TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/27 C4 408607-1/2009

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Veröffentlicht am 27.01.2012
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C4 408.607-1/2009/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2009, FZ. 08 09.552-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2009, FZ. 08 09.552-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer ist chinesischer Staatsangehöriger. Er stellte am 06.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab er dort im Wesentlichen Folgendes an:

Seine Eltern seien geschieden und sein Vater sei in den Süden gezogen, um dort zu arbeiten. Irgendwann sei ihm von den Behörden mitgeteilt worden, dass das Haus, in dem er gewohnt habe, abgerissen werde und man habe ihm aber keine neue Wohnung zugeteilt. Außerdem sei sein Vater durch verlustreiche Glücksspiele überschuldet gewesen. Seine Gläubiger seien auch zu ihm gekommen und hätten ihr Geld eingefordert. Da er kein Geld gehabt habe und in absehbarer Zeit auch keine Wohnung, habe er seine Heimat verlassen. Die 50.000 Yuan, welche ihm sein Vater im Sommer 2007, bevor er in den Süden gegangen sei, hinterlassen habe, habe der Beschwerdeführer für seine Ausreise verwendet. Außerdem würden die Schulden seines Vaters ein Vielfaches betragen. Im September 2007 sei er von Peking aus mit dem Flugzeug in ein ihm unbekanntes Land geflogen. In Wien sei er schließlich im Oktober 2007 angelangt. Es sei eher ein Zufall gewesen, dass er nach Wien gekommen sei, er habe nach Europa wollen.

Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 06.10.2008 gab er im Wesentlichen Folgendes an:

Der Beschwerdeführer sei nicht krank, er glaube schon, dass er gesund sei. Seine bisherigen Angaben entsprächen der Wahrheit. Der Beschwerdeführer sei im September 2007 von Peking abgeflogen, er wisse aber nicht wohin. Wann genau er in Österreich angekommen sei, wisse er nicht, es sei 2007 gewesen, nach dem Flug habe es noch eine Autofahrt gegeben. Er sei schlepperunterstützt gereist. Der Beschwerdeführer habe einen chinesischen Pass gehabt, dieser sei ihm von den Schleppern abgenommen worden. Er sei keiner Religion zugehörig, gehöre der Volksgruppe der Han - Chinesen an, und sei ledig. Er habe keinerlei strafbare Handlungen begangen. Er sei weder politisch tätig gewesen, noch sei er jemals in Haft gewesen. Es bestehe gegen ihn kein Haftbefehl, er werde von den Behörden seines Heimatlandes nicht gesucht, er habe auch niemals Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt. China habe er aus zwei Gründen verlassen, nämlich einerseits habe sein Vater bei Glücksspielen viel Geld verloren und habe sich alleine nach Südchina abgesetzt, die Gläubiger seines Vaters hätten ihn in weiterer Folge unter Druck gesetzt. Andererseits habe er erfahren, dass ihr Wohnhaus hätte abgerissen werden sollen, folglich habe er nicht gewusst, was er hätte machen sollen. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass die Gläubiger seines Vaters ihn wieder belästigten. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. In China habe er die Volksschule und die Hauptschule besucht.

