TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/30 E7 421291-2/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.2012
beobachten
merken

Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E7 421291-2/2011/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2011, Zl. 1106.403-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2011, Zl. 1106.403-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde von XXXX vom 23.12.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2011, Zl. 1106.403-BAI, wird stattgegeben und gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991, idgF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.Der Beschwerde von römisch 40 vom 23.12.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2011, Zl. 1106.403-BAI, wird stattgegeben und gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991,, idgF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Weiteren auch: BF) stellte im Februar 2011 über die österr. Vertretungsbehörde in Damaskus unter Bezugnahme auf den Status seiner Gattin und seiner mj. Tochter, die sich als subsidiär Schutzberechtigte im Bundesgebiet aufhalten, einen Einreiseantrag gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005, der am 08.02.1011 beim Bundesasylamt einlangte. In der Folge teilte das Bundesasylamt am 25.02.1011 der ÖB Damaskus gemäß § 35 Abs. 4 AsylG mit, dass die Gewährung subsidiären Schutzes an den BF wahrscheinlich sei, und wurde dem BF in weiterer Folge seitens der ÖB eine Einreiseerlaubnis samt Aufenthaltsvisum, gültig von 09.03 bis 08.07.2011, erteilt. Am 27.06.2011 stellte der BF bei der Erstaufnahmestelle-West des BAA unter Vorlage seines Reisepasses einen Antrag auf internationalen Schutz. Am gleichen Tag erfolgte dort seine Erstbefragung im Asylverfahren und wurde sein Verfahren daraufhin zugelassen.1. Der Beschwerdeführer (im Weiteren auch: BF) stellte im Februar 2011 über die österr. Vertretungsbehörde in Damaskus unter Bezugnahme auf den Status seiner Gattin und seiner mj. Tochter, die sich als subsidiär Schutzberechtigte im Bundesgebiet aufhalten, einen Einreiseantrag gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005, der am 08.02.1011 beim Bundesasylamt einlangte. In der Folge teilte das Bundesasylamt am 25.02.1011 der ÖB Damaskus gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG mit, dass die Gewährung subsidiären Schutzes an den BF wahrscheinlich sei, und wurde dem BF in weiterer Folge seitens der ÖB eine Einreiseerlaubnis samt Aufenthaltsvisum, gültig von 09.03 bis 08.07.2011, erteilt. Am 27.06.2011 stellte der BF bei der Erstaufnahmestelle-West des BAA unter Vorlage seines Reisepasses einen Antrag auf internationalen Schutz. Am gleichen Tag erfolgte dort seine Erstbefragung im Asylverfahren und wurde sein Verfahren daraufhin zugelassen.

Am 17.08.2011 wurde der BF an der Außenstelle Innsbruck des BAA weiterführend einvernommen.

2. Mit Bescheid vom 18.08.2011, FZ. 1106.403-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 8 Abs 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt II) und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.10.2011 erteilt (Spruchpunkt III).2. Mit Bescheid vom 18.08.2011, FZ. 1106.403-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.10.2011 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

3. Dieser Bescheid wurde dem BF am 22.08.2011 zu eigenen Handen zugestellt.

4. Mit Telefax vom 09.09.2011 langte beim Bundesasylamt eine Beschwerdeergänzung eines zugleich bevollmächtigten anwaltlichen Vertreters des BF ein, worin u.a. behauptet wurde, "die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides sei am 26.08.2011 erfolgt, wogegen der BF mit (in Kopie beigelegtem) Schriftsatz vom 31.08.2011 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I erhoben habe" (AS 247). Mit 12.09.2011 langte diese Beschwerdeergänzung auch postalisch beim Bundesasylamt ein.4. Mit Telefax vom 09.09.2011 langte beim Bundesasylamt eine Beschwerdeergänzung eines zugleich bevollmächtigten anwaltlichen Vertreters des BF ein, worin u.a. behauptet wurde, "die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides sei am 26.08.2011 erfolgt, wogegen der BF mit (in Kopie beigelegtem) Schriftsatz vom 31.08.2011 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins erhoben habe" (AS 247). Mit 12.09.2011 langte diese Beschwerdeergänzung auch postalisch beim Bundesasylamt ein.

