RS Vwgh 2005/9/21 2004/09/0059

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1151;
AÜG §4 Abs1;
AÜG §4 Abs2;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs3;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1997/I/078;
AuslBG §3 Abs1 idF 1997/I/078;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall (iZm einer Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG) kein Werkvertrag, sondern Arbeitskräfteüberlassung vorlag:

Die Arbeiten wurden von den betroffenen Ausländern nach kurzfristiger Einführung in einem einheitlichen Arbeitsprozess ununterscheidbar gemeinsam mit den Arbeitern des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens (K) erbracht, wobei es sich beim Umpacken und Umetikettieren um untergeordnete, im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf zu erbringende Arbeitsleistungen handelte, welche zwischen den involvierten Unternehmen auf Basis zu leistender Arbeitsstunden abgerechnet wurden. Die lediglich manipulativen Tätigkeiten der vom Unternehmen O zur Verfügung gestellten Ausländer wurden in den Betriebsräumlichkeiten des Unternehmens K geleistet, und die Arbeitnehmer des Unternehmens O waren in den Gesamtarbeitsprozess derart eingegliedert, dass die Arbeitnehmer beider Unternehmen ununterscheidbar in den Arbeitsprozess eingebunden waren. Auch die Leiharbeiterlisten sprachen für eine Arbeitskräfteüberlassung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090059.X03

Im RIS seit

25.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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