Am 7.5.2009 wurde der Beschwerdeführer neuerlich seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei der Beschwerdeführer dort im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Der Beschwerdeführer halte seine in Traiskirchen gemachten Angaben zum Fluchtweg und zum Fluchtgrund aufrecht. Zuletzt habe der Beschwerdeführer in China in XXXX gelebt. Er habe bis Ende August 2007 dort gelebt, bis März oder April 2007 hätten auch seine Eltern dort gelebt, danach habe er alleine dort gelebt. Wo derzeit seine Mutter lebe, wisse er nicht. Seine Eltern seien geschieden, er glaube, dass seine Mutter einen anderen Mann geheiratet habe. Sein Vater habe ihm das erzählt. Die Scheidung sei vor März oder April 2007 gewesen, es könnte im Jänner oder Februar gewesen sein, genau wisse er es nicht. Sein Verhältnis zu seiner Mutter sei nicht sehr gut gewesen. Er habe keine Großeltern, sie seien alle schon gestorben. Er habe sie nie kennengelernt. Er habe keine Geschwister. Befragt, wie er seinen Lebensunterhalt in China bestritten habe, gab er an, dass er vor dem Auszug seiner Eltern mit diesen gemeinsam gewohnt habe. Befragt, wovon er danach gelebt habe, gab er an, sein Vater habe ihm Geld gegeben, als er nach Südchina gegangen sei, um dort zu arbeiten. Die Mittelschule habe er im Juli 2007 beendet. Das Zeugnis befinde sich in China an seiner Adresse. Der Schlepper habe die Reise organisiert, er habe ihm einen Reisepass gegeben, er wisse nicht, ob dieser echt gewesen sei. Sonstige Dokumente habe er nicht mitgenommen. Er habe zu Hause einen Personalausweis, ein Familienbuch, ein Abschlusszeugnis, er kenne aber niemanden, der ihm diese Dokumente schicken könnte. Befragt, was mit der Wohnung passiert sei, gab er an, man habe das Gebäude abreißen wollen, er wisse nicht, wie der heutige Zustand sei. Dieses Haus sei sehr alt, die Regierung habe das Haus abreißen wollen, warum, wisse er aber nicht. Befragt, ob er versucht habe, in China eine Arbeit zu bekommen, gab er an, er sei minderjährig, er wisse nicht, ob Minderjährige in China arbeiten dürften. Er habe erfahren, dass das Gebäude hätte abgerissen werden sollen, nachdem sein Vater das Haus verlassen hätte. Eines Tages seien einige Leute gekommen und hätten ihm das mündlich mitgeteilt. Er habe keine Schriftstücke dazu bekommen. Sein Vater sei im März oder April 2007 nach Südchina gezogen. Befragt, warum er nicht mitgegangen sei, gab er an, er dürfe nicht arbeiten. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er zu Hause bleiben solle. Befragt, bei wem sein Vater Schulden habe, gab er an, er glaube sein Vater habe gespielt, deswegen habe er Schulden. Er wisse aber nicht, wer die Gläubiger seien. Die Schulden würden glaublich 100.000 Yuan betragen. Sein Vater habe diesen Betrag erwähnt. Er habe dies mehrmals zwischen Ende 2006 und Anfang 2007 erwähnt. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, die Gläubiger würden zu ihnen nach Hause kommen. Sie hätten schon die meisten Gegenstände aus der Wohnung weggetragen. Später habe man gesagt, dass das Haus abgerissen werde. Der Beschwerdeführer habe dann erfahren, dass man ausreisen könne. Er habe jemanden angerufen, der seine Reise organisieren sollte. Er habe alle Fluchtgründe genannt. Sie seien oft zu ihm gekommen, der Beschwerdeführer habe Angst gehabt. Nachgefragt, gab er an, dass diejenigen, die von seinem Vater Geld gewollt hätten, oft zu ihm gekommen seien. Diese Leute seien etwa sieben oder acht Mal gekommen. Es seien böse Menschen gewesen. Aufgefordert, diese zu beschreiben, gab er an, sie seien auch Spieler, das sei alles. Das erste Mal, dass sie gekommen seien, sei schon 2006 gewesen. Das letzte Mal sei ca. ein oder zwei Monate vor seiner Ausreise gewesen. Befragt, wie viel Männer es gewesen seien, gab er an, manchmal zwei, manchmal drei. Es seien immer die Gleichen gekommen. Die Männer hätten nicht gewusst, dass sein Vater weggegangen sei. Der Beschwerdeführer habe es ihnen nicht gesagt, weil er hätte nicht wollen, dass sie ihn fänden. Wo genau sich sein Vater aufhalte, wisse er nicht. Er habe den Leuten natürlich gesagt, dass sein Vater weg sei. Über Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, dass die Männer nicht wüssten, dass sein Vater weg sei, gab er an, sie hätten ihn gefragt, wo sein Vater sei. Er habe geantwortet, dass er es nicht wisse. Der Beschwerdeführer sei bedroht worden. Nachgefragt gab er an, sie hätten gesagt, der Beschwerdeführer müsse so schnell wie möglich seinen Vater finden und das Geld zurückzahlen, sonst würden sie unfreundlich zu ihm sein. Sie hätten ihn mit einem Messer bedroht. Nachgefragt, wie viel der Beschwerdeführer den Männern hätte zahlen sollen, dachte der Beschwerdeführer lange nach und gab schließlich an, 180.000 Yuan. Es seien mehrere Gläubiger gewesen. Er habe die Summe zusammengerechnet. Nachgefragt, wie viele Gläubiger es gegeben habe, führte er aus, er kenne die Leute nicht, er glaube es seien drei gewesen. Er glaube, dass sich die Gläubiger untereinander gekannt hätten. Befragt, wie er auf die Summe von 180.000 gekommen sei, gab er an, jeder von den dreien habe eine Summe genannt, plus Zinsen sei er auf die Summe gekommen. Nachgefragt, wer wann wie viel verlangt habe, führte er aus, im April 2007 sei eine Person gekommen und hätte 100.000 Yuan wollen. Aufgefordert, die Situation zu beschreiben, als diese Person gekommen sei und das Geld verlangt habe, gab er an, an dem Tag seien drei Männer gekommen, hätten angeklopft und nach seinem Vater gefragt. Der Beschwerdeführer habe gefragt, wie viel Geld sein Vater schulde. Dann habe jeder Mann eine Summe genannt. Einer habe 100.000 Yuan gesagt, die beiden anderen hätten je 30.000 Yuan genannt. Etwa zwei Wochen später seien die Männer wieder gekommen. Nachgefragt, was da passiert sei, gab er an, sie hätten gefragt, ob er seinen Vater gefunden habe. Dann hätten sie ihn mit dem Messer bedroht. Befragt, ob danach die Männer noch einmal gekommen seien, gab er an, nein, das sei das letzte Mal gewesen. Er habe Anzeige erstattet. Er sei am Tag, nachdem er mit dem Messer bedroht worden sei, zur Polizeibehörde in seiner Nähe gegangen. Sie hätten ihn ignoriert. Er glaube, dass die Beamten diese drei Leute kennen würden. Die Männer hätten nämlich zu ihm gesagt, dass es nichts nütze, wenn er eine Anzeige mache, da diese Leute bei der Polizei kennen würden. Er sei erst am nächsten Tag hingegangen, weil er Angst gehabt habe. Befragt, warum er den Wohnort innerhalb der Stadt nicht verlegt habe, führte er aus, wo hätte er hingehen sollen, er kenne niemanden. Über Vorhalt, dass er auch in Österreich niemanden kenne, gab er an, man habe ihm gesagt, dass es im Ausland besser sei. Befragt, warum er erst im Zuge seiner Schubhaft nach einer fremdenpolizeilichen Kontrolle, als er schon mehr als ein Jahr in Österreich gewesen sei, einen Asylantrag gestellt habe, führte er aus, er habe vorher nicht gewusst, dass man einen Asylantrag stellen könne. Über Aufforderung noch einmal zusammenzufassen, wann er die Wohnung verlassen habe und wo er sich dann aufgehalten habe, gab er an, er habe die Adresse im August 2007 verlassen und sei mit dem Zug nach Peking gefahren. Er sei nur einen Tag in Peking gewesen und sei dann gleich weggeflogen. Nachgefragt, ob es von April 2007 bis August 2007 irgendwelche Vorfälle gegeben habe, gab er an, Leute seien gekommen, um Geld zu fordern. Befragt, wann das letzte Mal jemand gekommen sei, um Geld zu fordern, gab er an, er glaube im Juni 2007, er sei sich nicht sicher. Über Vorhalt, dass er zuvor ausgesagt habe, dass die Männer zwei Wochen, nachdem die drei Männer jeweils ihre Geldforderungen an ihn gerichtet hätten, ein letztes Mal gekommen wären, dabei sei er dann ja mit dem Messer bedroht worden, führte er aus, er sei sich nicht sicher, ob es April oder Juni gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass die Leute wieder kämen und Geld forderten. Er wisse nicht, wo er in China wohnen sollte. Im Bundesgebiet habe er keine familiären Beziehungen, er gehe keiner Beschäftigung nach. Seit Jänner 2009 sei er für das Vormodul externe Hauptschule angemeldet. Er werde vom Staat unterstützt. Wann die Leute das letzte Mal gekommen seien, wisse er nicht mehr genau. Nach Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer an, dass er gemeint habe, dass die Summe knapp 200.00 Yuan ausmache und nicht 100.000, wie es im Protokoll stehe.Der Beschwerdeführer halte seine in Traiskirchen gemachten Angaben zum Fluchtweg und zum Fluchtgrund aufrecht. Zuletzt habe der Beschwerdeführer in China in römisch 40 gelebt. Er habe bis Ende August 2007 dort gelebt, bis März oder April 2007 hätten auch seine Eltern dort gelebt, danach habe er alleine dort gelebt. Wo derzeit seine Mutter lebe, wisse er nicht. Seine Eltern seien geschieden, er glaube, dass seine Mutter einen anderen Mann geheiratet habe. Sein Vater habe ihm das erzählt. Die Scheidung sei vor März oder April 2007 gewesen, es könnte im Jänner oder Februar gewesen sein, genau wisse er es nicht. Sein Verhältnis zu seiner Mutter sei nicht sehr gut gewesen. Er habe keine Großeltern, sie seien alle schon