TE AsylGH Beschluss 2012/1/27 B10 301864-2/2012

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Veröffentlicht am 27.01.2012
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Norm

AsylG 2005 §66
AsylG 2005 §75 Abs16
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

B10 301.864-2/2012/2E

B10 301.878-2/2012/2E

B10 301.881-2/2012/2E

B10 301.880-2/2012/2E

B10 301.879-2/2012/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX, StA. Kosovo, auf Beigebung eines Rechtsberaters beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , StA. Kosovo, auf Beigebung eines Rechtsberaters beschlossen:

Der Antrag einen Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen wird gemäß §§ 66, 75 Abs. 16 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag einen Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen wird gemäß Paragraphen 66, 75, Absatz 16, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über den Antrag der XXXX, StA. Kosovo, auf Beigebung eines Rechtsberaters beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über den Antrag der römisch 40 , StA. Kosovo, auf Beigebung eines Rechtsberaters beschlossen:

Der Antrag einen Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen wird gemäß §§ 66, 75 Abs. 16 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag einen Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen wird gemäß Paragraphen 66, 75, Absatz 16, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX, StA. Kosovo, auf Beigebung eines Rechtsberaters beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , StA. Kosovo, auf Beigebung eines Rechtsberaters beschlossen:

Der Antrag einen Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen wird gemäß §§ 66, 75 Abs. 16 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag einen Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen wird gemäß Paragraphen 66, 75, Absatz 16, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX, StA. Kosovo, auf Beigebung eines Rechtsberaters beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , StA. Kosovo, auf Beigebung eines Rechtsberaters beschlossen:

Der Antrag einen Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen wird gemäß §§ 66, 75 Abs. 16 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag einen Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen wird gemäß Paragraphen 66, 75, Absatz 16, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX, StA. Kosovo, auf Beigebung eines Rechtsberaters beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , StA. Kosovo, auf Beigebung eines Rechtsberaters beschlossen:

Der Antrag einen Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen wird gemäß §§ 66, 75 Abs. 16 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag einen Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen wird gemäß Paragraphen 66, 75, Absatz 16, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Die Antragsteller stellten am 23.01.2006 Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 04.05.2006, Zlen: 06 01.061-BAI, 06 01.062-BAI, 06 01.063-BAI, 06 01.065-BAI und 06 01.064-BAI abgewiesen wurden.

Dagegen haben die Antragsteller fristgerecht Berufungen (nunmehr Beschwerden) eingebracht.

Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 19.09.2011 wurden die Beschwerden zurückgezogen, woraufhin die Beschwerdeverfahren mit Verfahrensanordnungen vom 20.09.2011 eingestellt wurden.

Mit Schriftsätzen vom 02.10.2011, eingebracht am 24.10.2011, beantragten die Antragsteller das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005.Mit Schriftsätzen vom 02.10.2011, eingebracht am 24.10.2011, beantragten die Antragsteller das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Die Antragsteller haben am 23.01.2006 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die Beschwerdeverfahren bezüglich dieser Anträge wurden am 20.09.2011 eingestellt.

Die Antragsteller haben am 24.10.2011 beantragt, dass ihnen amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt werde.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Rechtlich folgt daraus:

Die gegenständlichen Anträge, den Antragstellern amtswegig einen Rechtsberater zur Seite zu stellen, wurden am 24.10.2011 beim Asylgerichtshof gestellt.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 entscheidet ein Einzelrichter über einen bis 31.10.2011 eingebrachten Antrag einem Asylwerber amtswegig einen Rechtsberater zur Seite zu stellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 entscheidet ein Einzelrichter über einen bis 31.10.2011 eingebrachten Antrag einem Asylwerber amtswegig einen Rechtsberater zur Seite zu stellen.

Gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 entscheidet der Einzelrichter durch Verfahrensanordnung; diese Bestimmung hat aber ein offenes Beschwerdeverfahren vor Augen, sodass die Entscheidung über den Antrag im Rahmen mit der Entscheidung in der Hauptsache bekämpft werden kann. Da dies hier nicht der Fall ist, ist mittels Beschluss zu entscheiden, sodass den Antragstellern der verfassungsrechtlich vorgesehene Rechtschutz offen steht.Gemäß Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 entscheidet der Einzelrichter durch Verfahrensanordnung; diese Bestimmung hat aber ein offenes Beschwerdeverfahren vor Augen, sodass die Entscheidung über den Antrag im Rahmen mit der Entscheidung in der Hauptsache bekämpft werden kann. Da dies hier nicht der Fall ist, ist mittels Beschluss zu entscheiden, sodass den Antragstellern der verfassungsrechtlich vorgesehene Rechtschutz offen steht.

Allerdings ist gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 Voraussetzung für einen Antrag, dem Asylwerber amtswegig einen Rechtsberater zur Seite zu stellen, dass dieser ein anhängiges Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, führt.Allerdings ist gemäß Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 Voraussetzung für einen Antrag, dem Asylwerber amtswegig einen Rechtsberater zur Seite zu stellen, dass dieser ein anhängiges Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, führt.

Die Beschwerdeverfahren der Antragsteller wurden am 20.09.2011 eingestellt, die Bescheide des Bundesasylamtes vom 04.05.2006 wurden somit rechtskräftig.

Es sind somit keine Beschwerdeverfahren der Antragsteller vor dem Asylgerichtshof anhängig, mangels anhängiger Verfahren sind die Anträge, den Antragstellern amtswegig Rechtsberater zur Seite zu stellen, unzulässig und als solche zurückzuweisen.

Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt ist, ist gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt ist, ist gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Rechtsberater

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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