Norm
AsylG 2005 §75 Abs16Spruch
B4 315.311-2/2012/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über den Antrag der XXXX, mazedonische Staatsangehörige, auf Beistellung eines Rechtsberaters in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über den Antrag der römisch 40 , mazedonische Staatsangehörige, auf Beistellung eines Rechtsberaters in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag wird gemäß § 75 Abs. 16 Asylgesetz 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 75, Absatz 16, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:
1. Die Antragstellerin begehrte am 6.1.2002 beim Bundesasylamt die Gewährung von Asyl.
2. Mit Bescheid vom 26.03.2002, Zl. 02 01.549-BAG, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF vor der Novelle BGBl. I 101/2003 ab und erklärte zugleich Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin nach Mazedonien gemäß § 8 leg.cit. für zulässig.2. Mit Bescheid vom 26.03.2002, Zl. 02 01.549-BAG, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, ab und erklärte zugleich Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, leg.cit. für zulässig.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat.
4. Einer medizinischen Begutachtung durch einen vom unabhängigen Bundesasylsenat bestellten Sachverständigen am 12.12.2007 erschien die Antragstellerin trotz Ladung nicht.
5. Dem Ersuchen des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4.1.2008 um Mitteilung, weshalb die Antragstellerin nicht zur Begutachtung erschienen sei, entsprach deren Rechtsvertreter nicht.
6. Eine Abfrage des zentralen Melderegisters am 29.1.2008 ergab eine Meldung der Antragstellerin an der Adresse XXXX.6. Eine Abfrage des zentralen Melderegisters am 29.1.2008 ergab eine Meldung der Antragstellerin an der Adresse römisch 40 .
7. Mit Schreiben vom 4.2.2008 teilte die Bundespolizeidirektion XXXX dem unabhängigen Bundesasylsenat mit, dass XXXX, der Bruder der Antragstellerin, anlässlich einer Aufenthaltsermittlung an der genannten Adresse mitgeteilt habe, dass die Familie der Antragstellerin mit dieser zerstritten sei und diese "bei ihrem Freund in Wien" sei.7. Mit Schreiben vom 4.2.2008 teilte die Bundespolizeidirektion römisch 40 dem unabhängigen Bundesasylsenat mit, dass römisch 40 , der Bruder der Antragstellerin, anlässlich einer Aufenthaltsermittlung an der genannten Adresse mitgeteilt habe, dass die Familie der Antragstellerin mit dieser zerstritten sei und diese "bei ihrem Freund in Wien" sei.
8. Eine abermalige Abfrage des zentralen Melderegisters am 15.2.2008 ergab, dass die Antragstellerin weiterhin an der genannten Adresse in XXXX gemeldet ist.8. Eine abermalige Abfrage des zentralen Melderegisters am 15.2.2008 ergab, dass die Antragstellerin weiterhin an der genannten Adresse in römisch 40 gemeldet ist.
9. Daraufhin stellte der unabhängige Bundesasylsenat ebenfalls am 15.2.2008 das Asylverfahren der Antragstellerin gemäß § 24 AsylG 2005 ein.9. Daraufhin stellte der unabhängige Bundesasylsenat ebenfalls am 15.2.2008 das Asylverfahren der Antragstellerin gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 ein.
10. Mit Schreiben vom 6.10.2011, eingelangt beim Asylgerichtshof am 24.10.2011, beantragte die Antragstellerin gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 "das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof".10. Mit Schreiben vom 6.10.2011, eingelangt beim Asylgerichtshof am 24.10.2011, beantragte die Antragstellerin gemäß Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 "das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof".
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 können Asylwerber, die ein Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30.9.2011 anhängig ist, bis spätestens 31.10.2011 das "amtswegige zur Seite stellen" eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 beim Asylgerichtshof beantragen. Dies gilt auch für am 30.9.2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997.1.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 können Asylwerber, die ein Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30.9.2011 anhängig ist, bis spätestens 31.10.2011 das "amtswegige zur Seite stellen" eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 beim Asylgerichtshof beantragen. Dies gilt auch für am 30.9.2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997.
1.2. Gemäß 24 Abs. 2 AsylG 2005 sind eingestellte Verfahren von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts möglich ist. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist dessen Fortsetzung nicht mehr zulässig.1.2. Gemäß 24 Absatz 2, AsylG 2005 sind eingestellte Verfahren von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts möglich ist. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist dessen Fortsetzung nicht mehr zulässig.
2. Da seit der Einstellung des Asylverfahrens durch den unabhängigen Bundesasylsenat bereits mehr als zwei Jahre verstrichen waren, als der gegenständliche Antrag gestellt wurde, kommt eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr in Betracht. Auch kann in Hinblick auf die erfolgte Einstellung nicht gesagt werden, dass am 30.9.2011 beim Asylgerichtshof ein Verfahren über eine Beschwerde der Antragstellerin anhängig gewesen wäre. Somit war die Antragstellerin zur Stellung eines Antrages auf Beistellung eines Rechtsberaters nicht legitimiert.
3. Der gegenständliche Antrag war daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
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RechtsberaterZuletzt aktualisiert am
15.02.2012