gestorben. Er habe sie nie kennengelernt. Er habe keine Geschwister. Befragt, wie er seinen Lebensunterhalt in China bestritten habe, gab er an, dass er vor dem Auszug seiner Eltern mit diesen gemeinsam gewohnt habe. Befragt, wovon er danach gelebt habe, gab er an, sein Vater habe ihm Geld gegeben, als er nach Südchina gegangen sei, um dort zu arbeiten. Die Mittelschule habe er im Juli 2007 beendet. Das Zeugnis befinde sich in China an seiner Adresse. Der Schlepper habe die Reise organisiert, er habe ihm einen Reisepass gegeben, er wisse nicht, ob dieser echt gewesen sei. Sonstige Dokumente habe er nicht mitgenommen. Er habe zu Hause einen Personalausweis, ein Familienbuch, ein Abschlusszeugnis, er kenne aber niemanden, der ihm diese Dokumente schicken könnte. Befragt, was mit der Wohnung passiert sei, gab er an, man habe das Gebäude abreißen wollen, er wisse nicht, wie der heutige Zustand sei. Dieses Haus sei sehr alt, die Regierung habe das Haus abreißen wollen, warum, wisse er aber nicht. Befragt, ob er versucht habe, in China eine Arbeit zu bekommen, gab er an, er sei minderjährig, er wisse nicht, ob Minderjährige in China arbeiten dürften. Er habe erfahren, dass das Gebäude hätte abgerissen werden sollen, nachdem sein Vater das Haus verlassen hätte. Eines Tages seien einige Leute gekommen und hätten ihm das mündlich mitgeteilt. Er habe keine Schriftstücke dazu bekommen. Sein Vater sei im März oder April 2007 nach Südchina gezogen. Befragt, warum er nicht mitgegangen sei, gab er an, er dürfe nicht arbeiten. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er zu Hause bleiben solle. Befragt, bei wem sein Vater Schulden habe, gab er an, er glaube sein Vater habe gespielt, deswegen habe er Schulden. Er wisse aber nicht, wer die Gläubiger seien. Die Schulden würden glaublich 100.000 Yuan betragen. Sein Vater habe diesen Betrag erwähnt. Er habe dies mehrmals zwischen Ende 2006 und Anfang 2007 erwähnt. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, die Gläubiger würden zu ihnen nach Hause kommen. Sie hätten schon die meisten Gegenstände aus der Wohnung weggetragen. Später habe man gesagt, dass das Haus abgerissen werde. Der Beschwerdeführer habe dann erfahren, dass man ausreisen könne. Er habe jemanden angerufen, der seine Reise organisieren sollte. Er habe alle Fluchtgründe genannt. Sie seien oft zu ihm gekommen, der Beschwerdeführer habe Angst gehabt. Nachgefragt, gab er an, dass diejenigen, die von seinem Vater Geld gewollt hätten, oft zu ihm gekommen seien. Diese Leute seien etwa sieben oder acht Mal gekommen. Es seien böse Menschen gewesen. Aufgefordert, diese zu beschreiben, gab er an, sie seien auch Spieler, das sei alles. Das erste Mal, dass sie gekommen seien, sei schon 2006 gewesen. Das letzte Mal sei ca. ein oder zwei Monate vor seiner Ausreise gewesen. Befragt, wie viel Männer es gewesen seien, gab er an, manchmal zwei, manchmal drei. Es seien immer die Gleichen gekommen. Die Männer hätten nicht gewusst, dass sein Vater weggegangen sei. Der Beschwerdeführer habe es ihnen nicht gesagt, weil er hätte nicht wollen, dass sie ihn fänden. Wo genau sich sein Vater aufhalte, wisse er nicht. Er habe den Leuten natürlich gesagt, dass sein Vater weg sei. Über Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, dass die Männer nicht wüssten, dass sein Vater weg sei, gab er an, sie hätten ihn gefragt, wo sein Vater sei. Er habe geantwortet, dass er es nicht wisse. Der Beschwerdeführer sei bedroht worden. Nachgefragt gab er an, sie hätten gesagt, der Beschwerdeführer müsse so schnell wie möglich seinen Vater finden und das Geld zurückzahlen, sonst würden sie unfreundlich zu ihm sein. Sie hätten ihn mit einem Messer bedroht. Nachgefragt, wie viel der Beschwerdeführer den Männern hätte zahlen sollen, dachte der Beschwerdeführer lange nach und gab schließlich an, 180.000 Yuan. Es seien mehrere Gläubiger gewesen. Er habe die Summe zusammengerechnet. Nachgefragt, wie viele Gläubiger es gegeben habe, führte er aus, er kenne die Leute nicht, er glaube es seien drei gewesen. Er glaube, dass sich die Gläubiger untereinander gekannt hätten. Befragt, wie er auf die Summe von 180.000 gekommen sei, gab er an, jeder von den dreien habe eine Summe genannt, plus Zinsen sei er auf die Summe gekommen. Nachgefragt, wer wann wie viel verlangt habe, führte er aus, im April 2007 sei eine Person gekommen und hätte 100.000 Yuan wollen. Aufgefordert, die Situation zu beschreiben, als diese Person gekommen sei und das Geld verlangt habe, gab er an, an dem Tag seien drei Männer gekommen, hätten angeklopft und nach seinem Vater gefragt. Der Beschwerdeführer habe gefragt, wie viel Geld sein Vater schulde. Dann habe jeder Mann eine Summe genannt. Einer habe 100.000 Yuan gesagt, die beiden anderen hätten je 30.000 Yuan genannt. Etwa zwei Wochen später seien die Männer wieder gekommen. Nachgefragt, was da passiert sei, gab er an, sie hätten gefragt, ob er seinen Vater gefunden habe. Dann hätten sie ihn mit dem Messer bedroht. Befragt, ob danach die Männer noch einmal gekommen seien, gab er an, nein, das sei das letzte Mal gewesen. Er habe Anzeige erstattet. Er sei am Tag, nachdem er mit dem Messer bedroht worden sei, zur Polizeibehörde in seiner Nähe gegangen. Sie hätten ihn ignoriert. Er glaube, dass die Beamten diese drei Leute kennen würden. Die Männer hätten nämlich zu ihm gesagt, dass es nichts nütze, wenn er eine Anzeige mache, da diese Leute bei der Polizei kennen würden. Er sei erst am nächsten Tag hingegangen, weil er Angst gehabt habe. Befragt, warum er den Wohnort innerhalb der Stadt nicht verlegt habe, führte er aus, wo hätte er hingehen sollen, er kenne niemanden. Über Vorhalt, dass er auch in Österreich niemanden kenne, gab er an, man habe ihm gesagt, dass es im Ausland besser sei. Befragt, warum er erst im Zuge seiner Schubhaft nach einer fremdenpolizeilichen Kontrolle, als er schon mehr als ein Jahr in Österreich gewesen sei, einen Asylantrag gestellt habe, führte er aus, er habe vorher nicht gewusst, dass man einen Asylantrag stellen könne. Über Aufforderung noch einmal zusammenzufassen, wann er die Wohnung verlassen habe und wo er sich dann aufgehalten habe, gab er an, er habe die Adresse im August 2007 verlassen und sei mit dem Zug nach Peking gefahren. Er sei nur einen Tag in Peking gewesen und sei dann gleich weggeflogen. Nachgefragt, ob es von April 2007 bis August 2007 irgendwelche Vorfälle gegeben habe, gab er an, Leute seien gekommen, um Geld zu fordern. Befragt, wann das letzte Mal jemand gekommen sei, um Geld zu fordern, gab er an, er glaube im Juni 2007, er sei sich nicht sicher. Über Vorhalt, dass er zuvor ausgesagt habe, dass die Männer zwei Wochen, nachdem die drei Männer jeweils ihre Geldforderungen an ihn gerichtet hätten, ein letztes Mal gekommen wären, dabei sei er dann ja mit dem Messer bedroht worden, führte er aus, er sei sich nicht sicher, ob es April oder Juni gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass die Leute wieder kämen und Geld forderten. Er wisse nicht, wo er in China wohnen sollte. Im Bundesgebiet habe er keine familiären Beziehungen, er gehe keiner Beschäftigung nach. Seit Jänner 2009 sei er für das Vormodul externe Hauptschule angemeldet. Er werde vom Staat unterstützt. Wann die Leute das letzte Mal gekommen seien, wisse er nicht mehr genau. Nach Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer an, dass er gemeint habe, dass die Summe knapp 200.00 Yuan ausmache und nicht 100.000, wie es im Protokoll stehe.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 14.08.2009, FZ. 08 09.552-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) sowie wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 14.08.2009, FZ. 08 09.552-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag erst mehr als ein Jahr nach seiner Einreise gestellt habe. Für dieses Zögern habe er keine plausible Erklärung. Er habe lediglich gemeint, von der Möglichkeit einer Asylantragstellung nichts gewusst zu haben. Dies vermöge nicht zu überzeugen, zumal er nicht auf sich alleine gestellt seine Flucht organisiert habe, sondern seine Heimat mit Hilfe eines Schleppers verlassen habe. Schlepper seien erfahrungsgemäß sehr gut mit der Thematik Asylantragstellung vertraut. Es sei nicht glaubhaft, dass der Schlepper den Beschwerdeführer nicht darüber informiert habe. Es sei daher auch aus diesem Grunde unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland tatsächlich massive Verfolgungshandlungen zu befürchten gehabt habe, da er in diesem Fall sicherlich unmittelbar nach seiner Einreise um Asyl angesucht hätte. Der Beschwerdeführer habe den Sachverhalt vage geschildert und habe sich auf Gemeinplätze beschränkt. Er sei nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Nach der Schilderung der angeblichen Fluchtgründe habe die Behörde versucht, durch Fragestellungen die vage Schilderung zu hinterfragen. Anstatt konkret auf die Fragen einzugehen, habe der Beschwerdeführer versucht, immer auszuweichen und weitere vage Behauptungen aufzustellen. Einerseits habe der Beschwerdeführer behauptet, dass er im April 2007 und ca. zwei Wochen danach - also