5. Die Beschwerdevorlage durch das Bundesasylamt an den AsylGH erfolgte mit 12.09.2011 und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der zuständigen Abteilung des AsylGH mit 16.09.2011 zugeteilt.

6. Mit Schreiben vom 03.10.2011 teilte der AsylGH dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass die mit 31.08.2011 datierte Beschwerde offenbar beim Bundesasylamt nie einlangte bzw. dort nicht als einlangend registriert sei, weshalb angesichts der Vorlage des Beschwerdeschriftsatzes am 09.09.2011 die Beschwerde als verspätet erscheine, da der letzte Tag der Rechtsmittelfrist der 05.09.2011 gewesen sei. Weiters wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers die Möglichkeit gegeben, dazu binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.

7. Mit Schriftsatz vom 03.10.2011, einlangend beim BAA am 11.10.2011, stellte der BF durch seinen Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zugleich Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid, dies unter Beilage der vorherigen Schriftsätze.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wurde ausgeführt, der erstinstanzliche Bescheid sei nicht am 22.08.2011, sondern am 26.08.2011 an den BF zugestellt worden, ungeachtet dessen sei die Beschwerde vom 31.08.2011 jedenfalls fristgerecht erhoben worden. Als möglicher Grund für das allfällige Nichteinlangen derselben beim Bundesasylamt wurde eine irrtümlich erfolgte unrichtige Adressierung der Beschwerde genannt, zumal vom BF bei der Adresse des Bundesasylamtes anstelle der Hausnummer XXXX die Hausnummer XXXX angeführt wurde. Die Beschwerde sei vom BF per Einschreiben versandt worden und daher durch den Postaufgabeschein nachzuweisen, welcher ehest möglich nachgereicht werde. Angesichts des Versehens dieses BF bei der Adressierung liege lediglich ein minderer Grad des Verschuldens auf Seiten des BF vor.Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wurde ausgeführt, der erstinstanzliche Bescheid sei nicht am 22.08.2011, sondern am 26.08.2011 an den BF zugestellt worden, ungeachtet dessen sei die Beschwerde vom 31.08.2011 jedenfalls fristgerecht erhoben worden. Als möglicher Grund für das allfällige Nichteinlangen derselben beim Bundesasylamt wurde eine irrtümlich erfolgte unrichtige Adressierung der Beschwerde genannt, zumal vom BF bei der Adresse des Bundesasylamtes anstelle der Hausnummer römisch 40 die Hausnummer römisch 40 angeführt wurde. Die Beschwerde sei vom BF per Einschreiben versandt worden und daher durch den Postaufgabeschein nachzuweisen, welcher ehest möglich nachgereicht werde. Angesichts des Versehens dieses BF bei der Adressierung liege lediglich ein minderer Grad des Verschuldens auf Seiten des BF vor.

Dieser Schriftsatz wurde vom BAA dem AsylGH mit 11.10.2011 vorgelegt.

8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2011 wurde zwischenzeitig dem BF eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.10.2012 erteilt.

9. Mit Schriftsatz vom 14.10.2011 erstattete der Vertreter des BF eine Stellungnahme zum Wiedereinsetzungsantrag an des BAA, in der u. a. ausgeführt wurde, dass der mit 31.08.2011 datierte Beschwerdeschriftsatz am 02.09.2011 als EMS-Sendung vom Postamt XXXX abgesendet und am 05.09.2011 erfolgreich an des Bundesasylamt zugestellt worden sei, wofür als Beweise ein Aufgabeschein vom 02.09.2011 und eine sogen. Sendungsverfolgung der Post aus dem Internet angeboten wurden. Eine Retoursendung der Beschwerde an den BF mangels Zustellung an das BAA sei nicht erfolgt, weshalb dieser erst durch den Vorhalt des AsylGH vom 03.10.2011 von der abgeblichen Versäumung der Beschwerdefrist Kenntnis erlangt habe, sodass der Wiedereinsetzungsantrag vom 10.10.2011 jedenfalls fristgerecht gestellt worden sei.9. Mit Schriftsatz vom 14.10.2011 erstattete der Vertreter des BF eine Stellungnahme zum Wiedereinsetzungsantrag an des BAA, in der u. a. ausgeführt wurde, dass der mit 31.08.2011 datierte Beschwerdeschriftsatz am 02.09.2011 als EMS-Sendung vom Postamt römisch 40 abgesendet und am 05.09.2011 erfolgreich an des Bundesasylamt zugestellt worden sei, wofür als Beweise ein Aufgabeschein vom 02.09.2011 und eine sogen. Sendungsverfolgung der Post aus dem Internet angeboten wurden. Eine Retoursendung der Beschwerde an den BF mangels Zustellung an das BAA sei nicht erfolgt, weshalb dieser erst durch den Vorhalt des AsylGH vom 03.10.2011 von der abgeblichen Versäumung der Beschwerdefrist Kenntnis erlangt habe, sodass der Wiedereinsetzungsantrag vom 10.10.2011 jedenfalls fristgerecht gestellt worden sei.

