Norm
AsylG 2005 §66Spruch
B10 301.864-2/2012/2E
B10 301.878-2/2012/2E
B10 301.881-2/2012/2E
B10 301.880-2/2012/2E
B10 301.879-2/2012/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX, StA. Kosovo, auf Beigebung eines Rechtsberaters beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , StA. Kosovo, auf Beigebung eines Rechtsberaters beschlossen:
Der Antrag einen Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen wird gemäß §§ 66, 75 Abs. 16 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag einen Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen wird gemäß Paragraphen 66, 75, Absatz 16, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über den Antrag der XXXX, StA. Kosovo, auf Beigebung eines Rechtsberaters beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über den Antrag der römisch 40 , StA. Kosovo, auf Beigebung eines Rechtsberaters beschlossen:
Der Antrag einen Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen wird gemäß §§ 66, 75 Abs. 16 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag einen Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen wird gemäß Paragraphen 66, 75, Absatz 16, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX, StA. Kosovo, auf Beigebung eines Rechtsberaters beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , StA. Kosovo, auf Beigebung eines Rechtsberaters beschlossen:
Der Antrag einen Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen wird gemäß §§ 66, 75 Abs. 16 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag einen Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen wird gemäß Paragraphen 66, 75, Absatz 16, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX, StA. Kosovo, auf Beigebung eines Rechtsberaters beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , StA. Kosovo, auf Beigebung eines Rechtsberaters beschlossen:
Der Antrag einen Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen wird gemäß §§ 66, 75 Abs. 16 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag einen Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen wird gemäß Paragraphen 66, 75, Absatz 16, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX, StA. Kosovo, auf Beigebung eines Rechtsberaters beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , StA. Kosovo, auf Beigebung eines Rechtsberaters beschlossen:
Der Antrag einen Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen wird gemäß §§ 66, 75 Abs. 16 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag einen Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen wird gemäß Paragraphen 66, 75, Absatz 16, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
Die Antragsteller stellten am 23.01.2006 Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 04.05.2006, Zlen: 06 01.061-BAI, 06 01.062-BAI, 06 01.063-BAI, 06 01.065-BAI und 06 01.064-BAI abgewiesen wurden.
Dagegen haben die Antragsteller fristgerecht Berufungen (nunmehr Beschwerden) eingebracht.
Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 19.09.2011 wurden die Beschwerden zurückgezogen, woraufhin die Beschwerdeverfahren mit Verfahrensanordnungen vom 20.09.2011 eingestellt wurden.
Mit Schriftsätzen vom 02.10.2011, eingebracht am 24.10.2011, beantragten die Antragsteller das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005.Mit Schriftsätzen vom 02.10.2011, eingebracht am 24.10.2011, beantragten die Antragsteller das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Die Antragsteller haben am 23.01.2006 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die Beschwerdeverfahren bezüglich dieser Anträge wurden am 20.09.2011 eingestellt.
Die Antragsteller haben am 24.10.2011 beantragt, dass ihnen amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt werde.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Rechtlich folgt daraus:
Die gegenständlichen Anträge, den Antragstellern amtswegig einen Rechtsberater zur Seite zu stellen, wurden am 24.10.2011 beim Asylgerichtshof gestellt.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 entscheidet ein Einzelrichter über einen bis 31.10.2011 eingebrachten Antrag einem Asylwerber amtswegig einen Rechtsberater zur Seite zu stellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 entscheidet ein Einzelrichter über einen bis 31.10.2011 eingebrachten Antrag einem Asylwerber amtswegig einen Rechtsberater zur Seite zu stellen.
Gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 entscheidet der Einzelrichter durch Verfahrensanordnung; diese Bestimmung hat aber ein offenes Beschwerdeverfahren vor Augen, sodass die Entscheidung über den Antrag im Rahmen mit der Entscheidung in der Hauptsache bekämpft werden kann. Da dies hier nicht der Fall ist, ist mittels Beschluss zu entscheiden, sodass den Antragstellern der verfassungsrechtlich vorgesehene Rechtschutz offen steht.Gemäß Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 entscheidet der Einzelrichter durch Verfahrensanordnung; diese Bestimmung hat aber ein offenes Beschwerdeverfahren vor Augen, sodass die Entscheidung über den Antrag im Rahmen mit der Entscheidung in der Hauptsache bekämpft werden kann. Da dies hier nicht der Fall ist, ist mittels Beschluss zu entscheiden, sodass den Antragstellern der verfassungsrechtlich vorgesehene Rechtschutz offen steht.
Allerdings ist gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 Voraussetzung für einen Antrag, dem Asylwerber amtswegig einen Rechtsberater zur Seite zu stellen, dass dieser ein anhängiges Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, führt.Allerdings ist gemäß Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 Voraussetzung für einen Antrag, dem Asylwerber amtswegig einen Rechtsberater zur Seite zu stellen, dass dieser ein anhängiges Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, führt.
Die Beschwerdeverfahren der Antragsteller wurden am 20.09.2011 eingestellt, die Bescheide des Bundesasylamtes vom 04.05.2006 wurden somit rechtskräftig.
Es sind somit keine Beschwerdeverfahren der Antragsteller vor dem Asylgerichtshof anhängig, mangels anhängiger Verfahren sind die Anträge, den Antragstellern amtswegig Rechtsberater zur Seite zu stellen, unzulässig und als solche zurückzuweisen.
Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt ist, ist gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt ist, ist gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
RechtsberaterZuletzt aktualisiert am
15.02.2012