TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/26 D15 317629-2/2011

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Veröffentlicht am 26.01.2012
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Norm

AVG §68 Abs2

Spruch

D15 317629-2/2011/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. von Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2011, FZ. 11 02.888-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2011, FZ. 11 02.888-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2011, Zl. D15 317629-2/2011/4E, wird, soweit mit diesem über Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.10.2011, FZ. 11 02.888-BAI, entschieden wurde, gemäß § 68 Abs. 2 AVG ersatzlos behoben.Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2011, Zl. D15 317629-2/2011/4E, wird, soweit mit diesem über Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.10.2011, FZ. 11 02.888-BAI, entschieden wurde, gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Moldawien, reiste am 12.08.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.08.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet).

Mit Bescheid vom 29.01.2008, Zahl: 07 07.357-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 29.01.2008, Zahl: 07 07.357-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 04.02.2008 fristgerecht das Rechtsmittel einer Berufung, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht.

Mit Bescheid vom 26.05.2008, Zahl: 317.629-1/4E-XVIII/60/08, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 ab.Mit Bescheid vom 26.05.2008, Zahl: 317.629-1/4E-XVIII/60/08, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ab.

2. Am 25.03.2011 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet).

Mit Bescheid vom 06.10.2011, Zahl: 11 02.888-BAI, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz erneut sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien aus (Spruchpunkt III.). Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erkannte das Bundesasylamt gemäß § 38 Abs. 1 leg. cit. die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 06.10.2011, Zahl: 11 02.888-BAI, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz erneut sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien aus (Spruchpunkt römisch drei.). Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erkannte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg. cit. die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.).

Gegen die "Spruchpunkte II. bis IV." dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 20.10.2011 fristgerecht Beschwerde.Gegen die "Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier." dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 20.10.2011 fristgerecht Beschwerde.

Mit Erkenntnis vom 16.12.2011, Zl. D15 317629-2/2011/4E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 16.12.2011, Zl. D15 317629-2/2011/4E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unbegründet ab.

Erst nach Zustellung dieses Erkenntnisses trat zu Tage, dass in der Beschwerdeschrift gegen Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides keine Beschwerde erhoben wurde und dieser Spruchpunkt daher in Rechtskraft erwachsen war. Ein Abspruch hinsichtlich § 3 AsylG 2005 wäre dem Asylgerichtshof daher verwehrt gewesen.Erst nach Zustellung dieses Erkenntnisses trat zu Tage, dass in der Beschwerdeschrift gegen Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides keine Beschwerde erhoben wurde und dieser Spruchpunkt daher in Rechtskraft erwachsen war. Ein Abspruch hinsichtlich Paragraph 3, AsylG 2005 wäre dem Asylgerichtshof daher verwehrt gewesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.2. Nach § 68 Abs 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.1.2. Nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Davon, dass niemandem aus einem Bescheid ein Recht erwachsen ist, kann dann gesprochen werden, wenn das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird, wobei dabei wesentlich ist, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung nicht verschlechtert werden darf (vgl. etwa VwGH 20.03.1996, 95/21/0369). Die amtswegige Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides wäre etwa dann unrechtmäßig, wenn durch die Behebung die rechtliche Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen Bescheid gestaltet wird (VwSlg 9707 A/1978; VwGH 13.10.1994, 93/09/0264). Die Rechtssphäre einer Partei wäre in diesem Sinn etwa dann beeinträchtigt, wenn durch die nachträgliche Aufhebung entweder eine ihre auferlegte Verpflichtung vergrößert oder eine ihr zuerkannte Berechtigung verringert würde (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, § 68 AVG, E 276.).Davon, dass niemandem aus einem Bescheid ein Recht erwachsen ist, kann dann gesprochen werden, wenn das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird, wobei dabei wesentlich ist, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung nicht verschlechtert werden darf vergleiche etwa VwGH 20.03.1996, 95/21/0369). Die amtswegige Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides wäre etwa dann unrechtmäßig, wenn durch die Behebung die rechtliche Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen Bescheid gestaltet wird (VwSlg 9707 A/1978; VwGH 13.10.1994, 93/09/0264). Die Rechtssphäre einer Partei wäre in diesem Sinn etwa dann beeinträchtigt, wenn durch die nachträgliche Aufhebung entweder eine ihre auferlegte Verpflichtung vergrößert oder eine ihr zuerkannte Berechtigung verringert würde vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Paragraph 68, AVG, E 276.).

2. Wie sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, ist der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 16.12.2011, Zl. D15 317629-2/2011/4E, irrigerweise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde auch den Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides angefochten hat und hat die Beschwerde daher (auch) gemäß §§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, abgewiesen. Da der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines Asylantrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vom Bundesasylamt abgewiesen worden war, der Beschwerdeführer gegen dieses Spruchpunkt jedoch keine Beschwerde erhoben hatte und dieser Spruchpunkt daher bereits negativ in Rechtskraft erwachsen war, wäre der Asylgerichtshof nicht dazu berechtigt gewesen, neuerlich über diesen Teil des Antrages meritorisch abzusprechen und war das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2011, Zl. D15 317629-2/2011/4E, soweit es sich gegen Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides richtete gemäß § 68 Abs. 2 AVG ersatzlos zu beheben2. Wie sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, ist der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 16.12.2011, Zl. D15 317629-2/2011/4E, irrigerweise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde auch den Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides angefochten hat und hat die Beschwerde daher (auch) gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, abgewiesen. Da der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines Asylantrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vom Bundesasylamt abgewiesen worden war, der Beschwerdeführer gegen dieses Spruchpunkt jedoch keine Beschwerde erhoben hatte und dieser Spruchpunkt daher bereits negativ in Rechtskraft erwachsen war, wäre der Asylgerichtshof nicht dazu berechtigt gewesen, neuerlich über diesen Teil des Antrages meritorisch abzusprechen und war das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2011, Zl. D15 317629-2/2011/4E, soweit es sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides richtete gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG ersatzlos zu beheben

Dem Beschwerdeführer selbst sind aus dem betreffenden Erkenntnis keine Rechte erwachsen, da damit die Beschwerde abgewiesen wurde. Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus dieser Entscheidung keine Rechte (iSd § 68 Abs. 2 AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus dieser Entscheidung niemandem Rechte erwachsen und kann eine Behebung nach § 68 Abs. 2 AVG erfolgen.Dem Beschwerdeführer selbst sind aus dem betreffenden Erkenntnis keine Rechte erwachsen, da damit die Beschwerde abgewiesen wurde. Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus dieser Entscheidung keine Rechte (iSd Paragraph 68, Absatz 2, AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus dieser Entscheidung niemandem Rechte erwachsen und kann eine Behebung nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG erfolgen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Irrtum, Rechtskraft

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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