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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Ob es sich bei diesen Einnahmen um laufende Bezüge oder um Prämienzahlungen im Zusammenhang mit besonderen Leistungen des Dienstnehmers handelt, ist dabei unerheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003140090.X05Im RIS seit
26.10.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013