RS Vwgh 2005/9/22 2003/14/0090

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Veröffentlicht am 22.09.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Ob es sich bei diesen Einnahmen um laufende Bezüge oder um Prämienzahlungen im Zusammenhang mit besonderen Leistungen des Dienstnehmers handelt, ist dabei unerheblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003140090.X05

Im RIS seit

26.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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