TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/27 A1 316447-2/2011

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Veröffentlicht am 27.01.2012
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Spruch

A1 316.447-2/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2011, Zl 11 11.366-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2011, Zl 11 11.366-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer stellte am 28.09.2011 einen Folgeantrag. Am 29.09.2011 wurde er durch ein Organ der öffentlichen Sicherheit unter Zuziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:

Beschwerden/Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern würden, würden keine vorliegen. Die Situation in Gambia sei nach wie vor unverändert. Nunmehr habe er einen Beweis für seine ursprüngliche Aussage. Es lege eine schriftliche Bestätigung des Oppositionsführers in seinem Land vor, welche bescheinige, dass er als Oppositionsmitglied Probleme mit der Regierung habe. Das Schriftstück befände sich noch in Gambia, telefonisch würde er aber versuchen, es zu erhalten. Seit Februar 2010 wisse er von diesem Beweismittel. Neue Gründe lägen aber keine vor. Im Falle der Rückkehr müsste er wieder ins Gefängnis und hätte laufend Probleme. Die Todesstrafe sei nicht möglich, aber ein langer Gefängnisaufenthalt verbunden mit Folter.

Den Asylantrag stelle er erst jetzt, da er nun den angegebenen Beweis vorzubringen hoffe.

Am 26.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer der beabsichtigte Abschiebetermin in schriftlicher Form mitgeteilt. Am XXXX stellte das gambische Konsulat in Wien dem Beschwerdeführer einen "Emergency Passport" (Heimreisezertifikat) Nr. XXXX, lautend auf XXXX, gambischer Staatsangehöriger, gültig für die Rückkehr vom 11.10.2011 bis 13.10.2011, aus.Am 26.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer der beabsichtigte Abschiebetermin in schriftlicher Form mitgeteilt. Am römisch 40 stellte das gambische Konsulat in Wien dem Beschwerdeführer einen "Emergency Passport" (Heimreisezertifikat) Nr. römisch 40 , lautend auf römisch 40 , gambischer Staatsangehöriger, gültig für die Rückkehr vom 11.10.2011 bis 13.10.2011, aus.

Mit Mandatsbescheid, Zl. 11 11.366-EAST-West vom 06.10.2011 stellte das Bundeasylamt gem. § 12 a Abs. 4 AsylG 2005 idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG fest, dass die Voraussetzungen des § 12 a Abs. 4 Z1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Faktischer Abschiebeschutz gem. § 12 Abs. 4 AsylG wurde sohin nicht zuerkannt.Mit Mandatsbescheid, Zl. 11 11.366-EAST-West vom 06.10.2011 stellte das Bundeasylamt gem. Paragraph 12, a Absatz 4, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG fest, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12, a Absatz 4, Z1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Faktischer Abschiebeschutz gem. Paragraph 12, Absatz 4, AsylG wurde sohin nicht zuerkannt.

Unter anderem führte das Bundesasylamt begründend aus, dass der Folgeantrag zur ungerechtfertigen Verhinderung bzw. Verzögerung der für 11.10.2011 vorgesehenen Abschiebung gestellt worden sei.

Am 11. Oktober 2011 teilte die BPD Linz mit, dass die Abschiebung am Flughafen Wien/Schwechat wegen passiven Widerstandes abgebrochen worden sei.

Mit Schreiben vom 12.10.2011 gab der MigrantInnenverein und Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder ihre Vollmacht bekannt.

Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung innerhalb offener Frist Vorstellung.

Mit Anschreiben im E-Mail-Weg vom 24. Oktober 2011 teilte das Bundesasylamt der rechtsfreundlichen Vertretung die zwischenzeitliche Haftentlassung des Beschwerdeführers - am 11.10.2011 - mit sowie den Umstand, dass dieser seither für die Behörde unbekannten Aufenthaltes sei und ersuchte um Mitteilung um die aktuelle Anschrift des Beschwerdeführers.

Mit Schreiben des MigrantInnenvereines vom 25.10.2011 gab die rechtsfreundliche Vertretung bekannt, dass ein Kontakt zum Beschwerdeführer nicht hergestellt werden hätte können und dass die Bekanntgabe eines aktuellen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht möglich sei.

Mit Aktenvermerk vom 10.11.2011 hielt das Bundesasylamt unter anderem fest, dass ein neuer Abschiebetermin nicht festgesetzt sei und dass dem Beschwerdeführer spätestens mit 15.10.2011 wieder faktischer Abschiebeschutz zukäme und dass die Voraussetzungen für § 12 a Abs. 3 nicht mehr vorlägen. Der Mandatsbescheid sei gemäß § 57 Abs. 3 AVG ex lege mit 03.11.2011 außer Kraft getreten.Mit Aktenvermerk vom 10.11.2011 hielt das Bundesasylamt unter anderem fest, dass ein neuer Abschiebetermin nicht festgesetzt sei und dass dem Beschwerdeführer spätestens mit 15.10.2011 wieder faktischer Abschiebeschutz zukäme und dass die Voraussetzungen für Paragraph 12, a Absatz 3, nicht mehr vorlägen. Der Mandatsbescheid sei gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG ex lege mit 03.11.2011 außer Kraft getreten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 11 11.366-EAST-West vom 27.11.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus Österreich nach Gambia ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 11 11.366-EAST-West vom 27.11.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus Österreich nach Gambia ausgewiesen.

