RS Vwgh 2005/9/22 2000/14/0001

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Veröffentlicht am 22.09.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §13;
FinStrG §31;
FinStrG §32;
FinStrG §33 Abs1;

Rechtssatz

Für den durch das Ausbleiben des tatbildlichen Erfolges gekennzeichneten Versuch gilt - da es ja in seinem Wesen liegt, dass die Tat nicht mit einem Erfolg abschließt - uneingeschränkt die Regel, wonach die Verjährungsfrist beginnt, sobald die Straftat abgeschlossen ist oder das strafbare Verhalten aufhört (Hinweis Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Band I, Rz 9, letzter Absatz zu §§ 31 und 32). [Hier: Abgeschlossen war die (versuchte) Straftat mit Einreichung der Steuererklärung, weil es danach keiner weiteren Täterhandlung zur Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges bedurfte.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000140001.X02

Im RIS seit

26.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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