TE AsylGH Beschluss 2012/1/23 C2 412726-2/2011

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Veröffentlicht am 23.01.2012
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Norm

AVG §68
AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C2 412726-2/2011/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. MARTH über die Anträge von XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vom 04.03.2011 und 20.10.2011, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. MARTH über die Anträge von römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vom 04.03.2011 und 20.10.2011, beschlossen:

Der Wiedereinsetzungsantrag vom 04.03.2011 wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Wiedereinsetzungsantrag vom 04.03.2011 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters vom 20.10.2011 wird wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen.Der Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters vom 20.10.2011 wird wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 14.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.4.2010 gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.Der Beschwerdeführer stellte am 14.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.4.2010 gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 12.4.2010 rechtzeitig Beschwerde ergriffen, die derzeit beim Asylgerichtshof anhängig ist.

Am 30.12.2010 stellte der Beschwerdeführer beim Asylgerichtshof einen Antrag auf Beigabe eines Rechtberaters, der mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14.2.2011, Zl. C2 412726-1/2010/6Z, gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (in Folge: AsylG 2005 alt) abgewiesen wurde, da der Antrag nicht gemeinsam mit der Beschwerde eingebracht worden war.Am 30.12.2010 stellte der Beschwerdeführer beim Asylgerichtshof einen Antrag auf Beigabe eines Rechtberaters, der mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14.2.2011, Zl. C2 412726-1/2010/6Z, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (in Folge: AsylG 2005 alt) abgewiesen wurde, da der Antrag nicht gemeinsam mit der Beschwerde eingebracht worden war.

Die Behandlung einer gegen diesen Beschluss ergriffenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.9.2011, U 655/11-12, abgelehnt.

Darüber hinaus langte am 4.3.2011 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit einem Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters beim Asylgerichtshof ein.

Am 17.10.2011 wurde vom Beschwerdeführer erneut ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gestellt, dem mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 18.10.2011, Zl. C2 412726-1/2011/15Z, gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (in Folge: AsylG 2005 neu) Folge geleistet wurde. Die Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 24.10.2011 zugestellt.Am 17.10.2011 wurde vom Beschwerdeführer erneut ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gestellt, dem mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 18.10.2011, Zl. C2 412726-1/2011/15Z, gemäß Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in Folge: AsylG 2005 neu) Folge geleistet wurde. Die Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 24.10.2011 zugestellt.

Am 20.10.2011 langte beim Asylgerichtshof ein weiterer Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.12.2010 auf Beigabe eines Rechtsberaters wurde gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 alt abgewiesen, dagegen richtet sich der Wiedereinsetzungsantrag.Der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.12.2010 auf Beigabe eines Rechtsberaters wurde gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 alt abgewiesen, dagegen richtet sich der Wiedereinsetzungsantrag.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 18.10.2011, Zl. C2 412726-1/2011/15Z, gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 neu ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 18.10.2011, Zl. C2 412726-1/2011/15Z, gemäß Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 neu ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Der Beschwerdeführer hat am 20.10.2011 abermals einen Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters gestellt.

Dies alles ergibt sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Allerdings entscheidet der Asylgerichtshof über bis spätestens 31. Oktober 2011 ergriffene Anträge, ihnen einen Rechtsberater zur Seite zu stellen, von Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, als Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Im Sinne eine analogen Auslegung ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber alle Entscheidungen über die Beigabe eines Rechtsberaters sowie mit diesen Entscheidungen im untrennbaren Zusammenhang stehende verfahrensrechtlichen Entscheidungen - hier: ein Wiedereinsetzungsantrag - durch den Einzelrichter entschieden haben will.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Allerdings entscheidet der Asylgerichtshof über bis spätestens 31. Oktober 2011 ergriffene Anträge, ihnen einen Rechtsberater zur Seite zu stellen, von Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, als Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Im Sinne eine analogen Auslegung ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber alle Entscheidungen über die Beigabe eines Rechtsberaters sowie mit diesen Entscheidungen im untrennbaren Zusammenhang stehende verfahrensrechtlichen Entscheidungen - hier: ein Wiedereinsetzungsantrag - durch den Einzelrichter entschieden haben will.

Da zwar im gegenständlichen Verfahren das Hauptverfahren noch offen ist, jedoch der Wiedereinsetzungsantrag und der (dritte) Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters vom 20.10.2011 nicht mehr mit dem Hauptverfahren, in dem ein Rechtsberater bestellt worden ist, verbunden sind, erscheint eine Entscheidung durch Verfahrensanordnung - die ja eigenständig nicht bekämpfbar ist - im Lichte des Rechtsschutzes nicht angemessen. Daher ist über die gegenständlichen Anträge durch Einzelrichter in Beschlussform zu entscheiden.

Zum Wiedereinsetzungsantrag:

Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist ein Wiedereinsetzungsantrag zulässig, wenn eine Partei, durch die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung einen Rechtsnachteil erleidet.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist ein Wiedereinsetzungsantrag zulässig, wenn eine Partei, durch die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung einen Rechtsnachteil erleidet.

Es ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch den verspäteten Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters - ob es sich bei der vom Verfassungsgerichtshof in § 66 Abs. 2 AsylG 2005 alt gesehenen Frist um eine materielle oder formelle Frist handelt, ist mangels Antragsvoraussetzungen nicht entscheidungsrelevant - einen Rechtsnachteil erlitten hat, da ihm mit Verfahrensanordnung vom 18.10.2011, Zl. C2 412726-1/2011/15Z, gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 neu ein Rechtsberater zur Seite gestellt wurde.Es ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch den verspäteten Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters - ob es sich bei der vom Verfassungsgerichtshof in Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 alt gesehenen Frist um eine materielle oder formelle Frist handelt, ist mangels Antragsvoraussetzungen nicht entscheidungsrelevant - einen Rechtsnachteil erlitten hat, da ihm mit Verfahrensanordnung vom 18.10.2011, Zl. C2 412726-1/2011/15Z, gemäß Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 neu ein Rechtsberater zur Seite gestellt wurde.

Daher liegen die Antragsvoraussetzungen für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor, sodass dieser gemäß § 71 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist.Daher liegen die Antragsvoraussetzungen für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor, sodass dieser gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG zurückzuweisen ist.

Zum Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters vom 20.10.2011:

Mit Zustellung der Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 18.10.2011,

Zl. C2 412726-1/2011/15Z, am 24.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer über seinen Antrag vom 17.10.2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt, daher begehrt der Antrag vom 20.10.2011 zum Entscheidungszeitpunkt die Absprache über eine bereits entschiedene Sache, sodass dieser gemäß § 68 AVG zurückzuweisen ist.Zl. C2 412726-1/2011/15Z, am 24.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer über seinen Antrag vom 17.10.2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt, daher begehrt der Antrag vom 20.10.2011 zum Entscheidungszeitpunkt die Absprache über eine bereits entschiedene Sache, sodass dieser gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen ist.

Da bezüglich beider Anträge der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und der Asylgerichtshof auch nicht davon ausgeht, dass der Antrag vom 20.10.2011 missbräuchlich (§ 35 AVG), sondern irrtümlich gestellt wurde, kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 alt und neu ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.Da bezüglich beider Anträge der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und der Asylgerichtshof auch nicht davon ausgeht, dass der Antrag vom 20.10.2011 missbräuchlich (Paragraph 35, AVG), sondern irrtümlich gestellt wurde, kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 alt und neu ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

Schlagworte

Rechtsberater, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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