Norm
AsylG 2005 §75 Abs16Spruch
B4 312.442-2/2012/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über den Antrag des XXXX alias XXXX, mazedonischer Staatsangehöriger, auf Beistellung eines Rechtsberaters in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über den Antrag des römisch 40 alias römisch 40 , mazedonischer Staatsangehöriger, auf Beistellung eines Rechtsberaters in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag wird gemäß § 75 Abs. 16 Asylgesetz 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 75, Absatz 16, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:
1. Der Antragsteller brachte am 3.11.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Mit Bescheid vom 9.5.2007, Zl. 06 11.774-BAT, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 ab, erkannte dem Antragsteller den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem Bundesgebiet nach Mazedonien aus.2. Mit Bescheid vom 9.5.2007, Zl. 06 11.774-BAT, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 ab, erkannte dem Antragsteller den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. aus dem Bundesgebiet nach Mazedonien aus.
3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.2.2010, Zl. B4 312.442-1/2008/4E, gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet ab; das Erkenntnis wurde dem Antragsteller am 19.2.2010 in der Justizanstalt XXXX von Organen der Polizeiinspektion XXXX persönlich ausgefolgt.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.2.2010, Zl. B4 312.442-1/2008/4E, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet ab; das Erkenntnis wurde dem Antragsteller am 19.2.2010 in der Justizanstalt römisch 40 von Organen der Polizeiinspektion römisch 40 persönlich ausgefolgt.
4. Mit Schreiben vom 31.10.2011 ersuchte der Antragsteller, "einen kostenlosen Rechtsbeistand" für sein laufendes Asylverfahren in Anspruch nehmen zu dürfen. Sein Asylantrag sei derzeit noch in der zweiten Instanz "laufend" und noch nicht abgeschlossen. Die finanziellen Mittel des Antragstellers seien "sehr begrenzt".
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 können Asylwerber, die ein Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30.9.2011 anhängig ist, bis spätestens 31.10.2011 das "amtswegige zur Seite stellen" eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 beim Asylgerichtshof beantragen.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 können Asylwerber, die ein Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30.9.2011 anhängig ist, bis spätestens 31.10.2011 das "amtswegige zur Seite stellen" eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 beim Asylgerichtshof beantragen.
2. Aus dem unter Punkt I. Dargestellten ergibt sich, dass das Verfahren über den vom Antragsteller eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz (entgegen seiner Darstellung im gegenständlichen Antrag vom 31.10.2011) rechtskräftig abgeschlossen ist und das betreffende Beschwerdeverfahren am 30.9.2011 beim Asylgerichtshof nicht anhängig war. Der Antragsteller ist somit zur Stellung eines Antrages auf Beistellung eines Rechtsberaters nicht legitimiert.2. Aus dem unter Punkt römisch eins. Dargestellten ergibt sich, dass das Verfahren über den vom Antragsteller eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz (entgegen seiner Darstellung im gegenständlichen Antrag vom 31.10.2011) rechtskräftig abgeschlossen ist und das betreffende Beschwerdeverfahren am 30.9.2011 beim Asylgerichtshof nicht anhängig war. Der Antragsteller ist somit zur Stellung eines Antrages auf Beistellung eines Rechtsberaters nicht legitimiert.
3. Der gegenständliche Antrag war sohin spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
RechtsberaterZuletzt aktualisiert am
15.02.2012