Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
A1 257.672-2/2010/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2010, Zahl 10 07.400 EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2010, Zahl 10 07.400 EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, stellte am 10. Februar 2004 einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Jänner 2005 abgewiesen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig ist und wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20. Oktober 2008 abgewiesen.
Am 17. August 2010 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, die Gründe für seinen Antrag seien dieselben wie jene, die er zum ersten Asylantrag vorgebracht habe. Seine Tante, die in Frankreich lebe, habe ihm gesagt, dass die Situation in Gambia nach wie vor gefährlich für ihn sei. Er könne sich vorstellen, nach den Präsidentenwahlen im Jahr 2011 nach Gambia zurückzukehren.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. August 2010 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 nach Gambia ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29. September 2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. August 2010 gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 nach Gambia ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29. September 2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis, Zl. U 2359/10-10, vom 19. September 2011 behob der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 29. September 2010, Zl. A1 257.672-2/2010/2E und führte begründend aus (Fetthervorhebung durch den Einzelrichter):
"In der angefochtenen Entscheidung finden sich keine Feststellungen zu allfälligen subsidiären Schutzgründen aufgrund der aktuellen Lage in Gambia. Die Entscheidung hält zwar fest, dass sich aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des AsylGH vom 20. Oktober 2008 die Lage im Herkunftsstaat nicht geändert hat, doch finden sich weder in den Entscheidungen des AsylGH noch im Bescheid des BAA nachvollziehbare Feststellungen, die dies begründen. Ebenso wenig enthält die Entscheidung des AsylGH vom 20. Oktober 2008 Feststellungen zur Lage in Gambia. Diese Entscheidung bezieht sich viel mehr auf die im (ersten) Bescheid des BAA vom 10. Februar 2004 enthaltenen Feststellungen. Da Diese Länderfeststellungen mehrere Jahre alt sind und weder das BAA, noch der AsylGH im vorliegenden Verfahren Feststellungen zur Lage in Gambia getroffen haben, ist der AsylGH seiner Aufgabe, auch Änderungen in Hinblick auf Gründe für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu prüfen, nicht ausreichend nachgekommen."
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher
Sitzung wie folgt erwogen:
Zuständigkeit:
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach dem §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 61 Abs. 3a entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach dem Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.
Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder zukunftserwarteten Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung eines Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für die Entscheidung in einem Senat, noch jene für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 gegeben ist.Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder zukunftserwarteten Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung eines Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für die Entscheidung in einem Senat, noch jene für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 gegeben ist.
§ 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF lautet:
In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheinen.In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheinen.
Wie oben unter Verfahrensgang und Sachverhalt dargestellt, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass weder in der Entscheidung des Asylgerichtshofes noch im Bescheid des Bundesasylamtes nachvollziehbare Feststellungen zu finden seien, die begründen würden, dass sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 20. Oktober 2008 die Lage im Herkunftsstaat nicht geändert habe und dass weder das Bundesasylamt, noch der Asylgerichtshof im vorliegenden Verfahren neue Feststellungen zur Lage in Gambia getroffen hätten, was jedoch notwendig gewesen wäre, um hinreichend die Gründe für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu prüfen.
Mit dieser Begründung zeigt der Verfassungsgerichtshof die Mangelhaftigkeit im Sinne des § 41 Abs. 3 letzter Satz auf und ist die Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung unvermeidlich.Mit dieser Begründung zeigt der Verfassungsgerichtshof die Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz auf und ist die Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung unvermeidlich.
Das Bundesasylamt hat daher im zweiten Rechtsgang nachvollziehbar die aktuelle Situation in Gambia zu erheben, diese der Situation im Jahre 2004 - der Verfassungsgerichtshof führte aus, dass auch die rechtskräftige Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 20. Oktober 2008 ebenso wenig entsprechende Feststellungen zur Lage in Gambia enthielt - gegenüber zu stellen und eine allfällige Lageänderung zu ermitteln.
Sollte sich die Situation in Gambia in politischer, menschenrechtlicher, wirtschaftlicher Hinsicht aber auch was die familiäre und berufliche Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers anbetrifft dergestalt geändert haben, dass unabhängig vom Vorbringen des Beschwerdeführers, welcher keine neuen Gründe im gegenständlichen Verfahren ins Treffen führte, nicht mehr von entschiedener Sache ausgegangen werden kann, hat das Bundesasylamt das Verfahren zuzulassen und eine neue Sachentscheidung zu treffen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
15.02.2012