10. Am 17.10.2011 ersuchte der AsylGH, Bezug nehmend auf die Stellungnahme des Vertreters des BF vom 14.10.2011, das Bundesasylamt um Erhebungen und entsprechende Bekanntgabe ihres Ergebnisses, ob - wie vom BF zuletzt behauptet - tatsächlich am 02.09.2011 eine EMS-Sendung an das Bundesasylamt gerichtet bzw. eine solche dort registriert wurde oder eine solche allenfalls nicht im AIS festgehalten wurde.

Diese Anfrage beantwortete das Bundesasylamt in der Form, dass eine EMS-Sendung des BF beim Bundesasylamt nie eingelangt sei, und wurde darüber hinaus auf den bisherigen Akteninhalt verwiesen.

11. Mit 24.10.2011 wurde der Verfahrensakt vom AsylGH dem Bundesasylamt zur Behandlung des Wiedereinsetzungsantrags übermittelt.

Am 06.12.2011 wurde der BF an der Außenstelle Innsbruck des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen führte der BF auf Befragen aus, dass er sich nicht mehr genau an den Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 18.08.2011 erinnere, er aber noch am gleichen Tag diesen per Telefax an seinen Vertreter übermittelt habe und ihn um Beschwerdeerhebung ersuchte. Er selbst habe nie eigenständig eine Beschwerde erhoben. Später sei er nach Wien gereist, habe die Beschwerdeschrift in Empfang genommen und per Schnellpost versandt. Auch habe er die Adressierung auf dem Kuvert nicht selbst vorgenommen, sondern bereits das fertige Kuvert in Empfang genommen.

Seitens des Bundesasylamtes wurde dem BF vorgehalten, dass eine zwischenzeitige Nachfrage an der (unrichtigen) Adresse mit der Hausnummer XXXX ergeben habe, dass auch dort kein Schriftstück, welches an das Bundesasylamt adressiert gewesen sei, eingelangt sei. Nachdem weder dem Aufgabeschein der Post noch der Sendungsverfolgung zu entnehmen sei, welchen Inhalt die EMS-Sendung vom 02.09.2011 genau gehabt habe oder an wen diese gerichtet gewesen sei, sei nicht feststellbar, ob der BF tatsächlich eine Beschwerde an das Bundesasylamt gesandt habe. Es liege jedenfalls im Verschulden des BF, wenn mangels korrekter Adressierung keine Beschwerde beim Bundesasylamt eingetroffen sei.Seitens des Bundesasylamtes wurde dem BF vorgehalten, dass eine zwischenzeitige Nachfrage an der (unrichtigen) Adresse mit der Hausnummer römisch 40 ergeben habe, dass auch dort kein Schriftstück, welches an das Bundesasylamt adressiert gewesen sei, eingelangt sei. Nachdem weder dem Aufgabeschein der Post noch der Sendungsverfolgung zu entnehmen sei, welchen Inhalt die EMS-Sendung vom 02.09.2011 genau gehabt habe oder an wen diese gerichtet gewesen sei, sei nicht feststellbar, ob der BF tatsächlich eine Beschwerde an das Bundesasylamt gesandt habe. Es liege jedenfalls im Verschulden des BF, wenn mangels korrekter Adressierung keine Beschwerde beim Bundesasylamt eingetroffen sei.

Der BF machte hierzu keine konkreten Angaben mehr.

12. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2011 gem. § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG mit folgender Begründung abgewiesen:12. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2011 gem. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG mit folgender Begründung abgewiesen:

Fest stehe, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2011 dem BF rechtswirksam mit 22.08.2011 zugestellt wurde, dass eine dagegen erhobene und mit 31.08.2011 datierte Beschwerde an eine unrichtige Adresse versandt wurde und nicht beim Bundesasylamt einlangte, dass eine Beschwerdeergänzung samt Vertreterbekanntgabe am 12.09.2011 beim Bundesasylamt einlangte, und dass mit 03.10.2011 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gestellt wurde.

Bezug nehmend auf diesen festgestellten Sachverhalt habe der BF im Wesentlichen lediglich vorgebracht, er habe die Beschwerde zwar fristgerecht versandt, jedoch eine unrichtige Adresse verwendet. Aus den vom BF vorgelegten Beweismitteln sei aus Sicht des Bundesasylamtes nicht hervorgekommen, wohin eine Postsendung des BF vom 02.09.2011 gelangt sei, auch sei eine solche an der vom BF fälschlicher Weise verwendeten Adresse nie angekommen.

Aus diesem Sachverhalt sei insgesamt zu folgern, dass der BF bei der Beschwerdeeinbringung auffallend sorglos gehandelt habe, von einem leicht fahrlässigen Verhalten sei diesbezüglich nicht auszugehen. Der BF habe die rechtlichen Nachteile seines sorglosen Verhaltens selbst zu tragen. Der Wiedereinsetzungsantrag sei demnach abzuweisen.

13. Gegen diesen, dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 12.12.2011 zugestellten Bescheid richtete sich die am 23.12.2011 fristgerecht erhobene Beschwerde, welche im Wesentlichen wie folgt begründet wurde:

Neuerlich behauptet wurde, dass der gg. Bescheid vom 18.08.2011 dem BF am 26.08.2011 zugestellt wurde, und dieser mit "im Namen des BF selbst erhobenem" Schriftsatz vom 31.08.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben habe. Im Weiteren sei mit 09.09.2011 eine Beschwerdeergänzung von seinem Vertreter verfasst worden, dies in der Meinung, dass die vom BF selbst veranlasste Beschwerde fristgerecht versandt wurde.

Ausdrücklich festgestellt wurde, dass der Beschwerdeschriftsatz vom 31.08.2011 nicht von der rechtsfreundlichen Vertretung des BF verschickt wurde, sondern sei diese erst zur Einbringung einer Beschwerdeergänzung eingeschaltet worden sei, was im Übrigen auch dem Schriftsatz vom 31.08.2011 zu entnehmen sei, zumal sich dort keine Vertreterbekanntgabe findet.

Der vorgelegten Sendungsverfolgung der Post sei auch zu entnehmen, dass die Beschwerde des BF am 05.09.2011 um 10:55 in "XXXX" zugestellt wurde. Dass nicht mehr feststellbar sei, von wem diese Sendung übernommen wurde, sei nicht dem BF anzulasten, vielmehr sei von einem "Organisationsmangel des Zustellers" auszugehen, handelte es sich doch um eine eingeschriebene Sendung, die eine Übernahmebestätigung erfordere.

Zwar sei zuzugestehen, dass die ursprüngliche Beschwerde des BF vom 31.08.2011 an eine falsche Hausnummer gerichtet war, nachdem aber an dieser Anschrift den Erhebungen des Bundesasylamtes zufolge ohnehin keine an das Bundesasylamt gerichtete Sendung eingegangen sei, erscheine eine allfällige Zustellung an diese falsche Adresse ausgeschlossen. Auch sei keine Retournierung dieser Sendung vom 02.09.2011 an den BF mangels Zustellbarkeit derselben erfolgt.

Der BF habe angesichts dessen jedenfalls darauf vertrauen können, dass seine Beschwerde vom 31.08.2011 per EMS-Sendung am 02.09.2011 fristgerecht von Wien aus versandt wurde. Die Verwendung einer unrichtigen Hausnummer sei angesichts der korrekten Nennung des Empfängers und der offenbar auch erfolgten Zustellung am 05.09.2011 als minderer Grad des Versehens auf Seiten des BF anzusehen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 30.12.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 30.12.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011) anzuwenden.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.

2.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen.2.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen.

Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss (vgl. z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss vergleiche z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).

Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vgl. z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vergleiche z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).

3. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt. Feststellbar war auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens wie folgt:

3.1. Die rechtswirksame Zustellung des abweisenden Asylbescheides des Bundesasylamtes vom 18.08.2011 erfolgte am 22.08.2011 zu Handen des BF und wurde damit der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist ausgelöst. Diese Rechtsmittelfrist endete folgerichtig am 05.09.2011. Am 09.09.2011 langte beim Bundesasylamt eine am gleichen Tag von der unter einem bekannt gegebenen rechtsfreundlichen Vertretung des BF per Telefax versandte Beschwerdeergänzung beim Bundesasylamt ein. Dieser beigelegt wurde die Kopie eines mit 31.08.2011 datierten Beschwerdeschriftsatzes des BF selbst.

Einem Verspätungsvorhalt des AsylGH gem. § 63 Abs. 5 AVG folgend, dieser per Telefax vom 03.10.2011 an die Verfahrensparteien gerichtet, stellte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit 10.10.2011 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nachdem mit der Zustellung des Verspätungsvorhalts am 03.10.2011 die 2-wöchige Frist gemäß § 71 Abs. 2 AVG für einen Wiedereinsetzungsantrag zu laufen begann, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit 10.10.2011 fristgerecht eingebracht.Einem Verspätungsvorhalt des AsylGH gem. Paragraph 63, Absatz 5, AVG folgend, dieser per Telefax vom 03.10.2011 an die Verfahrensparteien gerichtet, stellte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit 10.10.2011 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nachdem mit der Zustellung des Verspätungsvorhalts am 03.10.2011 die 2-wöchige Frist gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG für einen Wiedereinsetzungsantrag zu laufen begann, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit 10.10.2011 fristgerecht eingebracht.

3.2. Als glaubhaft festzustellen war, dass der BF am 02.09.2011 ausgehend vom Postamt XXXX eine EMS-Sendung an das Zielpostamt XXXX versandte, welche eine mit 31.08.2011 datierte und im Namen des BF verfasste Beschwerde ohne nähere Darstellung der Beschwerdegründe enthielt. Feststellbar war, dass diese Beschwerde an die Außenstelle Innsbruck des Bundesasylamtes in XXXX gerichtet war, jedoch die Adressierung anstelle der Hausnummer XXXX irrtümlicher Weise die Hausnummer XXXX aufwies. Feststellbar war, dass diese EMS-Sendung am 05.09.2011 um 10:55:27 "an der Postleitzahl XXXX abgelegt" wurde. Nicht feststellbar war, dass die Beschwerde des BF, datiert mit 31.08.2011, am 05.09.2011 beim Bundesasylamt einlangte, ebenso wie nicht feststellbar war, wohin die EMS-Sendung vom 02.09.2011 letztlich gelangte.3.2. Als glaubhaft festzustellen war, dass der BF am 02.09.2011 ausgehend vom Postamt römisch 40 eine EMS-Sendung an das Zielpostamt römisch 40 versandte, welche eine mit 31.08.2011 datierte und im Namen des BF verfasste Beschwerde ohne nähere Darstellung der Beschwerdegründe enthielt. Feststellbar war, dass diese Beschwerde an die Außenstelle Innsbruck des Bundesasylamtes in römisch 40 gerichtet war, jedoch die Adressierung anstelle der Hausnummer römisch 40 irrtümlicher Weise die Hausnummer römisch 40 aufwies. Feststellbar war, dass diese EMS-Sendung am 05.09.2011 um 10:55:27 "an der Postleitzahl römisch 40 abgelegt" wurde. Nicht feststellbar war, dass die Beschwerde des BF, datiert mit 31.08.2011, am 05.09.2011 beim Bundesasylamt einlangte, ebenso wie nicht feststellbar war, wohin die EMS-Sendung vom 02.09.2011 letztlich gelangte.