noch im April oder Mai - noch ein letztes Mal von Gläubigern aufgesucht worden wäre. Andererseits habe er im weiteren Verlauf der Einvernahme vor dem Bundesasylamt auf die Frage, ob es von April 2007 bis zu seiner Abreise im August 2007 zu Vorfällen gekommen wäre, ausgeführt, dass Leute gekommen wären und Geld gefordert hätten. Nachgefragt, wann nun das letzte Mal jemand gekommen sei, um Geld zu fordern, habe er angegeben, dass er glaube, dass dies im Juni gewesen sei. Dem Vorhalt, dass seine vorherigen Ausführungen anders gelautet hätten, habe er nur damit begegnen können, dass er nicht wisse, ob es im April oder Juni gewesen sei. Mit diesen vagen und äußerst allgemein gehaltenen Angaben habe der Beschwerdeführer keinen Bezug zu seiner Person herstellen können und nicht glaubhaft machen können, dass er das von ihm Geschilderte tatsächlich selbst erlebt habe. Weiters falle auch der Umstand auf, dass er zu Beginn der Einvernahme von Schulden in der Höhe von 100.00 Yuan gesprochen habe, während er zu einem späteren Zeitpunkt dann von 180.000 Yuan gesprochen habe. Auf Grund der Unglaubwürdigkeit der Angaben zu seinem Fluchtvorbringen als solches sei auch der Umstand, dass er nicht wisse, wo sich seine Eltern aufhielten bzw. er keinen Kontakt zu ihnen habe, nicht glaubhaft. Sein Vater habe dem Beschwerdeführer laut eigenen Angaben vor seiner Abreise in den Süden Chinas 50.000 Yuan für seinen persönlichen Gerbrauch übergeben. Es gebe somit keinen Grund zu Annahme, dass er sich im Bösen vom Beschwerdeführer getrennt habe oder er jeglichen weiteren Kontakt zum Beschwerdeführer habe abbrechen wollen.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass das Vorbringen weder glaubhaft noch verifizierbar gewesen sei. Im vorliegenden Fall habe daher keine Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden können. Da sein Vorbringen nicht glaubhaft sei, könne Asyl nicht gewährt werden. Die allgemeine Lage rechtfertige die Gewährung von Asyl ebenfalls nicht. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass sich die Angaben zum Fluchtgrund nicht als glaubhaft erwiesen hätten, womit es auch nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Form der Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Es sei nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in China nicht möglich und zumutbar sein sollte. Auch verfügte er durch seine Familienangehörigen über ein soziales Netz in China. Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Angesichts des Bestehens des sozialen Netzes bei seiner Rückkehr im Herkunftsstaat verfüge er über eine ausreichende Existenzgrundlage. Beim Beschwerdeführer handle es sich zwar um einen zum Zeitpunkt der Entscheidung noch minderjährigen, allerdings an der Schwelle zur Volljährigkeit stehenden jungen Mann, der mobil, nicht invalid und arbeitsfähig sei. Es sei ihm zuzumuten, auch selbst zumindest durch Gelegenheitsarbeiten zu seinem Lebensunterhalt beizutragen. Es seien keine Umstände bekannt, dass in der Volksrepublik China eine extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der nach China zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, sodass das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK nicht habe festgestellt werden können. Hinsichtlich des Privatlebens führte das Bundesasylamt eine Abwägung durch und kam letztlich zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zukomme. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die zu seinen Gunsten sprechen würden. Das Recht des Beschwerdeführers zum Aufenthalt im Bundesgebiet seit seiner illegalen Einreise im September 2007 basiere darauf, dass er ein asylrechtlich vorläufiges Aufenthaltsrecht gehabt habe, das er mit Rechtskraft der Entscheidung verliere. Dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besuche und auch für das Vormodul externe Hauptschule angemeldet sei, falle zwar bei der Abwägung ins Gewicht, könne aber seinen Verbleib im Bundesgebiet nicht rechtfertigen. Im Zuge einer individuellen Abwägung sei festzustellen, dass im Zuge der Ausweisung ein möglicher Eingriff in seine durch Artikel 8 EMRK geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden könne. Bei Abwägung all der vorgenannten Faktoren ergebe sich, dass seine Ausweisung aus Österreich zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele sogar dringend geboten sei.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass das Vorbringen weder glaubhaft noch verifizierbar gewesen sei. Im vorliegenden Fall habe daher keine Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden können. Da sein Vorbringen nicht glaubhaft sei, könne Asyl nicht gewährt werden. Die allgemeine Lage rechtfertige die Gewährung von Asyl ebenfalls nicht. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass sich die Angaben zum Fluchtgrund nicht als glaubhaft erwiesen hätten, womit es auch nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Form der Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Es sei nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in China nicht möglich und zumutbar sein sollte. Auch verfügte er durch seine Familienangehörigen über ein soziales Netz in China. Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Angesichts des Bestehens des sozialen Netzes bei seiner Rückkehr im Herkunftsstaat verfüge er über eine ausreichende Existenzgrundlage. Beim Beschwerdeführer handle es sich zwar um einen zum Zeitpunkt der Entscheidung noch minderjährigen, allerdings an der Schwelle zur Volljährigkeit stehenden jungen Mann, der mobil, nicht invalid und arbeitsfähig sei. Es sei ihm zuzumuten, auch selbst zumindest durch Gelegenheitsarbeiten zu seinem Lebensunterhalt beizutragen. Es seien keine Umstände bekannt, dass in der Volksrepublik China eine extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der nach China zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre. Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesasylamt aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, sodass das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK nicht habe festgestellt werden können. Hinsichtlich des Privatlebens führte das Bundesasylamt eine Abwägung durch und kam letztlich zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zukomme. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die zu seinen Gunsten sprechen würden. Das Recht des Beschwerdeführers zum Aufenthalt im Bundesgebiet seit seiner illegalen Einreise im September 2007 basiere darauf, dass er ein asylrechtlich vorläufiges Aufenthaltsrecht gehabt habe, das er mit Rechtskraft der Entscheidung verliere. Dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besuche und auch für das Vormodul externe Hauptschule angemeldet sei, falle zwar bei der Abwägung ins Gewicht, könne aber seinen Verbleib im Bundesgebiet nicht rechtfertigen. Im Zuge einer individuellen Abwägung sei festzustellen, dass im Zuge der Ausweisung ein möglicher Eingriff in seine durch Artikel 8 EMRK geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden könne. Bei Abwägung all der vorgenannten Faktoren ergebe sich, dass seine Ausweisung aus Österreich zur Erreichung der in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Ziele sogar dringend geboten sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Auch im Asylverfahren würden die AVG Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Hinzu komme, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die im Asylwesen tätigen Spezialbehörden von amtswegen das ihnen zugängliche Amtswissen zu verwerten hätten. Diesen Anforderungen habe das Bundesasylamt nicht genügt und auch aus diesem Grund das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Ergänzend führe der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater Schulden in der Höhe von insgesamt 180.000 Yuan habe. In der Einvernahme habe der Beschwerdeführer Schulden von ungefähr 100.000 Yuan erwähnt, es sei kein exakter Betrag genannt worden und sei dies auch nicht als Widerspruch zu qualifizieren. Zudem stamme der Beschwerdeführer aus dem Norden von China, die Dolmetscherin aus dem Süden. Der Beschwerdeführer wäre in China in großer Gefahr, da er von den Gläubigern des Vaters bedroht würde. Sie würden ihn finden, da sie gute Kontakte zur Polizei hätten und ihn überall in China auffinden könnten. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern und wäre auf sich alleine gestellt. Die Behörde hätte dem Beschwerdeführer bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes Asyl gewähren müssen und feststellen müssen, dass seine Abweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung nicht zulässig sei. Betreffend die Ausweisung führte der Beschwerdeführer aus, dass in Anbetracht der konkreten Umstände des Falles die im Bescheid vorgenommene Interessensabwägung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers hätte ausfallen dürfen, der von der bescheiderlassenden Behörde vorgenommene Eingriff in das Privatleben sei unter den gegebenen Umständen keineswegs zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Am 18.01.2012 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche

Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:

VR: Was hat Sie bewogen, Ihr Heimatland zu verlassen?

BF: Es gibt ein paar Gründe. Mein Vater hat Wettschulden gehabt. Diese Leute kamen zu uns und wollten die Schulden eintreiben und ich konnte diese leider nicht bezahlen. Die Vorgeschichte war so, meine Eltern haben sich scheiden lassen und mein Vater ist umgezogen und wohnte nicht mehr bei mir. Ich wohnte allein. Diese Leute wollten Geld von mir, ich hatte allerdings kein Geld. Sie machten mir Angst mit ihrem Messer. Ich ging daraufhin zur Polizei, aber dort kümmerte sich niemand um mein Anliegen. Dann wurde unsere Wohnung im Zuge einer Zwangsumsiedlung abgerissen. Ich hatte Angst und daher bin ich ausgereist.

VR: Ist das alles?

BF: Ja, ich habe Ihnen meine Gründe genannt.

VR: Das ist alles ein bisschen vage.

BF: Bei der früheren Einvernahmen, da wurde ich ausführlich danach gefragt.

VR: Ich hätte gerne auch von Ihnen alles ausführlich gehört.

BF: Ja, ich glaube, das ist möglich. Das ist schon ein paar Jahre her und ich kann mich nicht mehr an Details erinnern.

VR: Was ist mit Ihrer Mutter?

BF: Meine Eltern sind geschieden und meine Mutter hat daraufhin unser Zuhause verlassen.

VR: Wann war die Scheidung und wann hat die Mutter das Zuhause verlassen?

BF: Am Anfang 2007 sind meine Eltern geschieden worden. Das muss Winter oder Frühling gewesen sein.

VR: Wie lange haben Sie da noch in Ihrer Heimat gelebt, nach der Scheidung?

BF: Bis zum Sommer 2007.

VR: Also wie lange war das in Monaten?

BF: Das war bis zum August.

VR: Nach der Scheidung haben Sie gemeinsam mit Ihrem Vater gelebt?

BF: Ja und nicht lange nach der Scheidung ist der Vater in den Süden gefahren und hatte dort einen Job angenommen.

VR: Hat er Sie ganz allein gelassen? Sie waren doch noch minderjährig?

BF: Ja.

VR: Wie lange haben Sie dann ganz alleine in China gewohnt?

BF: Einige Monate.

VR: Was hat die Polizei dazu gesagt?

BF: Meinen Sie zu den Wettschulden?

VR: Nein, dass Sie als Minderjähriger alleine zu Hause wohnten.

BF: Die Polizei hat es nicht gewusst.

VR: Sie haben doch gesagt, Sie haben eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Diese werden ja doch nach Ihren Eltern gefragt haben?

BF: Ich nehme an, dass die Polizei die Schuldeneintreiber von meinem Vater gekannt hat und hat daraufhin mein Anliegen ignoriert.

VR: Es geht nicht um Ihre Schulden, sondern um Ihre Minderjährigkeit. Hat die Polizei das einfach so hingenommen?

BF: Die Polizei hat den Sachverhalt nicht gekannt.

VR: Hat man Sie nach Ihren Daten nicht gefragt? Wo Sie wohnen, wann Sie geboren sind, wie Sie heißen?

BF: Nein.

VR: Nein?

BF: Nein.

VR: Wann ist das Wohngebäude abgerissen worden?

BF: Bei meiner Ausreise war das Haus nicht abgerissen worden. Es ist jemand vorbeigekommen und hat mir das mitgeteilt.

VR: Wer ist gekommen?

BF: Eine mir unbekannte Person.

VR: Wann war das?

BF: Das war in der Zeit als mein Vater von Zuhause weggegangen ist. Ich korrigiere, das war zwei Monate als mein Vater von zu Hause weggegangen ist.

