vertretung, FABL 2/2010-II, 17ff).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Auf das Beschwerdevorbringen war nicht einzugehen. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Auf das Beschwerdevorbringen war nicht einzugehen. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Schlagworte
Kassation, Ladungen, Rechtsberater, Verfahrensmangel, Vertretungsverhältnis, ZulassungsverfahrenZuletzt aktualisiert am
09.02.2012