4. Diese Feststellungen stützen sich auf folgende Erwägungen des erkennenden Gerichtshofs:

4.1. Der oben festgestellte Verfahrensverlauf die Bescheiderlassung und -zustellung, Einbringung der Beschwerdeergänzung sowie Stellung eines fristgerechten Wiedereinsetzungsantrags betreffend ergab sich auf nachvollziehbare Weise aus dem Akteninhalt, wobei im Detail lediglich strittig war, wann der erstinstanzliche Bescheid vom 18.08.2011 dem BF tatsächlich zugestellt wurde, zumal der Vertreter des BF - ohne Nachweise dafür - mehrfach behauptete, die Zustellung an den BF sei mit 26.08.2011 erfolgt, und der BF selbst auf Befragen vor dem Bundesasylamt ausführte, er könne sich nicht mehr genau an das Zustellungsdatum erinnern. Dass diese unbelegte Behauptung des Vertreters aber unrichtig war, ergab sich auf unbedenkliche Weise aus dem im Akt befindlichen und vom BF gezeichneten Übernahmeschein vom 22.08.2011. Aus dieser Feststellung des Zustellungsdatums folgte folgerichtig auch das Ende der Beschwerdefrist mit 05.09.2011.

Unklar war vorweg auch, ob der BF eine mit 31.08.2011 datierte und im eigenen Namen verfasste Formalbeschwerde mit Verweis auf eine noch nachzureichende Ergänzung der Beschwerdegründe tatsächlich am 02.09.2011 als EMS-Sendung ausgehend von Wien an das Bundesasylamt in Innsbruck versandt hatte. Erschien vorerst diese Versendung mangels Registrierung ihres Eingangs beim Bundesasylamt nicht erfolgt zu sein, so legte der BF im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens einen Postaufgabeschein dieses Datums, ausgehend vom Postamt XXXX, sowie eine Sendungsverfolgung aus dem Internet vor, woraus für den erkennenden Gerichtshof hinreichend glaubhaft wurde, dass er diese Sendung auch tatsächlich aufgegeben hatte. Dies ungeachtet dessen, dass beiden Nachweisen nicht genau zu entnehmen war, ob sich in der gg. EMS-Sendung vom 02.09.2011 auch eine Beschwerdeschrift befand, zumal sowohl der anwaltliche Vertreter des BF in schriftlicher Form als auch der BF vor dem Bundesasylamt mündlich darlegten, dass es nach Zustellung des Bescheides vom 18.08.2011 zur Beschwerdeerhebung durch den zunächst noch unvertretenen BF zur Wahrung der Beschwerdefrist gekommen sei. Dass es in der Darstellung dieses genauen Vorgangs zu leichten Differenzen zwischen dem BF und seinem Vertreter kam, schadete aus Sicht des Gerichts nicht, weil das wesentliche Geschehen im Grunde übereinstimmend behauptet wurde, was den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung genügte.Unklar war vorweg auch, ob der BF eine mit 31.08.2011 datierte und im eigenen Namen verfasste Formalbeschwerde mit Verweis auf eine noch nachzureichende Ergänzung der Beschwerdegründe tatsächlich am 02.09.2011 als EMS-Sendung ausgehend von Wien an das Bundesasylamt in Innsbruck versandt hatte. Erschien vorerst diese Versendung mangels Registrierung ihres Eingangs beim Bundesasylamt nicht erfolgt zu sein, so legte der BF im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens einen Postaufgabeschein dieses Datums, ausgehend vom Postamt römisch 40 , sowie eine Sendungsverfolgung aus dem Internet vor, woraus für den erkennenden Gerichtshof hinreichend glaubhaft wurde, dass er diese Sendung auch tatsächlich aufgegeben hatte. Dies ungeachtet dessen, dass beiden Nachweisen nicht genau zu entnehmen war, ob sich in der gg. EMS-Sendung vom 02.09.2011 auch eine Beschwerdeschrift befand, zumal sowohl der anwaltliche Vertreter des BF in schriftlicher Form als auch der BF vor dem Bundesasylamt mündlich darlegten, dass es nach Zustellung des Bescheides vom 18.08.2011 zur Beschwerdeerhebung durch den zunächst noch unvertretenen BF zur Wahrung der Beschwerdefrist gekommen sei. Dass es in der Darstellung dieses genauen Vorgangs zu leichten Differenzen zwischen dem BF und seinem Vertreter kam, schadete aus Sicht des Gerichts nicht, weil das wesentliche Geschehen im Grunde übereinstimmend behauptet wurde, was den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung genügte.

