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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/13/0163 E 21. September 2005Rechtssatz
Brillen haben, soweit es sich nicht um solche handelt, denen Schutzfunktion gegenüber speziellen Gefahren einer bestimmten beruflichen Tätigkeit zukommt, regelmäßig die Funktion als medizinisches Hilfsmittel, sodass für die Anschaffung von Brillen getätigte Auslagen als Aufwendungen zur Kompensation körperlicher Behinderungen oder Mängel anzusehen sind, die stets auch die allgemeine Lebensführung betreffen und damit nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 nicht abziehbar sind (Hinweis E 28. Februar 1995, 94/14/0154; E 17. September 1997, 94/13/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001130241.X11Im RIS seit
21.10.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013