Das Bundesasylamt stellte die Identität des Beschwerdeführers fest, weiters, dass der Beschwerdeführer mehrfach durch österreichische Strafgerichte rechtskräftig verurteilt worden sei, dass er den gegenständlichen Folgeantrag stellte, um die Abschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern. Der Beschwerdeführer stütze den gegenständlichen Antrag ausschließlich auf bereits von ihm im Vorverfahren gemachte Angaben, ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt könne nicht festgestellt werden.

Die dem Beschwerdeführer persönlich treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich seit der letzten Entscheidung zu seinem Vorverfahren nicht geändert.

Es fehlen jedoch Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Gambia und bezieht sich das Bundeasaylamt auf Länderdokumentationsmaterial ausschließlich aus dem Jahre 2010.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. In dieser führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass das Bundesasylamt die tatsächliche aktuelle Lage im Herkunftsstaat nicht erhoben habe.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. § AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach dem § 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Abs. Paragraph AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach dem Paragraph 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß § 61 Abs. 3 a weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.

Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.

Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat noch jene, für eine Entscheidung durch einen Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 gegeben ist.Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat noch jene, für eine Entscheidung durch einen Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 gegeben ist.

"§ 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF lautet:"§ 41 Absatz 3, AsylG 2005 idgF lautet:

In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, so ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, so ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Verfassungsgerichtshof behob mit Erkenntnis, Zl. U2359/10-10 die Entscheidung des Asylgerichtshofes Zl. A1 257.672, da (nachfolgende Fettunterlegung durch den Einzelrichter) "in der angefochtenen Entscheidung sich keine Feststellungen zu allfälligen Subsidiärschutzgründen aufgrund der aktuellen Lage in Gambia finden. Die Entscheidung hält zwar fest, dass sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des AsylGH vom 20. Oktober 2008 die Lage im Herkunftsstaat nicht geändert hat doch finden sich weder in der Entscheidung des AsylGH noch im Bescheid des BAA nachvollziehbare

Feststellungen, die dies begründen... Da diese Länderfeststellungen

mehrere Jahre alt sind und weder das Bundesasylamt noch der AsylGH im vorliegenden Fall neue Feststellungen zur Lage in Gambia getroffen haben, ist der AsylGH seiner Aufgabe, auch Änderungen im Hinblick auf Gründe für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu prüfen nicht ausreichend nachgekommen."

Vor dem Hintergrund dieses Judikaturmaßstabes erweist sich daher der Bescheid des Bundesasylamtes insofern als mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, als er sich lediglich im Zusammenhang mit der Lage in Gambia darauf beschränkt, festzuhalten, dass sich die persönlich treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat seit der letzten Entscheidung im Vorverfahren nicht geändert habe, wobei sich diese Einschätzung offensichtlich - der Zitierung nach - auf Länderdokumentationsmaterialien bezieht, welche sich auf einen Berichtszeitraum 2010 beschränken .

Da die Entscheidung des Bundesasylamtes selbst vom 27.11.2011 datiert, hat es das Bundesasylamt unterlassen, zumindest das gesamte Jahr 2011 - bis zum Entscheidungszeitpunkt - in die Erwägungen mit einfließen zu lassen, sofern man nicht ohnehin ins Kalkül zieht, dass sich das Bundesasylamt auf die allgemeine Lage, festgestellt im Asylgerichtshoferkenntnis vom 31.03.2010, also ca. eineinhalb Jahre zuvor, bezieht.

Auch wenn der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen keinerlei neuen Asylgrund ins Treffen führt, so wäre das Bundesasylamt verpflichtet gewesen, im Sinne des obzitierten Judikates des Verfassungsgerichtshofes, in welchem dieser unter anderem weiters ausführt, dass "hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem AsylG 2005 der AsylGH verpflichtet ist, Sachverhaltsänderungen nicht im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch im Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen.", die aktuelle Lage der damaligen Lage gegenüber zu stellen und aufbauend auf diesem Vergleich festzustellen, ob bzw. inwiefern eine für den Beschwerdeführer maßgebliche Lageänderung eingetreten ist.

Das Bundesasylamt hat daher im fortgesetzten Verfahren die aktuelle Situation - allgemeine politische Lage, Menschenrechtssituation, wirtschaftliche Rückkehrmöglichkeiten etc. - zu erheben und diese jenen Feststellungen gegenüberzustellen, mit denen das erste Verfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen wurde und begründend auszuführen, ob bzw. inwiefern eine bzw. keine Änderung eingetreten ist.

In diesem Sinne war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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