VR: Schildern Sie mir die Situation.

BF: Diese Person ist vorbeigekommen und habe gemeint, er wäre zuständig für diese Umsiedlung. Er meinte, dass das Haus abgerissen werden muss und wir das räumen müssen und übersiedeln müssen. Ich habe dann gefragt, wohin ich übersiedeln soll und er hat gesagt, er weiß es nicht. Er hat mich gefragt, ob ich noch Verwandte oder Freunde habe. Ich habe gesagt, weder noch, dann sagte er, dass hat mit mir nichts zu tun. Ich habe dir diese Mitteilung zu machen und danach ist er wieder gegangen.

VR: Hat er sich nicht gewundert, dass er dort einen Minderjährigen vorfindet? Hat er nicht nach Ihrer Mutter oder nach Ihrem Vater gefragt

BF: Er hat danach gefragt und ich habe ihm darauf geantwortet, dass meine Eltern jetzt nicht zu Hause sind. Dann hat er mir diese Mitteilung gemacht.

VR: War das eine Eigentumswohnung oder eine Mietwohnung?

BF: Das weiß ich nicht.

VR: War das eine Frau oder ein Mann, der damals gekommen ist?

BF: Ein Mann.

VR: Warum haben Sie beim Bundesasylamt ausgesagt, dass einige Leute gekommen sind?

BF: Ich habe damals einige Personen gemeint, die Schuldeneintreiber sind.

VR: Nein, das haben Sie im Zusammenhang mit Ihrer Wohnung gesagt, dass einige Leute gekommen sind.

BF überlegt: Ich glaube, dass es nur eine Person war. Ich weiß nicht, warum von einigen Personen die Rede war.

VR: Warum müssen Sie überlegen? Auch wenn Sie jung waren, müssen Sie doch heute noch wissen ob damals eine oder mehrere Personen gekommen sind?

BF: Ich glaube, weil dieser Vorfall schon lange zurückliegt und ich diese unangenehmen Sachen verdrängen will, weiß ich es nicht mehr.

VR: Sie haben von Schuldeneintreibern gesprochen. Was hat es mit denen auf sich?

BF: Mein Vater hat ihnen Geld geschuldet und daher sind sie gekommen, um die Schulden einzutreiben.

VR: Wie oft sind Sie gekommen?

BF: Mehrmals, sehr oft. Sieben bis acht Mal. Ich weiß es nicht mehr so genau.

VR: Diese sieben bis acht Mal sind diese gekommen, als Sie schon alleine waren oder als Ihr Vater noch da war?

BF: Diese sieben bis acht Mal beziehen sich auch auf die Zeit, als mein Vater noch da war. Wie mein Vater noch zu Hause war, hat dieser Schuldeneintreiber meinen Vater aufgesucht, aber noch kein Geld verlangt.

VR: Heißt das, dass dieser Schuldeneintreiber ist nur einmal zu Ihrem Vater gekommen, als dieser noch zu Hause war?

BF: Ein bis zwei Mal. Ich kann mich nicht mehr so genau daran erinnern.

VR: Als Sie alleine waren, wie oft sind da Schuldeneintreiber gekommen?

BF überlegt: Vier bis fünf Mal. Ich kann mich nicht mehr genau daran erinnern.

VR: Wann haben Sie Ihren Heimatort verlassen?

BF: Im Sommer 2007. Das muss im August gewesen sein.

VR: Schuldeneintreiber waren zuletzt wann bei Ihnen?

BF überlegt: Das war vor meiner Ausreise.

VR: Wann? Wie viel Zeit vor Ihrer Ausreise war das? Ein paar Tage, ein paar Wochen, ein paar Monate?

BF: Zwei bis drei Wochen vor meiner Ausreise waren sie zuletzt bei mir, aber ich bin mir nicht ganz sicher.

VR: Wie viele Personen sind damals gekommen?

BF: Drei Personen sind gekommen.

VR: Sind immer drei Personen gekommen?

BF: Manchmal waren es zwei Personen.

VR: Waren es immer die gleichen Personen?

BF: Ja.

VR: Sie haben eingangs von einem Messer gesprochen. Können Sie das nochmals erklären?

BF: Sie sind zu mir nach Hause gekommen. Das waren ein bis zwei Monate nachdem mein Vater von zu Hause weggegangen war.

VR: Wann ist der Vater von zu Hause nochmals weggegangen?

BF: Nach ihrer Scheidung im Frühjahr.

VR: Welcher Monat war da?

BF: März oder April.

VR: Kommen wir zurück zu dem Vorfall mit dem Messer.

BF: Als diese Personen sahen, dass mein Vater nicht zu Hause war, sagten sie zu mir, dass mein Vater ihnen Geld schuldet.

VR: War das das erste Mal, als diese bei Ihnen zu Hause waren, als Sie schon alleine waren?

BF: Ja.

VR: Setzen Sie fort.

BF: Diese Leute sagten mir, dass ich ihnen helfen sollte, um meinen Vater ausfindig zu machen. Sollte das nicht der Fall sein, dann stünde das Leben von meinem Vater und mir auf dem Spiel. Während diese das sagten, zogen sie ein Messer heraus und wollten mir damit Angst machen.

VR: Ist das alles?

BF: Ja.

VR: Wann sind die Personen danach wieder gekommen?

BF überlegt: Einige Wochen später. Ich kann mich nicht mehr genau daran erinnern.

VR: Schildern Sie diesen Vorfall.

BF fragt nach,

Er wurde nochmals aufgefordert, den Vorfall zu schildern, wie er den vorigen geschildert hat.

BF: Die Schuldeneintreiber tauchten wieder auf.

VR: Waren es dieselben Personen?

BF: Ja. Sie stellten fest, dass mein Vater noch immer nicht zu Hause war. Sie sagten zu mir, vergiss nicht unsere Schulden zurückzuzahlen. Sie sagten zu mir, sollte ich die Schulden nicht zurückzahlen so werden sie mich oder meine Organe verkaufen.

VR: War das alles?

BF: Ja.

VR: Wann war das nächste Mal?

BF lacht und überlegt: Ich glaube, das war wieder ein paar Wochen später.

VR: Was ist passiert?

BF: Sie haben wieder das Gleiche gesagt und sie bemerkten, dass mein Vater nicht da war und sind wieder weggegangen.

VR: Wie viele Personen waren damals anwesend?

BF: Drei.

VR: Wann war das nächste Mal? Hat es noch ein nächstes Mal gegeben?

BF: Doch. Es hat sich so abgespielt, wie das letzte Mal.

VR: Wann war das?

BF: Wieder einige Wochen später.

VR: Sind Sie dann noch einmal gekommen?

BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

VR: Sie haben bei mir ausgesagt, dass auch manchmal zwei Personen gekommen sind. Sie haben nur Vorfälle geschildert, wo drei Personen gekommen sind.

BF: Ich glaube beim dritten Mal sind nur zwei Personen gekommen.

VR: Wie hoch waren die Schulden Ihres Vaters?

BF: Ich schätze mehr als 100.000,-- Yuan, so zwischen 100.000,-- bis 200.000,-- Yuan.