Im Zusammenhang mit der Feststellung der tatsächlichen Versendung einer Beschwerde mit 02.09.2011 war auch nachvollziehbar, dass - dem Vorbringen des Vertreters des BF in Übereinstimmung mit dem Deckblatt des Schriftsatzes vom 31.08.2011 und der gleichlautenden Feststellung des Bundesasylamtes folgend - diese Beschwerde offenbar eine unrichtige Benennung der Hausnummer des Bundesasylamtes enthielt. Auf die Rechtsfolgen dieses Umstands ist weiter unten noch einzugehen.

Nicht feststellbar war hingegen, wohin diese EMS-Sendung vom 02.09.2011 letztlich gelangte. Dem Asylwerber-Informationssystem der Asylbehörden war mangels Eintragung auf unzweifelhafte Weise zu entnehmen, dass diese nicht beim Bundesasylamt einlangte. Soweit der Vertreter des BF behauptete, diese sei demgegenüber am 05.09.2011 um 10:55 dem Bundsasylamt doch zugestellt worden, verkannte er, dass den von ihm angebotenen Beweismitteln genau dies nicht zu entnehmen war, denn obzwar der EMS-Aufgabeschein des Postamtes XXXX vom 02.09.2011 das Zielpostamt XXXX auswies, gab die nachfolgende Sendungsverfolgung wieder, dass die Postsendung zum besagten Zeitpunkt an der anderslautenden Postleitzahl XXXX "gemäß Vereinbarung mit dem Empfänger abgestellt wurde". Allfällige Hinweise auf den tatsächlichen Empfänger waren diesen Beweismitteln nicht zu entnehmen, ebenso wenig wie dem Ergebnis der Erhebungen des Bundesasylamtes im Wiedereinsetzungsverfahren, welche lediglich hervorbrachten, dass keine - an das Bundesasylamt gerichtete - Postsendung an der unrichtigen Hausnummer XXXX zugestellt wurde. Nachdem aber auch keine - mangels Zustellung erfolgte - Retoursendung an den Absender aktenkundig wurde, war für das erkennende Gericht letztlich davon auszugehen, dass die EMS-Sendung vom 02.09.2011 an einen unbekannten, nicht mehr feststellbaren Ort gelangte.Nicht feststellbar war hingegen, wohin diese EMS-Sendung vom 02.09.2011 letztlich gelangte. Dem Asylwerber-Informationssystem der Asylbehörden war mangels Eintragung auf unzweifelhafte Weise zu entnehmen, dass diese nicht beim Bundesasylamt einlangte. Soweit der Vertreter des BF behauptete, diese sei demgegenüber am 05.09.2011 um 10:55 dem Bundsasylamt doch zugestellt worden, verkannte er, dass den von ihm angebotenen Beweismitteln genau dies nicht zu entnehmen war, denn obzwar der EMS-Aufgabeschein des Postamtes römisch 40 vom 02.09.2011 das Zielpostamt römisch 40 auswies, gab die nachfolgende Sendungsverfolgung wieder, dass die Postsendung zum besagten Zeitpunkt an der anderslautenden Postleitzahl römisch 40 "gemäß Vereinbarung mit dem Empfänger abgestellt wurde". Allfällige Hinweise auf den tatsächlichen Empfänger waren diesen Beweismitteln nicht zu entnehmen, ebenso wenig wie dem Ergebnis der Erhebungen des Bundesasylamtes im Wiedereinsetzungsverfahren, welche lediglich hervorbrachten, dass keine - an das Bundesasylamt gerichtete - Postsendung an der unrichtigen Hausnummer römisch 40 zugestellt wurde. Nachdem aber auch keine - mangels Zustellung erfolgte - Retoursendung an den Absender aktenkundig wurde, war für das erkennende Gericht letztlich davon auszugehen, dass die EMS-Sendung vom 02.09.2011 an einen unbekannten, nicht mehr feststellbaren Ort gelangte.

