RS Vwgh 2005/9/21 2002/09/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich
L50804 Berufsschule Oberösterreich
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer
70/06 Schulunterricht

Norm

BDG 1979 §125a Abs3 Z5 impl;
LDG 1984 §94a Abs3 Z5;
PSchOG OÖ 1992 §27a Abs1;
SchUG 1986 §64 Abs14;

Rechtssatz

Ob über die Führung von Freigegenständen in näher bezeichneten Klassen der Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) im Sinne des § 27a Abs. 1 des oberösterreichischen Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 "bestimmt" hat, hätte ua vorausgesetzt, dass ein im Sinne des § 64 Abs. 14 SchUG beschlussfähiger SGA darüber eine Sitzung durchführte. § 64 Abs. 14 SchUG bestimmt, dass über den Verlauf der Sitzungen eine schriftliche Aufzeichnung zu führen ist; daraus ist aber nicht abzuleiten, dass ein bei der Protokollierung unterlaufender Mangel - also etwa eine Unvollständigkeit der Aufzeichnung - die Wirksamkeit eines (mündlich) zustande gekommenen Beschlusses im SGA berührt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090133.X03

Im RIS seit

28.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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