VR: Beim Bundesasylamt haben Sie noch gesagt, was Ihr Vater dem jeweiligen Gläubiger jeweils geschuldet hat.

BF: Es liegt aber schon so lange zurück. Bei der damaligen Einvernahme, habe ich den Beamten erzählt, dass mein Vater Geldschulden hat, aber der Beamte wollte eine konkrete Summe wissen. Daraufhin habe ich eine ungefähre Summe angegeben.

VR: Das stimmt so nicht. Sie wurden nur nach der Situation gefragt und dass haben Sie von sich selbst ausgesagt.

BF: Ich glaube, ich habe auf Ihre Frage hin diese Angaben gemacht. Ich habe gesagt, dass mein Vater einem Gläubiger 100.000,-- Yuan schuldet, dem zweiten Gläubiger 30.000,-- bis 40.000,-- Yuan, und dem dritten Gläubiger 30.000,-- bis 40.000,-- Yuan.

VR: Stimmen diese Angaben nicht?

BF: Vielleicht gibt es Abweichungen.

VR: Wie sind Sie auf diese Summen beim Bundesasylamt gekommen?

BF: Die Beamten wollten eine genaue Summe haben.

VR: Stimmen diese Angaben nicht? Haben Sie nur geraten!

BF: Das ist die ungefähre Summe.

VR: Wie sind Sie auf diese ungefähre Summe gekommen?

BF: Wie die Schuldeneintreiber gekommen sind, haben sie geredet, wie viel mein Vater ihnen geschuldet hat und ich habe leider nicht sehr gut aufgepasst.

VR: Warum haben Sie beim Bundesasylamt ausgesagt, dass die Schuldeneintreiber nach diesem Vorfall mit diesem Messer nur einmal zu Ihnen gekommen seien und dass diese zwei Wochen später das letzte Mal zu Ihnen gekommen wären?

BF: Ich konnte mich damals auch nicht mehr genau daran erinnern an den Sachverhalt und ich habe auch große Angst gehabt.

VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr?

BF: Ich werde keine Unterkunft haben. Ich weiß auch nicht, ob ich dort eine Arbeit finde und im Falle einer Rückkehr in die Heimat werden die Schuldeneintreiber mich wieder finden.

VR: Haben Sie Kontakte in Ihre Heimat?

BF: Nein.

VR: Was ist mit Ihren Eltern?

BF: Von meiner Mutter habe ich nichts mehr gehört seit ihrer Scheidung. Mein Vater ist in den Süden in China gefahren.

VR: Was machen Sie hier in Österreich?

BF: Ich habe einen Deutschkurs besucht. Ich habe das Vormodul für die externe Hauptschule gemacht. Ich habe dann die externe Hauptschule besucht und dann auch abgeschlossen. Ich habe mich bei der HTL angemeldet, ich wollte diese Schule machen.

VR: Sie sprechen Deutsch?

BF: Ein bisschen.

VR: Haben Sie Verwandte hier in Österreich? Familienangehörige?

BF: Nein.

VR: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Nein. Ich wollte ergänzen, dass ich einem Fußballverein beigetreten bin.

VR: Wie heißt dieser Verein?

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

VR: Was machen Sie sonst noch in Ihrer Freizeit?

BF: Ich war in einer Sing- und Tanzgruppe.

VR: Haben Sie österreichische Freunde?

BF: Ja. In dieser externen Hauptschule habe ich viele österreichische Mitschüler kennengelernt. Auch meine Fußballkollegen sind Österreicher.

BR hat keine weiteren Fragen.

Erörtert und zum Akt genommen wird ein Bericht des deutschen auswärtigen Amtes (Beilage A).

BF: Wenn man mich fragt, ob ich nach China zurückkehren möchte, dann möchte ich sagen, dass ich China schon gerne besuchen möchte. In den letzten Jahren habe ich mich an das Leben hier in Österreich gewöhnt. Ich habe sehr viele Nachrichten und Geschichten kennengelernt, die ich in China zuvor nicht gewusst habe. In China hat man zu denen keinen Zugang. Ich liebe China, aber ich mag nicht das dortige Regime.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von China.

Der Beschwerdeführer reiste als noch Minderjähriger Anfang Oktober 2007 in das Bundesgebiet ein und hielt sich bis zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 5.10.2008 illegal im Bundesgebiet auf. Die Eltern des Beschwerdeführers halten sich in der Volksrepublik China auf, im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer keinerlei Familienangehörige, er lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer spricht mittlerweile Deutsch, er hat die externe Hauptschule besucht und würde nun gerne eine weiterführende Schule besuchen. Im Zuge seines Schulbesuches hat er österreichische Freunde kennengelernt. Der Beschwerdeführer spielt in einem Verein Fußball.

Zu China:

China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Seit November 2002 ist Hu Jintao Generalsekretär und seit März 2003 auch Staatspräsident. Hu Jintao setzt bislang die von Deng Xiaoping begründete und von Jiang Zemin energisch vorangetriebene Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der KPCh fort. Er wird hierbei von Ministerpräsidenten Wen Jiabao unterstützt.

Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggfs. ignoriert. Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivitäten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates (vor allem durch die Autonomiebestrebungen in Tibet und Xinjiang, Taiwan) oder das internationale Ansehen Chinas richten.

Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie Aktivitäten unternehmen, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas richten. Aus Sicht der Regierung kommt es vor allem auf die Gefährlichkeit oder Unbequemlichkeit der einzelnen Person für die Regierung bzw. den Machtanspruch der Kommunistischen Partei an. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr

aus.

Zahlreiche Dissidenten, darunter viele der nicht im Exil lebenden Aktivisten der Demokratiebewegung von 1989, sind weiterhin in Haft oder wurden erneut festgenommen und zu teilweise langjährigen Haftstrafen verurteilt. Vorzeitige Haftentlassungen von Dissidenten erfolgen - auch wenn sie nach chinesischem Recht aus medizinischen Gründen möglich sind - grundsätzlich nach Gesichtspunkten politischer Opportunität.

Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Art. 35) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Artikel 35,) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.

Bekannte Dissidenten werden regelmäßig im zeitlichen Umfeld politisch "brisanter" Daten (Jahrestag der "Tiananmen-Ereignisse", Tagungen von Partei und Parlament) kurzzeitig festgesetzt. Im April und Mai 2006 standen mehrere chinesische Internetautoren wegen schwerwiegender Subversions- und anderer Vorwürfe vor Gericht. Zhang Jianhong, Begründer und bis zu ihrem Verbot Chefredakteur der Literatur-Website aiqinhai.org., wurde im September 2006 im Zusammenhang mit seinen im Internet veröffentlichten Essays festgenommen und im März 2007 wegen "Aufstachelung zum Sturz der Staatsgewalt" zu einer Haftstrafe von 6 Jahren und anschließendem Entzug der politischen Rechte für ein Jahr verurteilt.

Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen.

Die Todesstrafe wird immer noch exzessiv verhängt und vollstreckt. Ein Gesetz zur Überprüfung aller Todesurteile durch den Obersten Volksgerichtshof ist am 01.01.2007 in Kraft getreten. Zwar werden weiterhin keine offiziellen Zahlen veröffentlicht, doch gehen auch Menschenrechtsorganisationen davon aus, dass im Zuge dieser Reform die Zahl der Hinrichtungen deutlich zurückgegangen ist und weiter zurückgehen wird.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.

Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend.

Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.

(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus der angeführten Quelle, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde. Beilage A zum Verhandlungsprotokoll stellt zudem eine umfassende und objektive Lagebeurteilung dar, da der Bericht eine Vielzahl verschiedenster namhafter Quellen verarbeitet und sich auf diese Weise ein ausgewogenes Gesamtbild ergibt.

Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in China bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:

So ist schon das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht und wurde diese Würdigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof durchwegs bestätigt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der mittlerweile volljährig ist, blieb auch beim Asylgerichtshof überaus vage, wenn er sich bei seiner Eingangsgeschichte auf wenige Sätze beschränkte und sich dabei auch keinerlei Interaktionen finden, die allenfalls auf einen erlebten Sachverhalt hindeuten könnten. Letztlich blieb aber das Vorbringen auch widersprüchlich. So gab der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt zu Protokoll, dass die Schuldeneintreiber im April 2007 gekommen seien etwa zwei Wochen später seien sie nochmals gekommen, dabei hätten sie ihn mit dem Messer bedroht, das sei das letzte Mal gewesen, dass die Schuldeneintreiber gekommen wären. An anderer Stelle führte der Beschwerdeführer, wie schon das Bundesasylamt zutreffend aufzeigte, jedoch aus, dass im Juni 2007 das letzte Mal die Schuldeneintreiber zu ihm gekommen wären. Beim Asylgerichtshof behauptete der Beschwerdeführer demgegenüber, dass die Schuleneintreiber zuletzt zwei bis drei Wochen vor seiner Ausreise bei ihm zu Hause gewesen wären, der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er im August 2007 ausgereist sei, sodass das letzte Mal die Schuldeneintreiber entweder im Juli oder August 2007 beim Beschwerdeführer gewesen wären, was mit seinen Aussagen vor dem Bundesasylamt nicht in Einklang zu bringen ist. Auch gab der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt zu Protokoll, dass er das erste Mal, als diese bei ihm zu Hause gewesen seien, als er schon alleine gewesen sei, ihn mit dem Messer bedroht hätten, wogegen er vor dem Bundesasylamt ausführte, dass die Bedrohung mit dem Messer beim letzten Vorfall stattgefunden hätte. Widersprüchlich bleiben auch die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Umstandes, dass man das Haus, in dem der Beschwerdeführer gewohnt habe, habe abreißen wollen, da er beim Bundesasylamt diesbezüglich zu Protokoll gab, dass eines Tages einige Leute gekommen seien und ihm das mündlich mitgeteilt hätten, wogegen er beim Asylgerichtshof jedoch nur von einer Person sprach, die damals bei ihm erschienen sei. Es kann nun nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner damals bestehenden Minderjährigkeit nicht habe angeben können, ob denn nun bloß eine Person oder doch mehrere Personen bei ihm erschienen seien, sondern muss dies der Beschwerdeführer jedenfalls angeben können, wenn er dies erlebt haben will. Der Beschwerdeführer hatte beim Asylgerichtshof auch behauptet, dass die Schuldeneintreiber vier bis fünf Mal bei ihm erschienen seien, als er bereits alleine gewesen sei, wogegen sich nach der Schilderung beim Bundesasylamt nur zwei Vorfälle ergeben hätten. Der Beschwerdeführer war auch beim Asylgerichtshof, aufgefordert die jeweiligen Vorfälle zu schildern, nicht in der Lage von sich aus die Vorfälle darzutun, sondern musste er diesbezüglich mehrfach aufgefordert werden, und erst nachgefragt werden, bis er schließlich doch etwas von weiteren Vorfällen erzählte, die jedoch letztlich mit den Aussagen vor dem Bundesasylamt nicht in Einklang zu bringen sind. Letztlich sind derart viele Widersprüche und Ungereimtheiten hervorgekommen, die auch nicht mit dem jungen Alter des Beschwerdeführers erklärlich sind.

Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, vage und oberflächlich, sodass einzig und allein der Schluss zulässig ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 50, FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG erkannt werden kann.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG erkannt werden kann.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen. Nach den Feststellungen ist die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln in der VR China gewährleistet. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen. Nach den Feststellungen ist die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln in der VR China gewährleistet. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern.

Zudem kann im Hinblick auf das unglaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keinerlei Kontakt zu seinen Eltern hätte, vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass ihm durch seine Eltern sozialer Rückhalt zuteil würde, sodass auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu beanstanden.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gem. § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gem. Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.

Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Der Beschwerdeführer spricht zwar Deutsch, er hat die Schule im Bundesgebiet besucht und bemüht sich um eine weitere Schulbildung, er hat in der Schule auch österreichische Freunde kennengelernt, spielt in einem Verein Fußball, sodass durch eine Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen würde. Dennoch ist eine Ausweisung des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer ist nämlich illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat sich ca. ein Jahr lang illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Im Übrigen stützte sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers bloß auf einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz. Der ca. viereinhalbjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und die im Bundesgebiet eingegangenen Bindungen reichen daher nicht aus, die Ausweisung als ungerechtfertigt erscheinen zu lassen, zumal dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet bloß ein Vorübergehender sein wird. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen trotz seiner jungen Jahre den Großteil seines Lebens in der Volksrepublik China verbracht, er verfügt im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige, wogegen sich seine Eltern in der Volksrepublik China aufhalten. (vgl. VwGH 13.4.2010, 2010/18/0078; 29.4.2010, 2010/21/0085; 29.4.2010, 2009/21/0055).Der Beschwerdeführer spricht zwar Deutsch, er hat die Schule im Bundesgebiet besucht und bemüht sich um eine weitere Schulbildung, er hat in der Schule auch österreichische Freunde kennengelernt, spielt in einem Verein Fußball, sodass durch eine Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen würde. Dennoch ist eine Ausweisung des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8 Absatz 2, EMRK gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer ist nämlich illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat sich ca. ein Jahr lang illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Im Übrigen stützte sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers bloß auf einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz. Der ca. viereinhalbjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und die im Bundesgebiet eingegangenen Bindungen reichen daher nicht aus, die Ausweisung als ungerechtfertigt erscheinen zu lassen, zumal dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet bloß ein Vorübergehender sein wird. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen trotz seiner jungen Jahre den Großteil seines Lebens in der Volksrepublik China verbracht, er verfügt im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige, wogegen sich seine Eltern in der Volksrepublik China aufhalten. vergleiche VwGH 13.4.2010, 2010/18/0078; 29.4.2010, 2010/21/0085; 29.4.2010, 2009/21/0055).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat erkannt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind daher wie oben ausgeführt nicht derart ausgeprägt, dass sie die öffentlichen Interessen überwiegten, sondern überwiegt hier das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, weshalb auch bei Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet die Ausweisung gerechtfertigt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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