Als entscheidungswesentlich war somit insgesamt festzuhalten, dass der BF hinreichend glaubhaft machen konnte, seine Beschwerde vom 31.08.2011 am 02.09.2011 vom Postamt XXXX an das Bundesasylamt in XXXX versandt zu haben, dass deren weiterer Verbleib aber nicht mehr festzustellen war.Als entscheidungswesentlich war somit insgesamt festzuhalten, dass der BF hinreichend glaubhaft machen konnte, seine Beschwerde vom 31.08.2011 am 02.09.2011 vom Postamt römisch 40 an das Bundesasylamt in römisch 40 versandt zu haben, dass deren weiterer Verbleib aber nicht mehr festzustellen war.

5. Rechtlich folgt:

5.1. Das Bundesasylamt hielt in seinem Bescheid vom 07.12.2011 begründend fest, dass der BF zwar einen mit 31.08.2011 datierten Beschwerdeschriftsatz (hier unzutreffend: "durch seinen Vertreter") versandt, dabei aber eine unrichtige Adressierung vorgenommen habe und deshalb in der Folge diese Sendung nie beim Bundesasylamt einlangte. Die spätere Beschwerdeergänzung sei demgegenüber (für eine rechtzeitige Beschwerdeerhebung) verspätet erfolgt, sodass aus Sicht der Behörde die Beschwerdefrist nicht gewahrt wurde. Dies falle im Ergebnis dem BF zur Last, da er sowie sein Vertreter "auffallend sorglos" gehandelt bzw. nicht die erforderliche Sorgfalt aufgewendet hätten.

Mit diesem Argument ist das Bundesasylamt jedoch nicht im Recht. Feststellbar war, wie oben ausgeführt wurde, dass der BF lediglich eine leicht abweichende Hausnummer ("XXXX" statt "XXXX") vor dem Hintergrund der im Übrigen korrekten Bezeichnung der zuständigen Behörde sowie deren Postadresse verwendete. Ihm ist angesichts dessen zuzubilligen, dass es sich bei dieser Abweichung um einen auf einem offenkundigen Versehen beruhenden Fehler handelt, der noch keine Qualifikation als "auffallend sorgloses" Verhalten erlaubt, welches einem einen minderen Grad des Versehens übersteigenden Verschulden gleichkäme (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren,Mit diesem Argument ist das Bundesasylamt jedoch nicht im Recht. Feststellbar war, wie oben ausgeführt wurde, dass der BF lediglich eine leicht abweichende Hausnummer ("XXXX" statt "XXXX") vor dem Hintergrund der im Übrigen korrekten Bezeichnung der zuständigen Behörde sowie deren Postadresse verwendete. Ihm ist angesichts dessen zuzubilligen, dass es sich bei dieser Abweichung um einen auf einem offenkundigen Versehen beruhenden Fehler handelt, der noch keine Qualifikation als "auffallend sorgloses" Verhalten erlaubt, welches einem einen minderen Grad des Versehens übersteigenden Verschulden gleichkäme vergleiche Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren,

2. Auflage, 1998; S. 1566, E 113: "Die ungenaue Adressbezeichnung ... ist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden

...).

5.2. Auch aus dem übrigen Sachverhalt war ein solcher Verwurf an den BF nicht herzuleiten. War zum einen festzustellen, dass er seine Beschwerde vom 31.08.2011 fristgerecht am 02.09.2011 versandte, so war zum anderen nicht feststellbar, dass ihn - über die erwähnte, allerdings nicht schädliche unrichtige Bezeichnung der Hausnummer hinaus - eine Verantwortung für das Nichteinlangen der Beschwerde beim Bundesasylamt treffen würde. Er konnte vielmehr bis zum entsprechenden Vorhalt des AsylGH vom 03.10.2011 guten Glaubens davon ausgehen, dass seine Beschwerde vom 02.09.2011 beim Bundesasylamt auch eingelangt war, und konnte er im Weiteren glaubhaft machen, dass es sich beim festgestellten Geschehen um ein aus seiner Sicht unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis handelte, welches die vorerst verspätete Beschwerdeeinbringung bedingte, an dem ihn aber kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden traf.

5.3. In der Gesamtsicht dessen war daher der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist abgewiesen wurde, stattzugeben und diese gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG zu bewilligen.5.3. In der Gesamtsicht dessen war daher der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist abgewiesen wurde, stattzugeben und diese gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu bewilligen.

6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG entfallen.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG entfallen.

Schlagworte

minderer Grad eines Versehens, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten